{"status":"available","doknr":"OLD279244","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0629.4K4479.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"4 K 4479/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger strebt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die\nPrimarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Katholische Religion an. \n\n3\n\nEr hatte sich bereits im Jahre 1996 der Prüfung unterzogen, diese jedoch nicht bestanden,\nweil die Praktischen Unterrichtsproben in Deutsch und Mathematik mit \"mangelhaft\"\nbewertet worden waren. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung wurde der\nVorbereitungsdienst um 6 Monate ab dem 15. Dezember 1996 verlängert, der Kläger ließ sich\njedoch am 24. Dezember 1996 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. \n\n4\n\nAm 1. Februar 2002 nahm der Kläger den Vorbereitungsdienst wieder auf und unterzog\nsich am 18. September 2002 den zu wiederholenden Unterrichtsproben. Bei der\nnachfolgenden Beratung über die Ergebnisse beider Unterrichtsproben wurde die\nUnterrichtsprobe in Sprache mit \"mangelhaft\" bewertet und von einer Bewertung der\nUnterrichtsprobe in Mathematik im Hinblick auf das dadurch bedingte Nichtbestehen der\nPrüfung abgesehen. \n\n5\n\nDer Kläger erhielt mit Datum vom 19. September 2002 den Bescheid, die Zweite\nStaatsprüfung wiederum und damit endgültig nicht bestanden zu haben. \n\n6\n\nAm 26. September erhob der Kläger - anwaltlich vertreten - gegen den Bescheid vom 19.\nSeptember 2002 Widerspruch, bezüglich dessen Begründung auf Blatt 125f. der Beiakte\nBezug genommen wird. \n\n7\n\nDer Beklagte legte den Widerspruch der Bezirksregierung Münster zur Entscheidung vor,\ndie zunächst Stellungnahmen der von den Vorwürfen des Klägers betroffenen Personen\neinholte. Bezüglich der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 96, 97 (L. -\nT. , BR Münster), 98, 99 (T1. , 100, 101 (M. ) und 102 (H. )\nverwiesen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des\nKlägers als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 9. September 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Bezüglich seiner\nKlagebegründung wird auf den anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2005 Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für\ndas Lehramt für die Primarstufe vom 19. September 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu\nverpflichten, über die Zweite Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte\nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage war abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten über die endgültig nicht\nbestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 19. September\n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 ist rechtmäßig, so dass\nder Kläger keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Neubescheidung hat, § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .\n\n17\n\nDie angefochtene Prüfungsentscheidung geht zunächst zutreffend davon aus, dass für das\nPrüfungsverfahren des Klägers nach wie vor die \"Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der\nZweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\"\n- OVP - vom 8. Juli 1994 anwendbar ist. Am 1. Februar 1998 ist zwar die OVP vom 12.\nDezember 1997 (OVP 97) in Kraft getreten, die gemäß § 73 OVP somit zu dem Zeitpunkt\ngalt, als der Kläger im Februar 2002 seinen Vorbereitungsdienst wieder aufnahm. Allerdings\nhandelte es sich um den verlängerten Vorbereitungsdienst wegen Nichtbestehens der Zweiten\nStaatsprüfung im Dezember 1996, die der Kläger nach der OVP vom 8. Juli 1994 (OVP 94)\nabgelegt hat. Diese Situation ist weder in der OVP 94 noch in der OVP 97 unmittelbar\ngeregelt. § 71 Abs. 3 OVP 97 bestimmt nur, dass ein Prüfungsverfahren nach altem Recht\nfortzusetzen ist, wenn eine unterbrochene Prüfung fortgesetzt wird. Um die Fortsetzung einer\nunterbrochenen Prüfung handelt es sich bei der hier streitigen Wiederholungsprüfung zwar\nnicht, jedoch ist die Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 3\nOVP zu schließen und das bisherige Prüfungsrecht zugrunde zu legen. Denn wie bei einer\nunterbrochenen Prüfung werden auch in einer Wiederholungsprüfung regelmäßig bestandene\nPrüfungsleistungen aus dem ersten Prüfungsversuch angerechnet, so dass im Falle der\nteilweisen Anwendung neuen Prüfungsrechts die Kompatibilität der Prüfungsleistungen nicht\nmehr gewährleistet sein würde.\n\n18\n\nDas Klagebegehren ist auf eine neue Entscheidung über das Bestehen der Zweiten\nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe gerichtet. Da der Kläger im Widerspruchs -\nund Klageverfahren nicht darauf angetragen hat, den Vorbereitungsdienst bzw. einzelne\nPrüfungsleistungen ganz oder teilweise zu wiederholen, strebt er die neue Entscheidung über\ndas Bestehen seiner Zweiten Staatsprüfung lediglich auf der Grundlage einer Neubewertung\nseiner bisherigen Prüfungsleistungen an. Gemäß § 21 Abs. 2 OVP 94 ist die Zweite\nStaatsprüfung u.a. nicht bestanden, wenn nur eine der beiden Unterrichtsproben nicht\nmindestens \"ausreichend\" ist, so dass der Kläger sein Ziel einer Neuentscheidung -\nvorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Mathematik\n- nur erreichen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seine Unterrichtsprobe im\nFach Sprache besser als \"mangelhaft\" hätte bewertet werden müssen, was jedoch nicht der\nFall ist:\n\n19\n\n1. Mit der Rüge der Befangenheit einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses kann der\nKläger - ungeachtet, dass sich sein diesbezüglicher Vortrag in vagen Mutmaßungen erschöpft\nund die Rüge möglicherweise verspätet ist - sein Neubescheidungsbegehren nicht erreichen,\nweil aus der Natur der Sache befangene Prüfer nicht zu einer vorurteilsfreien Neubewertung\nverpflichtet werden können. Der Besorgnis befangener Prüfer kann nur durch eine\nNeubewertung der im Streit stehenden Prüfungsleistung durch neue Prüfer entgegen gewirkt\nwerden, die allerdings dann ausscheidet, wenn es - wie vorliegend - um die Bewertung einer\nweitestgehend mündlichen Prüfungsleistung geht, die ein neuer Prüfer mangels Anwesenheit\nin der Prüfung nicht rekonstruieren könnte. Insoweit käme also allenfalls eine Wiederholung\nder Unterrichtsprobe und ggf. sogar des Ausbildungsabschnitts im Rahmen des verlängerten\nVorbereitungsdienstes in Betracht, auf die der Kläger nicht anträgt. \n\n20\n\n2. Die begehrte Neubewertung der Unterrichtsprobe in Sprache setzt einen\nBewertungsfehler voraus. Demgemäß muss das Gericht nicht auf die Einwendungen des\nKlägers eingehen, die die Ebene der Leistungsermittlung betreffen. Die Mehrzahl der\nEinwendungen des Klägers sind schon deshalb nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu\nverhelfen. Von diesen - erfolglosen - Einwendungen seien hervorgehoben:\n\n21\n\nFehler, Mängel oder Unzuträglichkeiten der Ausbildung sind für das Ergebnis des\nvorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Sie können ggf. geeignet sein, eine\nFortsetzung/Wiederholung der Ausbildung beanspruchen zu können. Sie können aber nichts\ndaran ändern, dass der Kläger in der abgelegten Prüfung eine bestimmte Prüfungsleitung\ngezeigt hat, die allein zu bewerten ist. Im Ergebnis unbeachtlich ist ebenfalls die Kritik des\nKlägers, die Prüferin H. sei so spät zur Prüfung erschienen, dass sie sich nicht mehr auf\ndie Unterrichtsprobe habe vorbereiten können. Wie die Vertreterin des Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung am 29. Juni 2005 verdeutlicht hat, ist zum einen nicht ausdrücklich\nvorgeschrieben, wie viel Zeit vor Beginn der Prüfung die Prüferin hätte erscheinen müssen.\nDer Beklagte hält regelmäßig eine Zeit von etwa 30 Minuten für ausreichend, diese Zeit hat\ndie Prüferin auch etwa eingehalten. Im übrigen hat die Vertreterin des Beklagten verdeutlicht,\ndass der Prüferin die schriftliche Ausarbeitung des Klägers während und nach der\nUnterrichtsprobe zur vertiefenden Einsicht zur Verfügung stand und dass wesentliche\nPrüfungsleistung die Unterrichtsprobe, nicht die schriftlichen Ausarbeitung hierzu sei. Nur\nvorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Kläger seine schriftlichen Unterlagen selbst erst\n35 Minuten vor Beginn der Prüfung aus seinem Auto geholt hatte (vgl. Beiakte Heft1 Bl.128),\ndie Unterlagen konnten den Prüfern auch schon deshalb nicht, wie es der Kläger wohl nun\nsehen möchte, 50 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung stehen. Jedenfalls aber hat der\nKläger nicht substantiiert verdeutlicht, inwiefern er von der Prüferin H. fehlbeurteilt\nworden sei oder fehlbeurteilt worden sein müsse. Dies ist vielmehr bloße Vermutung ohne\nkonkreten tatsächlichen Anhalt. - Dass der Hausmeister angeblich nach der Prüfung wusste,\ndass der Kläger die Prüfung nicht bestanden hatte, macht die Prüfung ebenfalls nicht\nfehlerhaft. Für das angebliche Wissen des Hausmeisters lassen sich verschiedene, zur\nErklärung geeignete Umstände denken; jedenfalls liegen diese Umstände nach Abschluss der\nPrüfung und indizieren nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Prüfungsleitung. Auch\nEinwendungen, er - der Kläger - sei während der Prüfung in entwürdigender Weise\nunterbrochen worden, und das Prüfungsprotokoll sei unvollständig, sind von vornherein nicht\ngeeignet, eine bessere Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung herbeizuführen und der\nKlage zum Erfolg zu verhelfen. \n\n22\n\n3. Die Ebene der Leistungsbewertung betreffend, ist zunächst vorab festzustellen, dass\ndas Gericht eine Leistungsbewertung nur sehr eingeschränkt überprüfen kann, weil den\nfachlich qualifizierten Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, der auch im Rahmen einer\ngerichtlichen Kontrolle zu beachten ist. Insbesondere ist die gerichtliche Kontrolle darauf\nbeschränkt, ob die Prüfer ihrer Bewertung richtige und vollständige Tatsachen zugrunde\ngelegt und bei ihrer Leistungsbewertung allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze\nbeachtet haben. \n\n23\n\na) Der Kläger macht insoweit sinngemäß geltend, der Prüfungsausschuss habe für den\nKläger entscheidende \"Pluspunkte\" nicht berücksichtigt. Er schließt das u.a. daraus, dass\nseine zugrunde liegenden Äußerungen nicht protokolliert worden seien. Bereits dieser\nRückschluss ist nicht schlüssig, weil allein aus dem Inhalt des Protokolls nicht darauf\ngeschlossen werden kann, welche Einzelheiten der Unterrichtsprobe die Mitglieder des\nPrüfungsausschusses ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben. Denn das Protokoll über die\nUnterrichtsprobe ist kein \"Wortprotokoll\" und muss den Ablauf des Unterrichts nicht im\nDetail wiedergeben. Gemäß § 18 Abs. 8 OVP 94 muss es lediglich Angaben über das Thema,\nden Prüfungsverlauf, die festgesetzten Noten sowie die wesentlichen Begründungen\nenthalten.\n\n24\n\nb) Soweit sich der Kläger gegen konkrete Beanstandungen des Prüfungsausschusses in\nder Sitzungsniederschrift wendet, etwa, nach seiner Auffassung habe er in der mündlichen\nPrüfung Lernprogression und Lernzieldurchführung sehr wohl eindeutig belegt, indem er\nsowohl zum Leistungsstand der drei willkürlich ausgewählten Kinder Stellung genommen\nhabe, oder, er habe sehr wohl Ausführungen über die geleistete Arbeit in der Schule sowie\neinen Ausblick zum Lernen gemacht, so reichten diese Behauptungen nicht aus, einen\nBewertungsfehler glaubhaft zu machen. Diese Argumentation in Form einer bloßen\nGegenbehauptung reicht nicht aus; denn die Selbsteinschätzung eines Prüfungskandidaten ist\nregelmäßig unbeachtlich. Der Prüfling muss im Rahmen der ihm obliegenden\nprüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht vielmehr Tatsachen vortragen, die geeignet sind, die\nFehlbewertung durch die Prüfer zu belegen. Das hat der Kläger nicht getan.\n\n25\n\nDie Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, so dass\nauch eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich ist. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-29/4-k-4479-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-29/4-k-4479-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279244","retrieved":"2026-07-09 02:52:53.211377+00:00"}}