{"status":"available","doknr":"OLD279283","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0628.7L146.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"7 L 146/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nder Antragstellerin für zwei Krankenkraftwagen mit dem Betriebssitz Am \nS. eine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz für den \nqualifizierten Krankentransport im Betriebsbereich der Stadt Dortmund \nvorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann \ndas Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -).\n\n6\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 \nAbs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung \ndes Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der \nAntragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im \nKlageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen \nAnordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine \nschwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn \nhinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz \nüberwiegende Erfolgsaussichten bestehen.\n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N.\n\n8\n\nNach diesem Maßstab ist hier ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Dass der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin auf die \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 des Rettungsgesetzes Nordrhein-\nWestfalen - RettG NRW - beruft, ist nach Aktenlage nicht offenkundig \nfehlerhaft, so dass überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nnicht zu bejahen sind. Nach summarischer Prüfung werden im öffentlichen \nRettungsdienst der Stadt E. die Vorgaben der Eintreffzeiten (5 bis \n8 Minuten innerstädtisch, bis zu 12 Minuten im ländlichen Bereich) \neingehalten, weshalb der Antragsgegner sich grundsätzlich auf die \nFunktionsschutzklausel berufen kann.\n\n9\n\nVgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, NWVBl. 2004, \n313 f. = VRs 106, 479 f.\n\n10\n\nDie Differenzierung zwischen städtischen und ländlichen Bereichen auch \nim Gebiet der Großstadt E. begegnet zunächst im Ausgangspunkt für \nden hier maßgeblichen Bereich des Rettungsdienstes der Stadt E. \nkeinen Bedenken. Die Kriterien der Landesentwicklungsplanung sind insoweit \ngrundsätzlich nicht geeignet, um die notwendige Abgrenzung der Gebiete \ninnerhalb einer Stadt für den Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes zu \nmarkieren. Sie dienen Zielen der Raumordnung und Landesplanung (vgl. z. B. \n§ 13 Landesplanungsgesetz NRW), während es für den Anwendungsbereich \ndes Rettungsgesetzes NRW auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nRettungsdienstes, d. h. darauf ankommt, ob im Notfall regelmäßig durch \nmöglichst schnelles Eintreffen des Rettungswagens am Unfallort die \nnotwendigen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden \nkönnen. Für die Bewertung dieser Frage ist die Besiedlungsstruktur von \nausschlaggebender Bedeutung, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl der zu \nprognostizierenden notwendigen Rettungsdiensteinsätze gibt. Dass die \nDifferenzierung der einzuhaltenden Eintreffzeiten nach städtischen und \nländlichen Gebieten auch innerhalb einer (Groß-) Stadt im Grundsatz zulässig \nist, steht in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des OVG \nNRW\n\n11\n\nz. B. für die Stadt Detmold: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 \n- 13 B 16/04 -, a.a.O. \n\n12\n\nund ist nach der Zielrichtung des Rettungsgesetzes NRW gerechtfertigt. \nEs handelt sich bei der Vorgabe der Eintreffzeiten nicht etwa um gesetzliche \nFestlegungen, sondern um Kriterien, die die Rechtsprechung aus dem \nGesetzgebungsverfahren und den dortigen Begründungen, die wiederum auf \nentsprechendem empirischen Material beruhen, entnommen hat. \n\n13\n\nVgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1994 \n- 19 B 1085/94 -, OVGE 44, 126 = NWVBl. 95, 26.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat sich bei seiner Bewertung, welche Gebiete \ninnerhalb E. dem städtischen und welche dem ländlichen Bereich \nzuzurechnen sind, am Flächennutzungsplan und der dort erkennbaren \nBesiedlungsstruktur orientiert und für die unterschiedlichen Stadtteile anhand \ndessen eine eigene Kartographie in dem überreichten Plan \n„Nachbarschaftsfolge des Rettungsdienstes\" erstellt. Er hat die einzelnen \nStadtteile nicht global dem städtischen/ländlichen Bereich zugeordnet, \nsondern - wie die tabellarische Übersicht zeigt, die die Feuerwehr unter dem \n12. Mai 2005 überreicht hat (Gerichtsakte Bl. 38) - für jeden einzelnen \nStadtteil prozentual den ländlichen/städtischen Anteil bewertet. Dieses \nAusgangsmaterial ist bei summarischer Prüfung anhand des Kartenwerks, \ndas die Besiedlungsstruktur ausweist, nachvollziehbar, jedenfalls nicht \noffenkundig mit Fehlern behaftet. Der Einwand der Antragstellerin hiergegen, \ndie Einwohnerdichte in einzelnen, benannten ländlich-strukturierten \nAusrückbereichen liege in jedem dieser Bereiche deutlich höher als \n1.000 Einwohner/Quadratkilometer (siehe Schriftsatz der Antragstellerin vom \n21. Juni 2005, Gerichtsakte Bl. 55), berücksichtigt nicht, dass der \nAntragsgegner die betreffenden Stadtteile nicht insgesamt als ländlich \neingestuft hat, sondern - wie oben ausgeführt - mit einem Prozentsatz \nländlicher Struktur bewertet und auf dieser Grundlage den Eintreffzeiten der \nNotfallrettung zugeordnet hat. \n\n15\n\nDie weiter vom Antragsgegner erstellte Tabelle „Berechnung\" weist aus, \ndass die Eintreffzeiten der Notfallrettung im städtischen Bereich zu 95,06 % \nund im ländlichen zu 94,74 % eingehalten werden. Das genügt - weil damit \ndeutlich über 90 % liegend - den Anforderungen, die das OVG NRW und ihm \nfolgend die Kammer an einem funktionsfähigen Rettungsdienst stellt. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004, a.a.O., Beschluss vom \n20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, GewArch 2005, 207 (208).\n\n17\n\nEine genaue Prüfung anhand von Zahlenmaterial, das konkrete Einsätze \ndes RTW und dessen konkrete Eintreffzeiten über einen bestimmten \nBeobachtungszeitraum in einem bestimmten Gebiet ausweist, muss dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n18\n\nIst aber von einem funktionsfähigen Rettungsdienst auszugehen, so kann \neine Beteiligung Dritter nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig dazu führen \nwürde, dass freie Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes ungenutzt \nblieben und damit eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu \nbesorgen wäre.\n\n19\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 A 11626/01 -, juris-\ndoc Nr. MWRE 105150200.\n\n20\n\nDer Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei entsprechend der \nStreitwertfestsetzungspraxis der Kammer und des OVG NRW für jede \nGenehmigung 15.000,00 EUR angesetzt worden sind. Dieser Betrag ist mit \nRücksicht auf den vorläufigen Charakter der angestrebten Regelung halbiert \nworden.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-28/7-l-146-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-28/7-l-146-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279283","retrieved":"2026-07-09 02:52:56.765469+00:00"}}