{"status":"available","doknr":"OLD279307","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0627.1L771.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"1 L 771/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag der Antragstellerin,\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, den Versetzungsantrag der im \nRahmen des 4. Ausschreibungsverfahrens von Lehrkräften \n(Juli 2005) zu berücksichtigen und die Antragstellerin in den \nVersetzungspool mit aufzunehmen,\nhat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDie Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 33 \nAbs. 2 GG nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO). Einem Anspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Beteiligung an \ndem Verfahren zur Besetzung der unter den Ausschreibungsnummern 5 -GY-644, \n651 und 657 ausgeschriebenen Stellen im Wege des Laufbahnwechsels steht \nentgegen, dass der Antragsgegner sein insoweit bestehendes Ermessen durch den \nErlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom \n20. Dezember 2004 - „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August \n2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006\" - und die \ndementsprechende Verwaltungspraxis gebunden hat. Danach können sich \nLehrkräfte, die - wie die Antragstellerin - eine Verwendung an einer anderen Schule \nim Wege des Laufbahnwechsels anstreben und sich nach Ablauf der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit mindestens fünf Jahre in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen befinden, am Ausschreibungsverfahren vom 2. März bis zum 14. März \n2005 beteiligen, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen; \neiner Freigabe bedarf es nicht (Nr. 5.2 des Erlasses). Für diesen Personenkreis \nenthält der Erlass vom 20. Dezember 2004 ebenso wie für die laufbahngleichen \nVersetzungsbewerber (vgl. Nr. 5.1 des Erlasses) eine Einschränkung hinsichtlich der \nBewerbungsmöglichkeiten auf schulscharfe Ausschreibungen des hier maßgeblichen \nletzten Ausschreibungsschrittes vor dem Einstellungstermin zum Schuljahresbeginn. \nAuf diese Ausschreibungen vom 18. Mai bis zum 30. Mai 2005 können sich \nVersetzungsbewerber - und zwar nach für der das bevorstehende Schuljahr \nmaßgeblichen Fassung des Einstellungserlasses sowohl laufbahngleiche \nVersetzungsbewerber als auch Laufbahnwechsler - nicht bewerben. Dieser letzte \nAusschreibungstermin kommt damit nur noch nicht im aktiven Dienst stehenden \nBewerbern zugute. \n\n3\n\nDie damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes begegnet bei der in \ndiesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Sie steht insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG im \nEinklang.\n\n4\n\nZwar gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang nicht nur zu Eingangs-, \nsondern auch zu Beförderungsämtern; dennoch begründet weder das in dieser Norm \nverankerte Prinzip der Bestenauslese noch die zu seiner Konkretisierung ergangene \nVorschrift des § 7 Abs. 1 LBG einen Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf \nÜbernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die \nEinstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, in dessen Rahmen dem \nLeistungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Dem pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in \nFrage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1993 \n- 6 B 4137/92 -\n\n6\n\nEin Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt schon nicht darin, dass das \nMinisterium für Schule, Jugend und Kinder NRW die Bewerbungsmöglichkeiten für \nLaufbahnwechsler durch Runderlasse eingeschränkt hat, da der Dienstherr sein \nErmessen im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG auch durch Verwaltungsvorschriften \nbinden kann.\n\n7\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1993, aaO; \nvgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. \nDezember 1999, 4 S 2518/97 - in Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. \n78; siehe aber auch BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996 \n- 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54 f.\n\n8\n\nDer Ausschluss von Laufbahnwechslern im letzten Ausschreibungsschritt steht \nmit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch inhaltlich in Einklang, da er auf einer \nsachgerechten Abwägung zwischen dem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten \nAnspruch der Beförderungsbewerber auf berufliches Fortkommen unter Beachtung \ndes Leistungsgrundsatzes und den Interessen des Antragsgegners an einem \nleistungsfähigen öffentlichen Schuldienst beruht und damit nicht willkürlich ist.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996, aaO; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juli 1999 \n- 2 B 11402/99.OG -, ZBR 2000, 98\n\n10\n\nDer Ausschluss beruht auf sachlichen Erwägungen. Diese lassen sich zwar nicht \ndem Erlass vom 20. Dezember 2004 selbst entnehmen, sie sind jedoch vom \nAntragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens in der Antragserwiderung näher \ndargelegt worden. Mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern \nund Laufbahnwechslern im letzten Ausschreibungsverfahren eines Schuljahres soll \nverhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der \nSchule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch \nden Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt \nwerden könnte. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen des weiten \nGestaltungsspielraums, der dem Dienstherrn wegen seiner Personalhoheit bei der \nBesetzung von Stellen zusteht. Es ist sachgerecht, insoweit eine Abwägung \nzwischen der Realisierung des Versetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des \nhier zu beurteilenden schulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse \ndes Dienstherrn an der Deckung des Unterrichtsbedarfs an der jeweiligen Schule \nzum sich anschließenden neuen Schuljahr vorzunehmen. Bei dieser Abwägung fällt \nins Gewicht, dass der Ausschluss vom letzten Ausschreibungsverfahren die \nVersetzungschancen von Laufbahnwechslern und anderen Versetzungsbewerbern \nnur in begrenztem Umfang schmälert. Insbesondere stand das vorausgegangene \nAusschreibungsverfahren vom März 2005 zur Verfügung und ähnliche Chancen \nwerden sich im kommenden Schuljahr eröffnen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-27/1-l-771-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-27/1-l-771-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279307","retrieved":"2026-07-09 02:52:58.670471+00:00"}}