{"status":"available","doknr":"OLD279405","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0622.16K668.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"16 K 668/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer und Halter des etwa Ende 1996 geborenen Pitbull-\nMischlinghundes „Angie\" und des etwa Anfang 1998 geborenen American \nStaffordshire-Mischlinghundes „Kira\". Er beantragte für beide Hunde jeweils eine \nHundehaltungserlaubnis nach der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen \nLandeshundeverordnung NRW - LHV NRW - sowie eine Befreiung von der Anlein- \nund Maulkorbpflicht. Jeweils unter dem 16. August 2001 erteilte der Beklagte die \nbegehrten Bescheide. \nDie Hundehaltungserlaubnis für den Hund „Angie\" erging unter dem Vorbehalt des \njederzeitigen Widerrufs und ist bis zum 31. August 2006 befristet. Weiter enthält die \nErlaubnis folgende acht als „Auflagen\" bezeichnete Zusätze:\naa. Bei Wohnungswechsel ist der Hund/sind die Hunde bei der bisher zuständigen \nOrdnungsbehörde abzumelden.\nbb. Das Abhandenkommen eines Hundes ist unverzüglich mitzuteilen.\ncc. Der Tod und die Abgabe eines Hundes sind unter Angabe des Todes- bzw. \nAbgabetages sowie von Name und Anschrift des neuen Halters unverzüglich \nanzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der ausstellenden Behörde zurückzugeben.\ndd. Die Erlaubnis ist beim Ausführen des Hundes/der Hunde mitzuführen.\nee. Der Hund/die Hunde darf/dürfen nur solchen Personen überlassen werden, die \ndas 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sind, den Hund/die \nHunde sicher zu halten.\nff. Der Hund/die Hunde müssen an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht \nlänger als 1,50 m sein darf.\ngg. Der Hund/die Hunde kann/können anstelle eines „echten\" Maulkorbs auch eine \nandere, das Beißen verhindernde Vorrichtung, z. B. ein Kopfhalfter, tragen. Der \nMaulkorb oder eine andere gleichwertige Vorrichtung müssen sachgemäß \nangewendet werden und auch tatsächlich das Beißen verhindern. \nhh. Da die Umzäunung des Gartens teilweise eine Höhe hat, die vom Hund \nübersprungen werden kann, darf dieser nur in Begleitung einer erwachsenen \nAufsichtsperson den Garten betreten.\n\n3\n\nFür die Erteilung der Erlaubnis wurde ein Gebühr in Höhe von 180,00 DM nach \nTarifstelle 30.5. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO - \nfestgesetzt.\n\n4\n\nDie Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht für den Hund „Angie\" war \nebenfalls mit einem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs versehen und ist bis zum \n31. August 2006 befristet. Weiter enthält der Befreiungsbescheid folgenden Zusatz: \naa) „Um eine Verlängerung dieser Genehmigung zu erlangen, müssen sie vor Ablauf \nder genannten Frist die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung/ \nBegleithundeprüfung nachweisen.\" \nDer Befreiungsbescheid enthält folgende als „Auflagen\" bezeichnete Zusätze: \nbb) Die Ausnahmegenehmigung ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen. \ncc) Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und \nPlätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln darf der Hund nur angeleint geführt \nwerden. \nFür die Erteilung des Befreiungsbescheides wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe \nvon 50,00 DM nach Tarifstelle 30.5. der AVwGebO festgesetzt.\n\n5\n\nEine gleichlautende Hundehaltungserlaubnis wurde dem Kläger für den Hund \n„Kira\" erteilt, wobei für die Erteilung dieser Erlaubnis keine Gebühr festgesetzt wurde. \nWeiter wurde auch eine gleichlautende Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht \nfür den Hund „Kira\" erteilt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. und vom 25. September 2001 erhob der Kläger gegen alle \nvier Bescheide des Beklagten Widerspruch, soweit darin Nebenbestimmungen und \nInhaltsbeschränkungen angeordnet und Gebühren festgesetzt wurden. In der \nweiteren Widerspruchsbegründung vom 16. Oktober 2001 beantragte der Kläger, ihm \ndas zu den Akten gereichte polizeiliche Führungszeugnis zurückzugeben, ohne dass \ndarüber ein Vermerk in die Verfahrensakte aufgenommen werde. Der Kläger machte \nin der Widerspruchsbegründung geltend, die LHV NRW sei rechtswidrig und damit \nnichtig. Die Anordnung der Nebenbestimmungen sei weiter ohne die gebotene \nvorherige Anhörung und ohne schriftliche eigenständige Begründung erfolgt. Die \nNebenbestimmungen und Inhaltsbestimmungen seien weiter ermessensfehlerhaft \nangeordnet worden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2002 wies der Landrat des Kreises \nS. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Die \nWiderspruchsbehörde führte aus, die Bestimmungen der LHV NRW seien \nrechtmäßig und damit wirksam. Es sei zulässig und geboten, die Haltererlaubnisse \nmit Nebenbestimmungen und einschränkenden Auflagen zu versehen. \nErmächtigungsgrundlage dafür sei § 4 Abs. 4 LHV NRW. Die Widerspruchsbehörde \nnahm zu den einzelnen Nebenbestimmungen Stellung. Auf die entsprechende \nBegründung im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen. Weiter sei es \nzulässig und geboten, die Befreiungen vom Leinen- und Maulkorbzwang mit \nNebenbestimmungen und einschränkenden Auflagen zu versehen. Auch insoweit \nwird auf die Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die \nWiderspruchsbehörde führte weiter aus, die fehlende Anhörung nach § 28 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sei mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Auch die zum Teil \nunterbliebene Begründung der Auflagen sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit dem \nvorliegenden Widerspruchsbescheid geheilt. Abschließend wies die \nWiderspruchsbehörde darauf hin, der Beklagte sei berechtigt, das polizeiliche \nFührungszeugnis zu behalten. Ein Herausgabeanspruch des Klägers bestehe nicht. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. Februar 2002 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahrens und macht weiter geltend, die LHV NRW sei nichtig \nwegen der Anknüpfung an einzelne Hunderassen, Verstoßes gegen europarechtliche \nVorschriften, Verstoßes gegen kompetenzrechtliche Normsetzungsvorschriften und \nVerstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Begründung \nder Nebenbestimmungen genüge nicht der Vorschrift des § 39 VwVfG. Insbesondere \nseien keine Angaben zur Dauer der Befristung der angefochtenen Bescheide erfolgt. \nEs fände sich keine Begründung, warum bereits in der LHV geregelte Anordnungen \ndurch die Nebenbestimmungen wiederholt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, \nwarum in den beiden Hundehaltungserlaubnissen der Maulkorb- und Anleinzwang \nangeordnet werde, wenn andererseits gleichzeitig eine Befreiung erteilt wurde. Die \nPflicht des Beklagten zur Herausgabe des polizeilichen Führungszeugnisses des \nKlägers ergebe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, da die LHV NRW nur \ndie Pflicht zur Vorlage, nicht aber ein Recht der Behörde zum Behaltendürfen eines \npolizeilichen Führungszeugnisses statuiere. Eine Heilung der Ausgangsbescheide im \nHinblick auf die fehlende Anhörung des Klägers und die fehlende Begründung der \nNebenbestimmung sei nicht erfolgt. Die Anordnung der Nebenbestimmungen könne \nauch nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründet \nwerden, diese liege nicht vor. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger gerade eine \nBefreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht erhalten habe. Im Hinblick auf das \nInkrafttreten des Landeshundegesetzes - LHundG NRW - trägt der Kläger weiter vor, \nbei den angeordneten Nebenbestimmungen handele es sich um \nDauerverwaltungsakte, daher komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung an. Die Anordnung der angegriffenen \nNebenbestimmungen sei nunmehr an den Vorschriften des LHundG NRW zu \nmessen. Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des LHundG NRW \nbestünden im Hinblick auf die Anknüpfung an einzelne Hunderassen und die \nunterschiedliche Behandlung insbesondere im Vergleich mit der Rasse Deutscher \nSchäferhund erhebliche Bedenken. Jedenfalls seien aber auch unter Geltung des \nLHundG die angegriffenen Nebenbestimmungen ermessensfehlerhaft. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Befristungen in den beiden \nHundehaltungserlaubnissen betreffend „Angie\" und „Kira\" vom 16. August 2001 \nsowie die Befristungen in den Befreiungsbescheiden bzgl. „Angie\" und „Kira\" vom \n16. August 2001 aufgehoben. Weiter hat der Beklagte im Hinblick auf den nunmehr \ngeltenden § 4 Abs. 6 LHundG NRW klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Kläger \neine Kopie der jeweiligen Erlaubnis mit sich führt, soweit in den oben genannten \nHundehaltungserlaubnissen und Befreiungsbescheiden der Hinweis enthalten ist, \ndass die jeweilige Erlaubnis beim Ausführen der Hunde mitzuführen ist.\n\n9\n\nDaraufhin haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache \nfür erledigt, soweit der Kläger seine Klage zunächst auch gegen die Befristungen in \nden vier genannten Erlaubnissen gerichtet hatte und soweit er zunächst beantragt \nhatte, die hier mit dd. bezeichneten „Auflagen\" in den Hundehaltungserlaubnissen \nund hier mit bb. bezeichneten „Auflagen\" in den Befreiungsbescheiden aufzuheben. \nWeiter haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt, soweit der Kläger zunächst die Herausgabe des polizeilichen \nFührungszeugnisses begehrt hatte, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom \n22. Juni 2005 Einsicht in das genannte Führungszeugnis genommen hatte.\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n10\n\n1. die Haltungserlaubnisse für die Hündinnen „Angie\" \nund „Kira\" jeweils vom 16. August 2001 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises \nS1. vom 25. Januar 2002 insoweit aufzuheben, \nals darin jeweils\n \na. ein Widerrufsvorbehalt, \nc. die Auflagen,\nff. der Hund/die Hunde müssen an einer reißfesten \nLeine geführt werden, die nicht länger als 1,50 m \nsein darf und \n \nhh. der Hund darf nur in Begleitung einer \nerwachsenen Aufsichtsperson den Garten betreten, \n\nangeordnet worden sind,\n2. die Befreiungen vom Anlein- und Maulkorbzwang für die \nHündinnen „Angie\" und „Kira\" jeweils vom 16. August \n2001 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises Recklinghausen vom 25. Januar 2002 insoweit \naufzuheben, als darin\n \na. ein Widerrufsvorbehalt \n\nangeordnet worden ist,\n3. festzustellen, dass die folgenden als „Auflagen\" \nbezeichneten Zusätze rechtswidrig sind\n a. in den Hundehaltungserlaubnissen für die Hündinnen \n„Angie\" und „Kira\" jeweils vom 16. August 2001:\naa. bei einem Wohnungswechsel ist der Hund/sind \ndie Hunde bei der bisher zuständigen \nOrdnungsbehörde abzumelden; \n \nbb. das Abhandenkommen eines Hundes ist \nunverzüglich mitzuteilen; \n \ncc. der Tod und die Abgabe eines Hundes sind \nunter Angabe des Todes- bzw. Abgabetages sowie \nvon Name und Anschrift des neuen Halters \nunverzüglich anzuzeigen, der Erlaubnisbescheid ist \nder ausstellenden Behörde zurückzugeben; \n \nee. der Hund/die Hunde darf/dürfen nur solchen \nPersonen überlassen werden, die das \n18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der \nLage sind, den Hund/die Hunde sicher zu halten;\ngg. der Hund/die Hunde kann/können anstelle eines \n„echten\" Maulkorbes auch eine andere, das Beißen \nverhindernde Vorrichtung, z. B. ein Kopfhalfter \ntragen, der Maulkorb oder eine andere gleichwertige \nVorrichtung müssen sachgemäß angewendet \nwerden und auch tatsächlich das Beißen verhindern; \n\nb. in den Befreiungen vom Anlein- und Maulkorbzwang \nfür die Hündinnen „Angie\" und „Kira\" jeweils vom 16. \nAugust 2001:\n \naa. für die Verlängerung der Genehmigung muss \nder Kläger vor Ablauf der Befristung die erfolgreiche \nWiederholung der Verhaltensprüfung / \nBegleithundeprüfung nachweisen; \n \ncc. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile \nauf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in \nöffentlichen Verkehrsmitteln darf der Hund nur \nangeleint geführt werden,\n\n11\n\n4. die Gebührenfestsetzung in der \nHundehaltungserlaubnis für die Hündin „Angie\" vom 16. \nAugust 2001 in Höhe von 180,00 DM und die \nGebührenfestsetzungen in den Befreiungen von der \nAnlein- und Maulkorbpflicht für die Hündinnen „Angie\" und \n„Kira\" vom 16. August 2001 über jeweils 50,00 DM \naufzuheben,\n5. ...\n6. hilfsweise festzustellen, dass sich aus § 3 Abs. 3, § 4 \nAbs. 1 Satz 1 und § 5 des Landeshundegesetzes nicht \nergibt, dass der Kläger für die Haltung seiner Hunde eine \nErlaubnis und das unangeleinte und maulkorblose Führen \nseiner Hunde außerhalb befriedeten Besitztums und \naußerhalb geschlossener Ortschaften eine Befreiung \nbenötigt,\n\n12\n\n7. hilfsweise zum Beweis der Tatsachen, \ndass es keine zu aggressivem Verhalten neigende \nHunderassen gibt \nund \ndass Hunde, die als Mischlinge der in § 3 Abs. 2 LHundG \nNRW genannten Rassen gelten, \n- bei abstrakter Betrachtungsweise nicht gefährlicher sind \nals Hunde anderer Rassen, namentlich der Rasse \nDeutscher Schäferhund,\n- ihnen insbesondere kein anderes genetisches Potenzial \nbeziehungsweise Gefährdungspotenzial innewohnte oder \ninnewohnt, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als \nHunden anderer vergleichbarer Rassen, namentlich der \nRasse Deutscher Schäferhund,\ndass auch kein größerer Verdacht oder größeres \nBesorgnispotenzial gegenüber Hunden vergleichbarer, \nnicht aufgelisteter Rassen - namentlich der Rasse \nDeutscher Schäferhund - besteht oder bestand, es \nhandele sich bei Mischlingshunden aus den in § 3 Abs. 2 \nLHundG NRW genannten Rassen um gefährliche Hunde \nund\ndass Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund im \nVerhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen \nvergleichbar häufig auffällig sind wie Mischlingshunde \nbzw. Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW \ngenannten Rassen\n ein Sachverständigengutachten einzuholen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend \nvor: Er sei zur Anordnung einzelner Nebenbestimmungen bereits durch die LHV \nNRW ermächtigt gewesen. Im Übrigen habe eine Abwägung der Interessen des \nKlägers mit den öffentlichen Interessen die Beifügung der angeordneten \nNebenbestimmungen geboten. Im Hinblick auf den Anspruch auf Herausgabe des \npolizeilichen Führungszeugnisses ist der Beklagte der Auffassung, die Erlangung der \nKenntnis der Daten des Klägers werde durch Herausgabe des polizeilichen \nFührungszeugnisses nicht rückgängig gemacht. Das polizeiliche Führungszeugnis \ndiene im Übrigen der Dokumentation der Zuverlässigkeit des Klägers. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des \nWiderspruchsvorgangs des Landrats des Kreises Recklinghausen Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt, entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n17\n\nDie Klage ist mit den Anträgen zu 1. und 2. zulässig, aber nicht begründet.\nStatthafte Klageart ist im Hinblick auf den jeweils in den beiden Erlaubnisbescheiden \nund den Befreiungsbescheiden vom 16. August 2001 angeordneten \nWiderrufsvorbehalt sowie die hier mit ff. und hh. bezeichneten Auflagen in den \nbeiden Erlaubnisbescheiden vom 16. August 2001 die Anfechtungsklage.\nNach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,\nBVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, \nNVwZ 2001, S. 429 - 430, Juris-Dok.,\nist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes die \nAnfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der \nNebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der \nZulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit \noffenkundig von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz zu 1.). \nDamit kommt es nicht mehr auf die früher umstrittene Frage an, ob im Fall \nbelastender Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes das Rechtsschutzziel des \nKlägers mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erreichen ist. Die Kammer \nfolgt der Rechtsprechung des BVerwG, die für den Kläger im Hinblick auf den \nGrundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes - GG -) zu einer begrüßenswerten Klarheit führt.\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 \n- 18 K 2398/02 -; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 \n- 20 K 654/02 -, veröffentlicht im Internetportal \nwww.nrwe.de.\n\n18\n\nBei sämtlichen Widerrufsvorbehalten und den genannten mit ff. und hh. \nbezeichneten Auflagen handelt es sich um Nebenbestimmungen im Rechtssinn (vgl. \n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG), die eine eigene Regelung und damit nicht bloß \neinen Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage enthalten. Eine isolierte Aufhebung \nist auch nicht von vornherein offenkundig ausgeschlossen. \nDas gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß \ndurchgeführt. Es kann dahinstehen, ob die Hundehaltungserlaubnis für die Hündin \n„Kira\" und der Befreiungsbescheid für die Hündin „Angie\" wie die beiden anderen \nBescheide bereits am 19. August 2001 als zugegangen gelten (vgl. § 41 Abs. 2 \n1. Halbsatz VwVfG), mit der Folge, dass der insoweit beim Beklagten am \n27. September 2001 eingegangene Widerspruch verspätet erhoben wäre, § 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Jedenfalls hat die Widerspruchsbehörde durch eine eigene \nSachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet,\nvgl. Kopp/ Schenk, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 70, Rn. 9 \nm.w.N. \nDie Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. ist nicht begründet, die angefochtenen \nNebenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenbestimmungen beruhen auf einer \nwirksamen Ermächtigungsgrundlage (1.), sind in formeller Hinsicht rechtmäßig (2.) \nund auch materiell nicht zu beanstanden (3.). \n\n19\n\n(1.)\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Nebenbestimmungen ist \n§ 36 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz \n(Widerrufsvorbehalte) bzw. 1. Halbsatz (sonstige Auflagen) LHundG NRW und in \nVerbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW, was die Befreiungsbescheide \nbetrifft.\nDer vorliegende Rechtsstreit ist im Hinblick auf die angefochtenen \nNebenbestimmungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen LHundG \nNRW zu beurteilen. Das LHundG NRW ist an die Stelle der LHV NRW getreten, auf \nderen Grundlage die Nebenbestimmungen erteilt worden sind. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Nebenbestimmungen in den vier insoweit \nangefochtenen Bescheiden ist nämlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, \nmithin der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.\nZwar ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen im Fall der hier vorliegenden \nAnfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit auf \nden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Das gilt \njedoch nicht im Fall der Anfechtung eines Dauerverwaltungsaktes, wozu auch die \nNebenbestimmungen zu den Erlaubnissen bzw. zu den Befreiungsbescheiden zu \nrechnen sind. Dabei handelt es sich um Verwaltungsakte, die auf Dauer angelegte \nRechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und sie ständig aktualisieren. In diesem \nFall ist entsprechend der Verpflichtungssituation hinsichtlich der Beurteilung auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. \n\n20\n\nKopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 43 \nf.\n\n21\n\nDie angefochtenen Nebenbestimmungen sind auch weiter wirksam und nicht \nnichtig.\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2002,\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - DVBl. \n2002, S. 1562 ff. (Juris-Dok.),\nzur niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere entschieden, \ndass der Verordnungsgeber nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem \nErkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten \nRasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen könne, wenn er auf Grundlage des \nallgemeinen Gefahrenabwehrrechts handeln wolle. Ein solches Handeln sei dem \n(Landes-)Gesetzgeber vorbehalten. Diese Ausführungen dürften auch für die \nnordrhein-westfälische LHV gelten und entsprechend zu deren Nichtigkeit führen. \nIndessen führt die - später gerichtlich festgestellte - Nichtigkeit der zu Grunde \nliegenden Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch zur Nichtigkeit der \nVerwaltungsakte, die auf ihrer Grundlage erlassen wurden.\n\n23\n\nKopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 44, Rn. 30 \nmit Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 \n- VI C 59.63, VI C 64.63 - BVerwGE 19, S. 284 ff., wo ein \nohne Ermächtigungsgrundlage erlassener VA für lediglich \nrechtswidrig gehalten wurde.\n\n24\n\nNichtigkeit besteht nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 44 Abs. 1 \nVwVfG nur, soweit der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler \nleidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffensichtlich ist. Es kann dahin stehen, ob die Nichtigkeit der \nErmächtigungsgrundlage einen besonders schwerwiegenden Fehler im Hinblick auf \ndie am jeweils am 16. August 2001 zu den Bescheiden ergangenen \nNebenbestimmungen darstellt, wofür nicht zuletzt der Grundsatz vom Vorbehalt des \nGesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) spricht. Jedenfalls war ein \nsolcher Fehler aber nicht offensichtlich im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn bis zu \nder genannten Entscheidung des BVerwG waren eine Vielzahl erstinstanzlicher \nGerichte und Obergerichte von der Wirksamkeit der entsprechenden nach \nLandesrecht erlassenen Verordnungen ausgegangen, so dass der Fehler nicht nach \nden im Rahmen von § 44 Abs. 1 VwVfG geltenden Maßstäben,\n\n25\n\nKopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 44, Rn. \n12,\n\n26\n\nfür einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen \nvertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich war.\n\n27\n\nDie Nebenbestimmungen gelten gemeinsam mit den Erlaubnis- und \nBefreiungsbescheiden, mit denen sie erlassen worden sind, fort.\nDie lediglich rechtswidrigen, jedoch wirksamen und nicht nichtigen \nHundehaltungserlaubnisse für die Hunde „Angie\" und „Kira\" gelten nach der \nÜbergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 LHundG NRW als Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 \nLHundG NRW fort. Gleiches gilt für die nach § 6 Abs. 4 LHV NRW erteilten \nAusnahmegenehmigungen, soweit sie die Befreiung von der Maulkorbpflicht \nzulassen, § 21 Abs. 2 LHundG NRW. Nach Sinn und Zweck des § 21 LHundG ist \ndavon auszugehen, dass auch die Befreiungen von der Anleinpflicht als Befreiungen \nnach nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fortgelten. In der Übergangsvorschrift \ndes § 21 Abs. 2 LHundG NRW ist zwar von einer Fortgeltung von ebenfalls nach § 6 \nAbs. 4 LHV NRW erteilten Befreiungen von der Anleinpflicht nicht die Rede, dennoch \nist von einer Fortgeltung der beiden Befreiungsbescheide unter Einschluss der \nBefreiung von den Anleinpflicht auszugehen. Es ist nämlich kein sachlicher Grund \nersichtlich, der es nach dem gesetzgeberischen Willen rechtfertigen würde, \nBefreiungen von der Maulkorbpflicht fortgelten zu lassen, auf die selbe Vorschrift \ngestützte Befreiungen von der Anleinpflicht aber von dieser Fortgeltung \nauszunehmen. Die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW - VV LHundG NRW - \nführen entsprechend in Nr. 21 Abs. 3 aus: „Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten \nEntscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Anlein- und/ oder \nMaulkorbpflicht als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort, ... . Dies folgt aus dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers, eine weitgehende \nKontinuität im Vollzug zu schaffen....\". \n\n28\n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des LHundG NRW, hier in \nerster Linie des § 4 Abs. 4 LHundG NRW, bestehen nicht, so dass eine Vorlage des \nLHundG NRW an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht \nkommt.\nZunächst ist die Einschätzung des Gesetzgebers von Hunden als gefährlich auf \nGrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen nicht zu beanstanden. Diese \nEinschätzungsmöglichkeit des Gesetzgebers beruht auf seiner Kompetenz, \nMaßnahmen der Gefahrenvorsorge zu ergreifen. \n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom \n16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, S. 216 - 226 \n(Juris-Dok.); BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - \n6 BN 3/04 -. (Juris-Dok.); Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom \n3. November 2004 - 5 A 4614/03 -, 20. Oktober 2004 - 5 A \n16/04 und vom 5. März 2004 - 5 B 2640/03 -, NVwZ-RR \n2004, S. 489 - 490 (Juris-Dok.), Bayerischer VGH, \nEntscheidung vom 15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 -, NVwZ-RR \n2005, S. 176 - 181 (Juris-Dok.); VG Düsseldorf, Urteile vom \n12. November 2003 - 18 K 2419/01 und 2398/02; VG Köln, \nUrteil vom 16. Oktober 2003 - 20 K 654/02 - letztgenannte \ndrei Entscheidungen veröffentlicht im Internetportal \nwww.nrwe.de.\n\n30\n\nDie Gefährlichkeit eines Hundes kann - neben anderen Faktoren - durch \nrassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein, so dass der Gesetzgeber, wenn \ner tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine \nfür notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines \nHundes zu seiner bestimmten Rasse anknüpfen kann. Bestimmte Hunderassen \nkönnen, genetisch bedingt, wenn auch möglicherweise nur im Zusammenwirken mit \nanderen Faktoren, eher gefährlich sein als andere Rassen. Auch wenn die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts („Gefahr\") im Bereich der Hundehaltung \nvon einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wie etwa Zuchtmerkmalen des Hundes, \nErziehung, Ausbildung und Haltung des Hundes, situationsbedingten Einflüssen und \nnicht zuletzt der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters, ist der \nGesetzgeber auch bei einer gewissen Unsicherheit über die Gefahrenursachen \nbefugt, die von ihm für notwendig erachteten Eingriffsbefugnisse der Verwaltung in \nAnknüpfung an die wenigstens als mitursächlich erkannte Gefährlichkeit bestimmter \nHunderassen schaffen. Der zu fordernde Grad der Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts ist dabei um so stärker herabgesetzt, als - wie hier - hochrangige \nRechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen auf dem Spiel \nstehen. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2004, a.a.O., \nbereits zu dem Problem, dass einzelne Hunderassen, wie insbesondere die Rassen \nder beiden hier in Streit stehenden Hunde, tatsächlich im Hinblick auf angeborene \nVerhaltensbereitschaften ein Potenzial zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, \nausführlich Stellung genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf \ndie dortigen Ausführungen einschließlich der tatsächlichen Feststellungen und \neinschließlich der Maßgaben an den (jeweiligen) Gesetzgeber, die weitere \nEntwicklung zu beobachten, Bezug genommen.\n\n31\n\nAber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz \nsind die Vorschriften des LHundG NRW nicht zu beanstanden.\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu sehen, dass der Gesetzgeber \nHunde anderer Rassen, wie etwa den Deutschen Schäferhund, nicht von vornherein, \nd.h. mit Erlass des LHundG NRW als Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 \nLHundG NRW mit den sich anschließenden, gesetzlich gewollten Folgen ansieht. \nDie auch die rechtssetzende Gewalt bindende Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG \nverlangt keine schematische, sondern eine angemessene Gleichbehandlung. \nGleiches ist gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln. \nUnterscheidungen dürfen nur nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen \nwerden. Dabei belässt der Gleichheitssatz des Grundgesetzes dem Gesetzgeber \ngrundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber kann unter \nmehreren in der Sache konkurrierenden rechtspolitischen Gesichtspunkten wählen. \n\n32\n\nBVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953, Az.: 1 BvR \n323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR \n319/52 - BVerfGE 3, 182 -.\n\n33\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte durch den Gesetzgeber des LHundG \nNRW nicht feststellen. Im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Hunderassen in die \nVorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW mit im wesentlichen \ngleichen Folgen einerseits und die Nichtaufnahme anderer Hunderassen wie etwa \nden Deutschen Schäferhund andererseits liegen sachliche Gründe vor, die den \nGesetzgeber zum Erlass der vom Kläger angegriffenen Regelungen des LHundG \nNRW berechtigten. \nZunächst ist dem Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes ein \nmaterieller Prognosespielraum eingeräumt, von dem er in zutreffender Weise \nGebrauch gemacht hat. Die Aufnahme bestimmter Hunderassen in das LHundG \nNRW geht dabei zurück auf die gewonnenen Erfahrungen der Anwendung der \nRegelungen der LHV NRW. Im Vergleich zur LHV NRW hat der Gesetzgeber des \nLHundG NRW die als gefährlich geltenden Hunderassen deutlich reduziert. Die \nAufnahme der derzeit in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG geregelten \nHunderassen geht u.a. zurück auf Beratungen der Ständigen Konferenz der \nInnenminister und -senatoren der Länder (IMK) sowie verschiedener Arbeitskreise \nder IMK aus dem zweiten Halbjahr des Jahres 2001. \nIm Rahmen einer vorliegenden Ungleichbehandlung ist auch deren Grad zu \nberücksichtigen. Ist dieser gering, so ist andererseits der gesetzgeberische \nSpielraum weiter zu sehen. Das ist hier der Fall. Den als gefährlich eingestuften \nHunden von der Größe her vergleichbare Hunde, wie der Deutsche Schäferhund \nfallen wegen ihrer Größe regelmäßig unter die Vorschrift des § 11 LHundG NRW. \nDamit besteht für solche „großen Hunde\" dann zwar keine Erlaubnispflicht (§ 4 Abs. \n1 LHundG NRW) mit dem Erfordernis des Nachweises eines besonderen privaten \nInteresses an der Hundehaltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW). Bestimmte \nHaltungsvoraussetzungen, wie die formale Kennzeichnung des Hundes, der \nNachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung und insbesondere der \nNachweis der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Hundehalters, gelten jedoch \nauch für die Haltung großer Hunde. Mit letztgenannter Anforderung ist der \nGesetzgeber auch der verbreiteten Forderung von Kritikern hundehaltungsrechtlicher \nRegelungen nachgekommen, hinsichtlich von Hunden ausgehender Gefahren, sei in \nerster Linie auf die Halter von Hunden und erst in zweiter Linie auf die Tiere selbst \nabzustellen.\nBei Ungleichbehandlung verschiedener Hunderassen durfte der Gesetzgeber auch \nGesichtspunkte der Praktikabilität und Verwaltungseffizienz berücksichtigen, ohne \ndass solche Gesichtspunkte allein entscheidende Kriterien für die Rechtfertigung der \nUngleichbehandlung sein dürfen. Nicht jede in der Theorie wünschenswerte Lösung \nist praktisch zu verwirklichen. Das gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die \nHunderasse „Deutscher Schäferhund\", von der laut Berichtsbogen des Ministeriums \nfür Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNordrhein-Westfalen - MUNLV - im Jahre 1993 über 35.000 Hunde nebst mehr als \n17.000 Mischlingen gegenüber gut 21.000 sämtlichen nach dem LHundG NRW als \ngefährlich geltenden Hunden registriert waren. \nWeiter durfte der Gesetzgeber auch die Akzeptanz von Hunderassen in der \nBevölkerung berücksichtigen, was namentlich für die Rasse „Deutscher \nSchäferhund\" gilt. Auf Grund der weiten Verbreitung von Hunden der letztgenannten \nRasse - in Nordrhein-Westfalen besteht ein Verhältnis von einem Schäferhund bzw. \nSchäferhundmischling zu ca. 330 Personen - ist das von ihnen ausgehende \nGefährdungspotenzial aus der Sicht des Gesetzgebers eher beherrschbar. Durch die \ngeringere subjektive Bedrohung neigt der einzelne bei einer Begegnung mit einem \nSchäferhund möglicher Weise zu einer besonnereren Reaktion, sei es aus selbst \ngewonnener Erfahrung im Umgang mit Hunden dieser Rasse, sei es auch aus \nsubjektiven, jedoch objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen.\nSchließlich steht dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Gefahrenprognose \nauch ein zeitlicher Spielraum zu, um die Richtigkeit seiner Entscheidung im Hinblick \nauf die Anknüpfung der Gefährlichkeit an einzelne Hunderassen und im Hinblick auf \ndie erfolgte Auswahl bestimmter Hunderassen zu überprüfen. Eine solche zeitliche \nPrärogative muss vor dem Hintergrund bislang noch bestehenden erheblicher \nUnsicherheit im Umgang mit verschiedenen Hunderassen bestehen. Wo eine \nderartige Unsicherheit wegen der andererseits gefährdeten Rechtsgüter von \nüberragendem Gewicht das Tätigwerden des Gesetzgebers gebietet, sind diesem in \nzeitlicher Hinsicht Pflichten zur Selbstkontrolle auferlegt. Die danach zu bestimmende \nFrist muss einerseits dem Umstand der Unsicherheit gesetzgeberischer Erkenntnis \nRechnung tragen und darf andererseits nicht so knapp bemessen sein, dass eine \ntatsächliche Selbstkontrolle mangels neuer Erkenntnisse sinnlos oder gar unmöglich \nwäre. Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber durch die in § 22 LHundG \nNRW vorgesehene Verpflichtung, nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren \ndie Auswirkungen des LHundG NRW zu überprüfen, nachgekommen. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen selbst auferlegten \nVerpflichtungen nicht nachkommen wollte, bestehen nicht. Ein von den \nProzessbevollmächtigten des Klägers vorgelegtes Schreiben des MUNLV vom \n3. Dezember 2002, in dem die Veranlassung einer Studie zum Beißverhalten von \nHunden für nicht notwendig erachtet wird, betrifft noch die Rechtslage unter Geltung \nder LHV NRW. Inzwischen ist vom MUNLV ein Berichtsbogen für das Jahr 2003 mit \nBeißvorfällen und sonstigen Vorfällen von Hunden, differenziert nach einzelnen \nHunderassen im Sinne von § 3 Abs. 2, § 3 Abs.3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 \nLHundG NRW herausgegeben worden. Ob es im Rahmen der nach § 22 LHundG \nbestehenden Verpflichtungen am Ende des auferlegten Fünfjahreszeitraums \nausreichen wird, diese jährlichen Berichtsbögen auszuwerten, braucht derzeit nicht \nabschließend festgestellt zu werden. Möglicher Weise sind auch weitere Kriterien in \ndie Untersuchungen einzubeziehen, wie etwa die Qualität der Beißvorfälle, d.h. etwa \ndas Beißverhalten und die herbeigeführte Schadensfolge sowie die im Einzelfall \nbestimmenden gefahrauslösenden Faktoren, also etwa die Eigenarten des jeweiligen \nHundes, die Zuverlässigkeit des Halters, das Verhalten des Opfers und etwaige \nBesonderheiten der jeweiligen Situation. \nJedenfalls sind angesichts dieses dem Gesetzgeber innerhalb vernünftiger Grenzen \neingeräumten zeitlichen Prognosespielraums einzelne Erhebungen und \nStellungnahmen für die Frage der Verfassungsmäßigkeit unerheblich, wenn auch der \nGesetzgeber diese bei der anstehenden Überprüfung des von ihm verantworteten \nGesetzes ggf. mitzuberücksichtigen haben wird. Das gilt auch für den Fall, dass sich \naus zwischenzeitlich vorgelegten Statistiken, wie - nach der Behauptung des \nKlägers - etwa aus einer Erhebung des Deutschen Städtetages in den Jahren 1991 \nbis 1995, ergeben sollte, dass Hunde bestimmter nicht unter die §§ 3 oder 10 \nLHundG NRW fallender Rassen überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt \nsind. Es sei an dieser Stelle indessen darauf hingewiesen, dass nach dem \nBerichtsbogen des MUNLV für das Jahr 2003 von den 10.089 nach § 3 Abs. 2 \nLHundG NRW registrierten Hunden 50 Beißvorfälle gegenüber Menschen (0,50 %) \nund 145 gegenüber Tieren (1,44 %) ausgingen. Die entsprechend von Hunden etwa \nder Rasse Deutscher Schäferhund ausgehenden Vorfälle betrugen demgegenüber \nnur 0,33 % und 0,68 %.\nDanach musste das Gericht dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers \nnicht nachgehen. \nDie vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen sind im vorliegenden Verfahren \nnicht erheblich.\nDie behauptete Tatsache, dass es keine zu aggressivem Verhalten neigenden \nHunderassen gibt, ist nicht erheblich, weil die beiden Hunde des Klägers als Pitbull-\nMischling und als American-Staffordshire-Terrier-Mischling von Rassen mit solchen \nEigenschaften abstammen, die im Zusammenwirken mit anderen Faktoren \nRegelungen des (Ordnungs-)Gesetzgebers rechtfertigen, wobei dem Gesetzgeber \ndie Pflicht auferlegt ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und der \nLandesgesetzgeber dieser Verpflichtung durch die Aufnahme des § 22 LHundG \nNRW bereits nachgekommen ist. \nDie behaupteten Tatsachen zu Fragen der Vergleichbarkeit von Mischlingen im \nSinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW mit sonstigen Hunderassen, namentlich der \nRasse Deutscher Schäferhund, sind nicht erheblich, weil der Gesetzgeber auf Grund \ndes ihm zur Verfügung stehenden zeitlichen Prognosespielraums auch hier die \nEntwicklung der Erkenntnisse zu einzelnen Hunderassen vor einer Neubewertung \nseines Gesetzes abzuwarten berechtigt ist.\n(2.)\nDie Nebenbestimmungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.\nZwar ist der Kläger vor Erlass der Erlaubnisse und Befreiungsbescheide mit den ihn \nbelastenden Nebenbestimmungen nicht in einer § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechenden \nWeise angehört worden. Eine solche Anhörung wäre im Hinblick auf die belastenden \nNebenbestimmungen, die einer Anfechtung mit der Anfechtungsklage zugänglich \nsind, auch notwendig gewesen,\nvgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 28, Rn. 26.\nIndessen ist der Anhörungsmangel mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Dem \nkann der Kläger nicht entgegenhalten, eine solche Heilung liege nicht vor, weil dann \neine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hätte ergehen müssen. \nAbgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG \nnicht eröffnet sein dürfte, weil der Widerspruch des Klägers nicht bloß wegen der \nUnbeachtlichkeitsregel des § 45 VwVfG erfolglos blieb, tritt die \nUnbeachtlichkeitsfolge des § 45 Abs. 1 VwVfG unbeschadet einer möglicher Weise \nunrichtigen Kostenentscheidung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG ein. \nSoweit der Kläger rügt, es mangele im Hinblick auf die Nebenbestimmungen bereits \nin formeller Hinsicht an der nach § 39 VwVfG erforderlichen Begründung, ist - sofern \nsich eine Begründung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG wegen Offenkundigkeit der \nGründe nicht von vornherein erübrigte -,\nOVG NRW, Beschluss vom 3. November 2004 - 5 A \n4614/03 -,\nauch diese jedenfalls im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden, so dass ein \nsolcher Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls unbeachtlich bliebe.\n\n34\n\n(3.)\nDie den Erlaubnis- und Befreiungsbescheiden beigefügten Widerrufsvorbehalte sind \nauch inhaltlich rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz LHundG NRW soll \ndie Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes und in Verbindung mit der \nVorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW auch der in § 5 Abs. 3 LHundG \ngenannte Befreiungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. \nDurch die gesetzliche Soll-Regelung ist dem Beklagten im Hinblick auf die Beifügung \neines Widerrufsvorbehaltes zu den genannten Bescheiden kein Ermessensspielraum \neingeräumt. Die Hundehaltungserlaubnis ist nur dann ohne Widerrufsvorbehalt zu \nerteilen, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Die Widerspruchsbehörde hat im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt, durch die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts \nsolle dem Erlaubnisinhaber verdeutlicht werden, dass er kein Vertrauen auf den \nFortbestand der Erlaubnis haben könne. Bei dieser Begründung handelt es sich \nindessen nicht um Darlegungen zur Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, der die \nErteilung einer Hundehaltungserlaubnis ohne einen Widerrufsvorbehalt rechtfertigte. \nSolche Erwägungen sind - anders als Erwägungen zur Ausübung des Ermessens \njedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Behörde gerade vom Vorliegen eines \ntypischen Falles ausgeht, der keine von der gesetzlichen Regelaussage \nabweichende Rechtsfolge rechtfertigt. Es entspricht gerade dem Wesen einer „Soll\"-\nVorschrift, der gesetzesanwendenden Behörde für den gesetzlichen Regelfall eine \nErleichterung dadurch zu verschaffen, dass sie anders als bei Ermessensvorschriften \nim Fall des Vorliegens der Regel von umfangreichen Darlegungen dazu befreit ist, ob \nnicht ein von der Regel abweichender Fall vorliegt. \nEntgegen der Entscheidung des VG Düsseldorf, a.a.O., ist der Widerrufsvorbehalt \nauch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich aus seiner Formulierung ergäbe, dass er \nfrei widerruflich sei. Ein im Verwaltungsakt selbst vorbehaltener Widerruf darf aus \nGründen des Vertrauensschutzes nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der \nZwecke liegen, auf Grund derer der Grundverwaltungsakt erlassen worden ist. Davon \ngehen etwa auch die VV LHundG NRW in Nr. 4.4.1. Abs. 3 aus. Aus der \nFormulierung „unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs\" ergibt sich noch \nnicht, dass der Beklagte etwa entgegen den ihn bindenden VV LHundG NRW die \nHaltungserlaubnisse und Befreiungsbescheide für frei, d.h. ohne das Vorliegen von \nWiderrufsgründen für widerrufbar hält. Mag die Formulierung „jederzeit\" im Hinblick \nauf die Anforderungen an die Ausübung des Widerrufs auch ungeschickt sein, so ist \nim Zusammenspiel mit der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung, der \nKläger solle kein Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis herleiten können, \ndeutlich, dass mit der Formulierung „jederzeit\" dem Wortsinn entsprechend ein \nzeitliches und nicht ein konditionales Element angesprochen ist. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2004 - 5 \nA 4614/03 -.\n\n36\n\nDie Verpflichtung, den jeweiligen Hund an einer maximal 1,5 Meter langen, \nreißfesten Leine zu führen (Auflage ff.), ist inhaltlich rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 4 \nSatz 1, 1. HS LHundG NRW kann die Hundehaltungserlaubnis u.a. mit Auflagen \nversehen werden.\nDabei gilt es zunächst klarzustellen, dass die Anordnung der Anleinpflicht im \nvorliegenden Fall zur Zeit nur gilt, soweit bestimmte Örtlichkeiten in den \nBefreiungsbescheiden vom 16. August 2001 von der Befreiung von der Anleinpflicht \nausgenommen sind. Die Widerspruchsbehörde hat zur Begründung der Beifügung \nder o.g. Verpflichtung ausgeführt, durch die genannte Auflage könnten die von \nHunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen \nund das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich verstärkt werden. \nDas Risiko spontaner und unkontrollierbarer Aggressionen werde vermindert. \nDiese Erwägungen sind im Hinblick auf die von gefährlichen Hunden ausgehenden \nGefahren nicht zu beanstanden. Durch die angeordnete Maximallänge der Leine von \n1,50 Meter wird diesen Situationen hinreichend Rechnung getragen.\nDie Auflage entspricht dem Zweck des LHundG NRW, wie er insbesondere in § 5 \nAbs. 2 Satz 1 LHundG NRW zum Ausdruck kommt und konkretisiert diese Vorschrift \nlediglich.\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2004 - 5 \nA 4614/03 - und VG Köln, a.a.O.; anderer Ansicht ist das \nVG Düsseldorf, a.a.O..\n\n37\n\nDie Anordnung der Begleitung der Hunde im Garten des Klägers durch eine \nerwachsene Aufsichtsperson (Auflage hh.) ist ebenfalls in inhaltlicher Hinsicht \nrechtmäßig.\nDie Begründung für die Erteilung dieser Auflage wird durch die Formulierung der \nAuflage selbst gegeben, indem auf die geringe Höhe der Umzäunung des Gartens \ndes Klägers hingewiesen wird. Diese Umzäunung könnte von den Hunden „Angie\" \nund „Kira\" des Klägers übersprungen werden. \nDie Anordnung der Auflage dient der Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus \n§ 5 Abs. 1 LHundG NRW.\n\n38\n\nSoweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3. die Feststellung begehrt, dass die hier \nmit aa., bb., cc., ee., und gg. bezeichneten „Auflagen\" in den \nHundehaltungserlaubnissen und die mit aa. und cc. bezeichneten „Auflagen\" in den \nBefreiungsbescheiden rechtswidrig sind, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. \nBei den genannten „Auflagen\" handelt es sich nicht um Auflagen im Rechtssinn (vgl. \n§ 36 VwVfG), sondern lediglich um Hinweise auf die Rechtslage im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die in den Auflagen aa., bb. und cc. der \nErlaubnisbescheide angeordneten Mitteilungspflichten ergeben sich nunmehr aus \nder Vorschrift des § 8 Abs. 1 LHundG NRW. Die Auflage ee. aus den \nErlaubnisbescheiden über die Möglichkeit der Überlassung der Hunde an andere \nPersonen entspricht § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG. Die Regelung über die \nMaulkorbpflicht (Auflage gg.) aus den Erlaubnisbescheiden ergibt sich aus § 5 Abs. 2 \nSatz 3 LHundG NRW. \nDer Verweis auf die Ablegung einer Verhaltensprüfung/ Begleithundeprüfung in den \nals Auflage aa. bezeichneten Regelungen der Befreiungsbescheide ergibt sich aus \n§ 5 Abs. 3 Abs. 3 LHundG in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zum \nLHundG NRW - DVO LHundG NRW -. Die Einschränkung in den \nBefreiungsbescheiden, dass die Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter \nOrtsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln \nnur angeleint geführt werden dürfen, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung \nmit § 2 Abs. 2 LHundG, wonach die Befreiung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW für die \nin § 2 Abs. 2 LHundG genannten Bereiche nicht erteilt werden kann. \nMangels Regelungswirkung der danach nur als Hinweise zu beurteilenden Zusätze in \nden vier Bescheiden wäre eine gegenüber der Feststellungsklage grundsätzlich \nvorrangig zu erhebende Anfechtungsklage nicht statthaft. Der Kläger hat diesem \nUmstand Rechnung getragen, indem er den zunächst angekündigten \nAnfechtungsantrag insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 in \neinen Feststellungsantrag umgestellt hat. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen \nist, ist diese jedenfalls wegen Sachdienlichkeit zulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. \nDie Klage ist indessen nicht begründet. Das Feststellungsbegehren des Klägers \ngreift nicht durch, weil wegen der Rechtmäßigkeit der genannten Hinweise das von \nihm angegriffene Rechtsverhältnis besteht. Die angegriffenen Hinweise sind lediglich \nWiederholungen der sich bereits aus dem LHundG NRW ergebenden \nVerpflichtungen. Die Vorschriften des LHundG NRW sind aber - wie bereits dargelegt \n- nicht zu beanstanden. \n\n39\n\nDie Klage ist mit ihrem Antrag zu 4. als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht \nbegründet. In Streit stehen Gebühren für die Erteilung der Hundehaltungserlaubnis \nfür den Hund „Angie\" in Höhe von 180,- DM (92,03 Euro) sowie Gebühren von \njeweils 50,- DM (25,56 Euro) für die Befreiungsbescheide jeweils für die Hunde \n„Angie\" und „Kira\". \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nGebührenfestsetzungen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin \nder Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Dies ergibt sich aus den \nallgemeinen, für die Anfechtungsklage geltenden prozessualen Grundsätzen. Zu \nkeinem anderen Ergebnis führt das dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu \nGrunde liegende materielle Rechtsverhältnis. Bei der Gebührenfestsetzung, die als \nGegenleistung für eine Amtshandlung erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG - für den Fall der \nVerwaltungsgebühren) und die der Entstehung der Kostenschuld nach § 11 GebG \nfolgt, handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, der einen anderen \nBeurteilungszeitpunkt nahe legte. \nAnderer Ansicht VG Köln, a.a.O., mit der Begründung, eine \nrechtswidrige Gebühr müsste sofort erneut erhoben \nwerden, wenn diese Erhebung nunmehr rechtmäßig \ngeworden wäre.\n\n40\n\nDie Gebührenfestsetzung ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil wegen der \nangenommenen Nichtigkeit der LHV NRW keine Pflicht des Klägers bestand, für das \nHalten seiner Hunde eine Erlaubnis und für ihr maulkorbloses und unangeleintes \nFühren eine Befreiung einzuholen.\nGebührenauslösender Tatbestand ist nicht die abstrakt-gesetzlich bestehende \nErlaubnispflicht (bzw. gerade nicht bestehende Erlaubnispflicht), sondern eine \nbesondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) nach § 1 Abs. 1 \nNr. 1 GebG. Bei der vom späteren Gebührenschuldner veranlassten Leistung handelt \nes sich um die von der Verwaltung zu treffende Entscheidung (AVwVGebG NRW zu \n1.1.1.). Das ist im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge des Klägers \nauf und dann maßgeblich die Erteilung von Hundehaltungserlaubnissen bzw. \nBefreiungen. \nWeiter ist die Gebührenfestsetzung nicht deshalb rechtswidrig, weil die nach der LHV \nNRW erteilten Erlaubnisse bzw. Befreiungen wegen Fehlens einer \nErmächtigungsgrundlage rechtswidrig - nicht aber nichtig - waren. \nZwar entsteht die Gebührenschuld nur bei einer rechtmäßigen Amtshandlung. Im \nvorliegenden Fall waren die erteilten Erlaubnisse und Befreiungen zunächst deshalb \nrechtswidrig, weil sie auf einer nichtigen Ermächtigungsgrundlage beruhten. Wird \njedoch eine rechtwidrige Amtshandlung, die - wie hier - nicht nichtig ist, später \nbestandskräftig, fällt die Gebühr an. Die Gebühr fällt nur dann nicht an, wenn die \nnicht bestandskräftige, rechtswidrige Entscheidung von der Behörde oder dem \nGericht später aufgehoben wird; außerdem dürfte eine Gebührenentscheidung in \nKenntnis der Rechtswidrigkeit nicht mehr ergehen.\nSusenberger, Gebührengesetz für das Land NRW, \nKommentar, Wiesbaden 2000, Erläuterungen zu § 1, \nNr. 13; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand: \n30. Lieferung, August 2004; Kommentar zu § 1 VwKostG, \nRn. 14.\nEine Aufhebung der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung \nrechtswidrigen Bescheide ist indessen nicht erfolgt. Die Bescheide sind in dem \nUmfang, auf den sich die Entstehung der Gebühr erstreckt, nicht angefochten \nworden, sondern nur, soweit sie belastende Nebenbestimmungen enthalten. \nDamit ist die Festsetzung der Gebühr dem Grunde nach nicht zu beanstanden, die \nsonstigen Voraussetzungen nach dem GebG liegen vor. Ein in derartigen Fällen der \nBestandskraft eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes in Betracht zu ziehendes \nAbsehen von der Gebührenerhebung nach § 14 Abs. 2 GebG,\nso VG Köln, a.a.O.,\nscheidet vorliegend deshalb aus, weil die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig war, was \nungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 2 GebG ist.\nDie auf die Tarifstelle 30.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n- AVwGebO - gestützten Gebührenfestsetzungen sind auch der Höhe nach richtig \nerfolgt. Die seit dem 30. Mai 2001 geltende Fassung der AVwGebO sah nach den \nTarifstellen 18a.1.1 für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer \nErlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW eine Gebühr von 180,- DM vor, nach Tarifstelle \n18a.1.5 war für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 \nSatz 1 LHV NRW eine Gebühr von 50,- DM vorgesehen.\nDiese Fassung der AVwGebO und die genannten Tarifstellen waren für die \nBeurteilung der Gebühren im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen.\nEntscheidend für die Festsetzung einer bestimmten Gebühr unter Zuordnung der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung zu einer bestimmten Tarifstelle nach der \nAVwGebO ist die Entstehung der Gebühr. Diese entsteht dem Grunde nach gemäß \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG mit dem Eingang des Antrags bei der Behörde, der Höhe \nnach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die danach \nentscheidende Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung liegt im Erlass der \nvier in Streit stehenden Bescheiden am 16. August 2001. \nAuf Grund der Höhe der festgesetzten Gebühren, die genau den von den \nmaßgeblichen Tarifstellen 18a vorgesehenen Gebühren entsprechen, war erkennbar, \ndass die Gebühren in Übereinstimmung mit den richtiger Weise anzuwendenden \nTarifstellen 18a der AVwGebO festgesetzt werden sollten.\nDie Nennung der mit Tarifstelle 30.5 insoweit unrichtigen Ermächtigungsgrundlage \nführt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen, da sich die richtige und \nzur Verfügung stehende Ermächtigungsgrundlage ohne weiteres aus dem Gesetz \nergibt. \n\n41\n\nDer weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 5. ist zulässig als \nFeststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO. \nZwar kann der Kläger im Feststellungswege nicht die Gültigkeit von Normen eines \nformellen Gesetzes überprüfen lassen,\nKopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43, Rn. 14.\nIm vorliegenden Fall begehrt der Kläger aber gerade die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen der \nVerpflichtung, für die Haltung seiner Hunde eine Erlaubnis und für das unangeleinte \nund maulkorblose Führen seiner Hunde eine Befreiung einzuholen. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -, \nBVerwGE 38, S. 247 ff. zu einem ähnlich gelagerten Fall \neines Streits über eine gesetzlich angeordnete \nErlaubnispflicht; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - \n1 BvR 1329/00 und 1 BvR 1345/00 -, NVwZ 2000, S. 1407 \n- 1408 (Juris-Dok.).\n\n42\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse als jedes Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder ideeller Art entfällt nicht bereits deshalb, weil dem Kläger die \nGenehmigungen, deren Erfordernis er gerade angreift, auf der Grundlage der LHV \nNRW erteilt worden sind und nach der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 und 2 \nLHundG NRW auch weiter fortgelten. Die Bescheide sind nämlich mit belastenden \nNebenbestimmungen ergangen, wobei nach Aufhebung der Befristungen in erster \nLinie noch der jeweilige Vorbehalt des Widerrufs zu nennen ist. Im Fall der möglichen \nAusübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten ist der Kläger erneut durch das \nErfordernis, eine Erlaubnis einzuholen, beschwert.\nIndessen ist die von der Klägerin begehrte Feststellung in der Sache \nausgeschlossen. Die Pflicht der Klägers, für die Haltung seiner Hunde eine Erlaubnis \neinzuholen, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LHundG NRW. Die Verpflichtung, seine Hunde \nohne das Vorliegen einer Befreiung nur angeleint und mit Maulkorb zu führen, ergibt \nsich aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW. Die Vorschriften des LHundG NRW sind aber \n- wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 154 Abs.1 und 161 Abs. 2 \nVwGO.\nMit den Hauptanträgen zu 1. bis 4. und dem hilfsweise geltend gemachten \nFeststellungsantrag zu 5. ist der Kläger in vollem Umfang unterlegen.\nWas die Erledigung des Herausgabeanspruchs auf das polizeiliche Führungszeugnis \nbetrifft, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in \nvoller Höhe aufzuerlegen. Denn er verfolgt sein Begehren nicht weiter, nachdem er in \nder mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 Einsicht genommen hat. Im Übrigen \nwäre die Klage insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben, weil sich \naus den nunmehr maßgeblichen Regelungen des § 7 Abs. 3 LHundG NRW sowie \n§ 30 Abs. 1, 5 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes ergibt, dass die Behörde \nein vorzulegendes Führungszeugnis jedenfalls für den Zeitraum der Wirksamkeit \neiner erteilten hundehaltungsrechtlichen Erlaubnis nicht herauszugeben verpflichtet \nist. \nIm Hinblick auf den im Übrigen erledigten Teil des Rechtsstreits entspricht es billigem \nErmessen, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens insoweit jeweils zur Hälfte \naufzuerlegen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte einerseits dem \nBegehren des Klägers teilweise nachgekommen ist, indem er erklärt hat, mit Blick auf \ndie heute geltende Rechtslage nach § 4 Abs. 6 LHundG NRW (in Verbindung mit § 5 \nAbs. 3 Satz 4 LHundG, soweit die Befreiungsbescheide betroffen sind) sei die \nNebenbestimmung so zu verstehen, dass es ausreicht, wenn der Kläger eine Kopie \nder jeweiligen Erlaubnis mit sich führt. Andererseits hat der Beklagte dem \nklägerischen Aufhebungsbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen, sondern die \nangeordnete Nebenbestimmung nur an die nunmehr maßgebliche Vorschrift des § 4 \nAbs. 6 LHundG NRW angepasst. \nAuch was die Aufhebung der Befristungen entspricht, ist der Beklagte dem Begehren \ndes Klägers zwar einerseits nachgekommen. Andererseits hätte der Beklagte in \nAnbetracht der erfolgten Gesetzesänderung und der damit erfolgten Änderung der \nErmächtigungsgrundlage für die Befristung von einer „Soll\"- in eine „Kann\"-Regelung \naber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise \nErmessenserwägungen nachholen können, die zu einer rechtmäßigen Befristung der \nvier Erlaubnisbescheide geführt hätten. \nDas Gericht hat das Interesse des Klägers an der Aufhebung der streitbefangenen \nBefristung sowie der Verpflichtung, die jeweilige Erlaubnis beim Ausführen des \nHundes mit sich zu führen, innerhalb der jeweils angefochtenen Regelungen der \neinzelnen Bescheide mit insgesamt ¼ bewertet. \n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-22/16-k-668-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-22/16-k-668-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279405","retrieved":"2026-07-09 02:53:06.704710+00:00"}}