{"status":"available","doknr":"OLD279497","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0617.11L39.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"11 L 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2004 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 20. September 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Rücknahme der am 7. Oktober 1999, 11. August 2000, 5. März 2001 \nund 5. Dezember 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnisse entspricht den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDas erkennende Gericht teilt die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht. \nIm rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist der Antragsteller davon ausgegangen, \ndass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Betroffenen in die \nLage versetzen soll, seine Rechte wirksam wahrzunehmen, und die Behörde zu \nbesonders sorgfältiger Prüfung der Vollziehungsanordnung zu veranlassen; daraus \nfolgt, dass formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen nicht den \nBegründungserfordernissen genügen. \nDiesen allgemeinen Anforderungen entspricht jedoch entgegen der Auffassung des \nAntragstellers die von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegte \nBegründung. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Vollzugsanordnung \nausgeführt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiege, da es insbesondere geboten \nsei, den Aufenthalt des Antragstellers auf Grund der begangenen Täuschung zur \nErlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet unverzüglich zu beenden; es \nbestehe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der \nRechtsordnung, zu der auch die Vorschriften des Ausländerrechts zu zählen seien, \ndaher könne ein weiterer Aufenthalt nicht länger hingenommen werden. \nDiese von dem Antragsgegner gewählte Begründung lässt hinreichend deutlich ein \nauf den konkreten Einzelfall bezogenes Vollzugsinteresse erkennen, welches über \ndasjenige hinausgeht, das die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis selbst \nrechtfertigt. Aus ihr ergibt sich, dass gerade auch die gegenüber dem Antragsteller \nverfügte Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse ohne die Anordnung des \nSofortvollzugs ihre praktische Bedeutung verliert. Die Erwägungen der \nAntragsgegnerin zur Ausübung ihres Rücknahmeermessens würden ohne \nVollzugsanordnung leer laufen, weil es dem Antragsteller sonst trotz seines \nVerstoßes gegen die Rechtsordnung möglich wäre, vorläufig weiterhin im \nBundesgebiet zu bleiben.\n\n6\n\nDem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügungen gebührt Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragsteller, \nvon Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben. Es spricht sehr viel \ndafür, dass die Rücknahmen der Aufenthaltserlaubnisse und die mit ihr verbundene \nAbschiebungsandrohungen im dem Bescheid des Antragsgegners vom \n20. September 2004 sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen \nund deshalb Bestand haben werden.\n\n7\n\nNach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder \neinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt) darf \nnur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG \nzurückgenommen werden. Bei den Aufenthaltserlaubnissen handelt es sich um \nsolche begünstigende Verwaltungsakte.\n\n8\n\nDem Antragsteller wurden rechtswidrig Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der \nWahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Frau B. T. (geborene \nZ. , geschiedene Z1. ) nach § 25 Abs. 3 AuslG erteilt. \nEine eheliche Lebensgemeinschaft hat nämlich zwischen dem Antragsteller und Frau \nB. T. nie bestanden. \nNach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Beziehung von Anfang an \num eine Scheinehe. \nZur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst \nBezug auf die Würdigung des Sachverhaltes in dem angefochtenen Bescheid des \nAntragsgegners vom 20. September 2004; den vom Antragsgegner dort getroffenen \nFeststellungen schließt sich das Gericht nach Überprüfung an.\n\n9\n\nDemgegenüber sind die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren \ngemachten Angaben als verfahrensangepasst und deshalb unglaubhaft anzusehen. \nDer Antragsteller beruft sich auf Aussagen der Frau B. T. , es habe eine \n„ganz normale\" Ehe bestanden. \nDaran bestehen schon deshalb Bedenken, weil Frau B. T. ein eigenes \nInteresse an einer entsprechenden Schilderung haben dürfte; nach der Behauptung \nihres Schwagers B1. H. hat ihr Vater für die Vermittlung der Ehe zwischen \ndem Antragsteller und seiner Tochter B. einen höheren Geldbetrag erhalten. \nDie Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Bestehens einer ganz normalen Ehe folgt \njedenfalls daraus, dass an einem zentralen Punkt ein Widerspruch zwischen \nAngaben der Frau B. T. und des Antragstellers besteht. \nWährend der Antragsteller in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Marl \n(Geschäfts-Nr. 58 Js 186/02) wegen Verstosses gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG \nbehauptet hatte, „der Antrag auf Umtragung auf der Aufenthaltserlaubnis\" sei nicht \nvon ihm, sondern von Frau B. Z1. (scil: jetzt T. ) ausgefüllt worden, diese \nsei selber mit ihm zusammen beim Ausländeramt gewesen - mit dieser Behauptung \nhat der Antragsteller die Einstellung jenes Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO \nerreicht -, hatte Frau B. T. hierzu bei ihrer Vernehmung bei der \nKreispolizeibehörde C. am 23. September 2002 angegeben, der Antragsteller sei \nallein bei der Ausländerbehörde gewesen und habe dort ausgesagt, dass er immer \nnoch mit ihr zusammen wohnen würde.\n\n10\n\nBerücksichtigt man, dass der Antragsteller in der Zeit vom 21. September 1990 \nbis zum 4. März 1998 in der Türkei mit Frau E. Z1. verheiratet gewesen ist - \naus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen -, dass die drei Kinder des \nAntragstellers, die dieser mit in die Bundesrepublik gebracht hatte - eines der Kinder \n(N. ) ist schwerstbehindert und bedurfte besonderer Betreuung -, niemals bei der \n„Ehefrau\" B. in X. , sondern bei einer in N1. wohnhaften Schwester des \nAntragstellers untergebracht gewesen sind, dass der Antragsteller selbst \nüberwiegend bei seinen Kindern in N1. gewohnt hat und dass der Antragsteller \nnach eigenen Angaben im Sommer 2002 erneut seine damalige erste Ehefrau \ngeheiratet hat, ist mit Händen zu greifen, dass die zwischenzeitliche „Ehe\" mit der \nFrau B2. T. den ausschließlichen Zweck gehabt hat, dem Antragsteller ein \nBleiberecht in der Bundesrepublik zu verschaffen.\n\n11\n\nDa es mithin an den Voraussetzungen für die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnisse fehlte, sind diese rechtswidrig gewesen und konnten vom \nAntragsgegner gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. \nDie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist vom Antragsgegner beachtet worden. \nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. \nAuch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n12\n\nDem Aussetzungsantrag ist auch bei einer sogenannten offenen oder \nallgemeinen Interessenabwägung kein Erfolg beschieden. Angesichts der sich \naufdrängenden Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnisse ist es dem Antragsteller \nzuzumuten, etwaige Restzweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im \nHauptsacheverfahren vom Ausland aus - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - zu klären.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs.1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes neue Fassung.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-17/11-l-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-17/11-l-39-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279497","retrieved":"2026-07-09 02:53:13.995345+00:00"}}