{"status":"available","doknr":"OLD279561","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0615.11L23.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"11 L 23/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Okto-ber 2004 gegen \ndie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDie Kammer versteht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin („der \nAntragsgegnerin zu untersagen, die Antragstellerin nach Serbien bzw. Montenegro \nabzuschieben\") dahin, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs vom 14. Oktober 2004\n\n6\n\n- gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG) und \n\n7\n\n- gegen die kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung \n(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO) begehrt.\n\n8\n\nDer sich demgemäss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) richtende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n9\n\nMit ihrer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügung hat die Antragsgegnerin \nu.a. den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der bis 25. Juni 2004 befristeten \nAufenthaltserlaubnis abgelehnt, die erstmals am 17. Oktober 2001 wegen der \ndamals bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann \nerteilt worden war, und die Abschiebung angedroht, nachdem der deutsche \nEhemann am 30. Oktober 2002 erklärt hatte, die Eheleute lebten seit dem 29. \nOktober 2002 getrennt, nachdem beide Eheleute dann am 5. Dezember 2002 erklärt \nhaben, seit diesem Tage wieder in ehelicher Gemeinschaft zu leben, und nachdem \ndie Eheleute seit dem 1. März 2004 unstreitig getrennt leben. \n\n10\n\nEs besteht keine rechtliche Veranlassung, die Vollziehbarkeit dieser \nangefochtenen ausländerrechtlichen Maßnahmen auszusetzen. Dem Interesse der \nAntragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen \nkommt nicht ausnahmsweise Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nzu, das durch die gesetzlich für den Regelfall vorgeschriebene sofortige \nVollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen zum Ausdruck kommt. \n\n11\n\nMit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) hat; denn sie hat mit ihrem deutschen Ehemann nicht \nzwei Jahre lang ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt; § 31 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG (zuvor § 23, § 17, § 19 Abs. 1 AuslG 1990).\n\n12\n\nZur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Ausführungen \nin dem angefochtenen Bescheid (S. 4 - 6), denen sie sich nach Überprüfung \nanschließt. \n\n13\n\nDie Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Angabe des \nTrennungszeitraumes sei falsch; tatsächlich habe - trotz eines Streits am 29. Oktober \n2005 - durchgehend eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. \nDiese Behauptung der Antragstellerin ist unglaubhaft. Sie widerspricht den \nausführlichen Angaben des Ehemannes gegenüber der Ausländerbehörde am 1. Juli \n2004, die die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid ausführlich \nwiedergegeben und denen die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen hat. \nSie widerspricht darüber hinaus den eigenen Angaben der Antragstellerin in der von \nihr und ihrem Ehemann unterschriebenen Erklärung vom 5. Dezember 2002, wonach \nsie „seit dem 5. Dezember 2002 wieder in ehelicher Gemeinschaft\" leben; nach \ndiesen eigenen Angaben der Antragstellerin haben sie und ihr Ehemann also vor \ndem 5. Dezember 2002 eine Zeitlang nicht zusammen gelebt.\n\n14\n\nDen mit dem Eilantrag eingereichten gleichlautenden Erklärungen dritter \nPersonen, alle datiert auf den 28. November 2004, misst die Kammer keinen \nBeweiswert zu. Denn die Aussagen betreffen nicht die entscheidungserhebliche \nFrage, ob der Zeitraum zweijährigen Zusammenlebens durch eine Trennung vom 29. \nOktober 2002 bis (wenigstens) zum 5. Dezember 2002 unterbrochen worden ist mit \nder Folge, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 52 Abs. \n1, § 53 Abs. 3 GKG n.F.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-15/11-l-23-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-15/11-l-23-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279561","retrieved":"2026-07-09 02:53:19.366335+00:00"}}