{"status":"available","doknr":"OLD279608","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0614.11L2051.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"11 L 2051/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 6.,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie Ausweisungsverfügung vom 13. August 2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unzulässig, weil ein gleichlautender Antrag bereits Gegenstand eines \nvorhergehenden gerichtlichen Verfahrens (VG Gelsenkirchen - 8 L 2444/03 -) \ngewesen ist; der in diesem Verfahren ergangene ablehnende Beschluss des \nerkennenden Gerichts vom 24. Juni 2004 ist rechtskräftig geworden, nachdem \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die \nBeschwerde des Antragstellers zu 6. mit Beschluss vom 5. August 2005 \n(OVG NRW - 17 B 1410/04 -) verworfen hat.\n\n5\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5.,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 5. vom \n12. August 2004 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 6. \nAugust 2004 wiederherzustellen,\n\n7\n\nist zulässig, aber nicht begründet. \n\n8\n\nDie Kammer versteht die Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 1. bis 5. \n(„gegen die Ausweisungsverfügung\") dahin, dass die Antragsteller die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche \n- gegen die für sofort vollziehbar erklärten Rücknahmen der früher erteilten \nbefristeten Aufenthaltserlaubnisse, \n- gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ablehnungen der Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnisse (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG) und \n- gegen die kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen \n(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO) begehren.\n\n9\n\nDer sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nrichtende Antrag in der Sache keinen Erfolg.\n\n10\n\nDie nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffenen \nAnordnungen sind wirksam und mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO genügenden Begründung versehen.\n\n11\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der beteiligten \nöffentlichen und privaten Interessen fällt zu Ungunsten der Antragsteller zu 1. bis 5. \naus, weil die angefochtenen Bescheide vom 6. August 2004 voraussichtlich, weil \nrechtens, Bestand haben werden.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin hat zu Recht die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 5. auf \nVerlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse abgelehnt, da die Antragsteller keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz haben. \nDie Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass den Antragstellern in der \nVergangenheit zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden sind. \nDie Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse in der Vergangenheit hat \nauf der nachhaltigen, weil schon über Jahre dauernden Täuschung der hiesigen \nBehörden über die wahre Identität der Antragsteller beruht. \n\n13\n\nDie Auffassung der Antragsteller zu 1. bis 5., die Antragsgegnerin sei an für die \nAntragstellerin zu 2. (AG Marl - 18 Ds 21 Js 558/02 -) und den Antragsteller zu 6. \n(Amtsgerichts Marl - 18 Ds 21 Js 559/02 -) getroffene positive Feststellungen des \nStrafgerichts gebunden, ist unzutreffend.\n\n14\n\nNach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausländerbehörde an die \nFeststellungen des Strafgerichts grundsätzlich nicht gebunden; sie wird allerdings \ndavon regelmäßig nur dann abweichen können, wenn sie über bessere oder \nzusätzliche Möglichkeiten zur Beurteilung des der Verurteilung zugrunde liegenden \nSachverhalts verfügt\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. September 1986 \n- 1 B 143.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBVerwG (Buchholz) 402.24 § 10 AuslG Nr. 112. \n\n16\n\nSo verhält es sich vorliegend; es liegen Anhaltspunkte für eine von eventuellen \nFeststellungen des Strafgerichts abweichende Beurteilung vor.\n\n17\n\nSoweit es den Antragsteller zu 6. anbelangt, liegt bereits kein Freispruch vor; das \nStrafverfahren des Antragstellers zu 6. ist vielmehr gem. § 153 a Abs. 2 der \nStrafprozessordnung vorläufig eingestellt worden; dem Antragsteller zu 6. ist \naufgegeben worden, 300,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen.\n\n18\n\nEin weiteres Indiz spricht dafür, dass der Antragsteller zu 6. türkischer \nStaatsangehöriger ist: \nAus den Akten der Staatsanwaltschaft F. (21 Js 559/01 A) ergibt sich, dass bei \neiner Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller zu 6. u.a. ein Telefonverzeichnis \nund hier unter dem Namen „N. B. „ die türkische Telefonnummer gefunden \nworden ist; der Antragsteller zu 6. hat hierzu bei seiner Vernehmung erklärt, dass \ndies die Telefonnummer seiner Eltern sei, die in der Türkei lebten. Dies ist durch die \naktuelle türkische Telefonauskunft bestätigt worden, wonach die Rufnummer für \nN1. F1. , whft. J. T. , C. , I. (unmittelbare Nachbarschaft zu J1. \n/Türkei) ausgegeben ist. \n\n19\n\nSoweit es die Antragstellerin zu 2. anbelangt, ist diese zwar - worauf sich die \nBegründung des vorliegenden Eilantrages maßgeblich stützt - von dem Vorwurf der \nmittelbaren Falschbeurkundung freigesprochen worden. Vorliegend ist allerdings \nzweifelhaft, auf welche konkreten Feststellungen des Strafgerichts sich die \nAntragsteller zu 1. bis 5. beziehen. \nJ. dem Urteil des Amtsgerichts N2. (- 18 Ds 21 Js 558/02 -) vom 2. September \n2003 heißt es lediglich, die Antragstellerin zu 2. sei „aus tatsächlichen Gründen \nfreizusprechen\". \nDies ist bezogen auf die vorliegend bedeutsame Identitätstäuschung nicht \naussagekräftig, weil die Antragstellerin zu 2. zuvor (in einem Termin in der \nFamiliensache N3. ./. N3. Amtsgericht N2. - 20 F 173/00 - am 24. Januar \n2001) eingeräumt hatte, dass sie türkische Staatsangehörige sei; aus der \nÜbersetzung der Heiratsurkunde ergibt sich als Geburtsort der Antragstellerin zu 2. \nS. /Türkei sowie die türkische Zugehörigkeit, Paß-Nr. .\n\n20\n\nEin weiteres Indiz spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 2. türkische \nStaatsangehörige ist: \nAus den Akten der Staatsanwaltschaft F. (21 Js 559/01 A) ergibt sich, dass bei \nder Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller zu 6. u.a. ein Postfrachtschein \naufgefunden worden ist, wonach der Antragsteller zu 6. im Jahre 1995 ein Paket an \nden T1. F1. , whft. D. N4. . 135/sok, N5. /Türkei geschickt hatte; \ngemäß aktueller türkischer Telefonauskunft ist dort ein T2. F1. , whft. D. \nN4. N5. J2. , Tel. gemeldet (offensichtliche Personengleichheit); dazu \nbefragt hatte die Antragstellerin zu 2. angegeben, dass der T2. F1. ihr Vater \nsei.\n\n21\n\nDie Antragsteller können wegen Widersprüchlichkeit und damit Unglaubhaftigkeit \nnicht mit ihrer Behauptung in der Antragsbegründung gehört werden, sie seien im \nJahre 1986 mit einem Laissez Passez eingereist, das ursprünglich ein Original \ngewesen und nur durch Einkleben eines anderen Bildes verfälscht worden sei; die \nBeachtlichkeit dieser Behauptung kann daher dahinstehen. Denn die Antragsteller zu \n2. und 6. haben bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 15 Juli 1991 \nerklärt, sie hätten im Libanon im Jahre 1986 mit Geld einen unechten Reisepass \nbekommen; sie könnten nicht in den Libanon zurück, weil sie dort praktisch nicht \nregistriert und alle Papiere nur gefälscht seien. \n\n22\n\nDie Antragsteller können wegen Unglaubhaftigkeit weiter nicht mit ihrer \nBehauptung in der Antragsbegründung gehört werden, die Eintragung der Eltern \n(Vater: N6. F2. , Mutter T3. F2. ) und Geschwister des Antragstellers zu 6. - \nund auch des Antragstellers zu 6. (geb. . K. 1958 in J1. ) selbst - im \ntürkischen Melderegister sei im Jahre 1979 veranlasst worden, weil die Familie sich \nauf Grund der Vorgänge im Libanon eine Zuflucht in der Türkei habe eröffnen wollen; \ndie Beachtlichkeit dieser Behauptung kann daher dahinstehen. \nDie Unglaubhaftigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller zu 6. sich \nnach den Akten der Staatsanwaltschaft F. (- 21 Js 559/01 A -) dort anders \neingelassen hatte; hier hatte er behauptet, er könne nicht sagen, warum sein Vater, \nder erst im Jahre 1983 oder 1984 aus Saudi Arabien in die Türkei zurückgekehrt sei, \ndie gesamte Familie und auch ihn als Türken habe registrieren lassen. \nDie Unglaubhaftigkeit ergibt sich zum anderen daraus, dass die Antragsteller zu 2. \nund 6. im Jahre 1986 - zusammen mit ihren Kindern B1. und T4. , den \nAntragstellern zu 1. und 3. - den Libanon nicht etwa in Richtung Türkei verlassen \nhaben, sondern dass sie in die Bundesrepublik eingereist sind.\n\n23\n\nDie Rücknahme der den Antragstellern zu 1. bis 5. befristet erteilten \nAufenthaltserlaubnisse mit Wirkung auch für die Vergangenheit erscheint nach den \neinschlägigen Bestimmungen des § 48 VwVfG NW nach Maßgabe der in § 114 \nVwGO normierten Kontrollvorgaben als rechtmäßig.\n\n24\n\nErmessensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die \nAntragsgegnerin hat erkannt, dass die Rücknahme nicht zwingend zu erfolgen hat, \nsondern in ihrem Ermessen liegt. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon \nausgegangen, dass die Antragsteller sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in \nden Bestand der Aufenthaltserlaubnisse berufen können; denn die Rechtswidrigkeit \nder Aufenthaltserlaubnisse ist auf Umstände zurückzuführen, die in ihrem \nVerantwortungsbereich liegen. Dabei haben sich die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. \ndas Fehlverhalten ihrer Eltern zurechnen zu lassen. Die Antragsteller zu 2. und 6. \nhaben die Ausländerbehörde über Jahre bewusst über ihre Staatsangehörigkeit \ngetäuscht (s.o.). Den Antragstellern war auch bekannt, dass es für die Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnisse auf die Frage ihrer angeblich ungeklärten \nStaatsangehörigkeit entscheidend ankam. \n\n25\n\nDie Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin im Rahmen der \nRücknahmeentscheidung unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung (§ 114 Abs. 1 \nVwGO). Da es sich bei der Aufenthaltsbefugnis zwar um einen begünstigenden, nicht \naber um einen auf eine Geld- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, \nist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht durch § 48 Abs. 2 VwVfG NW \neingeschränkt. Zurecht stellt diese darüber hinaus darauf ab, dass die Antragsteller \nauf den Bestand der Aufenthaltsbefugnisse nicht vertrauen durften, weil deren \nErteilung durch unrichtige Angaben der Antragsteller zu 2. und 6. bewirkt worden ist. \nBei der Interessenabwägung ist weiter von Belang, dass die Kammer ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidungen \nals gegeben ansieht\n\n26\n\nvgl. zu diesem Erfordernis Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1996, S 58.\n\n27\n\nEs besteht nämlich ein besonderes öffentliches Interesse an der (umfassenden) \nBekämpfung von aufenthaltsrechtbezogenen Täuschungshandlungen.\n\n28\n\nVon der Einhaltung der Jahresfrist konnte nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NW \nabgesehen werden, da die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse auf arglistiger \nTäuschung beruht hat.\n\n29\n\nBei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie beruht rechtsfehlerfrei auf § 42 Abs. 2, § 49, § 50 \nAuslG.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO sowie auf § \n52 Abs. 1, § 53 Abs.3 GKG n.F.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-14/11-l-2051-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-14/11-l-2051-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279608","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.113204+00:00"}}