{"status":"available","doknr":"OLD279660","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0610.19K1193.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"19 K 1193/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n03. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 \nverpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I. -Haus \nin T. vom Tag ihrer Aufnahme am 28. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 im \nRahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt zur Hälfte der Beklagte. \nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerinnen je ein \nDrittel. Im übrigen tragen die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten selbst. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 13. Mai 1971 geborene Klägerin zu 1. wohnte seit Mai 2000 gemeinsam \nmit ihren beiden Söhnen aus erster Ehe bei ihren Eltern in C. . Am 10. Juli 2000 \nwurde Rechtsanwalt Q. durch das Amtsgericht L. zum Betreuer bestellt, zu \ndessen Aufgaben u.a. die Vertretung vor Behörden und Gerichten zählt. Ab dem 1. \nMärz 2004 wurde Frau T1. -G. durch das Amtsgericht T. zur Betreuerin \nbestellt.\n\n3\n\nSeit dem 1. März 2001 war die Klägerin zu 1. in den I1.---weg -Werkstätten -\n Abteilung für Menschen mit psychischen Behinderungen - beschäftigt. Die Klägerin \nzu 2. wurde am 21. Januar 2003 geboren. Bereits am 2. Januar 2003 war die \nKlägerin zu 1. in das N. -I. -Haus in T. gezogen, wo sie bis Ende Januar \n2004 wohnte. Es handelte sich hierbei um eine Einrichtung der evangelischen Kirche \nzur stationären sozialpädagogischen Betreuung von Müttern mit Kindern. Nach einer \nBeobachtungszeit sollte das Heim dem Familiengericht berichten, ob die Klägerin zu \n1. in der Lage sein würde, die Klägerin zu 2. zu versorgen. Darüber hinaus hatte das \nFamiliengericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. \nDie Klägerin zu 2. wurde am 28. Januar 2003 in der Einrichtung aufgenommen. Sie \nverblieb dort auch noch, nachdem ihre Mutter Anfang 2004 ausgezogen war.\n\n4\n\nAm 8. November 2002 beantragte der Betreuer der Klägerin zu 1. für diese Hilfe \nzur Erziehung in Gestalt einer gemeinsamen stationären Wohnform für Mütter und \nKinder. Der Ablehnungsbescheid erging am 3. Dezember 2002. Zur Begründung \nverwies der Beklagte darauf, dass die nunmehr vorhandene Einschränkung der \nErziehungsfähigkeit nicht auf einer fehlentwickelten Persönlichkeit der Klägerin zu 1. \nberuhe, sondern auf einer nachträglich eingetretenen psychischen Erkrankung, in \nderen Folge sie unter Betreuung gestellt worden sei. Bis zum Jahr 1999 sei der \nLebensverlauf als normal und die Persönlichkeitsentwicklung als abgeschlossen \nanzusehen. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. unter dem 12. Dezember 2002 \nWiderspruch ein, der unter Bezug auf ein ärztliches Attest vom 10. Dezember 2002 \nmit Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu 1. begründet wurde, \ndie auch die Ursache für die später eingetretene psychische Erkrankung bildeten. \nDurch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen des \nAblehnungsbescheids und stellte zudem darauf ab, dass die \nPersönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu 1. nicht weiter entwickelt werden könne, \nweil diese in der Vergangenheit bereits abgeschlossen worden und die derzeitige \nStörung der Persönlichkeit auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei.\n\n5\n\nNachdem der Klägerin zu 1. die ablehnende Entscheidung des Beklagten \nmündlich angekündigt worden war, beantragte sie am 28. November 2002 Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, die der Beigeladene mit Bescheid vom 23. Dezember \n2002 gewährte, wobei die Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. nicht \nübernommen wurden. Die Bewilligung der Eingliederungshilfe für die Klägerin zu 1. \nwar befristet auf sechs Monate ab dem Aufnahmetag. Mit Schreiben vom 25. März \n2003 machte der Beigeladene einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der \nHilfegewährung für die Klägerin zu 1 ab dem Tag ihres Einzugs in die Einrichtung (2. \nJanuar 2003) gegen den Beklagten geltend.\n\n6\n\nDie Klägerinnen haben am 12. März 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nSoweit sie ursprünglich beantragt haben,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 zu verpflichten, die \nKosten der Unterbringung der Klägerinnen im N. -I2. -Haus in T. bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu \nübernehmen,\n\n9\n\nhaben sie in der mündlichen Verhandlung die Klage der Klägerin zu 2. im vollen \nUmfang und die Klage der Klägerin zu 1. insoweit zurückgenommen, als diese \nUnterkunftskosten im N. -I2. -Haus in T. für sich selber im Zeitraum bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides begehrt hat.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt nunmehr,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 zu verpflichten, die \nKosten der Unterbringung der Klägerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom \nTag ihrer Aufnahme am 28. Januar 2003 bis zum Ende des Monats des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu übernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nAuf Antrag der Klägerinnen bzw. Antragstellerinnen vom 12. März 2003 auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer den Beklagten/Antragsgegner \nmit Beschluss vom 23. April 2003 - 19 L 569/03 - auf den Antrag der \nKlägerin/Antragstellerin zu 1. verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der \nKlägerin/Antragstellerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom 28. Januar 2003 \nbis zum Ende des Monats April 2003 im Rahmen der üblichen Pflegesätze zu \nübernehmen, und den Antrag der Klägerin/Antragstellerin zu 2. abgelehnt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nSoweit die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen haben, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n18\n\nSoweit die Klage der Klägerin zu 1. aufrechterhalten worden ist, hat sie Erfolg. \nDer Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 ist teilweise rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin zu 1. hat \neinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten der Unterbringung \nder Klägerin zu 2. im N. -I2. -Haus in T. vom Tag ihrer Aufnahme (28. \nJanuar 2003) bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen \nworden ist (18. Februar 2003), im Rahmen der üblichen Pflegesätze.\n\n19\n\nZur Begrünung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen im Beschluss vom \n23. April 2003, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist: \n\n20\n\n„Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 19 SGB VIII. Gemäß § 19 SGB VIII \nsollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, \ngemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und \nsolange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung \nbei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Antragstellerin zu 1. hat \nglaubhaft gemacht, dass für sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung die \nUnterbringung mit der Antragstellerin zu 2. in einer gemeinsamen Wohnform die \nerforderliche und geeignete Hilfeart ist. Es steht außer Frage, dass die Antragstellerin \nzu 1. außerhalb einer solchen Einrichtung derzeit nicht in der Lage wäre, die \nAntragstellerin zu 2. ohne Unterstützung angemessen zu versorgen und zu erziehen; \ndies stellt - wie etwa aus den Schreiben des Antragsgegners an das Amtsgericht \nC. vom 10. September und vom 27. Dezember 2002 hervorgeht - auch der \nAntragsgegner nicht in Frage. Die Unfähigkeit der Antragstellerin zu 1., (derzeit) ihre \nRolle als Mutter für die Antragstellerin zu 2. auszufüllen, beruht auf ihrer psychischen \nErkrankung; so war sie auch nicht dazu in der Lage, ihre beiden ersten Kinder \nangemessen zu pflegen und zu erziehen, so dass diese bei ihren Eltern \nuntergebracht worden sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die \nVoraussetzungen des § 19 SGB VIII aber auch in dem Fall vor, dass eine Mutter/ein \nVater - wie vorliegend die Antragstellerin - aufgrund einer psychischen Erkrankung \nnicht dazu in der Lage ist, ihre/seine Rolle als Mutter/Vater angemessen auszufüllen \nund insofern Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Denn § \n19 SGB VIII setzt zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters \nan; dieses kann aber auch auf eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung \nzurückgehen. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung \ndieses Persönlichkeitsdefizits besteht nämlich darin, eine der Entstehung eines \nErziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens zu unterstützen \nund sicherzustellen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 \n- 22 B 762/00 -, ZfSH/SGB 2002, 28; Beschluss vom \n13. Dezember 2000 - 22 B 424/00 - ausdrücklich auch für den Fall einer \n„drogenindizierten Psychose\".\n\n22\n\nDas Argument des Antragsgegners, die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII \nlägen im Fall der Antragstellerin zu 1. schon deshalb nicht vor, weil sie nicht mehr \n„jugendlichen Alters\" und der „Verlauf des Lebens der Frau L1. inklusive ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung bis 1999 und einem Alter von 28 Jahren als normal und \ninsofern auch als abgeschlossen anzusehen\" sei, kann danach nicht durchgreifen, \nweil es nicht auf die spezifisch jugendhilferechtliche Zielsetzung des § 19 SGB VIII \neingeht. Die Vorschrift sieht zudem für die Mutter/den Vater keine obere Altersgrenze \nvor.\n\n23\n\nDer Anwendbarkeit des § 19 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass derzeit \nnicht absehbar ist, wann und inwieweit eine völlige Verselbständigung der \nAntragstellerin zu 1. mit der Antragstellerin zu 2. - auch in beruflicher Hinsicht - \nmöglich sein wird, da eine solche Prognose nicht Tatbestandsvoraussetzung des § \n19 SGB VIII ist. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. November 2000 \n- 22 B 762/00 - zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: \n\n24\n\n„Der Zweck des § 19 SGB VIII besteht darin, unter Nutzung in der Praxis entstandener Mutter-\nKind-Einrichtungen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender \nMütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist. (...) Dieser Zweck erfasst nach \nvorläufiger Betrachtung noch Mütter wie die Antragstellerin, deren aus einer geistigen Behinderung \nresultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind \nnicht absehen lässt, aber aufgrund der vorhandenen Fähigkeit zum Aufbau einer Bindung an das Kind \nund einer Beziehung zu ihm eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind \nvorbeugende Entwicklung zulässt. Dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII im Idealfall zu einem \nEntwicklungszustand führt, bei dem der allein sorgende Elternteil nach der erforderlichen Betreuung in \neiner gemeinsamen Wohnform seine Elternrolle selbständig wahrnehmen kann, bleibt dabei \nunberührt. Wegen der Anknüpfung der Vorschrift an die in der Praxis entstandenen Wohnformen \neinerseits und an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind \nandererseits kann die Möglichkeit, diesen Idealzustand zu erreichen, indessen kaum ein Maßstab für \ndie Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen sein. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass eine \nMilderung des Entwicklungsdefizits durch eine intensive Intervention möglich ist. (...) \nDementsprechend bringt die mit dem Wort \"solange\" in § 19 Abs. 1 Satz 1 getroffene tatbestandliche \nEinschränkung lediglich eine zeitliche Grenze für die zu leistende Hilfe, nicht aber ein Merkmal \n\"Möglichkeit der Behebung des Entwicklungsdefizits\" zum Ausdruck. Wann die Betreuung in den \nFällen endet, in denen eine Milderung des Entwicklungsdefizits zu erwarten, eine Verselbständigung \nvon Mutter/Vater und Kind aber nicht möglich ist, ob insoweit durch das Merkmal \"für ein Kind unter \nsechs Jahren zu sorgen haben\" eine - wenn auch nicht starre - Grenze gezogen wird, braucht aus \nAnlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. § 19 Abs. 2 SGB VIII dürfte allenfalls für \nMütter oder Väter, bei denen - was bei der Antragstellerin nach Aktenlage nicht der Fall ist - \nbehinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische oder berufliche Ausbildung oder eine \nBerufstätigkeit in Betracht kommt, eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ausschließen.\"\n\n25\n\nEntgegen der - erstmals im Widerspruchsbescheid eingebrachten - Auffassung \ndes Antragsgegners spricht im Übrigen auch alles dafür, dass die Antragstellerin zu \n1. mit der ihr im N. -I2. -Haus gewährten Unterstützung dazu in der Lage ist, \nihre Aufgaben als Mutter wahrzunehmen, was als Milderung des Entwicklungsdefizits \nim obigen Sinne ausreicht, und zudem auch berufliche Perspektiven zu entwickeln. \nAus der dem Gericht übersandten „Vorläufigen Beurteilung\" der Dipl. \nSozialpädagogin E. (Stand 18. März 2003) geht nämlich hervor, dass die \nAntragstellerin zu 1. mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen des N. -I2. -\nHauses und im Rahmen dieser Unterstützung durchaus auch selbständig dazu in der \nLage ist, die Antragstellerin zu 2. zu versorgen. Dies betrifft sowohl die alltägliche \nPflege als auch die eigenverantwortliche Versorgung mit Medikamenten. Sie hat \nferner seit dem 24. März 2003 einen Arbeitsplatz in der C1. -Werkstatt für \npsychisch behinderte Menschen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1. auch \nein Attest der Dr. I3. , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vorgelegt, aus \ndem hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit keines Neuroleptikums mehr \nbedarf, was eine positive Entwicklung ihres Gesundheitszustandes andeutet. Es ist - \ninsbesondere vor diesem Hintergund - nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse der \nAntragsgegner seine Auffassung stützt, für die Antragstellerin zu 1. könne \n„behinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische, berufliche \nAusbildung oder eine Hilfe zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Betracht\" \nkommen und sie sei auch mit Hilfe nicht dazu in der Lage, die Antragstellerin zu 2. \nangemessen zu pflegen und zu erziehen. \n\n26\n\n§ 19 SGB VIII wird auch vorliegend nicht durch andere Hilfeformen verdrängt: \nEine Hilfeleistung nach §§ 27 ff. SGB VIII scheidet aus. Denn zum einen hat die \nAntragstellerin zu 1. - wie oben dargelegt - hier gerade einen Hilfebedarf nach \n§ 19 SGB VIII glaubhaft gemacht; zum anderen geht in dem Fall, dass \nHilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen für alleinerziehende Mütter/Väter und \nderen Kinder bedarfsentsprechend erbracht werden, § 19 SGB VIII den §§ 27 ff. \nSGB VIII als speziellere Regelung vor.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 \n- 22 B 762/00 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -; \nBeschluss vom 20. April 2000 \n- 19 L 2527/99 -.\n\n28\n\nEs ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die §§ 39, 40 BSHG die Vorschrift des § 19 \nSGB VIII verdrängen. Denn wie bereits ausgeführt, setzt § 19 SGB VIII zwar bei \neinem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an, das auch auf eine \nseelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch \njugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits \nbesteht jedoch darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind \nvorbeugende Art des Zusammenlebens sicherzustellen. Dieser auf das Wohlergehen \ndes Kindes gerichtete präventive Charakter prägt die Hilfeform des § 19 SGB VIII mit \nder Folge, dass die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelte Konkurrenz \nzwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz \nund Maßnahmen der Jugendhilfe für geistig behinderte junge Menschen in Fällen der \nhier vorliegenden Art nicht besteht. Diese Konkurrenzvorschrift erfasst nur den \njungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall \ndes § 19 SGB VIII das Kind, für das in der hier vorausgesetzten Konstellation \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht in Betracht kommt. Ein \nVorrang der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der \nHilfe nach § 19 SGB VIII lässt sich - abgesehen von der Konstellation des § 44 \nBSHG - demnach dem Gesetz nicht entnehmen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -.\n\n30\n\nDer rechtlichen Einordnung der Hilfe unter § 19 SGB VIII steht schließlich nicht \nentgegen, dass der Beigeladene den auf die Antragstellerin zu 1. durch ihre \nUnterbringung im N. -I2. -Haus entfallenden Kostenanteil bereits im Wege der \nEingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich nicht die rechtliche \nQualifikation eines Teiles der Leistungen durch die Behörden, sondern die Frage, wie \nsich die tatsächlich erbrachte Leistung rechtlich einordnen lässt. \n\n31\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, Beschluss vom \n20. April 2000 - 19 L 2527/99 -\n\n32\n\nDa die Hilfe gegenüber den Antragstellerinnen in einer gemeinsamen Wohnform \nerbracht worden ist, handelt es sich um Leistungen nach § 19 SGB VIII.\n\n33\n\nDer Antragsgegner ist für die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII gemäß § 86b Abs. \n1 SGB VIII zuständig. Denn die Antragstellerin zu 1. als nach § 19 SGB VIII \nLeistungsberechtigte hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Hilfebeginn bei ihren \nEltern in C. .\"\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-10/19-k-1193-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":24},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-10/19-k-1193-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279660","retrieved":"2026-07-09 02:53:27.094071+00:00"}}