{"status":"available","doknr":"OLD279659","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0610.11A.L448.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"11a L 448/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Begehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der seinen \nVerfahrens-bevollmächtigten und der Antragsgegnerin bekannten Rechtsprechung \nder Kammer\n\n3\n\nVgl. u.a. Beschluss vom 19. November 2004 - 11a L 2392/04.A \n- Seiten 2 und 3 \n\n4\n\nnach Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) sinngemäß darauf gerichtet,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ngegenüber der zuständigen Ausländerbehörde - Oberbürgermeister der Stadt E. \n- sicherzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in \ndem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n23. April 1997 enthaltenen Abschiebungsandrohung für die Dauer von drei Monaten \nnach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht vollzogen wird.\n\n6\n\nDer danach zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist zulässig, \naber nicht begründet.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ \n123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n8\n\nHat das Bundesamt in einem vorausgegangenen Asylverfahren unanfechtbar \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - seit dem 1. Januar 2005: § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - verneint, besteht in einem \nnachfolgenden, allein auf die Feststellung solcher Abschiebungshindernisse \ngerichteten Verfahren ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens \nnur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 111, 77 - 83.\n\n10\n\nDas Bundesamt hat bei seiner erneuten Befassung mit den geltend gemachten \nAbschiebungshindernissen zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, \nein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht \nworden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen \nGrund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG).\n\n11\n\nHiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass Gründe \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen; weil es sich bei dem vom Antrag-\nsteller in seinem Antrag vom 30. März 2004 behaupteten paranoid-depressiven \nSyndrom - in der Bescheinigung vom 26. Mai 2005 ist von einer posttraumatischen \nBelastungsdepression mit paranoider Prägung die Rede - um eine Erkrankung \nhandeln dürfte, die bereits seit längerer Zeit bestanden hat, so dass eine \nnachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG) nicht \ngegeben sein kann. Denn der Antragsteller hat bei seiner informatorischen Anhörung \nam 11. Mai 2004 in E. angegeben, dass er bereits seit Oktober 1996 unter den \nangegebenen Beschwerden leide, mithin um einen Zeitpunkt, zu dem der \nAntragsteller erfahren hatte, dass die Stadt Bielefeld den von ihm vorgelegten \nbritischen Reisepass für eine „totale Fälschung\" ansah. Daneben ist auch nicht zu \nerkennen, dass der in dem früheren Klageverfahren 11a K 3501/97.A (VG \nGelsenkirchen) anwaltlich vertretene Antragsteller gehindert gewesen wäre, seine \nbehauptete Erkrankung bereits in diesem Erstverfahren geltend zu machen (§ 51 \nAbs. 2 VwVfG).\n\n12\n\nWeiterhin ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG (Einhaltung der 3-Monats-Frist) erfüllt. \nDenn der den Antragsteller behandelnde Arzt Dr. B. hat in seinen \nBescheinigungen vom 2. März 2004 und vom 26. Mai 2005 angegeben, der \nAntragsteller sei bei ihm (bereits) seit dem 28. November 2002 in Behandlung. \nDaraus ergibt sich, dass die behauptete Erkrankung des Antragstellers zu einem \nwesentlich früheren Zeitpunkt aufgetreten sein soll. Es spricht daher alles dafür, dass \nder Antragsteller - eine Erkrankung unterstellt - bereits mehr als drei Monate vor dem \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens am 30. März 2004 über seine \nErkrankung informiert war.\n\n13\n\nDer Einzelrichter teilt darüber hinaus die Einschätzung des Bundesamtes, dass \ndie dem Wiederaufgreifensantrag beigefügte Bescheinigung vom 2. März 2004 die \nAnforderungen an eine sachgerechte ärztliche Stellungnahme in keiner Weise erfüllt. \nDies gilt auch für die nachgereichte Bescheinigung vom 26. Mai 2005. \n\n14\n\nSoweit in den genannten ärztlichen Stellungnahmen der Verdacht auf eine \nposttraumatische Belastungsdepression (ICD F 43.1) diagnostiziert wurde, vermag \ndas Gericht diesen ärztlichen Stellungnahmen nicht zu folgen. Es ist auch unter \nFachleuten der Psychotraumatologie weitestgehend anerkannt, dass ein \ntraumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung \neiner solchen Störung ist, oder anders ausgedrückt, ohne das Vorliegen eines \nTraumas, kann diese Diagnose nicht gestellt werden (vgl. Foerster/Leonhardt, Der \nmedizinische Sachverständige 2003, 146ff. und 150ff). \n\n15\n\nHiervon ausgehend hat bereits das Bundesamt zur Frage der Ursache der \nbehaupteten Erkrankung zutreffend darauf hingewiesen, dass der hierfür angeführte \nasylrechtliche Vortrag des Antragstellers im Urteil der Kammer vom 11. November \n2002 nach nahezu vierstündiger Verhandlung und persönlicher Anhörung als \nunglaubhaft bewertet worden ist und deshalb als ursächliches Erlebnis ausscheidet. \nDie nunmehr erstmalig aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei in I. \n(„wahrscheinlich vom Geheimdienst\") Ziel eines Attentatsversuchs gewesen, stellt \nsich vor dem Hintergrund mehrfacher ausführlicher Befragung des Antragstellers zu \nseinen Asylgründen nach Einschätzung des Einzelrichters als deutlich erkennbar \ngesteigertes Vorbringen ohne realen Hintergrund dar, dem deshalb kein Glauben \ngeschenkt werden kann.\n\n16\n\nÄhnlich verhält es sich auch mit den in den ärztlichen Bescheinigungen \nerwähnten Selbstmordversuchen, die nach den Erklärungen des Antragstellers bei \nseiner Anhörung am 11. Mai 2004 beim Bundesamt darin bestanden, dass er „nur \ndes Öfteren daran gedacht\" habe, aus dem Fenster zu springen.\n\n17\n\nDie weiteren Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2005 \nzur „Todesstrafe bei Republikflucht\" liegen angesichts der auch den Verfahrens-\nbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin bekannten \nAuskunftslage zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus China jenseits jeder \nseriösen Bewertung.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller sein Begehren auf Wiederaufgreifen auch auf eine \nexilpolitische Tätigkeit in den Jahren 1997, 2000, 2001 und 2002 stützen will, wird -\nungeachtet des Umstandes, dass diese bereits im abgeschlossenen Klageverfahren \nhätten geltend gemacht werden können - zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2005 Bezug \ngenommen, denen das Gericht folgt.\n\n19\n\nFehlt es danach an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG, hat der Antragsteller \ndanach nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber, ob die \nbestands- bzw. (hier) rechtskräftige frühere Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § \n48, § 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen wird\n\n20\n\n vgl. BVerwG, a.a.O.\n\n21\n\nDas Vorliegen von Gründen, die eine Ermessensreduzierung allein auf das vom \nAntragsteller vorliegend verfolgte Begehren auf Aufhebung der getroffenen \nEntscheidung rechtfertigen, ist indes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.\n\n22\n\nAllerdings kann die Gefahr, dass sich eine schon in Deutschland bestehende \nKrankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein im Rahmen der \nbundesamtlichen Ermessensbetätigung berücksichtigungsfähiges \nAbschiebungshindernis darstellen. Eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs.7 AufenthG bestünde aber nur, wenn sich der Gesundheitszustand \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und der Ausländer \nalsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage \ngeriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung \nseines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - und vom 11. \nNovember 1997 - 9 C 13.96 und 54.96 -.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. \n\n25\n\nVor dem Hintergrund der oben ausgeführten Einwände gegen die \nÜberzeugungskraft der ärztlichen Stellungnahmen, in denen es darüber hinaus an \nder Beschäftigung des bescheinigenden Arztes mit dem Umstand fehlt, dass der \nAntragsteller während des Laufs des Erstverfahrens nie auf verfolgungsbedingt \ndepressive Erkrankung namentlich unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG hingewiesen hat, drängt sich der Eindruck auf, dass der begutachtende Arzt \ndie Angaben des Antrag-stellers unreflektiert übernommen hat.\n\n26\n\nNach Ansicht des Gerichts spricht alles dafür, dass der Antragsteller \nverfahrenstaktisch versucht, sein im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren \naufgewiesenes Glaubhaftigkeitsdefizit im vorliegenden Verfahren durch eine vage \nnervenärztliche Bescheinigung mit der Zielsetzung zu kompensieren, so für sich ein \nBleiberecht über § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erreichen.\n\n27\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nwegen fehlender heimatlicher Behandelbarkeit des dem Antragstellerattestierten \npsychischen Krankheitsbildes ist ebenfalls nicht zu bestätigen\n\n28\n\nvgl. zu Krankheiten als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis: BVerwG, \nUrteil vom 25. November 1997, - 9 C 58.96 -.\n\n29\n\nNach den bereits vom Bundesamt in seinem Bescheid angeführten \nAuskünften\n\n30\n\nVgl. ferner Regionalarzt der Deutschen Botschaft in Peking, Auskunft vom 17. \nSeptember 1998, Botschaftsbericht vom 2. Juli 2004 an VG München, Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 17. März 2003 an VG München; Generalkonsulat Shanghai, \nAuskunft vom 18. Dezember 2004\n\n31\n\nist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Volksrepublik \nChina durch das öffentliche Gesundheitssystem grundsätzlich sichergestellt. Eine \npsychiatrische Behandlung entsprechender Erkrankungen ist - auch stationär - \nmöglich. Die hierfür notwendigen Medikamente sind u.a. in den Krankenhäusern \nerhältlich.\n\n32\n\nOb die in der Volksrepublik China durchgeführten psychotherapeutischen \nBehandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf \nkeiner weiteren Aufklärung, da sich der Antragsteller wie auch andere \nausreisepflichtige Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des \nGesundheitsversorgungssystems seines Heimatstaates verweisen lassen muss\n\n33\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \neingeführter Beschluss vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -.\n\n34\n\nMangels entgegenstehender Anhaltspunkte - der Vortrag, der Antragsteller sei in \nChina auf sich allein gestellt, ist mit Rücksicht auf die Angaben bei seiner Anhörung \nam 11. Mai 2004, dass sein jüngerer Bruder in T. - hier lebte der Antragsteller \nvor seiner Ausreise - und seine Schwester in X. wohnten, nicht überzeugend - ist \ndavon auszugehen, dass sich der Antragsteller auch Zugang zu den erforderlichen \nmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten verschaffen kann.\n\n35\n\nSofern beim Antragsteller psychische Probleme allein wegen einer drohenden \nAbschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse in der Volksrepublik \nChina bestehen, handelt es sich nicht um ein - im vorliegenden Fall allein zu \nprüfendes - sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Vielmehr hat darüber \nund etwaige Reiseunfähigkeit die Ausländerbehörde in einem etwaigen \nVollstreckungsverfahren zu befinden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ), 2000, 206; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003, - 8 A \n3189/01.A -.\n\n37\n\nNach alledem ist eine Ermessensreduzierung des Bundesamtes im Hinblick auf \neinen Widerruf bzw. eine Rücknahme der getroffenen Entscheidung nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \nberuht auf § 83b AsylVfG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-10/11a-l-448-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-10/11a-l-448-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279659","retrieved":"2026-07-09 02:53:27.014953+00:00"}}