{"status":"available","doknr":"OLD279692","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0609.5A.K2432.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"5a K 2432/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage \r\nzurückgenommen haben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des \r\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Mai 2000 \r\nverpflichtet festzustellen, dass bei den Klägerinnen Abschiebungsverbote nach § 60 \r\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. \r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 5/6 als Gesamtschuldner \r\nund die Beklagte zu 1/6. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n\r\n\n\r\n\nDer jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \r\ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger \r\nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerinnen (eine Mutter mit ihren beiden und Jahre alten Töchtern) sind \r\nafghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit; sie lebten bis kurz \r\nvor ihrer Ausreise in L. . Sie reisten nach eigenen Angaben am 4. Januar 1998 \r\nnach Deutschland ein und beantragten anschließend die Gewährung politischen \r\nAsyls. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin zu 1. ist am 20. Januar 1998 in Braunschweig durch das Bundesamt \r\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - angehört worden. \r\nWegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte \r\nHeft 1, Bl. 12 - 22).\n\n\r\n\r\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 3. Mai \r\n2000, auf den hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab und stellte \r\nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - und \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem drohte es den \r\nKlägerinnen die Abschiebung nach Afghanistan an, falls sie die Bundesrepublik \r\nDeutschland nicht innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \r\nAsylverfahrens verlassen hätten.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Ehemann/Vater der Klägerinnen verließ Afghanistan Mitte September 1998. \r\nSein Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Asylbescheid vom 21. August 1999 \r\nnegativ abgeschlossen. Derzeit ist er im Besitz einer befristeten, bis zum 26. \r\nNovember 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerinnen haben am 16. Mai 2000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen \r\nsie vor, dass sowohl die Klägerin zu 1. als auch ihr Ehemann Mitglied der DVPA \r\ngewesen seien; der Ehemann sei dabei in exponierter Position im Bereich der \r\nVerbrechensbekämpfung, insbesondere gegen die Mudschaheddin tätig gewesen. \r\nDeshalb sei mit einer Verfolgungsgefahr zu rechnen. \n\n\r\n\r\n7\n\nDarüber hinaus lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, da \r\ndie Klägerinnen über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte in Afghanistan \r\nverfügten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. schwer \r\nerkrankt sei; es liege eine arteriosklerotische Herzkrankheit vor, die ausweislich des \r\närztlichen Attestes des L1. -I. V. vom 11. Februar 2005 (Bl. 105 der \r\nGerichtsakte) regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich mache. Die Klägerin \r\nzu 1. sei in psychiatrischer Behandlung.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerinnen zu 2. und 3. hätten keinen Bezug mehr zu Afghanistan, sie \r\nbeherrschten auch die Landessprache nicht. Die Klägerin zu 3. besuche eine \r\nSonderschule, da eine Lernschwäche sowie eine Entwicklungsstörung vorliege.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerinnen hätten keine Verwandten mehr in Afghanistan, alle Verwandten \r\nseien entweder gestorben oder lebten im Ausland.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 die \r\nKlage zurück genommen, soweit es um ihre Anerkennung als Asylberechtigte und \r\ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und \r\ndes Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG geht.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klägerinnen beantragen nunmehr,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des \r\nBundesamtes vom 3. Mai 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klägerinnen sind in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 \r\nergänzend zu ihrem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das \r\nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie \r\ndie Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n18\n\nSoweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \r\neingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie im Übrigen aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 \r\ndes Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \r\nEntscheidung im tenorierten Umfang begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n20\n\nDen Klägerinnen ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \r\n AufenthG -zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines \r\nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine \r\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n\r\n\r\n21\n\nDerzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine \r\nAbschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen \r\nBeschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer \r\nFlüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch \r\nkeine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch \r\ndurchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines \r\nfaktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses \r\nBeschlusses verhalten. Auch wenn den Klägerinnen somit momentan nach \r\nBeendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach \r\nAfghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar \r\nist, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste, steht ihnen ein \r\nschützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur \r\nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. \r\nDenn die auf Grund einer derartigen Feststellung erteilte Duldung verschafft ihnen \r\neine bessere Rechtsstellung, da die Ausländerbehörde an diese Feststellung bis zu \r\nihrem Widerruf oder ihrer Aufhebung gebunden ist, § 42 Satz 1 AsylVfG. Dagegen \r\nkönnte die Ausländerbehörde eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der \r\nAbschiebung bei geänderten Verhältnisse jederzeit widerrufen, § 60a Abs. 5 Satz 2 \r\nAufenthG.\n\n\r\n\r\n22\n\n \r\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, \r\n1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = \r\nInfAuslR 2002, 52 (zum Rechtsschutzbedürfnis), und vom 07. September 1999 - 1 C \r\n6.99 -, NVwZ 2000, 204 (zur Bindungswirkung) und Beschluss vom 11. Mai 1998 \r\n- 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, 525; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. Januar 1999 \r\n- 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, 443; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 - A 4 K \r\n31167/97.\n\n\r\n\r\n23\n\nBei der zu beurteilenden Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine landesweite \r\nGefährdung abzustellen. Ein Verweis auf einen sicheren Landesteil scheidet aber \r\naus, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden \r\nwäre, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können.\n\n\r\n\r\n24\n\n \r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom \r\n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 = NVwZ \r\n1999, 311.\n\n\r\n\r\n25\n\nIm Gegensatz zum Asylrecht und zu den Abschiebungsverboten nach § 60 \r\nAbs. 2 bis 5 AufenthG ist es bei den Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \r\nunerheblich, ob sie vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgehen bzw. \r\nihnen zuzurechnen sind oder ob sie auf anderen Ursachen beruhen. Es kommt allein \r\ndarauf an, dass die Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten \r\nRechtsgüter dem Ausländer konkret drohen. Dafür reicht die bloß theoretische \r\nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht aus. \r\nVielmehr muss die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\ndrohen. Dieser Prognosemaßstab findet auch dann Anwendung, wenn der Ausländer \r\nbereits vor der Einreise Eingriffe in die von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten \r\nRechtsgüter erlitten hat, da der Begriff der „konkreten Gefahr\" das sich aus dem \r\nbesonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der \r\nZumutbarkeit der Rückkehr nicht enthält.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = \r\nDÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und \r\nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189, \r\nNVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284.\n\n\r\n\r\n27\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus \r\nindividuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der \r\nBevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Das folgt aus \r\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach solche kollektiv drohenden Gefahren bei \r\nEntscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden. § 60 Abs. 7 \r\nSatz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift \r\nauch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in \r\nindividualisierbarer Weise treffen. Vielmehr entfalten §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 \r\nAufenthG eine „Sperrwirkung\" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl \r\nvon Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, \r\nAbschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung \r\neingeräumt werden soll.\n\n\r\n\r\n28\n\n \r\nVgl. BVerwG, Urteile und vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, \r\nvom 19. November 1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = \r\nInfAuslR 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \r\nBVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = \r\nInfAuslR 1996, 149; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96 -.\n\n\r\n\r\n29\n\nSoweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und \r\nder körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des \r\nGrundgesetzes - GG -, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, \r\ndass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden \r\nSperrwirkung der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG - zu einem zwingenden \r\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, ist eine derart \r\nextreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen \r\nder Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, \r\nLeben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung \r\nnur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \r\nund Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss bezüglich beider \r\nbestimmenden Faktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden \r\nRechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen \r\nwerden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden \r\nAuges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \r\nwürde.\n\n\r\n\r\n30\n\n \r\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \r\n1995, 251 = DVBl. 1995, 560 = NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 8. Dezember \r\n1998, 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \r\nBVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAuslR 1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom \r\n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, \r\n203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, \r\nNVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl \r\n2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52, Beschluss vom 26. Januar 1999 \r\n- 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668.\n\n\r\n\r\n31\n\nNach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche \r\nund soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes \r\nnach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich \r\nhinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem \r\nMaße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen \r\nGefahrenlage auszugehen wäre. Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist \r\nnicht für alle derart hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung \r\nvon §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG verfassungskonform nur nach Satz 1 \r\nder Vorschrift zu bewältigen wäre. \n\n\r\n\r\n32\n\nAuch hinsichtlich der sonstigen Lebensbedingungen kann keine der gesamten \r\nBevölkerung drohende Existenzgefährdung angenommen werden. Zwar ist die \r\nBevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb \r\ndes Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % \r\nextrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist gering. Die medizinische Versorgung, \r\ninsbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht \r\noder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für \r\nWohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil \r\nder Bevölkerung nicht bezahlbar.\n\n\r\n\r\n33\n\n \r\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Auswärtiges Amt, \r\nLageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November 2004; UNHCR, Aktualisierte \r\nDarstellung der Lage in Afghanistan von September 2003.\n\n\r\n\r\n34\n\nTrotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende \r\nUnterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender \r\nEngpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des \r\nEinzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das \r\nsoziale Netz darstellen, \n\n\r\n\r\n35\n\n \r\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November \r\n2004,\n\n\r\n\r\n36\n\nsowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung \r\nmit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten \r\neinigermaßen gewährleistet werden. \n\n\r\n\r\n37\n\nDagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die - wie die Klägerinnen - \r\nnicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, eine \r\nderartig extreme Gefahrenlage, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in \r\nverfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich \r\nweiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben \r\nnotwendige Existenzminimum gewährleisten. \n\n\r\n\r\n38\n\n \r\nVgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, \r\nGutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n\r\n\r\n39\n\nDas erfordert für eine zurückkehrende Person neben dem Bestehen \r\neinigermaßen intakter Familien- und Stammeszusammenhänge („qwalm\") und \r\nBindungen im entsprechenden Landesteil die Bereitschaft der Familie und des \r\nStammes, den Rückkehrer wieder in ihre Strukturen aufzunehmen.\n\n\r\n\r\n40\n\n \r\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23. März 1999 und vom 16. Juni 1998, \r\nAuskünfte an das VG Hamburg vom 19. Januar 2000 und an das VG Koblenz vom \r\n24. Februar 1998. \n\n\r\n\r\n41\n\nDanach erscheint eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland nur möglich, \r\nwenn sie in die frühere Heimat des Rückkehrers führt, wo Freunde oder Verwandte \r\nihnen bei den ersten Schritten zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz \r\nhelfen können. Die ansonsten bestehende existenzgefährdende Lage der \r\nRückkehrer ohne Familien- und Stammesbindungen kann nicht durch \r\nHilfsorganisationen aufgefangen werden. \n\n\r\n\r\n42\n\nAfghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht \r\nhinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder \r\nStammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn \r\nsie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in \r\nAfghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für \r\nRückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die \r\nMöglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom „Ministerium für \r\nRückkehrer\" gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge \r\nnicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass \r\nnur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der \r\nFlüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den \r\nsog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten \r\ndabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie \r\nfinanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis \r\noder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik \r\nDeutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu \r\nerhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen \r\ngestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Afghanistan nur für \r\nkurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige Medikamente \r\nangewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für \r\ndie Arzneimittel.\n\n\r\n\r\n43\n\n \r\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n\r\n\r\n44\n\nNach den von den Klägerinnen in ihrem Asylverfahren und in der mündlichen \r\nVerhandlung gemachten Angaben und dem durch die in das Verfahren eingeführten \r\nErkenntnismittel vermittelten Bild über die Geschehnisse und Zustände in \r\nAfghanistan steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerinnen bei ihrer \r\nRückkehr nach Afghanistan keine existierenden Familienstrukturen mehr vorfinden \r\nwerden und auch nicht in etwaigen Stammesstrukturen Aufnahme finden können. Sie \r\nhaben in der mündlichen Verhandlung letztlich in ausreichender und nicht zu \r\nwiderlegender Weise glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass die Eltern der \r\nKlägerin zu 1. und ihres Ehemannes, mit Ausnahme des Vaters der Klägerin, der in \r\nV. lebt, verstorben sind, dass alle Geschwister entweder in V. , I1. oder in \r\nden V1. leben und dass mehrere Onkel sich in B. bzw. den V1. aufhalten. \r\nWeitere, auch weitläufigere Verwandte in Afghanistan existieren nicht mehr. Das \r\nentspricht dem der Kammer allgemein bekannten Umstand, dass afghanische \r\nFamilien häufig - wenn auch in zeitlicher Hinsicht nacheinander - komplett und nicht \r\nnur einzelne Familienmitglieder ins (westliche) Ausland geflüchtet sind. Danach muss \r\nfür die Klägerinnen davon ausgegangen werden, dass es in Afghanistan keine \r\nFamilienangehörigen mehr gibt, die ihnen im Rückkehrfalle mit dem zum Überleben \r\nNotwendigsten weiterhelfen könnten.\n\n\r\n\r\n45\n\nHinzu kommt, dass es für sie als Frauen bzw. Mädchen nahezu unmöglich ist, \r\nsich in Afghanistan als Rückkehrerinnen eine eigene Existenz aufzubauen. Da allein \r\nschon im Hinblick auf das derzeitige Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes/Vaters keine \r\nRückkehr im Familienverbund im Raum steht, gehören sie als alleinstehende Frauen \r\nbzw. jugendliche Mädchen zu einer sogenannten Risikogruppe, der im Hinblick auf \r\ndie derzeit in Afghanistan immer noch bestehende von den Männern dominierte \r\nGesellschaftsordnung eine eigene Sicherung des Existenzminimums nicht möglich \r\nsein dürfte.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. Danesch, Gutachten an das Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 und an das VG \r\nI1. vom 08. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächs. OVG \r\nvom 23. September 2004; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der \r\nFlüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender von April 2003/Juli 2002.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung, soweit sie nach der Klagerücknahme überhaupt \r\nnoch Gegenstand des Verfahrens ist, mit der den Klägerinnen gesetzten Ausreisefrist \r\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, \r\n38 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 AufenthG. Mangels Bestehens eines \r\nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG brauchte das Bundesamt \r\nAfghanistan in der Abschiebungsandrohung nicht als Zielstaat der Abschiebung \r\nauszunehmen, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.\n\n\r\n\r\n48\n\n \r\nVgl. BVerwG, Urteile vom 05. Februar 2004 - 1 C 7.03 -, DVBl 2004, 715 = InfAuslR \r\n2004, 323, und vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 = InfAuslR \r\n1997, 420 = NVwZ 1997, 1132.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b \r\nAsylVfG.\n\n\r\n\r\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \r\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-09/5a-k-2432-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-09/5a-k-2432-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279692","retrieved":"2026-07-09 02:53:29.620883+00:00"}}