{"status":"available","doknr":"OLD279867","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0602.5K246.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"5 K 246/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen der\nBeigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau von zwei\nMehrfamilienhäusern. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem\nMehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks X. T. (Gemarkung\nB. , G. , G1. ). Das Gebäude ist traufseitig zur T.\nausgerichtet. Die beiden Giebelwände stehen grenzständig auf. Östlich des\nklägerischen Wohnhauses schließt sich grenzständig ebenfalls\nmehrgeschossige Wohnbebauung an. In der westlichen grenzständigen\nGiebelwand befinden sich im Keller und im ersten und zweiten Obergeschoss\njeweils eine Fensteröffnung. Bei den dahinter liegenden Räumlichkeiten\nhandelt es sich im ersten und zweiten Obergeschoss um kleine Kochküchen.\nIm Dachgeschoss befinden sich im Giebel zwei Fensteröffnungen. Der\ndahinter gelegene Wohnraum verfügt noch zusätzlich über zwei\nDachflächenfenster. Seit dem Jahre 1905 ist offensichtlich zugunsten dieser\nFenster und zu Lasten des nunmehr zur Bebauung anstehenden Grundstücks\nim Grundbuch von B. Blatt , Abteilung II, ein Lichtrecht\neingetragen. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich ein -\n gegenwärtig unbebautes - Grundstück (Gemarkung B. , G. ,\nG2. und ), welches der Beigeladene mit einem beidseitig\ngrenzständigen Mehrfamilienhaus bebauen will. Vor langer Zeit befand sich\ndort in einem Abstand von ca. 2 bis 3 m von der westlichen Giebelwand des\nklägerischen Gebäudes entfernt ein mehrgeschossiges Haus. Wann dieses\nHaus später abgerissen wurde, ist ungeklärt. Gegenwärtig befindet sich dort\neine Freifläche, die als Stellplatz genutzt wird.\n\n3\n\nNachdem die Beigeladene zu ihrer Bauvoranfrage vom 25. April 2001 mit\nSchreiben vom 18. Mai 2001 ausdrücklich klargestellt hatte, dass es ihr nur\num eine planungsrechtliche Beurteilung gehe, erteilte die Beklagte unter dem\n03. Juli 2001 der Beigeladenen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei\nmehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern. Eins der Häuser soll auf dem\nEckgrundstück der X. T. mit der M.---------straße errichtet werden und\ndas andere beidseitig grenzständig auf der Freifläche westlich des\nklägerischen Hauses.\n\n4\n\nIn dem Bauvorbescheid heißt es nach der Rechtsbehelfsbelehrung unter\nHinweise wörtlich:\n\n5\n\n\"Das Bauvorhaben widerspricht den Bestimmungen des § 6 BauO NRW:\nDie Abstandflächen liegen nicht vollständig auf dem Baugrundstück selbst\nund überdecken sich mit Abstandflächen bestehender Gebäude.\n\n6\n\nIn der grenzständigen Giebelwand des östlich benachbarten Gebäudes\n(\"X. T. \") befinden sich Fensteröffnungen. Für diese ist ein\nsogenanntes \"Lichtrecht\" grundbuchlich gesichert. Eine solche zivilrechtliche\nSicherung ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.\"\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Bauvorbescheides wird\nauf die grün gestempelten Anlagen a) bis c) (Bl. 105, 108 und 110 der Beiakte\nHeft 2) Bezug genommen.\n\n8\n\nGegen diesen ihr nicht zugestellten Vorbescheid legte die Klägerin mit\nSchreiben vom 04. September 2001 Widerspruch ein, den die\nBezirksregierung B1. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2002\nals unbegründet zurückwies.\n\n9\n\nDagegen hat die Klägerin am 17. Januar 2003 die vorliegende Klage\nerhoben und zur Begründung ausgeführt, der Vorbescheid sei in vielfacher\nHinsicht nachbarrechtswidrig. Zunächst einmal sei der Bauvorbescheid\nunbestimmt. Unklar sei, ob die Parketage Gegenstand der Genehmigung\ngeworden sei. Insoweit hätte es der Überprüfung der Lärm- und\nAbgasimmissionen bedurft. Auch die genaue Lage des Baukörpers sei unklar,\nda der Lageplan keine entsprechenden Einzeichnungen enthalte. Gleiches\ngelte für die Geschossigkeit und Höhe. Weiter sei auch völlig offen, ob und in\nwelchem Umfang Abstandflächen geprüft worden seien. Im Vorbescheid\nselbst werde darauf hingewiesen, dass § 6 BauO NRW nicht eingehalten sei,\ngleichzeitig würden aber durch Lage und Höhe des Baukörpers\nZwangspunkte für die Abstandflächenberechnung gesetzt. Dann sei im\nWiderspruchsbescheid davon die Rede, es werde nur Planungsrecht geprüft,\nan anderer Stelle fänden sich dann aber Ausführungen zu § 6 BauO NRW,\nmit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit begründet werde.\n\n10\n\nDie Beigeladene habe aber auch aufgrund des zivilrechtlichen\nLichtrechtes kein Bescheidungsinteresse. Derartige aufdrängende\nzivilrechtliche Hindernisse seien im Baugenehmigungsverfahren zu\nberücksichtigen.\n\n11\n\nDas Vorhaben sei planungsrechtlich durch das Verschließen der Fenster\nin der Giebelwand unzulässig. Es handele sich um Fenster von\nRäumlichkeiten, die über keine weitere Luft- bzw. Lichtquelle verfügten. Ein\nVerschließen solcher Fenster sei rücksichtslos.\n\n12\n\nDurch die grenzständige Bebauung werde auch gegen § 6 BauO NRW\nverstoßen. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW sei nicht\ngegeben, denn es müsse nicht aus planungsrechtlichen Gründen ohne\nGrenzabstand gebaut werden. In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener,\nteils geschlossener Bebauung - wie hier - seien regelmäßig beide Bauweisen\nplanungsrechtlich zulässig. Das gelte selbst dann, wenn die geschlossene\nBebauung überwiege. Auch eine Ausnahme nach b) der vorgenannten Norm\nsei nicht gegeben. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bereits nach\nplanungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Das ergebe sich aufgrund der\nRücksichtslosigkeit durch das Zumauern der Giebelfenster.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 03. Juli\n2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1.\nvom 23. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie führt zur Begründung aus, die nähere Umgebung sei durch\ngeschlossene Bauweise geprägt. Das klägerische Gebäude sei ebenfalls\nbeidseitig grenzständig errichtet und damit insoweit latent vorbelastet, als\ndass mit einem grenzständigen Anbau zu rechnen gewesen sei. Daran\nänderten auch die Fenster im Giebel nichts. Es sei die Aufgabe der Klägerin,\ndurch eigene Umbaumaßnahmen die Ausnutzbarkeit ihres Hauses zu\nverbessern.\n\n18\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Unbestimmtheit der Bauvorlagen sei\ndarauf hinzuweisen, dass sich aus der Straßenansichtszeichnung die\nGebäudehöhe und aus der Erdgeschossgrundrisszeichnung die Gebäudelage\nergebe. Etwaige Verstöße gegen nach der Bauprüfverordnung vorzulegende\nUnterlagen führten nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung.\n\n19\n\nAus den grün gestempelten Unterlagen ergebe sich ferner, dass die\nParkgarage im Erdgeschoss Genehmigungsgegenstand geworden sei.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin auf das grundbuchlich gesicherte Lichtrecht verweise\nund daraus ein fehlendes Bescheidungsinteresse des Beigeladenen ableite,\nsei auch diesem Vortrag entgegenzutreten. Ausweislich des Deckblatts zum\nNormalgeschoss/ Fensterrecht zur Bauvoranfrage vom 25. April 2001 (Bl. 106\nder Beiakte Heft 2), werde bei der Ausführung des Gebäudes ein sogenannter\nLichtschacht die grundbuchrechtlich gesicherten Lichtrechte\nberücksichtigen.\n\n21\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nDie Berichterstatterin hat am 15. April 2005 eine Ortsbesichtigung\ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom\nselben Tage verwiesen, Bl. 116 ff der Gerichtsakte.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nvorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge\nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen\nAnspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides\nvom 3. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember\n2002, da sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n26\n\nDer der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid verstößt nicht gegen\nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.\n\n27\n\nBauordnungsrechtliche Fragen waren nicht Gegenstand des\nVorbescheides. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (vgl. Bl. 129 der\nBeiakte Heft 2) hat die Beigeladene nur die Erteilung eines\nplanungsrechtlichen Vorbescheides beantragt. Unabhängig von der Frage, ob\ndie Baugenehmigungsbehörde über den Antrag des Bauherrn hinausgehen\nkann, enthält der vorliegende Bauvorbescheid keine über die Prüfung der\nplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinausgehenden Feststellungen. Der Inhalt\nder Genehmigung bestimmt sich in erster Linie durch den Bauschein und\nweiterhin konkretisierend und erläuternd durch die in Bezug genommenen\nBauvorlagen und sonstigen Anlagen, die nach dem objektiv zu ermittelnden\nRegelungsinhalt das betreffende Bauvorhaben ausmachen sollen,\n\n28\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - BauO NRW -, Lose Blattsammlung, Stand März 2005, § 75 Rdnr.\n126; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -\n, Urteil vom 06. Oktober 1982 - 11 A 1018/80 -.\n\n29\n\nSoweit die Klägerin meint, mit dem streitigen Bauvorbescheid seien auch\ndie Abstandflächen geprüft worden, geht ihre Argumentation fehl. Sie wird,\nwenn sie ausführt, durch den Bauvorbescheid würden Zwangspunkte für eine\nspätere Abstandflächenberechnung gesetzt, dabei offensichtlich von der\nÜberlegung getragen, dass das, was bauplanungsrechtlich\ngenehmigungsfähig ist, später im Baugenehmigungsverfahren\nbauordnungsrechtlich nicht mehr versagt werden könne. Dem ist jedoch\nkeineswegs so. Es kann durchaus ein Gebäude in bestimmter Höhe\nplanungsrechtlich zulässig sein, aber später im Baugenehmigungsverfahren\ndie Genehmigung zu versagen sein, wenn die erforderlichen Abstandflächen\nnicht auf dem Baugrundstück selbst liegen.\n\n30\n\nAuch aus dem Text der Genehmigungsurkunde \"Vorbescheid\" ergibt sich\nnichts anderes. Die dort unter der Rechtsmittelbelehrung ausgeführten\n\"Hinweise\" sind auch nur als solche ohne jeden Regelungscharakter im\nHinblick auf im späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfende\nAbstandflächen zu verstehen.\n\n31\n\nNachbarschutz kann die Klägerin für sich auch nicht aus dem\ngrundbuchrechtlich gesicherten Lichtrecht herleiten. Der erteilte Vorbescheid\nist aufgrund dieser zivilrechtlichen Position der Klägerin nicht mangels\nBescheidungsinteresse der Beigeladenen nachbarrechtswidrig. Nach § 75\nAbs. 3 BauO NRW, der gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW auch für\nVorbescheide gilt, ergehen Baugenehmigungen unbeschadet der privaten\nRechte Dritter. Zwar fehlt an der Erteilung einer bauaufsichtlichen\nGenehmigung das Sachbescheidungsinteresse, wenn außer Zweifel steht -\nwas hier näherer Prüfung bedürfte -, dass der Bauherr aus zivilrechtlichen\nGründen von der Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Dies\nberechtigt aber lediglich die Bauaufsichtsbehörde den Antrag wegen\nfehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Erteilt die Behörde die\nGenehmigung trotz fehlendem Sachbescheidungsinteresse löst das keinen\nnachbarrechtlichen Abwehranspruch aus. Diese verfahrensrechtliche\nBefugnis der Behörde hat keine drittschützende Funktion,\n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C\n1/88 -, BVerwGE 82, 61 ff.; vom 26. März 1976 - 4 C 7/74 -, BVerwGE 50, 282\nff.\n\n33\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, der angefochtene Bauvorbescheid\nvom 03. Juli 2001 sei rechtswidrig, da völlig unklar sei, ob die Parketage im\nErdgeschoss Gegenstand der Genehmigung geworden sei, ist wieder darauf\nhinzuweisen, dass der Inhalt der Genehmigung sich in erster Linie durch den\nBauschein und die grün gestempelten Bauvorlagen bestimmt. Aus der\nzeichnerischen Darstellung des Erdgeschossgrundrisses (Bl. 108 der Beiakte\nHeft 2), die als Anlage b) Bestandteil des Vorbescheides geworden ist, geht\nunzweifelhaft hervor, dass die neun Stellplätze im Erdgeschoss\nGenehmigungsinhalt geworden sind. Ob sich die geplante Parketage in die\nnähere Umgebung einfügt, kann dahingestellt bleiben.\n\n34\n\nAn dieser Stelle sei aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass\nnicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im baurechtlichen\nNachbarstreitverfahren ist, ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im\nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.\nDas Gericht prüft in derartigen Verfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit\nder dem Bauherrn erteilten Genehmigung, sondern richtet seinen Blick\nausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen\nNachbarn. So ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich die\nstreitige Parketage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren\nUmgebung einfügt, also ob vergleichbare Garagen in der näheren Umgebung\nvorhanden sind. Nachbarschutz kann die Klägerin allenfalls bei Verletzung\ndes im Begriff des \"Sich-Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten\nRücksichtnahmegebotes geltend machen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354.\n\n36\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen\nVerflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen\nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem\nBauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage verständlich und\nunabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an\nBelästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Nachbarschutz besteht\ndemnach, wenn und soweit durch die Ausführung oder Benutzung eines\nVorhabens in schutzwürdige Belange eines Nachbarn \"rücksichtslos\"\neingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall\nfestzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere\ndie gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung\ndes Maßstabes der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei\nkann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und\nschutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im\ngegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der\ndas Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je\nverständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben\nverfolgten Interessen sind.\n\n37\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. März 1981, -4 C 1/78-, a.a.O.\n\n38\n\nBei der vorhandenen Lärmvorbelastung des klägerischen Grundstücks\ndurch seine Lage direkt an der stark befahrenen X1. Straße und der\nTatsache, dass das zur Bebauung vorgesehene Beigeladenengrundstück\ngegenwärtig als offene Stellplatzanlage genutzt wird, sind in Anwendung der\nvorgenannten Grundsätze rücksichtslose Auswirkungen durch die Parketage\nauch nicht ansatzweise erkennbar.\n\n39\n\nDem angefochtenen Bauvorbescheid kann weiter auch nicht\nentgegengehalten werden, er sei aufgrund fehlender Angabe zur Lage,\nGeschossigkeit und Höhe des Baukörpers in nachbarrechtsrelevanter Weise\nunbestimmt und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme deshalb\nnicht auszuschließen.\n\n40\n\nDie Lage des Baukörpers ist nicht unbestimmt, sondern ergibt sich aus\nder Erdgeschossgrundrisszeichnung (Bl. 108 der Beiakte Heft 2), die als\nAnlage b) zum Bestandteil des Bauvorbescheides geworden ist.\nAnhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sind auch\nhier nicht ansatzweise erkennbar.\n\n41\n\nSoweit die Klägerin einerseits behauptet, mit dem Bauvorbescheid sei\nauch für das Gebäude X1. Straße (und nicht nur für das Gebäude\nX1. Straße ) in der zeichnerischen Darstellung eine fünfgeschossige\nBebauung genehmigt und andererseits ausführt, mangels Angaben im\nLageplan sei die Geschossigkeit gar nicht bestimmt, ist ihr zuzugestehen,\ndass der Bauvorbescheid insoweit unbestimmt sein könnte. Dies führt indes\nnicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin, sondern wirft\nallenfalls die Frage auf, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen\nNutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die Geschossigkeit des Hauses\nalleine vermittelt keinen Nachbarschutz, da damit nichts über die tatsächliche\nHöhe eines Gebäudes ausgesagt wird,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 52/00 -.\n\n43\n\nDie Gebäudehöhe ist vorliegend zwar nicht bemaßt und insoweit\nunbestimmt. Aus der als Anlage c) zum Bauvorbescheid (Bl. 110 der Beiakte\nHeft 2) gehörenden Straßenansichtszeichnung ergibt sich jedoch eine\ngenehmigte Firsthöhe zwischen 145,17 ü NN (Haus X1. Straße ) und\nder des klägerischen Hauses von 143,09 ü NN. Was die Gebäudehöhe\nanbelangt, fehlt es bei dem geplanten grenzständigen Anbau an das\nklägerische Haus selbst bei einer maximal genehmigten Firsthöhe von 145,17\nü NN ersichtlich an der zur Rücksichtslosigkeit führenden erdrückenden\nWirkung des Baukörpers, so dass diese Unbestimmtheit nicht zur\nNachbarrechtswidrigkeit führt.\n\n44\n\nDas im Tatbestandsmerkmal des \"Sich-Einfügens\" im Sinne des § 34 Abs.\n1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wird durch den\nangefochtenen Bauvorbescheid auch nicht dadurch verletzt, dass eine\nspätere Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen letztlich dazu führt,\ndass die in der westlichen Giebelwand des klägerischen Hauses vorhandenen\nFenster geschlossen werden. Die Kammer unterstellt dabei zugunsten der\nKlägerin, dass sie sich hinsichtlich der nach dem Gebot der Rücksichtnahme\nerforderlichen Abwägung auf rechtlich schützenswerte Interessen berufen\nkann. Rechtlich schützenswert wären die Fensteröffnungen in der\nGiebelwand, wenn sie entweder bestandskräftig genehmigt wären oder über\neinen nachhaltigen Zeitraum genehmigungsfähig gewesen wären,\n\n45\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000\n- 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137.\n\n46\n\nOb jemals eine Baugenehmigung für diese Fenster bestand, deren\nVorlage Sache der sich darauf berufenden Klägerin wäre,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, BauR 2004, 657\nff.,\n\n48\n\nkonnte im Verfahren nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin hat das Haus\nerst vor einigen Jahren gekauft und schon der Voreigentümer war nicht mehr\nim Besitz der entsprechenden Genehmigungen. Die im Archiv des Beklagten\nvorhandene Hausakte des klägerischen Grundstücks enthält nur\nGenehmigungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg erteilt wurden, da das\nArchiv der Stadt C. gerichtsbekannt durch einen Bombenangriff völlig\nzerstört wurde. Gleichwohl unterstellt die Kammer im Hinblick auf das 1905 in\ndas Grundbuch eingetragene zivilrechtliche Lichtrecht, dass die Fenster in der\nGiebelwand ursprünglich über eine bauaufsichtliche Genehmigung verfügten.\nOb eine solche später aufgrund offensichtlich erfolgter umfangreicher\nUmbaumaßnahmen im Inneren des Hauses wieder erloschen wäre, kann\ndaher dahingestellt bleiben.\n\n49\n\nEntgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das\nzivilrechtliche Lichtrecht nicht in die Abwägung der öffentlich-rechtlichen\nRechtspositionen der betroffenen Nachbarn bei § 34 Abs. 1 BauGB\neinzustellen. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist eine bauaufsichtliche\nGenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen\nVorschriften entgegenstehen und damit korrespondierend ergehen diese\nGenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter, § 75 Abs. 3 BauO\nNRW. Diesem Grundsatz widerspräche es, quasi durch die Hintertür im\nRahmen der Abwägung des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1\nBauGB die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung vom Bestand\nprivater Rechtspositionen abhängig zu machen. Entsprechendes hat auch das\nOVG NRW in seinem Beschluss vom 04. April 2005 im Verfahren 10 B\n157/05, worauf sich die Klägerin beruft, nicht vorgenommen. Dort ging es\nnicht um eine Abwägung widerstreitender Interessen im Rahmen von § 34\nAbs. 1 BauGB, sondern um die Rückgängigmachung von\nVollzugsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW im\nRahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Rückbaumaßnahmen\ninsoweit eine private Position eingestellt, als dass ein Beteiligter sich\nprivatrechtlich zur Abgabe einer Zustimmungserklärung verpflichtet hatte. Da\nsich diese Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmungserklärung auch auf eine\nErklärung der Bauaufsichtsbehörde gegenüber erstreckte, ging es im\nErgebnis auch um öffentlich-rechtliche Positionen.\n\n50\n\nSelbst wenn man zugunsten der Klägerin die vorhandenen Fenster in der\nGiebelwand - legalisiert durch eine zu ihren Gunsten angenommene\nBaugenehmigung - als schützenswerte öffentlich-rechtliche Position in die\nAbwägung einstellt, tritt das so konkretisierte Interesse hinter das Interesse\nder Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung ihres Grundstücks\nzurück.\n\n51\n\nDie bauplanungsrechtliche Situation stellt sich für das Grundstück der\nBeigeladenen wie folgt dar: In östlicher Richtung schließt sich direkt\nbeginnend mit dem grenzständig klägerischen Gebäude geschlossene\nBebauung an, die entlang der X1. Straße vom Haus der Klägerin hin bis\nzum Haus X1. Straße schon mehr als 50 m beträgt, § 22 Abs. 2 und\n3 BauNVO. Direkt westlich des Beigeladenengrundstücks steht ebenfalls\nbeidseitig grenzständig das Wohngebäude X1. Straße auf, so dass\nsich das Beigeladenengrundstück X1. Straße als Baulücke in einer\nReihe ansonsten vorhandener geschlossener Bebauung darstellt. Damit\nbefindet sich das Beigeladenengrundstück in einer bauplanungsrechtlichen\nSituation, die den Grenzanbau zum klägerischen Grundstück zulässt. Selbst\nwenn in der näheren Umgebung auch offene Bauweise vorhanden sein sollte,\nändert dies nichts an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des vorliegend\ngenehmigten Grenzanbaus. In einem unbeplanten Gebiet - wie hier - mit teils\noffener und teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweise\nplanungsrechtlich zulässig,\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, BRS 56, Nr.\n65.\n\n53\n\nDann entspricht es normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei\neiner planungsrechtlichen Situation, die den Grenzanbau zulässt, auch\ntatsächlich an die Grundstücksgrenze angebaut werden kann.\n\n54\n\nDemgegenüber kann derjenige, der in die grenzständige Außenwand\nseines Hauses Fenster einsetzt, um die baulichen Nutzbarkeiten seines\nHauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar\nausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks\nim sonst üblichen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die\nörtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist,\n\n55\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000\n- 7 B 178/00 -, BauR 2001, S. 77 = BRS 63 Nr. 137.\n\n56\n\nDas gilt nach Auffassung der Kammer zumindest dann, wenn der Nachbar\n- wie hier die Klägerin - die Möglichkeit hat, die durch Verschließen der\nFenster ausgelösten baurechtswidrigen Zustände innerhalb ihres Gebäudes\ndurch zumutbare architektonische Selbsthilfe zu beseitigen. Erst wo ein\nsolches Vorgehen nicht mehr möglich oder völlig unzumutbar ist, wird das\nGebot der Rücksichtnahme verletzt.\n\n57\n\nIn diesem Sinne etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B\n197/94 -, BauR 1995, S. 365 ff. = BRS 57 Nr. 131.\n\n58\n\nDie Kammer hält die im Gebäude der Klägerin zu erwartenden\nbaurechtswidrigen Zustände, die durch einen Grenzbau der Beigeladenen\nausgelöst werden, im Rahmen architektonischer Selbsthilfe für zumutbar\nbeseitigungsfähig. Dabei war auf Seiten der Klägerin bezüglich des\nzumutbaren finanziellen Aufwandes auch die Objektgröße eines\nmehrgeschossigen Wohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss\ninnerhalb eines Vorortzentrums in die Bewertung einzustellen. Im Einzelnen\nhat die Kammer sich bezüglich der architektonischen Selbsthilfe von\nfolgenden Überlegungen leiten lassen. Der Tausch von Bad und Küche im\nersten und zweiten Obergeschoss ist nicht die allein mögliche Lösung des\nProblems, sondern war lediglich ein von der Berichterstatterin anlässlich des\nOrtstermins gemachter Vergleichsvorschlag. Er ist daher nicht davon\nauszugehen, dass die Klägerin zur Schaffung baurechtmäßiger Zustände\nentsprechend des von ihr eingereichten Kostenvoranschlages, an dessen\nHöhe die Kammer im Übrigen auch Zweifel hat, ca. 57.000,00 EUR\naufwenden muss. Aber selbst dieser Aufwand könnte bei der Objektgröße\nnoch zumutbar sein.\n\n59\n\nIm Einzelnen ließen sich baurechtmäßige Zustände mit deutlich\ngeringerem finanziellen Aufwand wie folgt schaffen: Ein Verschließen des\nKellerfensters ist baurechtlich unproblematisch. Im Dachgeschoss - sofern der\ndortige Wohnraum bauordnungsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig ist -\nlassen sich baurechtmäßige Zustände, wenn erforderlich, durch Vergrößerung\nder vorhandenen Dachflächenfenster schaffen. Im ersten und zweiten\nObergeschoss finden sich hinter den dann verschlossenen Giebelfenstern\nkleine Kochküchen von 1,60 m x 3,35 m. Da eine Küche gemäß § 48 Abs. 4\nSatz 2 BauO NRW nicht über eigene Fenster verfügen muss, könnte die\nKlägerin bauordnungsrechtlich zulässige Zustände durch Schaffung einer\nSichtverbindung zum angrenzenden Kinder- oder Wohnzimmer und\nHerstellung einer wirksamen Lüftung herstellen. Diese vorgenannten\nMaßnahmen sind der Klägerin durchaus zumutbar, so dass der Verschließen\nder Fenster durch einen grenzständigen Anbau der Klägerin gegenüber nicht\nrücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht\nnicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen\nAntrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt\naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-02/5-k-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-06-02/5-k-246-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279867","retrieved":"2026-07-09 02:53:44.484764+00:00"}}