{"status":"available","doknr":"OLD279944","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0531.1A.L596.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"1a L 596/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller \ngegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April \n2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird \nangeordnet.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nAntragsgegnerin.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage \n(1a K 1436 / 05.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt - vom 26. April 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig und begründet.\nDie Zulässigkeit des Antrags ergibt sich unter anderem daraus, dass Klagen gegen \nEntscheidungen des Bundesamtes nach § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nnur in den hier nicht einschlägigen Fällen der § 38 Abs. 1 AsylVfG und § 73 AsylVfG \naufschiebende Wirkung haben. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2005 enthaltene \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist zudem begründet, weil an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. April \n2005 ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen.\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil § 14 a AsylVfG auf die Antragsteller \nnicht anzuwenden ist.\nEine Anwendung des § 14 a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der \nausländerbehördlichen Meldungen am 14. März 2005 - mit Schreiben der Stadt \nE. vom 10. März 2005 - ein Asylverfahren der Eltern der Antragsteller nicht mehr \nanhängig war. Laut Auskunft des Bundesamtes wurde das Erstverfahren des Vaters \nder Antragsteller (Az. ) am 1. Dezember 1992 entschieden und im Jahre 2000 \nrechtskräftig abgeschlossen. Das Folgeverfahren des Vaters (Az. ) wurde am 31. \nB. 2002 unanfechtbar abgelehnt. Das Erstverfahren der Mutter der Antragsteller \n(Az. ) wurde am 11. Juni 1994 unanfechtbar abgelehnt (Einstellung nach § 33 Abs. 1, \n2 AsylVfG). Weitere Verfahren sind laut Auskunft des Bundesamtes von den Eltern \nder Antragsteller nicht durchgeführt worden. Laut der ausländerbehördlichen \nMeldung der Stadt E. vom \n10. März 2005 sind die Eltern der Antragsteller im Besitz von Duldungen nach § 60 a \nAbs. 2 AufenthG, die bis zum 5. Juli 2005 Gültigkeit haben.\nEntgegen der Annahme der Antragsgegnerin greift auch § 14 a Abs. 2 AsylVfG \nvorliegend nicht ein. Nach Satz 1 dieser Norm ist der Umstand, dass ein lediges, \nunter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins \nBundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dem Bundesamt unverzüglich \nanzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach \nAbschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im \nBundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt nach Satz 2 der Norm neben dem \nVertreter des Kindes im Sinne von \n§ 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. Nach Satz 3 der Norm gilt ein \nAsylantrag für das Kind mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt als gestellt.\nOb bereits der Wortlaut der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 3 Nr. 10 und \nArt. 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. \n1950) in das AsylVfG eingefügten Norm eine Anwendung auf die Antragsteller nicht \nzulässt, weil der Gesetzestext nicht in der Zeitform der vollendeten Gegenwart \nformuliert wurde und die Antragsteller weder am 1. Januar 2005 oder danach in das \nBundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, sondern in den Jahren \n1998, 2002 und 2004 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden, kann \ndahinstehen. Selbst wenn man den Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für \neindeutig hält, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle \nbei ihrem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 vorhandenen \"Altfälle\" hat erfassen \nsollen. Die Einführung einer unverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, \nvorgesehenen Anzeigeverpflichtung könnte vielmehr für eine ausschließliche \nErfassung der sich ab dem 1. Januar 2005 stellenden Fälle sprechen.\nSollte § 14 a Abs. 2 AsylVfG dennoch auch für alle vor dem 1. Januar 2005 im \nBundesgebiet geborenen minderjährigen ledigen Kinder von ehemaligen \nAsylbewerbern gelten, wäre dies aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen \nmit Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - eine unzulässige \nRückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums, in \ndem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich existent war.\nEine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen ist bei verfahrensrechtlichen \nRegelungen zwar nicht ohne Weiteres unzulässig, erfordert aber insbesondere bei \nverfassungsrechtlicher Relevanz eine rechtsstaatlich gebotene eindeutige \nÜbergangsregelung.\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631 / 90 - und - 2 BvR 1728 / 90 -.\nAn einer solchen gebotenen Übergangsregelung fehlt es hier. Eine solche \nÜbergangsregelung scheint im Falle des § 14 a Abs. 2 AsylVfG insbesondere \ngeboten, weil mit der \"fiktiven\" Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG \ngravierende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Nach § 30 \nAbs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nanzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz - also im verfahrensrechtlichen \nSinne - handlungsunfähigen Ausländer (beispielsweise ein Kind vor Vollendung des \n16. Lebensjahres, § 12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, nachdem zuvor \nAsylanträge der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar \nabgelehnt worden sind. Geht man davon aus, dass als \"gestellter Asylantrag\" im \nSinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch ein solcher anzusehen ist, der nach § 14 a \nAbs. 1 oder 2 AsylVfG als gestellt gilt, greift nicht nur § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, \nsondern ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG des Weiteren die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG vor der Ausreise \nausgeschlossen.\nDass eine Übergangsregelung zu § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht getroffen wurde, \nspricht dafür, dass der Gesetzgeber die sogenannten Altfälle bewusst nicht in den \nAnwendungsbereich der Norm einbeziehen wollte, durch welche letztlich verhindert \nwerden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten \nin der Bundesrepublik Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die \nBetroffenen entstehen.\nVgl. Bundestag - Drucksache 15 / 420, S. 108.\nMangels einer solchen im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im \nZuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist \nvielmehr davon auszugehen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen \nsoll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen \nAsylbewerbern ab 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet einreisten bzw. einreisen oder \nab 1. Januar 2005 hier geboren wurden bzw. werden.\nVgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom \n17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -; anders VG Aachen, Urteil \nvom 7. März 2005 - 6 K 635 / 02.A - zu § 26 AsylVfG, \nwelcher zu Gunsten des dort benannten Personenkreises \ntrotz Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung \nüber die latente Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 1 \nAsylVfG auch auf sogenannte Altfälle Anwendung finden \nsoll\nZu diesem Personenkreis gehören die Antragsteller - wie ausgeführt - nicht.\nIst hiernach § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar, sind die im Bescheid des \nBundesamtes vom 26. April 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig, da sie trotz Fehlens eines rechtswirksam \ngestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen \nworden sind.\nVgl. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom \n17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - m.w.N.\n\n3\n\nAuf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Verfassungsgemäßheit \nvon § 14 a Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG kommt es somit nicht mehr an.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-31/1a-l-596-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-31/1a-l-596-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279944","retrieved":"2026-07-09 02:53:50.527183+00:00"}}