{"status":"available","doknr":"OLD280132","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0524.11L2685.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"11 L 2685/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nAbschiebung des Antragstellers bis zur unanfechtbaren Entscheidung im \nHauptsacheverfahren auszusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEs fehlt jedenfalls schon an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen \nAnordnungsgrund, weil der Antragsteller sich der vom Antragsgegner geplanten \nAbschiebung - nach einem zwischenzeitlichen stationären Aufenthalt im \nWestfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in I. vom 26. Januar \n2005 bis zum 18. Februar 2005 - durch \"Untertauchen\" entzogen hat. \n\n6\n\nNach Auskunft der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 29. März 2005 ist \nder Antragsteller untergetaucht. Dessen Verfahrensbevollmächtigter hat sich zu \ndieser Mitteilung nicht geäußert, so dass anzunehmen ist, dass der Antragsteller \nweiterhin unbekannten Aufenthalts ist, mithin die in der Antragsschrift angegebene \nAnschrift nicht (mehr) zutrifft.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), \n\n8\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 17. Januar 2005 - 18 B 2527/04 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 2005, 392, \n\n9\n\ndie aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, \n\n10\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 31. August 1999 - 2 \nBvR 1523/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 59, \n\n11\n\nist ein in jedem Stadium des Verfahrens erneut zu prüfender Anordnungsgrund \nnicht gegeben, wenn ein Ausländer sich der ausländerbehördlichen Überwachung \nentzieht. \nIn der Rechtsprechung des OVG NRW ist zudem geklärt\n\n12\n\nvgl. Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 1998, 446,\n\n13\n\ndass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die \nVerweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Abschiebung schützen will, \ngrundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht zuzubilligen ist. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller befürchtet, weiterhin Gefahr zu laufen, vom \nAntragsgegner abgeschoben zu werden, und er der Ansicht ist, eine Abschiebung sei \naus Rechtsgründen unzulässig, ist es ihm unbenommen - nachdem er sich wieder \nder Möglichkeit ausländerbehördlicher Kontrolle unterstellt hat - erneut um auf \nAbschiebungsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz \nnachzusuchen. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf das Gebot effektiven \nRechtsschutzes ausreichend. Denn es ist nach der von dem erkennenden Gericht \nbeobachteten Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden seines \nZuständigkeitsbereichs davon auszugehen, dass Eilrechtsschutz auch dann \nrechtzeitig gewährt werden kann \n\n15\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 26. November 2004 - 18 B 2546/04 -. \n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 52 Abs. \n1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG n.F..\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-24/11-l-2685-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-24/11-l-2685-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280132","retrieved":"2026-07-09 02:54:04.803639+00:00"}}