{"status":"available","doknr":"OLD280350","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0512.11K527.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"11 K 527/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Mieter einer im Jahre 1985 bezugsfertig gewordenen Wohnung im \nHause F. -N. -T. 1 in E. , für die der Kläger ab dem 01. Juni 2004 eine \nmonatliche Miete in Höhe von 260,76 Euro zu erbringen hat. Für diese Wohnung \nerhält der Kläger seit Jahren vom Beklagten Wohngeldleistungen als Mietzuschuss. \nDurch Wohngeldbescheid vom 29. Juli 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für \ndie Zeit vom 01. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 monatliches Wohngeld in Höhe von \n95,00 Euro. \n\n3\n\nAm 21. Juni 2004 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag wegen Ablaufs \ndes Bewilligungszeitraums und gab darin an, dass sich seine wöchentlichen \nEinkünfte auf 123,83 Euro beliefen. Die Frage 23: „Werden sich die Einkünfte der \nzum Haushalt rechnenden Personen in den nächsten zwölf Monaten verringern oder \nerhöhen?\" beantwortete der Kläger mit „Nein\". Dem Wohngeldantrag war ein \nÄnderungsbescheid des Arbeitsamtes E. vom 01. Juni 2004 beigefügt, aus dem \nsich ergab, dass der Kläger für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.12.2004 tägliche \nLeistungen an Arbeitslosenhilfe in Höhe von 17,69 Euro (wöchentlich 123,83 Euro) \nerhielt. Mit Bescheid (Rechenlaufdatum 25. Juni 2004) bewilligte der Beklagte dem \nKläger daraufhin für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nWohngeld in Höhe von monatlich 91,00 Euro. \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 03. August 2004 Widerspruch und \nführte zur Begründung aus, dass seine tägliche Arbeitslosenhilfe 17,37 Euro betrage \nund daher Wohngeld in Höhe von monatlich 95,00 Euro zu bewilligen sei. Dem \nWiderspruch war ein Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit E. vom 27. Juli \n2004 beigefügt, wonach die Arbeitslosenhilfe, beginnend mit dem 10. Juli 2004 \ntäglich 17,37 Euro betrug. Der Beklagte fasste den Widerspruch zugleich als Antrag \nauf Erhöhung des bewilligten Wohngeldes auf und lehnte diesen Antrag mit \nWohngeldbescheid (Rechenlaufdatum vom 23. August 2004) mit der Begründung ab, \ndass sich das Gesamteinkommen nicht um mehr als 15 vom Hundert verringert \nhabe, so dass das bisher bewilligte Wohngeld bis zum 31. Dezember 2004 weiter \ngezahlt werde. Der Kläger sprach am 16. September 2004 beim Beklagten vor und \nwies darauf hin, dass sein Schreiben vom 3. August 2004 nicht als Erhöhungsantrag \nzu verstehen sei. Vielmehr erwarte er einen Widerspruchsbescheid über seinen \nWiderspruch gegen den Wohngeldbescheid vom 25. Juni 2004.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung B. wies gleichwohl den „Widerspruch vom 03.08.2004 \ngegen den Bescheid vom 23.08.2004\" durch Widerspruchsbescheid vom 15. Februar \n2005 zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des \nBescheides Bezug genommen.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 21. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er geltend \nmacht, dass der Berechnung des Wohngeldes die geringere Arbeitslosenhilfe zu \nGrunde zu legen sei, die er seit dem 10. Juli 2004 erhalte.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Änderung seines \nBewilligungsbescheides vom 25. Juni 2004 zu verpflichten, \ndem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum \n31. Dezember 2004 weiteres Wohngeld in Höhe von \nmonatlich 4,00 Euro zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nvom 15. Februar 2005.\n\n11\n\nDurch Beschluss vom 23. März 2005 ist das Verfahren dem Vorsitzenden als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n12\n\nMit Schriftsätzen vom 11. und 19. April 2005 haben die Beteiligten ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 \nund 2) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nIm erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden. \nDie Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO der \nVorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 \nVwGO zulässig, obwohl hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2004 \nbislang keine Entscheidung der Widerspruchsbehörde gemäß ‚§ 68 VwGO vorliegt. \nDenn der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Februar 2005 \nweist einen „Widerspruch vom 03.08.2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom \n23.08.2004\" zurück. Dieser Bescheid ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. In Hinblick auf § 75 Satz 1 und 2 ist die Klage gleichwohl auch ohne \nweitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig, weil die \nWiderspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers gegen den \nBewilligungsbescheid vom 25. Juni 2004 in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden hat.\n\n15\n\nDie Klage ist aber in der Sache nicht begründet, denn der Bewilligungsbescheid \ndes Beklagten vom 25. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat nämlich für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis zum 31. \nDezember 2004 keinen Anspruch auf höheres Wohngeld als monatlich 91,00 Euro, \ndass der Beklagte auch bewilligt hat. Das Klagevorbringen des Klägers rechtfertigt \nkeine für ihn günstigere Beurteilung.\n\n17\n\nWie dem Kläger bereits mit gerichtlichen Verfügungen vom 08. bzw. 22. März \n2005 mitgeteilt worden ist, richtet sich die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § \n11 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes -WoGG- nach dem zum Zeitpunkt der \nAntragstellung zu erwartenden Einkommen. Der Kläger hat in seinem Antrag vom \n21. Juni 2004 die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Beträge von Arbeitslosenhilfe \nmitgeteilt. Ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes E. vom 01. Juni 2004 \nbelief sich die Arbeitslosenhilfe beginnend mit dem 01. Juni 2004 bis zum \n31. Dezember 2004 auf täglich 17,69 Euro. Da der Kläger in seinem Wohngeldantrag \nkeinerlei Hinweise darauf gegeben hatte, dass dieser Betrag fehlerhaft ermittelt \nworden war oder sich sein Einkommen in der Folgezeit ändern würde, konnte und \nmusste der Beklagte bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2004 allein auf diesen \nBetrag abheben. Die erst unter dem 10. Juli 2004 verfügte Absenkung der \nArbeitslosenhilfe auf 17,37 Euro täglich ist erst nach Beginn des neuen \nBewilligungszeitraums am 1. Juli 2004 und nach dem bereits am 25. Juni 2004 \nerlassenen neuen Bewilligungsbescheid des Beklagten eingetreten. Die Änderung \nwurde zudem dem Beklagten erst am 3. August 2004 vom Kläger mitgeteilt. Eine \nnachträgliche rückwirkende Berücksichtigung des geänderten Betrages an \nArbeitslosenhilfe ist rechtlich nur im Rahmen des § 29 Abs. 1 WoGG vorgesehen. \nDass dessen Voraussetzungen beim Kläger nicht erfüllt sind, hat die \nBezirksregierung in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 zutreffend \ndargestellt.\n\n18\n\nDa der Kläger somit unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten \ndes Verfahrens zu tragen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 1988 \nim Verfahren 11 K 2723/87 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass in \ngerichtlichen Verfahren wegen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz die \nGerichtskostenfreiheit des § 188 VwGO nach ständiger Rechtsprechung keine \nAnwendung findet.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-12/11-k-527-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-12/11-k-527-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280350","retrieved":"2026-07-09 02:54:22.977827+00:00"}}