{"status":"available","doknr":"OLD280386","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0511.7K3793.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"7 K 3793/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin besitzt Genehmigungen gemäß § 18 des Gesetzes über den \nRettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nUnternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -) vom 24. November 1992 \n- SGV.NRW.213 - für die Notfallrettung mit Rettungswagen und den \nKrankentransport mit Krankentransportwagen. Außerdem betreibt sie mit \npersonenbeförderungsrechtlichen Mietwagengenehmigungen \nBehindertentransport. \n\n3\n\nDie Beklagte erteilt in ihrem Bezirk ansässigen Taxen- und \nMietwagenunternehmen gemäß § 49 des Personenbeförderungsgesetzes \n(PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August \n1990 - BGBl. I S. 1690 - Mietwagengenehmigungen für Kraftfahrzeuge, in denen \nu. a. Krankentrageliegen und/oder Krankentragesessel eingebaut sind, deren \nNutzung nach der für das Kraftfahrzeug vorgelegten Betriebserlaubnis nicht \nuntersagt ist. Bei diesen Kraftfahrzeugen handelt es sich um „abgerüstete\" \nKrankentransportwagen, die zumindest nicht mehr über Blaulicht und die für \nKrankentransportwagen vorgeschriebene Lackierung verfügen. In den \nKraftfahrzeug-Papieren werden diese Fahrzeuge entweder als \n„Personenkraftwagen geschlossen\" oder als „Sonstiges Kraftfahrzeug \nKrankenkraftwagen\" bezeichnet. Die Inhaber der Genehmigungen dürfen damit \nKranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördern, die während \nder Fahrt keiner medizinisch-fachlichen Betreuung und nicht der besonderen \nEinrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund \nihres Zustandes auch nicht zu erwarten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Nach dem \nInhalt der Genehmigung ist es nicht untersagt, solche Personen liegend auf den \nKrankentrageliegen bzw. sitzend im Krankentragesessel zu befördern. \n\n4\n\nDie Klägerin hält die Erteilung der beschriebenen Genehmigungen für \nrechtswidrig. Die Kraftfahrzeuge, für die solche Genehmigungen erteilt würden, \ndürften mit Krankentrageliege bzw. Krankentragesessel nicht zum \nStraßenverkehr zugelassen werden; jedenfalls müsse die Benutzung dieser \nEinrichtungen bei der Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen \nGenehmigung untersagt werden. Für den Liegendtransport dürften nur \nKrankentransport- und Rettungswagen im Sinne der Rettungsgesetze \nzugelassen werden. Bei den Krankentrageliegen und Krankentragesesseln \nhandele es sich nämlich um die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erwähnte besondere \nEinrichtung. Sie dürften deshalb im personenbeförderungsrechtlichen \nMietwagenverkehr nicht benutzt werden. Dies ergebe sich aus Vorschriften der \nStraßenverkehrs-Zulassungsordnung und EU-Richtlinien über die Angleichung \nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für \nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, namentlich aus den EU-Richtlinien \n70/156/EWG, 92/53/EWG, 74/408/EWG, 76/115/EWG und 77/541/EWG. \n\n5\n\nAm 13. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \nUrsprünglich hat sie angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, \nes zu unterlassen, im Stadtgebiet der Stadt C. Mietfahrzeuge nach § 49 \nPBefG zu genehmigen, die in den Fahrzeugscheinen als Sonderkraftfahrzeug \n(gemeint war wohl: Sonstiges Kraftfahrzeug) Krankenkraftwagen zugelassen \nsind, und 2. festzustellen, dass die Erteilung der Genehmigungen nach § 49 \nPBefG a) für Personenkraftwagen, die über eine Krankentrageliege und über \neinen Krankentragesessel verfügen und b) die als Sonderkraftfahrzeug (s.o.) \nKrankenkraftwagen im Fahrzeugschein eingetragen waren, rechtswidrig waren \nbzw. sind.\n\n6\n\nSie beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n7\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet der Stadt \nC. , Mietfahrzeuge nach § 49 PBefG zu genehmigen, die in den \nFahrzeugscheinen als „Sonstiges Kraftfahrzeug Krankenkraftwagen\" oder als \n„Personenkraftwagen geschlossen\" zugelassen sind und nicht den Vorschriften \nder EU-Richtlinien 70/156/EWG, 92/53/EWG, 74/408/EWG, 76/115/EWG und \n77/541/EWG entsprechen,\n\n8\n\n2. festzustellen, dass die Erteilung solcher Genehmigungen rechtswidrig \nwar bzw. ist, wenn die Fahrzeuge über eine Krankentrageliege und/oder einen \nKrankentragesessel verfüg(t)en.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die Klage für unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle \nund weil sie nicht das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere \nRechtsschutzbedürfnis besitze. Außerdem widerspricht die Beklagte der \nÄnderung des ursprünglichen Klageantrags. Die Klage sei auch unbegründet. \nNur der qualifizierte Krankentransport sei gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vom \nGeltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Der \nliegende Transport von Personen, die keiner medizinisch-fachlichen Betreuung \nbedürften, unterliege dagegen dem Personenbeförderungsgesetz.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 1572/03 und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin \nzunächst davon aus, dass sie als Unternehmen, das Rettungsdienst und \nBehindertentransporte betreibt, durch personenbeförderungsrechtliche \nMietwagengenehmigungen zur Beförderung kranker Personen in ihren Rechten \nverletzt sein kann und daher klagebefugt ist. \n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss (im zugehörigen Eilverfahren) vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -, \nGewArch 04, 297.\n\n17\n\nDas Gericht geht weiter davon aus, dass es der Klägerin unzumutbar ist, \njeweils gegen die Erteilung einer der umstrittenen Genehmigungen durch die \nBeklagte um nachträglichen Rechtsschutz nachzusuchen, zumal ihr die Erteilung \neiner neuen Genehmigung nicht bekannt gegeben wird, und dass die Klägerin \ndeshalb über das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte \nRechtsschutzbedürfnis verfügt.\n\n18\n\nDa Unterlassungs- und Feststellungsklagen im Gegensatz zu Anfechtungs- \nund Verpflichtungsklagen nicht fristgebunden sind, begegnet auch die von der \nKlägerin im Laufe des Verfahrens vorgenommene Erweiterung ihrer \nKlagebegehren keinen rechtlichen Bedenken. Soweit es sich dabei um \nKlageänderungen handelt, hält sie das Gericht im Interesse einer umfassenden \nKlärung des Streits für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 2. Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDie Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin weder einen \nAnspruch darauf hat, dass die Beklagte Genehmigungen der im Klageantrag \nnäher beschriebenen Art nicht (mehr) erteilt, noch die Erteilung solcher \nGenehmigungen deshalb rechtswidrig war oder ist, weil die genehmigten \nFahrzeuge über eine Krankentrageliege und/oder einen Krankentragesessel \nverfüg(t)en.\n\n20\n\nGemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist Verkehr mit Mietwagen die Beförderung \nvon Personen mit Personenkraftwagen. Personenkraftwagen sind gemäß § 4 \nAbs. 4 Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur \nBeförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet \nund bestimmt sind. Danach handelt es sich bei den fraglichen Fahrzeugen \neindeutig um Personenkraftwagen, die grundsätzlich Gegenstand einer \nMietwagengenehmigung sein können. Auf ihre Bezeichnung im Fahrzeugschein \nkommt es insoweit nicht an. Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug ein \nPersonenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, hat die \nEintragung in den Fahrzeugpapieren keine Bedeutung.\n\n21\n\nVgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 25. August 2004 - 2 Ss \n80/04 -, VRS (Band 107) 2004, 390.\n\n22\n\nEine Mietwagengenehmigung darf allerdings nicht erteilt werden für einen \nKrankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige \nPersonen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen \nBetreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen \noder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Diese \nBeförderungen unterliegen nämlich nicht dem Personenbeförderungsgesetz (§ 1 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG). Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß \n§ 4 Abs. 6 PBefG Fahrzeuge, die für Krankentransport besonders eingerichtet \nund nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Da die \nvon der Klägerin beanstandeten Fahrzeuge im Fahrzeugschein nicht als \nKrankenkraftwagen anerkannt sind, sind mit ihnen durchgeführte \nPersonenbeförderungen nicht von der Anwendung des \nPersonenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Die Eintragung „Sonstiges \nKraftfahrzeug Krankenkraftwagen\" für die in Rede stehenden Fahrzeuge ist nicht \nmit der Eintragung „Krankenkraftwagen\" identisch. Sie kommen daher für den \nEinsatz im öffentlichen Rettungsdienst nicht in Betracht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n24\n\nMit der bundesrechtlichen Regelung des Personenbeförderungsgesetzes \nstimmt auch das landesrechtlich geregelte Rettungsgesetz NRW überein. \nDanach sind gemäß § 3 Abs. 1 RettG NRW Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die \nfür die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach \ndem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, \nRettungswagen, Krankentransportwagen). Diese Fahrzeuge müssen in ihrer \nAusstattung, Ausrüstung und Wartung nach Abs. 4 der Vorschrift den allgemein \nanerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Folgerichtig gilt das \nRettungsgesetz NRW gemäß seinem § 1 Abs. 2 Nr. 4 nicht für Beförderungen \nvon kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, \nmit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 (Luftfahrzeuge) genannten Fahrzeugen. \nSolche Krankenfahrten unterliegen demnach dem Personenbeförderungsgesetz. \n\n25\n\nWeder im Personenbeförderungsgesetz noch im Rettungsgesetz NRW findet \nsich eine Vorschrift, die den liegenden Transport nicht betreuungsbedürftiger \nPatienten untersagt. Auch das zuständige Ministerium für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sieht insoweit \nkeine Hinderungsgründe (Schreiben an die Klägerin vom 24. April 2001 - V B 1 \n- 31-64 -, Gerichtsakte Bl. 11 f, Erlass vom 14. September 2001 - V B 1 - 31-64 -, \nBeiakte Heft 1 Bl. 2 f). Gegen die Erteilung personenbeförderungsrechtlicher \nGenehmigungen für die Beförderung nicht betreuungsbedürftiger Patienten \nbestehen deshalb auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn diese Patienten \nliegend oder in einem Tragesessel sitzend befördert werden, vorausgesetzt die \nübrigen Genehmigungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit des Unternehmers, \nSicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs etc.) sind erfüllt und das Fahrzeug \nist betriebs- und verkehrssicher. \n\n26\n\nOb und für welchen Zweck ein Fahrzeug betriebssicher ist und am \nStraßenverkehr teilnehmen kann, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis, dem \nFahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein. Die Betriebserlaubnis ist für \nzulassungspflichtige Fahrzeuge Voraussetzung dafür, dass sie auf öffentlichen \nStraßen überhaupt in Betrieb genommen werden können.\n\n27\n\nVgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.\n\n28\n\nAndererseits dürfen sich Behörden, die in Bezug auf zugelassene Fahrzeuge \npersonenbeförderungsrechtliche oder rettungsdienstliche Genehmigungen \nerteilen wollen, darauf verlassen, dass die Betriebs- und Verkehrssicherheit der \nFahrzeuge bei der Erteilung der Betriebserlaubnis umfassend und abschließend \ngeprüft worden ist. Insoweit entfaltet die Betriebserlaubnis Feststellungswirkung. \n\n29\n\nVgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.\n\n30\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine allgemeine \nBetriebserlaubnis oder um eine Erlaubnis für Einzelfahrzeuge handelt, wie sie für \ndie hier umstrittenen Fahrzeuge jeweils erteilt werden muss, weil durch die \n„Abrüstung\" die in der Regel zuvor erteilte Typgenehmigung erloschen ist. Es gilt \nauch unabhängig davon, ob die straßenverkehrsrechtliche Zulassungsstelle und \ndie personenbeförderungsrechtliche oder rettungsdienstliche \nGenehmigungsbehörde demselben Rechtsträger angehören oder nicht. Deshalb \ndarf die Beklagte sich bei der Genehmigung eines Mietwagens, der den \nliegenden Transport einer Person ermöglicht, auch dann darauf verlassen, dass \ndas Fahrzeug für diesen Zweck zugelassen und damit betriebs- und \nverkehrssicher ist, wenn ihre eigene Zulassungsstelle die entsprechende \nBetriebserlaubnis erteilt hat. Eine Überprüfung der Einhaltung der für die \nErteilung der Betriebserlaubnis maßgeblichen Vorschriften, Richtlinien und \nGutachten braucht sie aus Anlass der Erteilung der Mietwagengenehmigung \nnicht vorzunehmen.\n\n31\n\nIm Übrigen wäre die Klägerin auch, was die Erteilung der Betriebserlaubnis \nfür Fahrzeuge Dritter angeht, nicht antrags- oder klagebefugt; denn die Erteilung \nder Betriebserlaubnis erfolgt ausschließlich im öffentlichen Allgemeininteresse an \nder Betriebs- und Verkehrssicherheit der auf öffentlichen Straßen verkehrenden \nKraftfahrzeuge. Kann sich die Klägerin daher gegen die Erteilung der \nBetriebserlaubnis für ein Fahrzeug eines Konkurrenten nicht unmittelbar wehren, \nscheiden auch deshalb Einwendungen gegen die Erteilung einer \nMietwagengenehmigung aus, die ausschließlich \nstraßenverkehrszulassungsrechtlich begründet worden sind. Abgesehen davon \nsind die im Klageantrag genannten EU-Richtlinien über die Betriebserlaubnis für \nKraftfahrzeuge nicht einschlägig, weil sie nur Typgenehmigungen betreffen und \nfür die Genehmigung von Einzelfahrzeugen nicht gelten (Art. 1 der Richtlinie \n70/156/EWG in der auch jetzt noch geltenden Fassung der Richtlinie \n92/53/EWG).\n\n32\n\nSchließlich kann auch der Umstand der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, \ndass die Dritten erteilten Mietwagengenehmigungen für die Durchführung \nqualifizierten Krankentransports missbraucht werden können und in der \nVergangenheit wohl auch schon missbraucht worden sind. Bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit einer Genehmigungspraxis muss von der \nbestimmungsgemäßen Ausnutzung der Genehmigung ausgegangen werden. \nEtwaigen Verfehlungen des Genehmigungsinhabers sind aufsichtsrechtlich, \nnotfalls im Wiederholungsfall mit dem Widerruf oder der Rücknahme der \nGenehmigung zu begegnen.\n\n33\n\nDie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund \ngerückte Argumentation, die Krankentrageliege und der Krankentragesessel \ngehörten zu der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens, weil solche \nEinrichtungen nur in Krankenkraftwagen und sonst in keiner anderen allgemein \nzugelassenen Fahrzeuggattung eine Typgenehmigung (allgemeine \nBetriebserlaubnis) erhalten könnten, mit der Folge, dass alle - unbetreuten oder \nbetreuten - Beförderungen von Patienten mit solchen Krankentrageliegen oder \nKrankentragesesseln dem Rettungsgesetz unterfielen und daher \npersonenbeförderungsrechtliche Genehmigungen für Liegendtransporte nicht \nerteilt werden dürften, geht schon im Ansatz fehl. Der Begriff „besondere \nEinrichtung\" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG meint nicht jeden Einrichtungsgegenstand, \nder für einen Krankentransport- oder Rettungswagen typisch ist, sondern, wie \nschon der Gebrauch des Singulars zeigt, den Inbegriff aller \nEinrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Hilfsmittel, mit denen die \nFahrzeuge nach dem Stand von Medizin und Technik ausgestattet sein müssen, \num den Zweck ihres Einsatzes, nämlich Notfallrettung und Krankentransport i.S. \nvon § 2 RettG NRW zu ermöglichen, erfüllen zu können. Unerheblich ist dabei, \nob und ggf. nach welchen Vorschriften einzelne Gegenstände legal auch in \nanderen Fahrzeugen verwendet werden dürfen. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-11/7-k-3793-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-11/7-k-3793-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280386","retrieved":"2026-07-09 02:54:25.940147+00:00"}}