{"status":"available","doknr":"OLD280498","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0504.17L581.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"17 L 581/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax begannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gr ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 3. Mai 2005 gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 29. April 2005 wieder \nherzustellen, \n\n3\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n4\n\nDie 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist ausweislich \ndes Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2005 für die \nEntscheidung zuständig. Denn es handelt sich vorliegend um ein gerichtliches \nVerfahren aus dem Bereich des Sachgebiets „Polizeirecht\" und nicht um ein \nVerfahren aus dem Bereich des - die Zuständigkeit der 14. Kammer \nbegründenden - Sachgebiets „Versammlungsrecht, soweit es sich um \nStreitigkeiten nach dem Versammlungsgesetz handelt\". Die Verbotsverfügung \nhat der Antragsgegner nämlich in erster Linie auf § 8 des Polizeigesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) und nicht auf Vorschriften des \nVersammlungsgesetzes gestützt, weil er der Auffassung ist, die für den 6. Mai \n2005 geplante Veranstaltung unterfalle nicht dem Schutzbereich der \nVersammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes -GG-); nur hilfsweise hat er \nangeführt, dass die Verbotsverfügung auch auf § 15 des \nVersammlungsgesetzes (VersG) gestützt werden könne.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO- kommt dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass \ndas private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung als \nvorrangig zu beurteilen ist. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen \nBelangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen \nVollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes \nInteresse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die \nVerfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, \nso ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten \nInteressen vorzunehmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass für die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches \nInteresse vorzuliegen hat, welches über jenes Interesse hinausgeht, das den \nVerwaltungsakt selbst rechtfertigt.\n\n6\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot in der \nVerfügung vom 29. April 2005 ist aller Voraussicht nach im Ergebnis \nrechtmäßig ergangen.\n\n7\n\nAllerdings spricht entgegen der Ansicht des Antragsgegners nur wenig \ndafür, dass die Verbotsverfügung auf die polizeirechtliche Generalklausel (§ 8 \nAbs. 1 PolG NRW) gestützt werden kann. Es dürfte sich bei der geplanten \nVeranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handeln, so \ndass wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts der Rückgriff auf \ndie polizeiliche Generalklausel versperrt ist. Dem Schutzbereich des Art. 8 GG \nunterfallen alle Veranstaltungen, die durch gemeinschaftliche Kommunikation, \nwelche auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielt, geprägt \nsind.\n\n8\n\nDer Antragsgegner ist der Auffassung, die Veranstaltung sei keine \nVersammlung im Sinne des Art. 8 GG, vielmehr werde das \nVersammlungsrecht missbraucht, weil andere, vom Versammlungsrecht nicht \ngedeckte Zwecke verfolgt würden: Die Polizei solle für ihr Verhalten bei \nvorangegangenen Demonstrationen bestraft und bei zukünftigen \nDemonstrationen zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden; zudem \nsolle ein großer Polizeieinsatz provoziert werden, weil die dadurch \nverursachten hohen Kosten die Gesellschaft auch finanziell schädigen sollen. \nIn der Tat ergeben sich aus einschlägigen Internetforen Verlautbarungen, in \ndenen von einer „Disziplinierung\" der Polizei die Rede ist und welche nahe \nlegen, dass den Demonstrationsteilnehmern eine finanzielle Schädigung der \nGesellschaft willkommen ist („Nach heutigen Aussagen der Ratsmitglieder \nsteht es um die Finanzen der Stadt F. nicht gerade gut. Viel Spaß mit uns!\", \n„Das wird teuer... Bullen und Stadt\"). \n\n9\n\nUngeachtet der Frage, ob diese Verlautbarungen dem Antragsteller als \nVeranstalter zugerechnet werden können, darf nicht aus den Augen verloren \nwerden, dass die geplante Veranstaltung mit dem vom Antragsteller \ngewählten Motto „Die Antwort auf Repression ist Demonstration\" die \nUnzufriedenheit der Versammlungsteilnehmer mit dem polizeilichen Vorgehen \ngegen einzelne Versammlungsteilnehmer bei vorangegangenen \nDemonstrationen in F. thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass \nauf der geplanten Veranstaltung auch eine kollektive Meinungsäußerung \nstattfinden soll. Wenn mit der Versammlung darüber hinaus auch andere \nZwecke verfolgt werden, so nimmt das der Veranstaltung nicht den Charakter \neiner von Art. 8 GG geschützten Versammlung. Verbleiben insoweit Zweifel, \nbewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung als \nVersammlung zu behandeln ist.\n\n10\n\nDavon ausgehend hat der Antrag dennoch keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen für ein Verbot der angemeldeten Versammlung nach § 15 \nAbs. 1 VersG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde \ndie Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen \nabhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung \nerkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. \nVorliegend spricht alles dafür, dass der angemeldete Aufzug, welcher am \nFreitag, den 6. Mai 2005, von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr in F. stattfinden und \nentlang der Route „X. -C. -Platz (Auftaktkundgebung), L. Straße, \nW. Straße, L1.--------allee , M.-----allee , X. -C. -Platz \n(Abschlusskundgebung)\" führen soll, die öffentliche Sicherheit unmittelbar \ngefährdet. Zur gleichen Zeit, und zwar vom 5. bis 8. Mai 2005 findet nämlich \nin der F1. Innenstadt die Veranstaltung „Markt der Märkte\" statt. Diese \nVeranstaltung ist bereits seit längerer Zeit, insbesondere zeitlich vor dem \nEingang der Anmeldung des Antragstellers am 26. April 2005, geplant und \nangemeldet worden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen \nLagepläne der F. Marketing GmbH sind insbesondere der X. -C. -\nPlatz und die L. Straße - bis auf einen freizuhaltenden Rettungsweg von \n5,50 Meter Breite - weitgehend mit Verkaufsständen aller Art belegt. Die \ngeplante Auftakt- und Abschlusskundgebung auf dem mit Verkaufsständen \nbelegten X. -C. -Platz sowie der geplante Demonstrationszug an den in \ndichter Folge stehenden Verkaufsständen vorbei führen vor dem Hintergrund, \ndass der „Markt der Märkte\" einem nicht unerheblichen Publikumsandrang \nausgesetzt sein dürfte, zu einem Aufeinandertreffen der vorbeiziehenden \nVersammlungsteilnehmer und Marktbesucher, welches bei verständiger \nWürdigung aller Umstände schon wegen der Enge der Räumlichkeiten und \nder Menge der Personen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer \nunmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Form der \nGefährdung von Leib und Leben der Marktbesucher, \nDemonstrationsteilnehmer und etwaiger Gegende-monstranten nach sich \nzieht.\n\n11\n\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG \ninsoweit vor, kommt ein Versammlungsverbot als ultima ratio behördlicher \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit allerdings nur in Betracht, wenn mildere \nMittel - namentlich die in § 15 Abs. 1 VersG als Auflagen bezeichneten \nBeschränkungen - nicht erfolgversprechend sind. Auflagen dienen dazu, \nVersammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten \nnicht zugelassen werden könnten und sind daher auch Ausdruck des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das \ngrundsätzlich denkbare mildere Mittel einer Auflage - sei es hinsichtlich des \nOrtes der Demonstration (etwa eine Ausweichroute), sei es hinsichtlich der \nZeit der Demonstration (etwa ein Termin nach dem Ende des „Marktes der \nMärkte\") kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Das Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit hat einen wesentlichen verfahrens- und \norganisationsrechtlichen Gehalt. Daraus ergibt sich, dass die \nVersammlungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen \nKooperationspflicht gehalten ist, nach versammlungsfreundlichen \nMöglichkeiten unterhalb eines Versammlungsverbots zu suchen, wenn der \nVeranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der \nVersammlungsmodalitäten signalisiert. Insoweit trifft den Veranstalter zwar \nkeine Pflicht, wohl aber die Obliegenheit zur Kooperation in dem Sinne, \ngemeinsam mit der Versammlungsbehörde auf einen in Einklang mit dem \nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit stehenden Versammlungsverlauf \nhinzuwirken. Allerdings rechtfertigt ein unkooperatives Verhalten nicht ohne \nweiteres den Erlass eines Versammlungsverbots. Ein Kooperationsdefizit \nkann aber die Schwelle für die Verhängung eines solchen Verbotes deutlich \nherabsetzen, und zwar um so mehr, als die Behörde ihrerseits ihren \nverfahrensrechtlichen Kooperationspflichten nachgekommen ist. \nInsbesondere kommt ein Versammlungsverbot in Betracht, wenn ein \nbehördlicher Kooperationsversuch stattgefunden hat und dieser aus Gründen \nscheitert, die von der Veranstalterseite zu vertreten sind.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat im behördlichen Anmeldeverfahren ein Verhalten an \nden Tag gelegt, welches deutlich eine Tendenz zu einer \nKooperationsunwilligkeit erkennen lässt. Er vertritt in seinem \nAnmeldeschreiben vom 23. April 2005 die Auffassung, dass ein „Teil der \nMitarbeiterschaft\" der Polizeibehörde „Kooperationsunwilligkeit\" ihm \ngegenüber an den Tag lege und stellt davon ausgehend folgendes klar: „Aus \ndiesem Grunde werde ich weder ein Kooperationsgespräch mit Ihrer Behörde, \nnoch telefonische Rücksprachen mit Vertretern Ihrer Behörde halten, sondern \njegliche die Anmeldung bzw. die Veranstaltung betreffende Fragen etc. nur \nschriftlich entgegen nehmen und auch nur schriftlich beantworten.\" Die \nkategorische Verweigerung eines Kooperationsgesprächs und der Verweis \nauf ausschließlichen Schriftverkehr wiegt vor allem deshalb schwer, weil \ngerade im vorliegenden Falle wegen des in der Innenstadt stattfindenden \n„Marktes der Märkte\" in besonderm Maße Anlass für ein \nKooperationsgespräch hinsichtlich der Veränderung der \nVersammlungsmodalitäten bezüglich Zeit und/oder Ort bestanden hätte und \ninsbesondere im Hinblick auf die zeitliche Nähe der geplanten Veranstaltung \nein ausschließlich schriftliches Verfahren die notwendige Kooperation \nwesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Es kommt hinzu, dass \nder Antragsteller auf die Kooperationsangebote des Antragsgegners \n(Schreiben und e-mail vom 27. April 2005) weder vor noch nach der \nVerbotsverfügung vom 29. April 2005 reagiert hat. Insoweit gibt der \nAntragsteller im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai \n2005 an, jedenfalls die e-mail „aufgrund technischer Probleme\" (erst) am 1. \nMai 2005 erhalten zu haben. Spätestens ab diesem Datum hätte es \nnahegelegen, sich im Hinblick auf die zeitliche Nähe der geplanten \nVeranstaltung unverzüglich im Rahmen des behördlichen Abhilfeverfahrens \nkooperativ an die Versammlungsbehörde zu wenden. Dies gilt um so mehr, \nals er mit der Bekanntgabe der Verfügung vom 29. April 2005 die ausführlich \ndargelegten Gründe kannte, weshalb die Versammlungsbehörde so dringend \nauf seine Kooperation angewiesen ist. Ihm wurde in der Verfügung \nverdeutlicht, dass für die Erarbeitung einer tragfähigen polizeilichen \nEinsatzkonzeption mindestens Angaben über Ort, Zeit, Wegstrecke und \ngegebenenfalls Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer notwendig sei. Bis \nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Antragsteller nicht \ndargelegt, sich zwecks Kooperation an die Behörde gewandt hat zu haben, \nnoch hat die Kammer sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller \ndies zwischenzeitlich getan haben könnte. \n\n13\n\nSoweit im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \nangegeben wird, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine Kooperation \nmit der Behörde abgelehnt, ist dies nicht in Einklang zu bringen mit dem Inhalt \ndes Schreibens des Antragstellers vom 23. April 2005, in welchem er jegliche \nKooperationsgespräche verweigert und Fragen der Behörde nur schriftlich \nentgegenzunehmen bereit ist. \n\n14\n\nEine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht damit, dass nunmehr \nim anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Mai 2005 - drei Tage vor der geplanten \nVeranstaltung - dem Gericht gegenüber die Bereitschaft erklärt worden ist, \nkooperieren zu wollen. Das vage Anzeigen einer solchen Bereitschaft ersetzt \nnicht die tatsächliche Kooperation mit der Versammlungsbehörde, die nach \nden obigen Ausführungen bislang nicht stattgefunden hat.\n\n15\n\nNach alledem spricht alles dafür, dass der Antragsgegner aus dem in der \nSphäre des Antragstellers liegenden Grund der nur unzureichenden \nKooperationsbereitschaft das für sofort vollziehbar erklärte \nVersammlungsverbot verhängen durfte. Das Ergreifen milderer Maßnahmen, \nwozu der Antragsgegner verfassungsrechtlich grundsätzlich gehalten ist (etwa \ndurch Erteilung von Auflagen), vereitelt der Antragsteller letztlich durch sein \nan den Tag gelegtes Verhalten selbst. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. Dabei wird wegen des die Hauptsache \nvorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im \nHauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert zugrunde gelegt. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-04/17-l-581-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-04/17-l-581-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280498","retrieved":"2026-07-09 02:54:34.787969+00:00"}}