{"status":"available","doknr":"OLD280547","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0502.1L349.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"1 L 349/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird\n\n\r\n\n\r\n\nPOM N. T. , M.------weg 28, V. ,\n\n\r\n\n\r\n\nbeigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt. \r\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \r\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n\r\n\n\r\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nI. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer unter Nr. 1 des Beschlussausspruchs genannte Beamte ist gemäß § 65 \r\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beizuladen, da er an dem \r\nstreitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm \r\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand und Stand des Verfahrens \r\nergeben sich aus der Antragsschrift vom 11. März 2005 und der Antragserwiderung \r\nvom 30. März 2005.\n\n\r\n\r\n4\n\nII.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die der \r\nBezirksregierung Arnsberg zum Januar 2005 zugewiesenen Stellen der \r\nBesoldungsgruppe \r\nA 9 BBesO, Polizeihauptmeister, nicht zu besetzen, bis \r\nüber die Bewerbung des Antragstellers erneut und rechtsfehlerfrei entschieden \r\nworden ist,\n\n\r\n\r\n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO \r\nglaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch \r\nzusteht.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \r\nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \r\nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft \r\ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \r\nAuswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellers führen kann. Für den Erfolg \r\ndes Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den der \r\nAuswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das \r\nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung \r\nfehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur \r\ndann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller \r\nnach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n\r\n\r\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \r\nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \r\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 \r\n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff.; Beschluss vom \r\n4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. \r\nAuflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N.\n\n\r\n\r\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die vom Antragsgegner \r\ngetroffene Auswahlentscheidung begegnet bei der in diesem Verfahren nur \r\nvorzunehmenden summarischen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das \r\nbislang zur Besetzung der hier streitigen, zum 1. Januar 2005 der Bezirkregierung \r\nArnsberg zugewiesenen und noch nicht besetzten 12 Stellen der Besoldungsgruppe \r\nA 9 BBesO durchgeführte Auswahlverfahren erweist sich als rechtlich bedenkenfrei. \r\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg hat bei ihrer Auswahlentscheidung der ständigen \r\nRechtsprechung des OVG NRW,\n\n\r\n\r\n13\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B \r\n637/04 -, vom 25. August 2004 \r\n- 6 B 1649/04 - und vom 10. September 2004 \r\n- 6 B 1584/04 -,\n\n\r\n\r\n14\n\nder sich die Kammer angeschlossen hat, Rechnung getragen, dass der \r\nDienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur \r\nberechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu \r\nziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage \r\nnachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine \r\nPrognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf \r\nsich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das \r\nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der \r\nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \r\nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung \r\nälterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. \n\n\r\n\r\n15\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \r\nDienstherrn jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \r\nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \r\nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \r\noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \r\nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \r\ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \r\nist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige \r\nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \r\nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine \r\nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \r\nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \r\njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n\r\n\r\n16\n\nZu Recht ist bei der hier gegebenen Bewerberlage die Bezirksregierung \r\nArnsberg davon ausgegangen, dass sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen \r\nRegelbeurteilungen bei 5 der insgesamt 12 für eine Beförderung auf Grund ihres \r\ngleichlautenden Gesamturteils von 3 Punkten in Betracht kommenden Beamten, zu \r\ndenen auch der Antragsteller zählt, im Hinblick auf die Hauptmerkmale nicht \r\naufdrängt, da sich insoweit keine Unterschiede in der Bewertung ergeben. Diese \r\nBeamten haben hinsichtlich aller drei Hauptmerkmale jeweils 3 Punkte erhalten und \r\nsind damit übereinstimmend beurteilt worden. \n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 \r\n- 6 B 189/04 -.\n\n\r\n\r\n18\n\nEbenso kommt eine inhaltliche Ausschöpfung der Submerkmale der aktuellen \r\nRegelbeurteilung des Antragstellers, wie er sie mit dem vorliegenden Antrag für sich \r\nbeansprucht, von vornherein nicht in Betracht. Den Submerkmalen in dienstlichen \r\nBeurteilungen gemäß den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \r\nNordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996, 278, geändert durch \r\nRunderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW, 96 (BRL Pol) kommt nach Auffassung \r\ndes Gerichts für den Qualifikationsvergleich bei einer Stellenbesetzung keinerlei \r\nAussagekraft zu. Ihre Nichtverwertbarkeit im Rahmen von \r\nPersonalauswahlentscheidungen folgt allein schon aus der Art und Weise ihres \r\nZustandekommens bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und der ihnen \r\ndamit seitens des Richtliniengebers beigemessenen Bedeutung. Die Bewertung der \r\nSubmerkmale in dem in Nr. 6.2 BRL Pol niedergelegten Umfang obliegt zunächst \r\nallein dem jeweiligen Erstbeurteiler. Gemäß Nr. 9.2 BRL Pol ist der Endbeurteiler nur \r\nzur abschließenden Bewertung des Gesamturteils sowie der Hauptmerkmale, nicht \r\nhingegen zur abschließenden Entscheidung über die Submerkmale befugt. Auch \r\nwenn der Endbeurteiler hinsichtlich der Bewertung der Hauptmerkmale und des \r\nGesamturteils mit dem Erstbeurteiler nicht übereinstimmt, sehen die BRL Pol nur \r\nseine abweichende Bewertung zum Gesamturteil und zu den Hauptmerkmalen vor. \r\nDies hat zur Folge, dass Submerkmale grundsätzlich auch nicht geändert werden, \r\nwenn der Endbeurteiler in Anwendung von Nr. 9.2 BRL Pol zu einer anderen \r\nBewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt. In diesen Fällen \r\nverlieren sie mit der abschließenden Bewertung durch den Endbeurteiler ihre \r\nAussagekraft.\n\n\r\n\r\n19\n\nSo OVG NRW; Beschlüsse vom 12. Mai 2004 \r\n- 6 B 189/04 - und 10. September 2004 - 6 B 1585/04 - und - 6 B 1584/05 -.\n\n\r\n\r\n20\n\nAllerdings kann es Fallgestaltungen geben, in denen der Endbeurteiler \r\nverpflichtet ist, auch eine Abänderung der Submerkmale vorzunehmen. Weichen die \r\nfür die Submerkmale vergebenen Noten wesentlich, z. B. überwiegend um mehr als \r\neine Notenstufe, von der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmals ab, ist der \r\nEndbeurteiler im Hinblick auf das Erfordernis einer schlüssigen Begründung - trotz \r\nseiner in Nr. 9.2 BRL Pol festgelegten Befugnisse - verpflichtet, die Abweichungen - \r\nsoweit möglich - vertretbar zu begründen oder die Widersprüche sonst in die eine \r\noder die andere Richtung aufzulösen, da er die dienstliche Beurteilung insgesamt \r\nverantwortet.\n\n\r\n\r\n21\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, Recht im Amt 2002, \r\n92 ff.\n\n\r\n\r\n22\n\nIn diesem Fall ist der Endbeurteiler zwar nicht mehr an die Bewertung der \r\nSubmerkmale im Vorschlag des Erstbeurteilers gebunden, die ihm auferlegte \r\nVerpflichtung zur Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung enthält jedoch keine \r\nVorgaben, in welcher Weise die Beseitigung der bestehenden Widersprüche zu \r\nerfolgen hat. Sie kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen, da der Endbeurteiler \r\n- wie vorstehend dargelegt - in seiner Vorgehensweise frei ist. Daher kann den \r\nSubmerkmalen auch in einem solchen Fall, in dem eine Befassung des \r\nEndbeurteilers mit den Submerkmalen geboten ist, nur eine eingeschränkte \r\nAussagekraft zukommen. Mangels einheitlicher Standards bieten sie hier gleichfalls \r\nnicht die Möglichkeit eines Vergleichs zwischen verschiedenen Bewerbern.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie dargelegten Besonderheiten machen die Submerkmale daher insgesamt für \r\neinen Qualifikationsvergleich ungeeignet.\n\n\r\n\r\n24\n\nOb der Antragsgegner zu Recht von einem Rückgriff auf die Vorbeurteilungen \r\nder Bewerber abgesehen hat und die von ihm insoweit angeführten Gründe tragfähig \r\nsind, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung. Auch nach der Rechtsprechung \r\ndes OVG NRW muss bei einer Auswahlentscheidung nicht immer ein chronologisch \r\nrückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag \r\ngeben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Mitbewerbern früher erteilten \r\nBeurteilungen miteinander vergleichbar sind.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, vom 22. Dezember \r\n2003 - 6 B 2321/03 -, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 - und vom 26. Juli 2004 \r\n- 6 B 1228/04 -, NWVBl. 2004, 469.\n\n\r\n\r\n26\n\nSelbst eine Berücksichtigung des Gesamturteils der Vorbeurteilungen würde \r\nunter dem Gesichtspunkt des Qualifikationsvergleichs hier nicht zu einer \r\nabschließenden Bewerberauswahl führen können, da die um die fünf zu \r\nbesetzenden Stellen noch konkurrierenden Beamten bis auf zwei, die mit 4 Punkten \r\nbeurteilt worden sind, sämtlich das Gesamturteil 3 Punkte erhalten haben. \n\n\r\n\r\n27\n\nEine Fehlerhaftigkeit bei der Anwendung der Hilfskriterien, anhand derer der \r\nAntragsgegner letztlich die Auswahlentscheidung getroffen hat - Datum der letzten \r\nErnennung unter Berücksichtigung der Frauenförderung -, ist ebenfalls nicht \r\nersichtlich. Das Abstellen auf das höhere Beförderungsdienstalter ist ein allgemein \r\nanerkanntes, rechtlich nicht zu beanstandendes Hilfskriterium. Es steht in Einklang \r\nmit dem Leistungsprinzip, selbst wenn im Einzelfall der Unterschied zwischen den \r\nBewerbern im Hinblick auf ihre letzte Beförderung gering sein kann.\n\n\r\n\r\n28\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 \r\n- 6 B 163/03 -; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2002 \r\n- 6 B 116/02 -.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten \r\ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er bisher noch nicht am Verfahren \r\nbeteiligt und damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \r\nGerichtskostengesetzes.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-02/1-l-349-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-05-02/1-l-349-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280547","retrieved":"2026-07-09 02:54:38.954768+00:00"}}