{"status":"available","doknr":"OLD280554","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0430.15K1594.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-04-30","aktenzeichen":"15 K 1594/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\n \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Erstattungsleistungen nach dem\nFlüchtlingsaufnahmegesetz.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000, der Beklagten\nüber den Kreis S. zugeleitet am 8. November 2000, Erstattungen der\nAufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für 201 Personen, deren\nAsylantrag seit mehr als vier Monaten unanfechtbar abgelehnt ist. Die Personen\nwürden weder auf die Aufnahmequote des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)\nangerechnet noch bei Erstattungsleistungen berücksichtigt. Der durch das FlüAG\nvorgegebene Zeitrahmen von vier Monaten entspreche schon lange nicht mehr der\ntatsächlichen Verweildauer rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber. Die Ablehnung\nliege durchschnittlich 87,4 Monate zurück. Der Pauschalbetrag von 645,00 DM\nmonatlich pro erstattungsfähiger Person decke zudem die erbrachten Aufwendungen\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ab.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2000 ab, da bei\nFlüchtlingen, deren Asylantrag vor mehr als vier Monaten abgelehnt worden sei, nicht\nalle Erstattungsvoraussetzungen nach dem FlüAG gegeben seien. Eine Erstattung\nüber den Betrag der Vierteljahrespauschale von 1.935,00 DM hinaus sei nach dem\nFlüAG nicht vorgesehen.\n\n5\n\nDen dagegen unter dem 5. Dezember 2000 eingelegten Widerspruch begründete\ndie Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2000 unter Vertiefung ihres\nAntragsvorbringens.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar\n2001, der Klägerin zugeleitet per Fax vom 28. Februar 2001, zurück und wiederholte\ndazu im wesentlichen die Ausführungen in dem Bescheid vom 16. November\n2000.\n\n7\n\nMit der am 28. März 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin einen\nErstattungsanspruch hinsichtlich unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber für das\nvierte Quartal 2000 unabhängig von der Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3\nFlüAG geltend.\n\n8\n\nDie Klägerin habe gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen einen Anspruch auf volle Kostenerstattung für rechtskräftig abgelehnte\nAsylbewerber bezüglich des Zeitraums der tatsächlichen Verweildauer. Die zeitliche\nBegrenzung nach den §§ 3 und 4 des FlüAG verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 der\nLandesverfassung Nordrhein-Westfalen und sei daher verfassungswidrig. Die\nViermonatsfrist des § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG werde den tatsächlichen Gegebenheiten\nnicht mehr gerecht. Die durchschnittliche Verweildauer der in Datteln lebenden\nrechtskräftig abgelehnten Asylbewerber betrage 88 Monate. Die Gründe für diese\nlange Verweildauer lägen nicht in der Verantwortungssphäre der Klägerin. Vielmehr\nbestünden nicht nur in Einzelfällen, sondern für Personengruppen vielseitige\nAbschiebungshindernisse. Diese ergäben sich z.B. aus fehlenden\nIdentitätsnachweisen oder politischen Entscheidungen etwa Kosovo-Albaner\nbetreffend. Zwar habe der Landesverfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung\nvom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/1999 u.a. - nicht feststellen können, daß der für\nmaßgeblich erachteten Prognose des Gesetzgebers - Zeitraum von vier Monaten für\neine Abschiebung - eine hinreichende Grundlage fehle. An dieser Einschätzung habe\ndas Gericht andererseits ausdrücklich den Auftrag an den Gesetzgeber geknüpft, die\nin Rede stehende Regelung unter Kontrolle zu halten und die zugrunde liegende\nPrognosebasis daraufhin zu überprüfen, ob sie sich in erheblicher Weise verändert\nhabe. Diesem Auftrag an den Gesetzgeber sei nicht genügend entsprochen\nworden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n16. November 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 zu\nverpflichten, ihr für das vierte Quartal 2000 gemäß ihrem\nAntrag vom 31. Oktober 2000 für 201 Asylbewerber, deren\nAsylanträge länger als vier Monate unanfechtbar abgelehnt\nwaren, die Pauschalen nach § 4 des\nFlüchtlingsaufnahmegesetzes zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin könne die Kostenpauschalen nicht beanspruchen, weil in Bezug auf\ndie in Rede stehenden Flüchtlinge, deren Asylanträge an den Stichtagen bereits\nlänger als vier Monate abgelehnt gewesen seien, die Erstattungsvoraussetzungen\ndes § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG nicht vorlägen. \n\n14\n\nDie genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Art. 78 Abs. 3 LV. Dieser\nsehe zwar vor, daß das Land, wenn es den Kommunen durch Gesetz öffentliche\nAufgaben übertrage, gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen\nmüsse; dadurch werde aber nicht vorgegeben, ob und für welche Zeit das Land oder\ndie jeweilige Kommune die Kosten ganz oder anteilig zu tragen habe. Insbesondere\nfolge eine Pflicht zur Erstattung der uneingeschränkten Kosten nicht daraus, daß die\nAufgaben nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach\nWeisung darstellten. Eine dahingehende Auffassung habe der\nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bisher, vor allem in seinen\nUrteilen vom\n9. Dezember 1996, zu Recht nicht vertreten, und zwar weder zu der Frage, ob eine\nKostenerstattung in pauschalierter Form zulässig sei, noch zu der zeitlichen\nBegrenzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG. Nach der Rechtsprechung des\nVerfassungsgerichtshofs lege die Landesverfassung bei der gesetzlichen\nÜbertragung von Pflichtaufgaben nicht die Modalitäten der Kostenregelung fest und\nschreibe auch keine bestimmte Höhe der Kostendeckung vor. Das gelte, anders als\nmöglicherweise im niedersächsischen und im brandenburgischen Verfassungsrecht,\nsowohl für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben als auch für Pflichtaufgaben nach\nWeisung, zwischen denen Art. 78 Abs. 3 LV nicht unterscheide. In seinem Urteil vom\n9. Juli 1998, das die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 betreffe, habe\nder Verfassungsgerichtshof das nochmals unmißverständlich klargestellt. \n\n15\n\nDes weiteren stelle die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nohnehin keine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung dar, sondern obliege den\nGemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgabe. Überdies ermögliche Art. 83 GG, der\nnur die Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regele, keine\nRückschlüsse auf die Kompetenzverteilung zwischen Land und Kommune.\nEbensowenig werde die Kostentragungspflicht des Landes durch Art. 104 a Abs. 1\nGG, einer bloßen Verteilungsregel ohne unmittelbare Bedeutung für das Verhältnis\nder Länder zu ihren Gemeinden, vorentschieden. Auch aufgrund der Natur der\nSache ließen sich staatliche und kommunale Aufgaben im einzelnen nur sehr schwer\nabgrenzen. Daher knüpfe das nordrhein-westfälische Verfassungsrecht in Art. 78\nAbs. 3 LV die Pflicht zur Kostenregelung an die gesetzliche Verpflichtung der\nGemeinden zur Übernahme und Durchführung öffentlicher Aufgaben. \n\n16\n\nFerner folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß zwar\ndie Unterbringung von Asylbewerbern keine Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises\nder Kommunen sei, daß jedoch ehemalige Asylsuchende nach dem Abschluß des\nVerfahrens, ungeachtet dessen, auf welche Weise ihnen der weitere Aufenthalt\nermöglicht werde, zu den Einwohnern rechneten, für deren Wohl die Gemeinde zu\nsorgen habe.\n\n17\n\nEbenso mache die in § 1 Abs. 1 AsylbLG enthaltene Aufzählung derjenigen\nPersonengruppen, denen Leistungen nach diesem Gesetz zugute kommen sollten,\ndeutlich, daß es sich dabei grundsätzlich nur um solche Flüchtlinge handele, die über\neinen relativ schwachen Aufenthaltsstatus, d.h. kein verfestigtes Bleiberecht,\nverfügten und bei denen davon auszugehen sei, daß sie Deutschland in absehbarer\nZeit wieder verlassen würden, wobei man § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, der auch nach\n§ 55 AuslG geduldete Ausländer in den Kreis der Leistungsberechtigten einbeziehe,\nerst nachträglich eingefügt habe. Die Tatsache, daß die Gewährung von Leistungen\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz ursprünglich nur für die Zeit des\nAsylverfahrens vorgesehen gewesen sei, erlaube aber den Schluß, daß jedenfalls\ndie Erstattung von nach diesem Gesetz erbrachten Leistungen in engem zeitlichem\nZusammenhang mit dem Lauf des Asylverfahrens stehe und Leistungen an\nAsylbewerber, die bereits endgültig abgelehnt worden seien, nicht umfasse. Indem\ndas nordrhein-westfälische Landesrecht u.a. die Erstattung von Kosten für\nAsylsuchende auch noch für eine gewisse Zeit nach der endgültigen Ablehnung des\nAsylantrages ermögliche, gebe es den Gemeinden sogar mehr als es der durch das\nBundesverwaltungsgericht vorgegebenen Linie entspreche. Eine darüber\nhinausgehende unbeschränkte Kostenerstattung für alle Ausländer, die irgendwann\nals Asylbewerber ins Land gekommen seien, sei demgegenüber verfassungsrechtlich\nnicht geboten und passe nicht zur Systematik des Flüchtlingsaufnahmegesetzes.\nEine Staatsaufgabe „Asyl\", die den Staat kraft Verfassungsrechts für alle Folgen\neines Asylverfahrens kostenpflichtig mache, gebe es nicht. Prinzipiell obliege die\nUnterstützung bedürftiger Personen unter Einschluß ausländischer Flüchtlinge der\nkommunalen Selbstverwaltung; das Land trage dazu durch die Ausstattung der\nGemeinden nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz bei.\n\n18\n\nZudem brächte die Praktizierung der durch die Klägerin begehrten\nVollkostenerstattung nur eine scheinbare Stärkung der kommunalen\nSelbstverwaltung mit sich; denn dann käme es immer wieder zu\nAuseinandersetzungen über die Höhe dieser Kosten und letztendlich zu einer\nverstärkten Kontrolle der kommunalen Ausgaben durch das Land. Der\nVerfassungsgerichtshof habe in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 über-dies zu\nRecht hervorgehoben, daß eine Eigenbeteiligung der Gemeinden einen An-reiz für\nden sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bilde. Die Vollkostenerstattung\nwürde wahrscheinlich die Ausgaben bei den Kommunen in die Höhe treiben und\ndennoch deren Selbständigkeit auf lange Sicht wesentlich beeinträchtigen. \n\n19\n\nEin voller Kostenersatz für alle den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben sei\ndes weiteren in keiner Landesverfassung der Bundesrepublik Deutschland\nvorgesehen; ebensowenig habe ein Staats- oder Verfassungsgerichtshof eines\nBundeslandes eine Entscheidung getroffen, die in diesen Fällen eine vollständige\nErstattung aller Kosten verlange. Darüber hinaus sei zu beachten, daß sich die\nLandesmittel zugunsten finanzschwacher Kommunen vermindern müßten, wenn das\nLand seine Mittel zur Deckung bestimmter gemeindlicher Aufgaben ohne Rücksicht\nauf die Finanzkraft der einzelnen Kommunen einzusetzen hätte.\n\n20\n\nDer Verfassungsgerichtshof habe in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 die\nzeitliche Beschränkung der Kostenerstattung für Flüchtlinge i.S.d. § 2 Nr. 1 FlüAG\nauf längstens vier Monate nach der unanfechtbaren Asylablehnung zu Recht nicht\nbeanstandet und dazu vor allem ausgeführt, daß die pauschalierte und zeitliche\nBegrenzung der Erstattung mit dem legitimen Ziel, auf eine zügige Abschiebung\nabgelehnter Asylbewerber durch die Kommunen hinzuwirken, gerechtfertigt sei,\nungeachtet der - im Einzelfall nur sehr schwer feststellbaren - Situationen, in denen\ndie Gemeinden eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Abschiebung nicht\nbeeinflussen könnten.\n\n21\n\nSoweit der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Viermonatsregelung\naußerdem dem Gesetzgeber aufgetragen habe, die Entwicklung zu beobachten,\nbestehe zu einer Änderung bisher kein Anlaß. Die dem § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG\nzugrundeliegende Prognosebasis habe sich trotz der nach Angaben der Gemeinden\nwachsenden Zahl nicht abschiebbarer Flüchtlinge inzwischen nicht erheblich\nverändert. So sei davon auszugehen, daß der Verfassungsgerichtshof bei den\nEntscheidungen vom 9. Dezember 1996 Zahlen berücksichtigt habe, die denjenigen,\ndie in der durch die Klägerin vorgelegten Blitzumfrage enthalten seien, im\nwesentlichen entsprochen hätten. Im übrigen habe der Landtag sich bei der Beratung\nüber die durch die CDU-Fraktion eingebrachten Änderungsentwürfe zum\nFlüchtlingsaufnahmegesetz erneut mit der Dauer der Landeserstattung befaßt und in\nseiner Sitzung vom 19. März 1998 den Änderungsantrag der CDU-Fraktion mit dem\nInhalt, in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG die Worte „für die Dauer von vier Monaten\"\ndurch die Worte „für die Dauer von 23 Monaten\" zu ersetzen, abgelehnt.\nHinzuzufügen sei, daß das Land sich seit dem Vierten Änderungsgesetz zum\nFlüchtlingsaufnahmegesetz für längstens vier Monate auch an den Kosten für solche\nFlüchtlinge beteilige, die anschließend nicht ausgereist seien, obwohl für diesen\nPersonenkreis an sich die örtliche Gemeinschaft zu sorgen habe. Dementsprechend\nhabe der Verfassungsgerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 1996 nicht auf die\ntatsächliche Verweildauer - an die das Flüchtlingsaufnahmegesetz auch niemals\nanknüpfe -, sondern auf die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung abgestellt; denn\ndie Viermonatsfrist habe nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes denjenigen\nZeitraum abdecken sollen, in dem die Aufenthaltsbeendigung im Normalfall\nadministrativ durchgesetzt werden könne, und habe nicht dazu dienen sollen, die aus\nanderen Gründen verlängerten Aufenthalte abgelehnter Asylbewerber zu finanzieren.\nFür derartige Personengruppen sei die Landeserstattung nach dem\nFlüchtlingsaufnahmegesetz nicht vorgesehen, weil man den Kommunen ihre\nprinzipielle Zuständigkeit für Bedürftige in ihrem Bereich nicht habe abnehmen\nwollen. \n\n22\n\nNach dem beim Ausländerzentralregister vorhandenen Datenmaterial für die\nZeiten von Ende 1996 bis Mitte 2000 hätten zu den Flüchtlingen, die sich länger als\nvier Monate nach der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages noch in\nDeutschland befunden hätten, Personen mit ganz unterschiedlichem\nAufenthaltsstatus gehört. So habe etwa die Hälfte von ihnen eine\nAufenthaltsgenehmigung besessen und sei daher nicht mehr unter das\nAsylbewerberleistungsgesetz gefallen; vielmehr habe sich ihre Betreuung als\nnormale Aufgabe der Sozialhilfe dargestellt. Demgegenüber würden die Gemeinden\nnur durch diejenigen Ausländer belastet, die länger als vier Monate nach der\nUnanfechtbarkeit ihres Asylantrages gerade mit einer Duldung im Lande verblieben.\nDer Anteil dieser ehemaligen Flüchtlinge liege indessen, bezogen auf die\nGesamtzahl derer, die sich über diesen Zeitraum hinaus in Nordrhein-Westfalen\naufhielten, seit Jahren konstant bei etwa 27 %.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der\nBeklagten vom 16. November 2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar\n2001 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann\naufgrund des im Jahre 2000 geltenden Rechts nicht verlangen, daß die Beklagte ihr\nbezogen auf den Stichtag 30. September 2000 (4. Quartal 2000) für die insoweit\ngemeldeten ehemaligen Asylbewerber, deren Asylanträge jeweils vor mehr als vier\nMonaten unanfechtbar abgelehnt worden waren, die Landespauschalen nach § 4\nAbs. 1 und 2 FlüAG in der hier maßgeblichen Fassung des Fünften\nÄnderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NW. S. 24) leistet; insbesondere\nfehlt es auch an den Voraussetzungen, unter denen die Kammer gemäß Art. 75 Nr. 4\nLV i.V.m. § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land\nNordrhein-Westfalen - VGHG - zunächst das Verfahren auszusetzen und die\nEntscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen hätte. \n\n26\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 a und Abs. 2\nFlüAG, jeweils i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG. Soweit mit dem\nAntrag der Klägerin die Frist des § 4 Abs. 3 FlüAG versäumt ist schließt dies\nallerdings den Anspruch nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 26.\nFebruar 2002\n- 15 A 527/00 -) nicht aus.\n\n27\n\nNach § 4 Abs. 1 a FlüAG gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling\ni.S.d. § 2 der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, für die Dauer der\nAnrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale von 1.935,00 DM; nach § 4\nAbs. 2 FlüAG gewährt das Land den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen\nBetreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. Absatzes 1 für die\nDauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale von 90,00 DM.\n\n28\n\nDer Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge, die die Gemeinden nach § 1\nFlüAG bei entsprechender Zuweisung aufzunehmen und unterzubringen haben,\numfaßt nach Nr. 1 der in § 2 FlüAG dazu enthaltenen Aufzählung Asylbewerber,\nderen Ehegatten und deren minderjährige Kinder; zur Dauer von deren Anrechnung\nheißt es in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG, daß diese sich längstens auf vier Monate\nnach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages erstreckt. \n\n29\n\nNach diesen Vorschriften kann die Klägerin die mit ihren Anträgen vom 9.\nOktober 2000 und vom 2. Januar 2001 geltend gemachten Landespauschalen nach\n§ 4 Abs. 1 und 2 FlüAG nicht beanspruchen. Denn derartige Leistungen wurden für\ndie betroffenen Personen, d.h. Asylbewerber und ihre Familien, nur noch für einen\nZeitraum von vier Monaten nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages\nerbracht, wohingegen die Asylanträge der Flüchtlinge, um die es hier geht, am\njeweiligen Stichtag schon länger als vier Monate endgültig abgelehnt waren,\nunabhängig davon, daß auch diese Personen nach den Angaben der Klägerin noch\nLeistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. \n\n30\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der beantragten Leistungen für\ndie hier betroffenen ehemaligen Asylbewerber folgt ebensowenig unmittelbar aus\ndem Landesverfassungsrecht, d.h. aus Art. 78 Abs. 3 LV mit dem darin zum Schutz\nder kommunalen Selbstverwaltung normierten Konnexitätsprinzip.\n\n31\n\nArt. 78 Abs. 1 und 2 LV sichern den Gemeinden die traditionelle kommunale\nSelbstverwaltung zu, während es in Art. 78 Abs. 3 LV heißt, daß das Land die\nGemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme\nund Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn\ngleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.\n\n32\n\nSomit ist Art. 78 Abs. 3 LV als „Verfassungsdirektive\" zugunsten der in Art 78\nAbs. 1 und Abs. 2 LV gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung zu verstehen,\nfür deren ausreichende und selbstverantwortliche Wahrnehmung den\nGebietskörperschaften die finanzielle Grundlage erhalten bleiben soll. Die Vorschrift\nzielt darauf ab, eine Überlastung der Gemeinden mit zusätzlichen kostenträchtigen\nPflichtaufgaben, deren Erfüllung zur Vernachlässigung des\nSelbstverwaltungsbereichs führen müßte, zu vermeiden. Deshalb verlangt Art 78\nAbs. 3 LV bei einer Aufgabenübertragung von dem Landesgesetzgeber nicht nur die\nPrüfung, ob den Kommunen in diesem Zusammenhang neue Mittel zur Verfügung zu\nstellen sind, sondern darüber hinaus auch, insoweit - durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes - die Schaffung entsprechender Regelungen.\n\n33\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Februar 1985 -\nVerfGH 17/83 -, NVwZ 1985, 820, vom 9. Dezember 1996 -\nVerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, DVBl 1997,\n483 (484, 486), und vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96 und\n7/97 -, NWVBl 1998, 390 (393); ebenso Tettinger,\nKommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Art. 78 Rdnr. 102 ff.\n\n34\n\nDas bedeutet jedoch, daß Art. 78 Abs. 3 LV nicht allein und unmittelbar eine\nAnspruchsgrundlage bildet, aufgrund derer die Gemeinden von dem Land die\nErstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben\nerwachsenden Kosten verlangen können. Vielmehr ist für die in § 2 Nr. 1 bis 6 FlüÄG\n1984 aufgezählten Gruppen ausländischer Flüchtlinge die in Art. 78 Abs. 3 LV\nangesprochene Kostenregelung gerade und erst durch das\nFlüchtlingsaufnahmegesetz getroffen worden, aus dem aber in seiner konkreten\nAusgestaltung, wie dargelegt, für ehemalige und am jeweiligen Stichtag schon seit\nmindestens vier Monaten endgültig abgelehnte Asylbewerber keine Zahlungspflicht\ndes Landes folgt. \n\n35\n\nIst die Klage nach dem Vorstehenden als unbegründet anzusehen, muß die\nKammer sie auch abweisen, ohne gemäß Art. 75 Nr. 4 LV i.V.m. § 50 VGHG\nzunächst deshalb das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des\nVerfassungsgerichtshofs herbeizuführen, weil § 4 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr.\n1 FlüAG mit der sich daraus ergebenden zeitlichen Begrenzung der\nLandeserstattung für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber wegen Verstoßes\ngegen Art 78 Abs. 3 LV verfassungswidrig wären. Die Voraussetzungen für den Erlaß\neines solchen Vorlagebeschlusses sind nicht erfüllt.\n\n36\n\nNach Art. 75 Nr. 4 LV entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes -\naußer über die in § 75 Nr. 1 bis 3 LV bezeichneten Fragen - in sonstigen ihm\ngesetzlich zugewiesenen Fällen. Eine Zuweisung dieser Art enthält § 50 VGHG.\nDanach hat ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der\nEntscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar hält, das\nVerfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs\neinzuholen.\n\n37\n\nEine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach diesen Bestimmungen wäre\nnicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, daß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 FlüAG als diejenigen Vorschriften, die Gegenstand eines solchen\nVerfahrens sein müßten, inzwischen durch § 8 Satz 2 des neu verkündeten\nFlüchtlingsauf-nahmegesetzes vom 28. Februar 2003 aufgehoben sind; denn das\nLandesverfassungsgericht prüft im Rahmen des § 50 VGHG auch nicht mehr\ngeltende Regelungen, solange sich durch deren Außerkrafttreten das\nAusgangsverfahren nicht erledigt hat.\n\n38\n\nVgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die\nBundesrepublik Deutschland, 6. Auflage, Art. 100, Rdnr. 6,\nzur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.\n100 GG; s. auch BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember\n1977\n- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 (64).\n\n39\n\nHier kommt es aber auf die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 FlüAG 1984 festgelegte zeitliche Beschränkung der Landeserstattung\nverfassungsgemäß war, nach wie vor an; denn die Entscheidung über die im Streit\nbefindlichen Ansprüche für die Zeiträume aus dem Jahr 2000 ist noch nach diesen\ndamals anzuwendenden Vorschriften zu treffen. \n\n40\n\nEine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache an den\nVerfassungsgerichtshof scheidet jedoch deshalb aus, weil die Kammer nicht davon\nüberzeugt ist, daß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG wegen\nMißachtung des in Art. 78 Abs. 3 LV enthaltenen Konnexitätsprinzips mit der\nLandesverfassung unvereinbar sind. \n\n41\n\nDazu, ob u.a. die aus den genannten Bestimmungen folgende zeitliche\nBeschränkung der Kostenerstattung für Asylbewerber auf einen Zeitraum, der vier\nMonate nach unanfechtbarer Asylablehnung endet, nach dem\nLandesverfassungsrecht zu beanstanden ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof für\ndas Land Nordrhein-Westfalen auf die Verfassungsbeschwerden verschiedener\nGemeinden hin bereits in zwei Urteilen vom 9. Dezember 1996 geäußert und diese\nFrage - mit, wie darzulegen sein wird, für die Kammer bindender Wirkung - verneint,\nso daß die Verfassungsbe-schwerden erfolglos geblieben sind. \n\n42\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996 -\nVerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 ff, und - VerfGH 38/95\n-.\n\n43\n\nDer hier gegebenenfalls u.a. zu überprüfende § 4 FlüAG hat erstmals durch das\nVierte Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz 1984 seine seitdem\ngeltende grundlegend neue Fassung erhalten; dieses Vierte Änderungsgesetz ist,\nzusammen mit dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und\ndem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes, am 29.\nNovember 1994 in der Form des sog. Artikelgesetzes verabschiedet worden und am\n1. Januar 1995 in Kraft getreten. In ihren Verfassungsbeschwerden, die den Urteilen\ndes Verfassungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1996 zugrundelagen, hatten die\nbeschwerdeführenden Gemeinden sich im Hinblick auf das durch das Vierte\nÄnderungsgesetz erheblich abgewandelte Flüchtlingsaufnahmegesetz darauf\nberufen,\n\ndaß Art. 78 Abs. 3 LV eine Verpflichtung zur Vollkostenerstattung i.S.d.\nKonnexitätsprinzips ausspreche und daß es auch ansonsten weder plausibel noch\nsach- oder systemgerecht sei, daß die neuen Erstattungsregelungen u.a. nicht auch\ndiejenigen Asylbewerber beträfen, deren Asylanträge schon vor mehr als vier\nMonaten unanfechtbar abgelehnt worden seien.\n\n44\n\nDer Verfassungsgerichtshof hat seine daraufhin vorgenommene Überprüfung auf\ndie gesamten finanziellen Auswirkungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des\nLandesaufnahmegesetzes in der Gestalt des Artikelgesetzes erstreckt, mit dessen\nErlaß der Gesetzgeber vielfältige erhebliche Veränderungen der früheren\nRegelungen, vor allem ein völlig anderes, erstmals auf Kostenpauschalen\nberuhendes Erstattungssystem und insgesamt, unter Einschluß bereits vorhandener\nBestandteile, eine neue, verfassungsgerichtlich überprüfbare Gesamtlösung\ngeschaffen habe.\n\n45\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996\n- VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483.\n\n46\n\nBereits in seiner Rechtsprechung betreffend die Regelung der\nFlüchtlingsaufnahme und der Deckung der damit verbundenen Kosten nach den dem\n4. Änderungsgesetz vorausgehenden Fassungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes\nhatte der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß dem Gesetzgeber\nzwar nach Art. 78 Abs. 2 LV Eingriffe in die durch Art. 78 Abs. 1 LV gewährleistete\nkommunale Selbstverwaltung grundsätzlich möglich seien, daß er dabei aber in der\nWeise begrenzt sei, daß er den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht\nantasten dürfe und im übrigen, außerhalb dieses Kernbereichs, das\nverfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten\nder örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden sowie darüber hinaus das\nWillkürverbot zu berücksichtigen habe. Der Kernbereich der\nSelbstverwaltungsgarantie i.d.S. sei dann berührt, wenn ein substantieller,\neigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgabenbestand der Gemeinden nicht mehr\ngesichert sei. Insoweit hatte der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon frühzeitig\nausgesprochen, daß die Zuweisung der Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme an die\nKommunen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ohnehin nicht antaste\nund auch ansonsten verfassungsrechtlich unbedenklich sei.\n\n47\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteile vom 22. September 1992\n- VerfGH 3/91 -, NWVBl 1993, 7 (9), und vom 12. Dezem-\nber 1995 - VerfGH 5/94 -, NWVBl 1996, 97 (98 f).\n\n48\n\nIm übrigen hat der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seiner Urteile vom\n9. Dezember 1996 zunächst, z.T. unter Zusammenfassung seiner früheren\nRechtsprechung zur Frage einer Verletzung des Art. 78 Abs. 3 LV durch das\nGemeindefinanzierungsgesetz 1983, \n\n49\n\nvgl. Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 -,\nNVwZ 1985, 820 ff\n\n50\n\neinige weitere grundsätzliche Erwägungen angestellt:\n\n51\n\nDanach betreffe diese Vorschrift die Übertragung „bestimmter öffentlicher\nAufgaben\", ohne darüber hinaus zwischen einzelnen Arten von Aufgaben, wie etwa\nAuftragsangelegenheiten und weisungsfreien Pflichtaufgaben, zu unterscheiden.\n\n52\n\nZudem sei es nicht geboten, Kosten i.S.d. Art. 78 Abs. 3 LV gesondert\nabzugelten; vielmehr garantiere diese Verfassungsbestimmung den Kommunen\nlediglich eine angemessene Finanzausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben als\nGesamtvolumen, wobei der Gesetzgeber allerdings die Deckung der Kosten für die\nFlüchtlingsaufnahme nicht dem allgemeinen Finanzausgleich zugeordnet, sondern\ninsoweit die Bestimmungen des Artikelgesetzes über eine aufgabenakzessorische\nund finanzkraftunabhängige Erstattung geschaffen habe. \n\n53\n\nAuch im Rahmen einer derartigen, auf die übertragene Aufgabe bezogenen\nKostendeckungsregelung verlange die Landesverfassung des weiteren nicht den\nErlaß von Vorschriften, welche die Erstattung der Kosten für die Erfüllung\ngemeindlicher Pflichtaufgaben in vollem Umfang deckten. Insoweit verfüge der\nGesetzgeber nämlich über einen Gestaltungsspielraum, der jedoch wie folgt begrenzt\nsei: \n\n54\n\nZur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 LV\nhätten willkürliche, unverhältnismäßige und unzumutbare Regelungen zu\nunterbleiben; ferner müßten die Aufgaben und Belange der übrigen Mitglieder des\nzwischen Gemeinden/ Gemeindeverbänden, Bund und Ländern herrschenden\nFinanzverbundes berücksichtigt werden, wobei eine Eigenbeteiligung der\nGemeinden, zumal bei der ungünstigen Haushaltslage des Landes, einen wirksamen\nAnreiz für den gebotenen sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bilden könne.\nDarüber hinaus sei bei der Festlegung der Deckungsquote die Finanzsituation der\nGemeinden insgesamt zu beachten. \n\n55\n\nSchließlich könne der Gesetzgeber im Rahmen des ihm durch die Verfassung\ngewährten Gestaltungsspielraums auch typisierende und pauschalierende\nKostenerstattungsvorschriften, allerdings nur auf der Basis realistischer\nKostenberechnungen, schaffen. Der hierbei zur Verfügung stehende Spielraum sei\numso größer, je mehr der betroffene Sachverhalt sich angesichts seiner Komplexität\nund Wandlungsanfälligkeit einer Prognose entziehe; das könne im Einzelfall\nbedeuten, daß jede nicht offensichtlich sachwidrige Regelung als willkürfrei zu\nbeurteilen sei. \n\n56\n\nDazu insgesamt VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember\n1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 (484) m.w.N.;\nebenso das spätere Urteil vom 9. Juli 1998 zu den\nGemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 - VerfGH\n16/96 und 7/97 -, NWVBl 1998, 390 (391 ff).\n\n57\n\nHiervon ausgehend, hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, daß die\nzeitliche Beschränkung der Kostenerstattung für Asylbewerber längstens für die\nDauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages nach §§\n4 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden (gewesen) sei, sondern der Gesetzgeber insoweit im Rahmen des ihm\nzustehenden Prognosespielraums eine zumutbare und vertretbare Regelung\ngeschaffen habe, wie folgt begründet:\n\n58\n\nSchon die entsprechende zeitliche Beschränkung der Landeserstattung, wie die\nfrüheren Fassungen des § 6 Abs. 4 Nr. 1 FlüAG sie hinsichtlich der den\nSozialhilfeträgern für Asylbewerber entstandenen Kosten enthalten hätten, habe er,\nohne gerade auf diese zeitliche Begrenzung besonders einzugehen, in dem Urteil\nvom\n22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NWVBl 1993, 7 (11 ff), als verfassungsgemäß\nangesehen. Im übrigen diene die pauschale Bestimmung der Viermonatsfrist für die\nLandeserstattungen dem legitimen Ziel, zur Einsparung öffentlicher Mittel auf eine\nzügige Abschiebung abgelehnter Asylbewerber hinzuwirken. Dabei sei der\nGesetzgeber insbesondere nicht verpflichtet gewesen, die zeitliche Begrenzung für\ndiejenigen - im Einzelfall nur schwer und mit erheblichem Aufwand ermittelbaren -\nFallgestaltungen auszuschließen, in denen die Gemeinden eine Verzögerung oder\nUnmöglichkeit der Abschiebung nicht beeinflussen könnten.\n\n59\n\nDennoch setze die pauschalierende Beschränkung der Landeserstattungen für\nabgelehnte Asylbewerber auf vier Monate nach der Unanfechtbarkeit der\nentsprechenden negativen Entscheidung die Prognose voraus, daß dieser Zeitraum\nim Regelfall für die Durchführung einer Abschiebung ausreiche. Derzeit (am 9.\nDezember 1996) sei allerdings nicht feststellbar, daß es dieser Prognose an einer\ngenügenden Grundlage fehle; der Gesetzgeber werde die Regelung deshalb unter\nKontrolle halten und die zugrundeliegende Prognosebasis darauf überprüfen\nmüssen, ob sie sich in erheblicher Weise geändert habe. \n\n60\n\nDazu VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996\n- VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 (487).\n\n61\n\nSoweit der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 9. Dezember\n1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, daß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr.\n1 und § 2 Nr. 1 FlüAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes, d.h. des\nArtikelgesetzes, hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Kostenerstattung für\nAsylbewerber auf vier Monate nach der unanfechtbaren Asylablehnung seinerzeit\nu.a. mit Rücksicht auf die vorhandene Realitätsnähe der zugrundeliegenden\nPrognosebasis mit dem Landesverfassungsrecht zu vereinbaren war, und daher die\nentsprechenden Verfassungsbeschwerden (auch) in Bezug auf diese Rüge\nzurückgewiesen hat, ist das Gericht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die\nVerfassungsmäßigkeit derselben - durch das bis zum Jahre 2000 noch erlassene\nFünfte Änderungsgesetz nicht berührten -\n\n62\n\nVgl. VerfGH, Urteil vom 13. Juni 2000 - VerfGH 3/98\nu.a. -, NWVBl 2000, 335 (338 f).\n\n63\n\nVorschriften unter demselben Gesichtspunkt geht, an den Inhalt der Urteile ge-\nbunden. Das folgt aus § 26 Abs. 1 VGHG, wonach die Entscheidungen des\nVerfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und\nBehörden binden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf den Tenor und die\ntragenden Gründe und besteht hier demgemäß in dem o.a. Umfang. \n\n64\n\nVgl. zu dem entsprechend formulierten § 31 Abs. 1 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes Lechner/ Zuck,\nBundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 31 Rdnr.\n30, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts.\n\n65\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Ausführungen des\nVerfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Juni 2000, wonach die dort zu\nbescheidenden Verfassungsbeschwerden betreffend das Fünfte Änderungsgesetz\nzum Flüchtlingsaufnahmegesetz zwar unzulässig seien, weil sie im Kern auf die\nBehauptung einer - im Wege einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht\nüberprüfbaren - verfassungswidrigen Untätigkeit des Gesetzgebers zurückgingen, es\nden dortigen Beschwerdeführern aber dennoch offen stehe, im Rahmen\nverwaltungsgerichtlicher Klagen auf eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof\nnach § 50 VerfGHG zu dringen.\n\n66\n\nSo VerfGH, Urteil vom 13. Juni 2000 - VerfGH 3/98 u.a.\n-, NWVBl 2000, 335 (339).\n\n67\n\nDenn damit wollte der Verfassungsgerichtshof ersichtlich nicht seine Urteile vom\n9. Dezember 1996 infrage stellen, sondern lediglich auf einen Vorlagebeschluß als\nverfahrensmäßige Möglichkeit hinweisen, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung\ndazu zu erreichen, ob zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 9. Dezember 1996 eine\nVerpflichtung des Gesetzgebers entstanden ist, mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV die\nErstattungsbestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes hinsichtlich der Länge\ndes Erstattungszeitraums für endgültig abgelehnte Asylbewerber an etwa seitdem\neingetretene erhebliche Veränderungen der zugrundeliegenden tatsächlichen\nVerhältnisse anzupassen.\n\n68\n\nDie Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, daß dementsprechend nunmehr\ndas Verfahren auszusetzen und die Sache dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen\nwäre, weil der Gesetzgeber es versäumt hätte, eine ihm bis zum Jahre 2000\nerwachsene verfassungsrechtliche Verpflichtung des genannten Inhalts zu erfüllen.\nEs sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß es zwischen dem\nErlaß der Urteile vom 9. Dezember 1996 und dem Ende der hier betroffenen\nErstattungszeiträume am 31. Dezember 2000 zu erheblichen Veränderungen\nderjenigen Prognosebasis gekommen wäre, auf der die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG enthaltene Beschränkung für die Leistung der Pauschalen\nfür Asylbewerber auf vier Monate nach deren unanfechtbarer Ablehnung beruht.\n\n69\n\nAusgangspunkt für den insoweit vorzunehmenden Vergleich können nur die\nVerhältnisse sein, die am 9. Dezember 1996 bestanden und somit durch den\nVerfassungsgerichtshof maßgeblich in die Erwägungen einbezogen worden sein\nmüssen, aufgrund derer er damals zu der Einschätzung gelangt ist, daß die\ngesetzgeberische Festlegung des Viermonatszeitraums nicht unzumutbar,\nunvertretbar oder willkürlich gewesen sei. \n\n70\n\nNach einer Umfrage, die der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund\nzum Stichtag 31. Dezember 1996 bei 250 Städten und Gemeinden durchgeführt hat\nund deren - nach der Meinung des Innenministeriums allerdings nicht zweifelsfreies\n(Plenarprotokoll 12/64, S. 5288; Landtagsdrucksache 12/2872, S. 4) - Ergebnis u.a.\ndahin lautet, daß seinerzeit von den insgesamt unanfechtbar abgelehnten\nAsylbewerbern nur 8,6 % erst weniger als vier Monate in ihrer Gemeinde lebten und\ndie durchschnittliche Verweildauer bei den Angehörigen dieses Personenkreises\n23,6 Monate nach der endgültigen Asylablehnung ausmachte. \n\n71\n\nDes weiteren zeigen die durch die Beklagte mitgeteilten Zahlen aus dem\nAusländerzentralregister, daß am 31. Dezember 1996 in Nordrhein-Westfalen\ninsgesamt 116.021 unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber gewohnt hätten, bei\n111.698 dieser Personen die endgültige Ablehnung mehr als vier Monate\nzurückgelegen habe und die Angehörigen dieser letzten Gruppe zu 45 % bereits eine\nasylverfahrensunabhängige Aufenthaltsgenehmigung, zu 35 % eine Duldung und zu\n32 % keinen Aufenthaltstitel besessen hätten. \n\n72\n\nBei der Auswertung dieser - ohnehin auf unterschiedliche Gesichtspunkte\nabstellenden - Statistiken zum Stichtag 31. Dezember 1996 für die Frage nach der\nweiteren Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschriften kann allein\nfolgendes maßgeblich sein: Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß sich\ndie in der jeweiligen Statistik zum Ausdruck gebrachte Situation in den nur gut drei\nWochen zwischen den Urteilen vom 9. Dezember 1996 und dem 31. Dezember 1996\nzulasten der Kommunen wesentlich verschlechtert hätte, ist mit Blick auf die\nBindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen davon auszugehen,\ndaß die in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG 1984 bestimmte\nBegrenzung auf die nur viermonatige Erstattung gerade unter den aus diesen Zahlen\nabzulesenden tatsächlichen Voraussetzungen mit Art. 78 Abs. 3 LV zu vereinbaren\nwar.\n\n73\n\nHiervon ausgehend, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen, daß der\nGesetzgeber es für den Zeitraum bis Ende 2000 versäumt hätte, die in § 4 Abs. 1\nund 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG bestimmte zeitliche Beschränkung der\nLandeserstattung im Hinblick auf das Fortbestehen der zugrundeliegenden\ntatsächlichen Verhältnisse unter Kontrolle zu halten - und gegebenenfalls an eine\netwa erheblich geänderte Situation anzupassen.\n\n74\n\nSo haben vor der Beschlußfassung über den erwähnten Entwurf der CDU-\nFraktion vom 14. Juli 1997 für ein Sechstes Änderungsgesetz zum\nFlüchtlingsaufnahmegesetz (vgl. Landtagsdrucksache 12/2250, S. 1) mit dem\nwesentlichen Inhalt, in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Worte „für die Dauer von vier\nMonaten\" durch die Worte „für die Dauer von 23 Monaten\" zu ersetzen, nach einer\nanfänglichen Grundsatzdebatte vom 10. September 1997 (Plenar-protokoll 12/64, S.\n5288 ff) zunächst eingehende Vorbereitungen in den Ausschüssen und schließlich\nam 19. März 1998 im Plenum des Landtages eine weitere umfangreiche Diskussion\nstattgefunden; in derselben Sitzung ist der Gesetzentwurf abgelehnt worden\n(Plenarprotokoll 12/82, S. 6864 ff). \n\n75\n\nEs kann offen bleiben, ob das Parlament schon durch diese ausführliche\nAuseinandersetzung mit der Materie den ihm in den Urteilen vom 9. Dezember 1996\nerteilten Kontrollauftrag bis zu diesem Zeitpunkt auch für den Fall, daß damals\ntatsächlich eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesanpassung bestanden\nhaben sollte, in ausreichender Weise erfüllt hat. Zumindest aber ergibt eine\nAuswertung der durch die Beklagte vorgelegten, jeweils halbjährlich für die Stichtage\n31. Dezember 1996\n\nbis 30. Juni 2000 ermittelten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit nicht\nanzuzweifelnden Zahlen aus dem Ausländerzentralregister, daß sich bis zum 30.\nJuni 2000\n- nach dem der Landtag allenfalls noch eine bis Ende 2000 wirksame\nGesetzesänderung hätte verabschieden können - keine Anhaltspunkte gezeigt\nhaben, aufgrund derer eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich zwingend\ngeboten gewesen wäre. \n\n76\n\nAnknüpfungspunkt für die hier zu treffende Entscheidung kann nicht die Frage\nsein, wie lange sämtliche endgültig abgelehnten Asylbewerber sich seit der\nentsprechenden Entscheidung damals im Durchschnitt tatsächlich noch in\nDeutschland aufgehalten haben; vielmehr kann es allein auf die Zeiten ankommen, in\ndenen die Aufenthaltsbeendigung dieser Personen administrativ durchsetzbar war.\nSo liegt, wie der Verfassungsgerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 1996\nformuliert hat, der pauschalierenden Beschränkung der Erstattung auf einen\nZeitraum von bis zu vier Monaten nach der unanfechtbaren Asylablehnung die\ngesetzgeberische Prognose zugrunde, daß „im Regelfall eine Abschiebung möglich\"\nsei.\n\n77\n\nVgl. VerfGH, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH\n11/95 u.a. -, DVBl 1997, 483 (487).\n\n78\n\nDemgemäß berücksichtigt die Aufstellung des Ausländerzentralregisters drei\nverschiedene Gruppen der mehr als vier Monate nach ihrer endgültigen\nAsylablehnung in Nordrhein-Westfalen lebenden Ausländer, d.h. diejenigen, die\ninzwischen über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, diejenigen, die förmlich\ngeduldet werden und diejenigen, die gar keinen Aufenthaltstitel oder aber eine\nGrenzübertrittsbescheinigung besitzen. Diese drei Personenkreise sind im\nvorliegenden Zusammenhang auch jeweils differenziert zu betrachten - anders als es\nbei der Umfrage des Städte- und Gemeindebundes zum 31. Dezember 1996\ngeschehen ist. \n\n79\n\nIm einzelnen ist zunächst der Beklagten darin zu folgen, daß die große und seit\n1996 allmählich wachsende Gruppe der endgültig abgelehnten Asylbewerber, denen\nbereits eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist und deren Abschiebung daher\nohnehin nicht ansteht, hier keine Rolle mehr spielt, weil diese Personen nunmehr,\nungeachtet dessen, daß sie ursprünglich einmal Asyl begehrt hatten, leistungs- und\nsozialhilferechtlich zu behandeln sind wie andere in der Gemeinde lebende\nbedürftige Ausländer und vor allem nicht mehr zu den Anspruchsberechtigten nach\ndem Asylbewerberleistungsgesetz gehören, so daß der Ausschluß einer besonderen\nKostenerstattung seitens des Landes über das Flüchtlingsaufnahmegesetz insoweit\nauch mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV von vornherein unbedenklich erscheint. Wie das\nAusländerzentralregister ausweist, bestand diese Gruppe in Nordrhein-Westfalen\nzum Stichtag 31. Dezember 1996 aus 50.241 Personen oder 45 % der ehemaligen\nAsylbewerber, deren unanfechtbare Asylablehnung über vier Monate zurücklag, und\nam 30. Juni 2000 aus 72.325 Personen oder 53,5 % der bereits länger als vier\nMonate endgültig abgelehnten Asylsuchenden. \n\n80\n\nAuf der anderen Seite werden die Kommunen im Rahmen der\nFlüchtlingsaufnahme durch einen großen Teil derjenigen abgelehnten Asylbewerber\nbelastet, die gerade aufgrund einer Duldung mehr als vier Monate nach der\nUnanfechtbarkeit ihrer Ablehnung in Deutschland verbleiben, demgemäß, sofern sie\nsich nicht selbst unterhalten können, weiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG\nanspruchsberechtigt sind und letztendlich nach wie vor einen zumindest\nflüchtlingsähnlichen Status besitzen; das waren am 31. Dezember 1996 25.824\nPersonen oder 23 % aller endgültig abgelehnten und seitdem länger als vier Monate\nanwesenden Asylbewerber und am 30. Juni 2000 - mit seit Juni 1999 rückläufiger\nTendenz - 35.696 oder 26,4 % der in Betracht kommenden Gruppe. \n\n81\n\nAuch der - seit 1996 ständig kleiner gewordene - Kreis derjenigen ehemaligen\nAsylbewerber, die sich länger als vier Monate nach ihrer endgültigen Ablehnung in\nDeutschland aufhalten und entweder keinen Aufenthaltstitel besitzen oder eine\nGrenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, kann hier aber, anders als die\nBeklagte, ebenso wie der Innenminister, \n\n82\n\ns. Grundsatzdebatte im Landtag vom 10. September\n1997 zu dem CDU-Antrag vom 14. Juli 1997 zur\nVerabschiedung eines 6. Änderungsgesetzes zum FlüAG,\nPlenarprotokoll 12/64, S. 5289\n\n83\n\nmeint, nicht von vornherein außer Betracht bleiben. Denn diese Flüchtlinge sind\ngemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ebenfalls anspruchsberechtigt, wobei die Annahme\nder Beklagten (und des Innenministers), daß sie als „Illegale\" tatsächlich keine\nSozialleistungen beziehen, angesichts dessen, daß sie überhaupt im\nAusländerzentralregister statistisch erfaßt werden, eher nur ausnahmsweise\nzutreffen kann. Zudem reist der Inhaber einer Grenzübertrittsbescheinigung\nerfahrungsgemäß nicht stets und alsbald tatsächlich aus. Rechnet man die\nAngehörigen dieser Gruppe (31. Dezember 1996: 35.633 Personen; 30. Juni 2000:\n27.214 Personen) zu den inzwischen geduldeten und mehr als vier Monate seit ihrer\nunanfechtbaren Asylablehnung in Deutschland ansässigen Ausländern hinzu,\nergaben sich für den 31. Dezember 1996 insgesamt 61.457 (55 %) und für den 30.\nJuni 2000 insgesamt 62.910 Personen (46,5 %).\n\n84\n\nAngesichts dieser Zahlen läßt sich jedoch auch mit Rücksicht auf das\nverfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip nicht feststellen, daß sich in dem\nhier maßgeblichen Zeitraum von Ende 1996 bis Ende 2000 die Prognosebasis, die\nder in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG 1984 enthaltenen\nzeitlichen Begrenzung der Landeserstattung für Asylbewerber auf vier Monate nach\nder unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages zugrundeliegt, in einem so\nerheblichen Umfang zulasten der Gemeinden geändert hätte, daß der Gesetzgeber\ndeshalb verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, diese Regelungen - als\nnicht mehr realitätsbezogen - entsprechend anzupassen.\n\n85\n\nIm Ergebnis ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 11. Juli\n2003 - 13 K 1580/02 -, S. 20, 21.\n\n86\n\nSchließlich ist die durch die Klägerin behauptete Verweildauer abgelehnter\nAsylbewerber in E. von durchschnittlich 87,4 bzw. 88 Monaten nicht geeignet,\neine andere Einschätzung herbeizuführen. Der VerfGH hat nämlich in seiner\nEntscheidung vom 9. Dezember 1996 - VerwGH 11/95 u.a. -, S. 28 bereits darauf\nabgestellt, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten war, solche Fallgestaltungen\nvon der zeitlichen Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar\nUnmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflußbereich der\nGemeinde liegt.\n\n87\n\nDa die Kammer nach alledem nicht von einer Verfassungswidrigkeit der\ngenannten und hier streitentscheidend anzuwendenden Vorschriften überzeugt ist,\nist die Klage unmittelbar und ohne Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach § 50\nVGHG als unbegründet abzuweisen.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-30/15-k-1594-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-30/15-k-1594-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280554","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.436210+00:00"}}