{"status":"available","doknr":"OLD280607","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0428.5A.K4421.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"5a K 4421/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August \n2003 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. \n\n \n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n \n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. \n\n \n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer geborene Kläger zu 1., seine geborene Ehefrau - die Klägerin zu 2. - sowie\nihre in den Jahren , und in L. geborenen gemeinsamen Kinder - die Kläger zu 3.\nbis 5. - sind afghanische Staatsangehörige hinduistischer Religions- und\nVolkszugehörigkeit. Ihren eigenen Angaben zufolge reisten sie am 30. Juli 2001 mit\nHilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo\nsie alsbald einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellten.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 03. August 2001 gab der Kläger zu 1.\nan, er sei selbständiger Händler gewesen, seit 1996 habe er sein Geschäft jedoch\nnur noch alle vier bis fünf Monate einmal geöffnet. Die letzten vier Jahre vor ihrer\nAusreise hätten sie quasi wie Gefangene in einem Tempel der Sikhs in L. gelebt.\nHindus seien in Afghanistan verhasst und litten unter religiöser Diskriminierung. Nach\neinem Gesetz der Taliban hätten sie als Hindus ein gelbes Band tragen müssen.\nHätte er mit einem solchen Band das Haus bzw. den Tempel verlassen, wäre er\nvielleicht erschossen worden. Falls er ohne Tragen des Bandes erwischt worden\nwäre, wäre er ebenfalls bestraft worden. Außerdem hätten sie auch deshalb\nausreisen müssen, weil ihr Geld zu Neige gegangen sei und er nicht wollte, dass\nseine Kinder als Analphabeten aufwüchsen. Die Klägerin zu 2. ergänzte bei ihrer\nAnhörung am selben Tag, dass sie immer wieder Probleme gehabt hätten und von\nden Mudschaheddin belästigt worden seien, allerdings hätten sie persönlich keine\nProbleme mit irgendwelchen Behörden oder mit anderen Personen gehabt. Ihr Vater\nsei am linken Arm angeschossen worden, ihr Großvater habe durch einen\nRaketenangriff ein Bein verloren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. August 2003 - zugestellt am 25. August 2003 - lehnte das\nBundesamt den Asylantrag der Kläger ab, stellte das Nichtvorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte den Klägern die\nAbschiebung nach Afghanistan an, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht\ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens\nverlassen hätten.\n\n5\n\nDagegen haben die Kläger am 04. September 2003 die vorliegende Klage\nerhoben und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages mit\nihrer hinduistischen Religionszugehörigkeit begründet. Im Falle einer Rückkehr\nmüssten sie mit Inhaftierung und willkürlicher Misshandlung durch die Warlords\nrechnen, die als fundamentalistische Moslems Andersgläubige verfolgten. Diese\nseien zum Großteil mit denjenigen Personen identisch, die in der Vergangenheit als\nMudschaheddin die Herrschaft in Afghanistan ausgeübt hätten. Insbesondere Frauen\nseien weiterhin Verfolgung und Diskriminierungen ausgesetzt. Auf Grund der\nallgemeinen Flucht der Hindus aus Afghanistan hätten sie - die Kläger - keinerlei\nRückhalt zu erwarten. Sie könnten weder auf familiäre noch auf staatliche Hilfe\nhoffen. Auch verfügten sie nicht über Wohnraum. Außerdem seien Leib und Leben\nangesichts der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan auch\nwegen akuter Krankheiten im Rückkehrfalle bedroht. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. August\n2003 zu verpflichten, sie als\nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005\nergänzend zu ihrem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das\nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte\nsowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in dem im Entscheidungstenor\nzum Ausdruck kommenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n16\n\nI. \n\n17\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach\nArt. 16a Grundgesetz (GG). \n\n18\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im\nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in\nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung\noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog.\nasylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte\nstaatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln,\ndie den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der\nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen\noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort\nallen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit -\ngelten.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE\n74, 51, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und\nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = InfAuslR\n1991, 200.\n\n20\n\nStaatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich\nbefriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und\nAuseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert,\ndass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die\nExistenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die\nFriedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu\nschützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die\nAsylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem\nbestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den\nEinzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden\nRechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden\nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite\nbeschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung\nder Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. August 2000 - 2 BvR\n260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521,\nund vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\nm.w.N.\n\n22\n\nDas Element der \"Staatlichkeit\" oder \"Quasi-Staatlichkeit\" von Verfolgung darf\nnicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des \"politisch\"\nVerfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen\ngeprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob\neine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a\nAbs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die\nPrüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener\noder neu entstehender Staatlichkeit kann für die Beurteilung, ob\nVerfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin\nkonstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich\nfür die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der\nSchutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der\nkonkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge\neingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt,\nandererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz\nausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten\nGemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er\nsich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat von einer\nRegierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich\ndanach, ob diese zumindest in einem \"Kernterritorium\" ein solches\nHerrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden\nFriedensordnung - tatsächlich errichtet hat.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98\nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521.\n\n24\n\nFür die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des\nHerrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem\nverfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der\nFeststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem\nprinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten,\neffektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium\ngetragen wird. \n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV\n2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n26\n\nZu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht\ngehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert\nvorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen\nMachtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es\nentscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere\nGefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne\nzu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem\nZeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitsches Gewicht autonomer\noder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung\nsein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher\nkann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche\nTerritorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV\n2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n28\n\nNicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen\nHerrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz\ndurch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der\nHerrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die\nvölkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen,\nEinrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische\nErrungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto-\nGebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und\nverfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und\nGewaltmonopol im Inneren).\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV\n2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n30\n\nAuf der Grundlage dieser Überlegungen kann davon ausgegangen werden, dass\ndie Taliban zur Zeit ihrer Herrschaft in Afghanistan zumindest staatsähnliche\nHerrschaftsmacht innehatten. Von ungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001\nbeherrschten sie den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans. Bis auf das der sog.\nNordallianz verbliebene Territorium, welches etwa 10 % der Gesamtfläche\nAfghanistans ausmachte, vermochten die Taliban sich auch gegenüber sämtlichen\nlokalen Stammesfürsten und in nahezu allen Landesteilen faktisch und effektiv\ndurchzusetzen. \n\n31\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2002\n- 8 UZ 2908/00.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 128 ff.\n\n32\n\nDiese quasi-staatliche Herrschaft der Taliban ist indessen infolge der Angriffe der\nVereinigten Staaten von Amerika Ende 2001 beendet worden. Am 07. Dezember\n2001 ist Kandahar, die letzte Hochburg der Taliban, durch die Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika und der mit ihnen verbündeten Nordallianz\neingenommen worden. Auch wenn sich in jüngster Zeit insbesondere im Süden und\nSüdosten Afghanistans die Taliban wieder sammeln und - wie durch die Medien\nallgemein bekannt ist - durch vereinzelte Anschläge auf sich aufmerksam machen,\nsind gleichwohl Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiedererlangung, geschweige\ndenn einer Festigung ihrer vorherigen Herrschaft nicht erkennbar. \n\n33\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2003\n- 3 A 17/00 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003\n- 3 K 3106/97.A -.\n\n34\n\nDas zeigt sich nicht zuletzt unter anderem darin, dass es ihnen nicht gelungen\nist, die Wahl des afghanischen Präsidenten vom 09. Oktober 2004 entscheidend zu\nstören. \n\n35\n\nNach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung mit\nPräsident Hamid Karsai an der Spitze keine für die Annahme einer politischen\nVerfolgung im Sinne des Art. 16a GG erforderliche staatliche Gewalt in Afghanistan\naus. Zwar wird Präsident Karsai von der internationalen Staatengemeinschaft\ngefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch nicht maßgebend. Der\nGebietsherrschaft nach außen kann allenfalls indizielles Gewicht zukommen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -,\nNVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521.\n\n37\n\nVoraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr - wie oben\nausführlich dargelegt - eine effektive Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen\nhoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann jedoch trotz der\nBildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die\nLoya Jirga im Juni 2002, der am 09. Oktober 2004 erfolgten Wahl von Hamid Karsai\nzum Präsidenten durch das afghanische Volk sowie des Einsatzes der\nSchutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1\nSatz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) nicht ausgegangen werden. \n\n38\n\nSo auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 -; VG\nDresden, Urteil vom 21. Oktober 2003 - A 7 K 30050/03 -; VG Braunschweig, Urteil\nvom 22. August 2003 - 1 A 13/01 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 -\n3 K 3106/97.A -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 - 19 VG A 369/98 -; a.A.\nVG Minden, Urteile vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, Asylmagazin 11/2003, S. 13,\nund vom 17. Mai 2004 - 9 K 5145/03.A -, Asylmagazin 9/2004, S. 15; VG Leipzig,\nUrteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 k 30427/96 -; VG Neustadt an der Weinstraße,\nUrteil vom 26. August 2002 - 5 K 2360/01.NW -.\n\n39\n\nDas ergibt sich aus der Auswertung der in das Verfahren eingeführten\nErkenntnisse. \n\n40\n\nDie Sicherheitslage hat sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht\nverbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum L. bleibt sie\nweiter fragil. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch\nnicht. Des Weiteren fehlt es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Auch von\neinem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht gesprochen\nwerden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von\nRechtssätzen besteht. \n\n41\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 03. November 2004.\n\n42\n\nEntscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen\nZeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol\nbesitzt. Sie ist nicht ansatzweise in der Lage, sich in den einzelnen Landesteilen\ngegenüber den sog. Warlords - auch Kriegsfürsten, Lokalherrscher, Stammesfürsten\netc. genannt - durchzusetzen.\n\n43\n\nDeutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004;\nDanesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n44\n\nZwar räumt die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004 der Regierung\numfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung\nvorgesehenen Strukturen jedoch in keiner Weise gerecht. Für die Beurteilung, ob\neine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es auf die faktische\nVerfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Modelle an, die nur auf dem\nPapier stehen, aber keine praktische Umsetzung erfahren haben.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV\n2001, 560 = NVwZ 2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n46\n\nIn den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine\nlokale Kriegsfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen staatsähnlichen\nInstitutionen geschaffen haben. Diese Herrscher verstehen sich als Herren über\n„ihre\" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und\nSicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung\nbislang noch nichts unternommen hat. Die Lokalfürsten sind es, die für die\nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich\nzeichnen und nicht die Regierung in L. . \n\n47\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September\n2004; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. \n\n48\n\nBislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser\nLokalfürsten zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das gesamte Land\noder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch nicht in der\nLage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen Territorien\nbefolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der Zentralregierung\nangeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, welche ein gewichtiges Indiz gegen das\nVorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt darstellen, zu keinen\ndurchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der jüngsten Vergangenheit\nmitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten\nschrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte.\nAuf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal\neingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung\nder Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur\nModernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen.\n\n49\n\nVgl. Clemens, Afghanistan im Überblick, Südasien 1/04, S. 4; Danesch,\nGutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n50\n\nIn den Privatarmeen der einzelnen Lokalfürsten erhalten die Soldaten in der\nRegel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass\nviele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig\nMudschaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur\nLoyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte\nunterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen\ndirekt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht\nselten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme\nausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren\njeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in\nder Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu\nbefehligen.\n\n51\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n52\n\nSchon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den\nPrivatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die\nPolizeikräfte in erster Linie den Lokalfürsten Gehorsam schulden, zeigen, dass es\nkeine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in Afghanistan gibt.\nHinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden Truppen und\nPolizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten\nSicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande\nerwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der\nLokalherrscher zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der Provinzhauptstadt\nMazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 hatte Präsident\nKarsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Polizeichef\neingesetzt. Am 04. Juli 2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen\nSamangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer\nstationiert hat und kürzlich sogar dreißig russischer Panzer erhielt, die Polizeistation\nvon zweihundert seiner Krieger angreifen und General Akram unter Hausarrest\nnehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind\nseitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt.\n\n53\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n54\n\nDass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte\nwiderspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer\nstrafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes\nunternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und\nDurchsetzungsfähigkeit gegenüber den Lokalherrschern verfügt. In diesem Fall ist es\nnicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen den\nAngriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine\nSanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die\nder Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in\nder Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu\nsanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt\ngesprochen werden. \n\n55\n\nDaran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als\nArmeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität\nversprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall\nauch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nichts mehr\nals bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht\nzu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen, was im Übrigen noch weiter\nauszuführen sein wird.\n\n56\n\nAuch die kürzlich erfolgte Entmachtung von Ismail Khan, dem Gouverneur der\nProvinz Herat, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich als vermeintliche und\nformale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch tatsächlich entscheidend\ndurch die Zentralregierung in seiner Macht beschränkt worden wäre. Der von\nPräsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über\nkeinerlei „Hausmacht\". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine\nMarionette und lenkt - sozusagen versteckt hinter dem neuen Mann, der das\nVertrauen der Regierung in L. genießt - weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet,\ndas bis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird.\n\n57\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September\n2004.\n\n58\n\nEin weiteres Beispiel für die starke Stellung der Lokalfürsten und die\nDurchsetzungsunfähigkeit der Zentralregierung ist der blühende und boomende\nOpiumanbau in Afghanistan, dessen Bekämpfung Präsident Karsai zu einem der\ngroßen Ziele seiner Präsidentschaft erklärt hat.\n\n59\n\nVgl. Der Spiegel vom 19. April 2004, S. 13; Südasien 1/04, S. 4.\n\n60\n\nFaktisch ist es ihm aber - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten Jahren\nihrer Herrschaft - bislang nicht ansatzweise gelungen, den Opiumanbau und den\ndamit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003\nist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den\nDrogen nutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur\nBezahlung und Aufrüstung ihrer privaten Milizen. \n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004; Neue Züricher Zeitung\nvom 04. Juni 2004, S. 5 f.\n\n62\n\nAuch wenn man sich die besondere Struktur Afghanistans und seine Geschichte\nvergegenwärtigt, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder\nweniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, so dass man geneigt\nsein könnte, die an eine Gebietsgewalt in Afghanistan zu stellenden Anforderungen\nzu relativieren und abzuschwächen, führt dies nicht zur Annahme einer staatlichen\nHerrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung ausgeübt\nwird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) Stärke der\nLokalherrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, eben nicht\nprägend für die afghanische Geschichte ist. \n\n63\n\nVgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 114.\n\n64\n\nZum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich\nauch gegenüber den Lokalherrschern effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel\nzur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit\nvorhandenen Lokalfürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind,\nmussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen\nseitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber\njener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle - wenn auch unter Druck - beugten und\nsich nicht wagten aufzulehnen. Die Taliban haben damit zu erkennen gegeben, dass\nes möglich ist, die Warlords zu kontrollieren und ihre Macht zu beschneiden. Im\nGegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es sind\nnach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten bekannt,\nbei denen sich Lokalfürsten gegenüber der Zentralregierung auf Grund deren Drucks\nund Macht gebeugt hätten. Das macht deutlich, dass nicht Präsident Karsai die\ndominierende Kraft in Afghanistan ist, sondern in den jeweiligen Territorien die\neinzelnen Landesfürsten. Sie sind es, die keine Angst haben müssen, wenn sie\nWeisungen Karsais nicht befolgen. Von daher kann auch noch nicht einmal von\neinem Machtgleichgewicht und annähernd gleichwertigen Kräfteverhältnissen\nzwischen der Zentralregierung unter Karsai auf der einen und den Warlords auf der\nanderen Seite gesprochen werden. Vielmehr ist Präsident Karsai eher eine\nMarionette der Kriegsfürsten. Seinen Weisungen kommen sie nur solange nach, wie\nsie ihren eigenen (Macht-)Interessen entsprechen. \n\n65\n\nDie Annahme einer durch die Zentralregierung ausgeübten Staatsgewalt ergibt\nsich auch nicht dadurch, dass in der Regierung etliche der Lokalfürsten\nKabinettsmitglieder sind bzw. dass mittlerweile nahezu allen lokalen Herrschern - wie\nz.B. dem oben geschilderten Ustad Ata - von Präsident Karsai irgendwelche\noffiziellen Posten übertragen worden und sie auf diese Weise in den Staatsapparat\neingebunden sind. Zu diesem Schritt sah sich Präsident Karsai auf Grund der Macht\ndes Faktischen gezwungen, um sein Gesicht zu wahren und zumindest der\ninternationalen Staatengemeinschaft das Bild eines einheitlichen afghanischen\nStaates zu vermitteln. Trotz ihrer Mitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt\nmittels ihnen ergebenen nahestehenden Persönlichkeiten - stützen die Lokalfürsten\nPräsident Karsai nicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im\ngesamten Land. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der\nZentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen\nTerritorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach\npersönlichem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung\nselbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach\nwestlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der Lokalherrscher in das Kabinett\nmit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land\nkann nicht gesprochen werden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner\nmächtigen Gegenspieler findet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt,\nnämlich dann, wenn eigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind. \n\n66\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n67\n\nAuch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher\nWillensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden\nMaßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden\nkönnen, die die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen würden. \n\n68\n\nDie abgegebenen Loyalitätsbekundungen der Lokalfürsten zu Gunsten von\nPräsident Karsai dürfen keineswegs überbewertet werden. Sie vermögen die vom\nGericht vorgenommene Bewertung nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass\ngerade in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen bei sich ändernden\nVerhältnissen sehr schnell gekündigt werden, greift die Sichtweise, dass auf Grund\nder Integration der Lokalfürsten in den Staatsapparat und der verbalen Anerkennung\nder Zentralregierung mit Präsident Karsai als anerkanntem Staatsoberhaupt von\nAfghanistan von einer den Gesamtstaat überziehenden Staatsgewalt gesprochen\nwerden könne, \n\n69\n\nso VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, ASYLMAGAZIN\n11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 K 30427/96 -;\nDanesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004,\n\n70\n\nzu kurz und wird den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht.\nEntscheidend ist nicht eine formale Sichtweise, sondern inwieweit die Zentralmacht\nsich faktisch im Land durchsetzen kann. Das ist jedoch - wie geschildert - nicht der\nFall. Eine derartige Machtlosigkeit der Regierung Karsai, wie sie sich gegenwärtig in\nAfghanistan darstellt, kann trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse der Lokalfürsten\nnicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen. Die Warlords haben\nsogar auch dort das Sagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte\nGouverneure gibt. \n\n71\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n72\n\nHinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher\nLokalherrscher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Die Zentralgewalt\nwird umso eher in Frage gestellt, je zahlreicher und gewichtiger die einzelnen\nTerritorialgewalten sind, \n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV\n2001, 560 = NVwZ 2001, 815 =\nInfAuslR 2001, 353,\n\n74\n\nwas auf Afghanistan zutrifft. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten\nLand sind die Lokalherrscher und die Bürger nicht auf die Zentralregierung\nangewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf angewiesen, dass die\njeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes Zusammenleben der\nMenschen sorgen, weil seine Regierung das nicht autonom leisten kann.\n\n75\n\nDas Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt sich allenfalls auf L.\nund Umgebung, wobei diese Gewalt im Wesentlichen durch die internationale\nFriedenstruppe gestützt wird und außerdem stark beeinflusst und unterwandert ist\ndurch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen politischen und militärischen\nKontrahenten Karsais. \n\n76\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n77\n\nNach Einschätzung des Gerichts liegen die Voraussetzungen nicht vor, um L.\nals ein „Kernterritorium\"\n\n78\n\nim Sinne des BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000\n- 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR\n2000, 521,\n\n79\n\nzu bezeichnen. So erscheint es schon äußerst fraglich, ob staatliche Macht, die\nsich auf den Raum L. und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer\nräumlichen Ausdehnung her ausreicht, von einer staatlichen Herrschaftsmacht in\neinem Kernterritorium zu sprechen. Doch selbst in der Hauptstadt hat Präsident\nKarsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität\nim Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Die\nSicherheitslage in L. ist immer noch alles andere als stabil; charakteristisch sind\nständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die\nZustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der\nBürger durch die Regierung findet - mittels der ISAF-Truppen - allenfalls in geringem\nMaße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die Bürger im\nEinzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu werden.\nHinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der\nRegierung unterstehen und ihr Handeln ihnen daher auch nicht zugerechnet werden\nkann. Entfiele der Schutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt\nbzw. der Rest an Gewalt, den der Präsident gegenwärtig in L. ausübt, wie ein\nKartenhaus in sich zusammenfallen. Im Übrigen gilt auch bezogen auf L. , dass die\nRegierung wegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen\nWillensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche\nMaßnahmen in L. zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt\nüberhaupt getroffen werden sollen.\n\n80\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September\n2004; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November\n2004.\n\n81\n\nSchließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von L.\neine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher\nbezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine\nstaatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte\nStaatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende\nGebietsgewalt ist,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283,\nwonach auch Teilbereiche ausreichen können,\n\n83\n\nvergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan zahlreiche Lokalfürsten in\nabgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht\nnicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die damit quasi gemeinsam das gesamte\nLand oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht von einem\nHerrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen\nwerden, was für dieses oder jene Gebiet zur Annahme einer staatlichen\nHerrschaftsmacht führen würde. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich\ngravierend von der Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban\nimmerhin einen Großteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt\nes keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige\nLandesteile von Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen\nrivalisierenden Herrschern \n\n84\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004,\n\n85\n\nführen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die\nAnnahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt.\n\n86\n\nDieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele\nverschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch L. , so dass schon aus diesem\nGrund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht\nkommt.\n\n87\n\nII.\n\n88\n\nDie Klage ist dagegen begründet, soweit die Kläger die Feststellung der\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG begehren. Den Klägern steht\nAbschiebungsschutz nach dieser Regelung zu.\n\n89\n\nDer Verfolgungsbegriff des § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht dem bisherigen\nVerständnis der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und § 51 Abs. 1\ndes bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes - AuslG -; auch die\nDifferenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n90\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843\nund vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42.\n\n91\n\nLediglich hinsichtlich der Verfolgungssubjekte ist die neue Regelung in § 60\nAbs. 1 AufenthG weiter gefasst. Danach kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1\nvom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des\nStaatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Eine\nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure führt jedoch nur dann zu einem\nAbschiebungsverbot, wenn die zuvor genannten Akteure (Staat, Parteien oder\nOrganisationen), einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen\nnicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.\n\n92\n\nDie Kläger sind im Sommer 2001 vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Die\nVerfolgung ergab sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Religions- und Volksgruppe der\nHindus, so dass es auf eine individuelle Vorverfolgung der Kläger nicht mehr\nankommt. Hindus wurden in Afghanistan nach dem Sturz des kommunistischen\nRegimes 1992 von den verschiedenen Mudschaheddin-Gruppen und anschließend -\nnach der Machtergreifung durch die Taliban - von diesen bis zum Ende ihrer\nHerrschaft Ende 2001 als religiöse und insbesondere als ethnische Minderheit\nverfolgt. \n\n93\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylsuchenden kann sich auch\naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines\nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich\nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage\nbefindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden\nRechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist.\n\n94\n\nDie historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, dass für den einzelnen die\nGefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und unkalkulierbarer ist, je weniger\nsie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie unter\nAbsehung hiervon überwiegend oder ausschließlich an kollektive, dem einzelnen\nunverfügbare Merkmale anknüpft. Sieht der Verfolger von individuellen Verfolgungen\ngänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal\ngekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen\nGruppenmitgliedern gilt, kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu\nführen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigener\nVerfolgung gegenwärtig sein muss. \n\n95\n\nDie Annahme einer derartigen gruppengerichteten Verfolgung setzt allerdings\nvoraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren\nIntensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht\nherleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die\nhierfür erforderliche Verfolgungsdichte setzt nicht unbedingt Pogrome oder diesen\nvergleichbare Massenausschreitungen voraus, sondern ist immer dann gegeben,\nwenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen nach Intensität und\nHäufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden von ihnen die Furcht\nbegründet ist, selbst Opfer der Übergriffe zu werden. \n\n96\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -,\nBVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367\n= InfAuslR 1991, 363.\n\n97\n\nZwischen 1992 und 2001 kam es in Afghanistan zu zahlreichen Übergriffen\ngegenüber Hindus. So wurden die den Hindus gehörenden Häuser und Geschäfte\nbesetzt; es wurde auf die Hindus Druck bzw. Zwang ausgeübt, damit diese ihren\nwertvollen Haus- und Grundbesitz zu Schleuderpreisen verkauften. Es kam zu\nInhaftierungen, Misshandlungen, Ermordungen und Vergewaltigungen der\nAngehörigen der hinduistischen Minderheit. Bereits 1997 waren 95 % der Hindu-\nTempel zerstört. Viele Hindus lebten nach der Aufgabe ihrer Häuser schutzlos und im\nZustand der Angst zusammengepfercht im Tempel - häufig in Tempel der Sikhs, weil\ndie Hindu-Tempel zerstört waren -, den sie in der Regel nicht mehr zu verlassen\nwagten. Manche Hindu-Tempel blieben nur deshalb verschont, weil sie unterirdisch\nim Verborgenen im Gewirr der Lehmhäuser versteckt lagen. Hindus wurden\nzwangsweise zum Islam zu bekehren versucht. Außerdem mussten sie ein gelbes\nBand tragen. Ihren Kindern war es nicht möglich, die Schule zu besuchen. Aus der\nStadt Khost wurden die Hindus vertrieben; der Hindu- und Sikh-Basar in dieser\nHandelsstadt wurde geplündert und verwüstet, woraufhin 900 Hindus gemeinsam mit\nden Sikhs auf einem mehrtägigen Fußmarsch nach Pakistan flohen. In den\nFreitagspredigten hetzten fanatische Moslems gegen die Hindus. Sie wurden als\ngottlose Götzenanbeter und - angesichts ihrer indischen Herkunft - als Spione des\nErzfeindes Indien angesehen. Kämpfer der verschiedenen Mudschaheddin-Gruppen\nvergriffen sich an den Hindu-Frauen, ohne dass man sie zur Ordnung rief. Viele\nHindu-Familien wurden in der Dunkelheit angegriffen und um Schutzgelder\nerpresst.\n\n98\n\nGlatzer, Gutachten vom 07. Juli 2001; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme\nvom 26. Juni 2000 an VG Hamburg; Universität Hamburg, Gutachten vom 13. April\n2000 an VG Hamburg; Danesch, Gutachten vom 30. Dezember 1996 an\nRechtsanwalt Lienkamp und vom 18. November 2003 an VG Wiesbaden; UNHCR,\nAuskunft vom 23. Dezember 1997 an VG Gießen; Verein Afghanischer Hindus in\nDeutschland, Auskunft vom 20. Mai 1997 an VG Göttingen; amnesty international,\nAfghanistan, September 1993.\n\n99\n\nDie erwähnten Maßnahmen gehen über eine bloße Diskriminierung der\nMinderheit der Hindus hinaus und lassen die notwendige Verfolgungsintensität\nerkennen. Zwar mag man für einige der soeben angeführten Maßnahmen auch\nandere Erklärungen anführen, die für sich genommen nicht darauf schließen lassen,\ndass die Hindus auch zielgerichtet verfolgt wurden. So war beispielsweise der\nSchulbesuch auch vielen anderen afghanischen Kindern, insbesondere Mädchen,\nnicht möglich. Der Entzug des Grundbesitzes traf nicht nur die Hindus, sondern auch\nandere wohlhabende Afghanen. In den anarchischen Zuständen zur Zeit des\nBürgerkriegs wurden nicht nur die Hindus Opfer von Übergriffen, Misshandlungen,\nVergewaltigungen etc. Wenn auch im Hinblick auf einzelne dieser Maßnahmen\nverschiedene andere Bevölkerungsgruppen bzw. Einzelpersonen Opfer waren, so\nbleibt doch festzuhalten, dass die Hindus jedenfalls immer und von allen\nMaßnahmen, nicht nur von einzelnen betroffen waren. Gerade dieses bei den Hindus\nfestzustellende Zusammenwirken der zahlreichen verschiedenen Maßnahmen\nverdeutlicht ihre Zielgerichtetheit und führt zur asylerheblichen Intensität.\n\n100\n\nHinzu kommt die Tatsache, dass fast alle afghanischen Hindus im Laufe der\nneunziger Jahre das Land verlassen haben, da sie auf Grund der aufgezeigten\nReferenzfälle und ihrer Maßnahmen, die vielen anderen Hindus widerfahren sind,\nsowie in dem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher\nVerachtung, der sie ausgesetzt waren, um ihr Leben fürchten mussten. Die wenigen\nHindus, die in Afghanistan geblieben sind, waren diejenigen, denen die finanziellen\nMittel für eine Ausreise fehlten; ihre ausreichende Versorgung war weder in\nmedizinischer Hinsicht noch mit Nahrungsmitteln sichergestellt.\n\n101\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Afghanistan -\nInformation -: Aktuelle Situation, politische Strukturen und gefährdete\nPersonengruppen, April 2001; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Schleswig-\nHolstein vom 24. Juli 2000; UNHCR, Auskunft vom 23. Dezember 1997 an VG\nGießen; ZDWF, Bericht vom September 1996 zur Lage in Afghanistan; siehe auch\nDanesch, Gutachten vom 05. April 1997 an Hess. VGH, wonach noch vor der\nEroberung Kabuls durch die Taleban 99 % der ehemals 35.000 Hindus aus der\nHauptstadt geflohen seien.\n\n102\n\nGerade dieser deutliche Exodus belegt sehr anschaulich und ist ein gewichtiges\nbis fast schon eindeutiges Indiz dafür, dass die Bürgerkriegsparteien die Hindus\nzielgerichtet verfolgten. Keine andere Bevölkerungsgruppe hat das Land in dieser\nGrößenordnung und nahezu vollständig verlassen. Unter der Taliban-Herrschaft bzw.\nschon kurz vor der Machtergreifung durch die Taliban waren die Hindus dann aus\ndem öffentlichen Leben in Afghanistan praktisch verschwunden. \n\n103\n\nVgl. Danesch, Gutachten vom 08. April 1997 an VG Gießen.\n\n104\n\nZwar ist kein systematisches Programm zur Vertreibung der Hindus bekannt. Es\nherrschte jedoch unter den verschiedenen Mudschaheddin-Gruppen und ihren\nFührern sowie bei den Taliban uneingeschränkte Übereinstimmung darüber, die\nHindus ihrer Rechte zu berauben und sogar äußerstenfalls ihr Leben nicht zu\nschonen. Im Übrigen wäre es angesichts der chaotischen Verhältnisse in Afghanistan\nin den neunziger Jahren auch zu viel verlangt, in diesem Umfeld, in dem es so gut\nwie gar keine festgelegten politischen und gesellschaftlichen Programme gab, ein\nsolches ausgerechnet für den Bereich der Hindu-Verfolgung zu fordern. In diesem\nZustand der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Hindus, denen es in der Regel\nübrigens auch nicht mehr möglich war, ihre Berufe auszuüben, wäre ein offizielles\npolitisches Programm zum Beleg der Verfolgung der Hindus auch überflüssig\ngewesen. \n\n105\n\nZur Annahme einer Gruppenverfolgung ist nicht zwingend die Durchführung von\nPogromen erforderlich. Den gleichen Effekt wie bei von führenden Stellen\nangeordneten Übergriffen auf eine Vielzahl von Hindus zur gleichen Zeit hatte die\nVorgehensweise der Mudschaheddin, indem sie eine Hindu-Familie nach der\nanderen unter Zwang, Inhaftierung und Vergewaltigung zum Verlassen ihrer Häuser\nmehr als deutlich aufforderten. Faktisch war jedenfalls allen klar, dass die schon seit\nJahren und Jahrzehnten unliebsamen Hindus im öffentlichen Leben Afghanistans\nkeine Rolle mehr spielen sollten. Dieses Ziel wurde schließlich erreicht, als sich\ngegen Ende der neunziger Jahre kaum noch Hindus in Afghanistan aufhielten. Die\nVertreibung der Hindus war schließlich auch erst möglich, nachdem das\nkommunistische Regime gestürzt war, unter dem die Hindus zuvor Schutz und sogar\nfinanzielle Macht und großen Reichtum in nicht unerheblichem Maße genossen.\n\n106\n\nDanesch, Gutachten vom 30. Dezember 1996 an Rechtsanwalt Lienkamp.\n\n107\n\nIm Übrigen sind aber sogar auch Pogrome vorgekommen: erinnert sei hier nur an\nden Anschlag auf den „Prinzenhof\" - das ist die Börse und das Finanzzentrum\nAfghanistans unter der Domäne der Hindus - im Februar 1992. Bei diesem Massaker\nwurden zahlreiche Hindus verletzt, etliche kamen uns Leben. Weitere Pogrome\ngegen Hindus gab es neben einigen in L. auch in Khost.\n\n108\n\nVgl. Danesch, Gutachten vom 08. Mai 1996 an VG Schleswig; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe, Bericht vom 03. März 2003.\n\n109\n\nGegen eine Verfolgung der Hindus spricht auch nicht die Einschätzung, dass im\nJahr 2001 religiös begründete Repressionen gegen Hindus nicht bekannt geworden\nseien oder dass es keine verlässliche Grundlage für die Erwägung gebe, die Taliban\nverfolgten das Ziel der religiösen Säuberung des Landes von den Hindus.\n\n110\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - m.w.N.;\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 09. Mai 2001.\n\n111\n\nDabei darf nicht übersehen werden, dass zu diesem Zeitpunkt so gut wie keine\nHindus mehr in Afghanistan lebten und die wenigen noch zurückgebliebenen Hindus\nsich nicht zu erkennen gaben. Wenn jedoch keine Hindus mehr vorhanden sind,\nbedarf es auch nicht mehr des Ziels einer religiösen Säuberung des Landes von den\nHindus, weil dieses Ziel schon lange vorher - zum großen Teil schon vor der\nMachtergreifung durch die Taliban - erreicht war. \n\n112\n\nAuch wenn das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten immer wieder betonte,\ndass eine Verfolgung der Hindus in Afghanistan aus religiösen Gründen nicht\nstattgefunden habe, \n\n113\n\nvgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09. Mai 2001 und vom\n30. September 1997,\n\n114\n\nso ist - neben der diplomatischen Zurückhaltung, von der derartige Berichte im\nAllgemeinen geprägt sind - zu berücksichtigen, dass die Hindus auch nicht\nvornehmlich aus religiösen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt waren, sondern\naus ethnischen und politischen. Dieser Aspekt findet in den Auskünften des\nAuswärtigen Amtes jedoch keine Erwähnung. \n\n115\n\nSind die Kläger vorverfolgt ausgereist, so ist ihnen Abschiebungsschutz nach\n§ 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, wenn sie im Falle einer Rückkehr in ihr\nHeimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind (sog.\nherabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Nach der gegenwärtigen Auskunftslage\nkann für Hindus in Afghanistan keine Sicherheitsgarantie abgegeben werden.\nInsbesondere die Regierung Karsai und die internationalen Schutztruppen können\ndie Sicherheit der Hindus und ihren Schutz vor Übergriffen seitens Teilen der\nBevölkerung oder diverser Mudschaheddin-Gruppen nicht garantieren. Das gilt für\ndas gesamte Land. Zwar sind Häufigkeit und Intensität von Übergriffen gegenüber\nHindus geringer geworden, ausgeschlossen werden können sie jedoch keinesfalls.\nSo wird von gravierenden Fällen von Diskriminierungen gegen Hindus berichtet: die\nHandlungen richten sich gegen die Ausübung der religiösen Sitten und Gebräuche\nder Hindus. Hindus werden auch nach dem Sturz der Taliban noch Opfer illegaler\nLandnahme; ihre Häuser werden von Kommandeuren und deren bewaffneter\nGefolgschaft besetzt. Den rückkehrenden Hindus wird der Rückerhalt ihres\nrechtmäßigen Grundbesitzes verweigert. Das geht einher mit massiven\nEinschüchterungen gegen die rechtmäßigen Eigentümer. Auch heute noch kommen\nHindu-Familien auf Grund des Verlustes ihrer Häuser und Geschäfte häufig nur in\nden wenigen noch existierenden Tempeln unter und leben dort unter äußerst\nschwierigen Bedingungen. Selbst dort sind sie nicht sicher, wie der Anschlag mit\neiner Handgranate auf einen Hindu-Tempel in L. in Frühsommer 2003 belegt.\n\n116\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 03. November 2004 und vom 22. April\n2004 sowie Auskunft vom 09. Februar 2004 an VG Wiesbaden.\n\n117\n\nAuf Grund der in Afghanistan zu beobachtenden zunehmenden Paschtunisierung\nund (Re-)Islamisierung stehen die Hindus außerdem in Gefahr, Ziel einer groß\nangelegten religiös motivierten Verfolgung zu werden.\n\n118\n\nVgl. Danesch, Gutachten vom 18. November 2003 und vom 07. November 2003\nan VG Wiesbaden.\n\n119\n\nDie geschilderten Gefahren gehen nicht nur von der Bevölkerung im Allgemeinen\naus, \n\n120\n\nvgl. Danesch, Gutachten vom 18. November 2003 an VG Wiesbaden,\n\n121\n\nsondern insbesondere von den Lokalherrschern, Gouverneuren und den\nörtlichen Kommandanten. Zum Teil sind diese im Wesentlichen mit den früheren\nAngehörigen und Führern der Mudschaheddin-Gruppen und/oder der Taliban\nidentisch. Auch der Umstand, dass im Einzelfall auf Grund der geänderten\npolitischen Verhältnisse in Afghanistan keine Gruppen- bzw. Personenidentität\nhinsichtlich des Verfolgungssubjektes vorliegt, steht der Anwendung des\nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Gefahr erneuter politischer\nVerfolgung nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass die drohende Verfolgung\nzwingend von denselben Verfolgungssubjekten zu erwarten ist. Allerdings führt eine\nsituationsbedingte Vorverfolgung nur bei Gefahr der Wiederholung einer\ngleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften\nWahrscheinlichkeitsmaßstabs.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08. Februar 1983 - 9 C 218.81 -, Buchholz 402.24 § 28\nAuslG Nr. 43.\n\n123\n\nDies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann anzunehmen, wenn bei\neiner am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden\nBetrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und der mit\ndem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt\nbestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen\nVerfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen typischerweise\ndas erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung bestünde.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n125\n\nEin derartiger innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung durch\ndie Mudschaheddin-Gruppierungen und später durch die Taliban und zu\nbefürchtender Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber ist nach Auffassung der\nKammer im vorliegenden Fall anzunehmen. Denn die Ursache für die Verfolgung ist\nin beiden Fällen die gleiche: die Triebfeder ist für den Vorverfolger wie den\npotentiellen Verfolger mithin die gleiche, nämlich die unüberwindliche Feindschaft zu\nden verhassten, und aus ihrer Sicht gottlosen Hindus.\n\n126\n\nWegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG\nwar die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung,\ndie Afghanistan als alleinigen Zielstaat einer Abschiebung namentlich bezeichnet,\naufzuheben.\n\n127\n\nEiner Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedarf es nicht mehr, § 31\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\n\n129\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-28/5a-k-4421-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-28/5a-k-4421-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280607","retrieved":"2026-07-09 02:54:43.653913+00:00"}}