{"status":"available","doknr":"OLD280685","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0426.9K2905.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"9 K 2905/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 9. Februar 1969 geborene Kläger schloss seinen Angaben zufolge im Jahre 1989 die Berufsausbildung zum Dachdecker\nbei der Firma DDM H. E. in I. mit der Gesellenprüfung ab. In der Zeit danach war er weiterhin in dem Betrieb\nbeschäftigt. Nachdem die Geschäfte in seinem Lehrbetrieb rückläufig waren und ihm gekündigt worden war, entschloss sich\nder Kläger, sich selbständig zu machen. Im August 2000 besuchte er bei der Handwerkskammer E1. ein\nExistenzgründungsseminar, im September 2000 absolvierte er einen Buchführungsgrundkurs bei der Handwerkskammer N. .\nEnde September 2000 meldete er ein Gewerbe bezogen auf \n\n3\n\n- Holz- und Bautenschutz\n\n4\n\n- Einbau von genormten Baufertigteilen\n\n5\n\n- Fuger\n\n6\n\n- Bodenleger\n\n7\n\n- Kabelverleger im Hochbau \n\n8\n\nan. \n\n9\n\nAuf Mitteilung der Kreishandwerkerschaft I. vom 24. April 2001 wegen Verdachts auf unberechtigte Handwerksausübung\ndurch die Fa. \"Haus- und Dachabdichtung, J.W. \", der sich auf Grund eines Angebots dieser Firma vom 3. April 2001\nergebe, veranlasste die Beklagte zu 2. die Durchsuchung des Betriebs des Klägers. Am 19. März 2003 ordnete das Amtsgericht\nI. - 11 Gs 162/03 - eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers wegen Verdachts des Verstoßes gegen die\nHandwerksordnung an. Die Durchsuchung fand am 25. April 2003 statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss\ndes Landgerichts Bochum - 1 Qs 62/03 - vom 28. Juli 2003 verworfen. In Bezug auf diese Durchsuchung hat der Kläger\nVerfassungsbeschwerde erhoben. Das Ergebnis ist der Kammer noch nicht bekannt.\n\n10\n\nAm 10. Juni 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\ngestellt.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 21. November 2003 - 9 L 1395/03 - hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nabgelehnt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 B 2607/03 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\ndie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2003 zurückgewiesen.\n\n12\n\nZur Begründung der Klage führt der Kläger aus, das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass wegen der von ihm\nausgeübten Tätigkeiten gegen ihn ermittelt werde und die Handwerkskammer und die Beklagte zu 2. die Ansicht verträten, er\nverstoße gegen den Meisterzwang. \n\n13\n\nDie Beklagte zu 1. sei auch richtige Beklagte in dieser Angelegenheit, da sie entscheide, wer eine Ausnahmebewilligung\nerhalte und wer nicht, also auch die Entscheidungskompetenz darüber habe, welche Tätigkeiten im Handwerk meisterpflichtig\nseien und welche nicht. Die Beklagte zu 2. sei ebenfalls richtige Adressatin, da sie Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Kläger\nangedroht habe und berechtigt sei, Bußgelder zu verhängen und Gewerbe zu schließen. Er müsse wegen der von ihm bereits\nausgeübten Tätigkeiten mit einem Bußgeld rechnen, obwohl diese zulässi- gerweise ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürften.\nZu den bereits angemeldeten Tätigkeiten wolle er aber noch zusätzliche Tätigkeiten ausüben. \"Diese Tätigkeiten seien\nentweder dem Minderhandwerk, dem Trockenbau, der Bauwerkdichtung oder dem Klebeabdichter zuzuordnen\". Sollten diese\nTätigkeiten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sein, sei davon auszugehen, dass er diese Tätigkeiten auch ohne Meisterbrief\nausüben dürfe.\n\n14\n\nZur weiteren Klagebegründung führt der Kläger aus, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten gehörten dem Minderhandwerk an.\nDie Tätigkeiten, die er ausüben wolle, bzw. ausübe, seien sog. \"freie Tätigkeiten\", die von jedermann selbständig ausgeübt\nwerden könnten. Es handle sich im wesentlichen um Tätigkeiten, die zu selbständigen Ausbildungsberufen gem. § 25\nBerufbildungsgesetz (BBiG) oder auch anderen nicht dem Meisterzwang der Handwerksordnung unterliegenden Tätigkeiten\ngehörten.\n\n15\n\nDie weiteren Ausführungen des Klägers zu den im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten im Einzelnen gehen dahin, dass\ndiese sich auch im Berufsbild anderer Berufe befinden.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt wörtlich, \n\n17\n\nfestzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Meisterbrief (großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung,\nohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle folgende Tätigkeiten selbständig im stehenden\nGewerbebetrieb auszuüben:\n\n18\n\n- Abriss jeglicher Steil- und Flachteile, sowie Fassadenteile\n\n19\n\n- Unterkonstruktionen aus Holz oder Metall für vorgehängte Fassaden erstellen\n\n20\n\n- Wärmedämmmaterialien jeglicher Art im Dach- und Fassadenbereich einbringen\n\n21\n\n- Holzschalungen montieren\n\n22\n\n- Verkleidungsplatten aus Schiefer, Faserzement oder ähnlichem Material montieren\n\n23\n\n- Dachbahnen aus Kunststoff oder Bitumen im erdgebundenem- oder im Dachbereich verlegen\n\n24\n\n- Zubehörteile wie z.B. Lichtkuppeln im Dach montieren\n\n25\n\n- Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen erstellen\n\n26\n\n- Dachsteine und Dachziegel verlegen\n\n27\n\n- Zubehörteile wie z.B. Dunstrohre im Steildachbereich montieren\n\n28\n\n- Anschluss- und Entwässerungskonstruktionen aus vorgefertigten oder individuell gefertigten Metallteilen erstellen,\nwie z.B. Blei, Zink, Kupfer etc.\n\n29\n\n- Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien\n\n30\n\n- Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen\n\n31\n\n- Aufbringen von Beschichtungssystemen an Kunststoff-, Acryl- und Bitumenbasis,\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\nfestzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Meisterbrief (großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung\ndie Berufe des Dachdeckers selbständig im stehenden Gewerbe auszuüben, ohne im Besitz des Meisterbriefs, einer\nAusnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HwO zu sein und ohne Eintragung in die Handwerksrolle. \n\n34\n\nDie Beklagte zu 1. beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie ist der Auffassung, die gegen sie gerichtete Klage sei unzulässig. Zunächst bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen\ndem Kläger und ihr, in dem die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sei.\n\n37\n\nWas die einzelnen vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten anbelange, so gehörten lediglich das Ausgleichen aufgehender\nBauteile mit zementhaltigen Baumaterialien und das Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen nicht zum ausschließlichen\nKernbereich des Dachdeckerhandwerks. Bis auf diese Ausnahmen seien alle vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten\nTätigkeiten dem Kernbereich des Dachdecker-, Klempner- oder Zimmererhandwerk zuzurechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass\nder Kläger mit veschiedenen handwerksähnlichen Gewerben, hier insbesondere dem Holz- und Bautenschutz - in der sog. Anlage\nB eingetragen sei.\n\n38\n\nDie Beklagte zu 2. beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nSie hat den Baugewerbeverband als Sachverständigeninstitution mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme\neingeschaltet.\n\n41\n\nDer Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen hat unter dem 17. Oktober 2003 eine gutachterliche Stellungnahme\nabgegeben (Beiakte Heft 4 zu 9 L 1395/03), die sich sowohl zu dem Angebot des Klägers vom 3. April 2001, als auch zu den\nin der Klageschrift vom 3. Juni 2003 aufgeführten Tätigkeiten verhält. Was die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen angeht,\nso haben sie dem Innungsverband nur auszugsweise vorgelegen, wobei nicht näher bezeichnet ist, um welche Unterlagen es sich\ndabei gehandelt hat. Hinsichtlich des Inhalts des \"Gutachtens\" wird auf die Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Des weiteren\nmacht sich die Beklagte eine Stellungnahme der Handwerkskammer E1. vom 25. August 2004 zu eigen, die sie zu den\nAkten gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Beiakte Heft 25).\n\n42\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte\n9 L 1395/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 2. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nGemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da\ndie Beteiligten damit einverstanden sind. \n\n46\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n47\n\nSoweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet, ist die Klage unzulässig. \n\n48\n\nNach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der\nNichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung\nhat. Zulässigkeitsvoraussetzung ist danach u.a., dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines\nRechtsverhältnisses begehrt wird, wobei dieses konkret sein muss. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327; OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 1988\n- 1 GA 21/87 -, NVwZ RR 89, 82;\n\n50\n\nBereits in seinem Beschluss vom 21. November 2003 - 9 L 1395/03 - hat das Gericht dazu ausgeführt, dass insoweit das\nallgemeine Staat-Bürger-Verhältnis nicht ausreicht, Voraussetzung vielmehr ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise durch\ndie Beteiligten rechtlich unterschiedlich beurteilt wird. Ein konkretes Rechtsverhältnis ist z.B. anzunehmen, wenn Streit\nbesteht über die Frage, ob eine ausgeübte gewerbliche Tätigkeit mit oder ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf und die Behörde\nfür den Fall der Nichtbefolgung ihrer Auffassung Maßnahmen androht.\n\n51\n\nVgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 43 Rdn. 12.\n\n52\n\nGegenüber der Beklagten zu 1. fehlt es bereits an einem solchen konkreten Rechtsverhältnis, denn der Kläger und die\nBeklagte zu 1. haben im Vorfeld dieses Verfahrens in keinerlei Kontakt gestanden; auch hat die Beklagte zu 1. keine\nMaßnahmen ergriffen bzw. angekündigt, durch die ein geltend gemachtes Recht des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert\nwerden könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, denn der\nKläger begehrt gerade keine Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Handwerk, ist vielmehr der Ansicht, die in seinem Antrag\ngenannten Tätigkeiten seien eintragungsfrei. Im Übrigen überprüft die Beklagte zu 1. im Falle eines Antrags auf Erteilung\neiner Ausnahmebewilligung nur, ob die Voraussetzungen nach § 8 HwO für eine Erteilung vorliegen, nicht jedoch, ob die\nausgeübte oder auszuübende Tätigkeit ein eintragungspflichtiges Handwerk darstellt. Soweit der Kläger auf die Stellung der\nBeklagten zu 1. als Aufsichtsbehörde abhebt, so ändert dies nichts, denn eine gleichzeitige Klage bzw. Antrag gegen\nAusgangsbehörde und Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd.\n\n53\n\nAuch die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage hat keinen Erfolg.\n\n54\n\nSie ist als Feststellungsklage zum überwiegenden Teil zulässig, denn insbesondere besteht zunächst das nach § 43 VwGO\nerforderliche Rechtsverhältnis. Im vorliegenden Fall ist eine Konkretisierung des Rechtsverhältnisses dadurch erfolgt,\ndass die Beklagte zu 2. zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich bei fast allen Tätigkeiten, die der Kläger ohne\nMeisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben will, um solche handelt, die\neben dieser Voraussetzung bedürfen. \n\n55\n\nAllerdings ist die Klage insoweit unzulässig, als der Kläger mit dieser die Feststellung begehrt, dass er berechtigt\nist, \"das Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien\" und \"das Reinigen von Dächern, Fassaden und\nDachrinnen\" ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig auszuüben,\nda die Beklagte die sich insoweit die Stellungnahme der Handwerkskammer zu eigen macht diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei\nhält und dem Kläger deshalb insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung fehlt.\n\n56\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn die von ihm\nin seinem Klageantrag genannten Tätigkeiten, die er als eintragungsfrei festgestellt wissen will, sind wesentliche\nTätigkeiten eines Handwerks (Dachdecker- bzw. Klempner- oder Zimmererhandwerk). Nach § 1 Abs. 2 der HwO ist ein\nGewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig\noder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Das ist sowohl\nfür Dachdecker (Nr. 6), als auch für Klempner (Nr. 31) und Zimmerer (Nr. 5) der Fall, woran sich durch die Gesetze vom\n24. Dezember 2003 nichts geändert hat. \n\n57\n\nZunächst bestehen gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits in seinem Beschluss aus dem\nJahre 1961 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Ausweisung dieser Handwerke in der Anlage A zur\nHandwerksordnung, die zur Folge hat, dass diese durch das Erfordernis des Befähigungsnachweises einer Berufszulassung\nunterliegen - die Handwerke des Dachdeckers, Klempner und Zimmerers gab es bereits zum damaligen Zeitpunkt als gemäß\nder Anlage A zulassungspflichtiger Handwerke (HwO 17.09.1953 - BGBl I 1411, § 1 Abs. 2 Anlage A Nr. 3) - festgestellt.\n\n58\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Problematik des sogenannten Meisterzwangs ist in der Rechtsprechung des BVerwG und des\nBVerfG hinreichend geklärt. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 01. April 2004 - 6 B 5.04\n(6 PKH 1.04) - folgendes aus:\n\n59\n\n\"Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das grundsätzliche Erfordernis des\ngroßen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschluss vom 22.12.1998\n- BVerwG - 1 B 81.98 -, Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 4 = GewArch 1999, 108). In seinem die Voraussetzungen für die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung betreffenden Urteil vom 29.08.2001 - BVerwG 6 C 4.01 - (BVerwGE 115, 70 = Buchholz\n451.45 § 8 HwO Nr. 20 = GewArch. 2001, 479) ist der 6. Revisionssenat von seiner gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG fortbestehenden\nBindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 - (BVerfGE 13,97) ausgegangen und hat\ndas darin dargelegte Verfassungsverständnis weiterhin für maßgeblich erachtet. In seinem Beschluss vom 31.3.2000\n- 1 BvR 608/99 - (GewArch 2000, 240) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zum Befähigungsnachweis für das Handwerk in seinem Beschluss vom 17.07.1961 bereits\nentschieden worden sind. Soweit hier von Bedeutung, hat sich durch Gesetze vom 24. Dezember 2003 eine Änderung nicht\nergeben.\"\n\n60\n\nAuch nach der mit Gesetz vom 24. Dezember 2003 erfolgten Änderung zu § 1 HwO unterliegen die vom Kläger benannten\nTätigkeiten noch den genannten Voraussetzungen für eine handwerksmäßige Betätigung, und dürfen deshalb nur mit großem\nBefähigungsnachweis oder vergleichbarer Qualifikation ausgeübt werden dürfen. \n\n61\n\nDer Betrieb des Klägers wird handwerksmäßig betrieben. Bei der Beurteilung der handwerksmäßigen Ausübung eines\nGewerbes ist die Abgrenzung zur industriellen Fertigung von Bedeutung. Angesichts der Art und Größe des klägerischen\nBetriebes ist eine industrielle Fertigung zu verneinen. Bei den vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich\nauch um solche, die für ein Handwerk wesentlich sind.\n\n62\n\nInsoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. März 1992\n- 23 A 3276/91 - folgendes ausgeführt:\n\n63\n\n\"Wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes liegen vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen\nund Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles\nGepräge geben. Bei der fachlichen Zuordnung einzelner Verrichtungen zu einem handwerksfähigen Gewerbe können die in\nVerordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder mit\nherangezogen werden, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten\nFertigkeiten und Kenntnisse enthalten.andwerks H\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 1 C 41.88 -, GewArch 1991, 231 und vom 03. September 1991 - 1 C 55.88 -,\nBl. 12 des Entscheidungsabdrucks; OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1992 - 23 A 2316/89 -, Bl. 9 des Entscheidungsabdrucks.\"\n\n65\n\nDanach kommt es darauf an, ob es sich um Arbeiten handelt, zu deren sach- und fachgerechter Erledigung umfassende und\nqualifizierte Kenntnisse sowie Fertigkeiten benötigt werden, die nach dem 1. Abschnitt der Verordnung vom 9. September 1994\ndem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind und die auch die Anforderungskataloge für die praktischen Teile und den\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung in diesem Handwerk (Verordnung vom 9. September 1994, 2. Abschnitt) wesentlich\nausmachen. Des weiteren sind die Abgrenzungen zu beachten, die sich im Hinblick darauf ergeben, ob in einem Betrieb bereits\ndas Niveau des Handwerks erreicht wird, oder ob lediglich unwesentliche Verrichtungen vorgenommen werden, die unterhalb\nder Grenze des handwerklichen Bereichs bleiben. Aus dem Begriff \"Handwerk\", wie er aufgrund des Befähigungsgedankens der\nHandwerksordnung und der in den einzelnen Handwerken geltenden Berufsbilder verstanden werden muss, ist abzuleiten, dass\neine handwerkliche Leistung im Regelfall technisch nicht einfache Verrichtungen zum Inhalt hat, zu deren fachlicher\nAusführung besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. \n\n66\n\nVgl. Musielak/Deterbeck, das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 1 Rdnr. 53.\n\n67\n\nDanach sind die einzelnen in der Klageschrift aufgeführten Tätigkeiten bis auf \"das Ausgleichen aufgehender Bauteile mit\nzementhaltigen Baumaterialien\" und \"das Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen\" dem Kernbereich des Dachdecker-,\nKlempner-, oder Zimmererhandwerks zuzurechnen und dürfen somit nicht eintragungsfrei ausgeübt werden. \n\n68\n\nDies hat auch der Innungsverband des Dachdeckerhandwerks in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2003 bestätigt. \n\n69\n\nDie seitens der Beklagten zu 2. eingeholte Stellungnahme der Handwerkskammer E1. vom 25. August 2004 hält daran\nfest, dass Dachabriss-(Abbruch-)und Dachreinigungsarbeiten keine wesentlichen Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks darstellen.\nBezüglich der übrigen Tätigkeiten teilt die Handwerkskammer E1. weiterhin die Bewertung des Innungsverbandes des\nDachdeckerhandwerks Westfalen vom 17.10.2003. \n\n70\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Handwerkskammern seien nicht geeignet, unabhängige Stellungnahmen neutraler Art zu\nerstellen, und insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2002 - 222Ss 64/02 (Owi) hinweist,\nhat das OVGNRW in seinem Beschluss vom 17. Februar 2004 bereits ausgeführt, dass diesem Beschluss alleine die Empfehlung\nzu entnehmen sei, \"einen von den Handwerkskammern unabhängigen Architekten mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen\",\ndie Unzulässigkeit der Verwertung sei damit jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. \n\n71\n\nAnhaltspunkte, die die Annahme stützen könnten, dass die Stellungnahme der Handwerkskammer nicht unparteiisch erfolgt\nist, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht zu erkennen.\n\n72\n\nAuch § 25 Berufsbildungsgesetz - BBiG - lässt nicht den Schluss zu, dass es sich bei den vom Kläger auszuübenden\nTätigkeiten nicht um wesentliche Tätigkeiten des § 1 HwO handelt, die dem Meisterzwang unterliegen. Die Annahme des\nKlägers, dass sich aus Ausbildungsinhalten von Ausbildungsberufen nach § 25 BBiG \"wesensmäßig die Berechtigung ableite,\nden Ausbildungsberuf selbständig auszuüben, geht fehl, denn viele nicht handwerkliche (z.B. industrielle) und handwerkliche\nAusbildungsberufe haben teilweise gleiche Ausbildungsinhalte. Es ist nicht Gegenstand der Ausbildungsordnungen zu regeln,\nob gewerbe- und/oder handwerksrechtlich eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung einer (erlernten) Tätigkeit besteht.\nWeder die (handwerkliche) Gesellenprüfung noch eine vergleichbare Facharbeiterprüfung allein berechtigen zur selbständigen\nHandwerksausübung. Im Übrigen ist in § 73 BBiG gerade geregelt, dass für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der\nHandwerksordnung, die als HandwerkandHHHH betrieben werden, u.a. § 25 BBiG gerade nicht gilt, sondern die\nHandwerksordnung.\n\n73\n\nAus eben diesen Gründen hat auch der schriftsätzlich gestellte Hilfsantrag, der über den Hauptantrag hinausgeht und mit\ndem die Feststellung begehrt wird, dass der Beruf des Dachdeckers insgesamt ohne Meisterbrief, Ausnahmebewilligung und\nohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf, keinen Erfolg. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-26/9-k-2905-03","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-26/9-k-2905-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280685","retrieved":"2026-07-09 02:54:50.156261+00:00"}}