{"status":"available","doknr":"OLD280810","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0420.1K4320.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"1 K 4320/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums F. vom 4. Dezember \n2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 30. Juni \n2004 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 31. März 1950 geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der \nauf seinen Antrag bewilligten Altersteilzeit. \n\n3\n\nDas Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kündigte mit Erlass vom \n28. März 2002 an, dass zukünftig Polizeivollzugsbeamte sowie die Beamten \nbesonderer Fachrichtungen und Verwaltungsbeamte des Landes im Bereich der \nPolizei von der Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die \nAltersteilzeit ausgenommen werden sollen und teilte die Einleitung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens mit. Bis zum Inkrafttreten \ndieser Regelung dürfe keinen Anträgen auf Beginn der Altersteilzeit nach dem \n1. Oktober 2002 entsprochen werden.\n\n4\n\nMit Erlass vom 17. Mai 2002, der am 23. Mai 2002 beim Polizeipräsidium F. \neinging, verfügte das Innenministerium, den Erlass vom 28. März 2002 wegen der \nanhaltenden Diskussion innerhalb der Landesregierung und des laufenden \nBeteiligungsverfahrens als gegenstandslos anzusehen.\n\n5\n\nDer Kläger stellte am 29. Mai 2002 einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit \nim sogenannten Blockmodell.\n\n6\n\nIn einer internen Stellungnahme vom 3. Juni 2002 teilte die Dienststelle des \nKlägers dem Polizeipräsidenten mit, dass der Kläger seinen Dienst neben sieben \nweiteren Mitarbeitern in der Sachrate E1. beim KK versehe. Aus derzeitiger \nSicht bezüglich des durchschnittlichen Arbeitsaufkommens und der bisherigen \nPersonalpolitik seien negative Auswirkungen auf die Dienststelle des KK nicht zu \nerwarten.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger die \nbeantragte Altersteilzeit im Blockmodell, beginnend ab dem 1. April 2005, mit Beginn \nder Freistellung am 1. Oktober 2007.\n\n8\n\nDurch Erlass vom 7. Oktober 2002 unterrichtete das Innenministerium die \nnachgeordneten Behörden darüber, dass ab sofort von der Anwendung der \nAltersteilzeit - mit speziell geregelten Ausnahmen - abgesehen werde.\n\n9\n\nIn der Folgezeit überprüfte die Bezirksregierung E. auf Anweisung des \nInnenministeriums die Bewilligungspraxis hinsichtlich der Altersteilzeit bei den \nnachgeordneten Behörden.\n\n10\n\nIn ihrem Bericht an das Innenministerium im April 2003 vertrat die \nBezirksregierung E. die Auffassung, dass alle Bewilligungen der Erlasslage \nentsprechen. Bei Bewilligungen mit Beginn der Arbeitsphase im Jahr 2005 und \nspäter lägen aber die Voraussetzungen des § 78d Landesbeamtengesetz (LBG) \nnicht vor, so dass derartige Bewilligungen als rechtswidrige Verwaltungsakte gem. § \n48 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von der Behörde \nzurückzunehmen seien. Bei diesen Bewilligungen sei eine Prüfung der dringenden \ndienstlichen Belange wegen des langen Zeitrahmens nicht möglich. Bei einer \nDienstbesprechung der Leiter VL der Polizeibehörden im Regierungsbezirk E. \nsei vereinbart worden, dass Anträge auf Altersteilzeit erst sechs Monate vor Beginn \ngeprüft werden. Außerdem sei damals nach Ansicht der Bezirksregierung E. \nschon absehbar gewesen, dass aufgrund der geänderten Sicherheitslage und der \ndaraus folgenden Belastung des Personals sowie der angespannten Finanzlage des \nLandes, eine großzügige Altersteilzeitregelung nicht mehr vertretbar gewesen sei. \nAllein beim Polizeipräsidium F. seien solche „Langzeitbewilligungen\" erfolgt, \ndeshalb sei eine Anweisung zur Rücknahme der Bewilligungen beabsichtigt\n\n11\n\nMit Verfügung vom 30. Juni 2003 teilte die Bezirksregierung E. dem \nPolizeipräsidium F. die beabsichtigte Anweisung mit, alle Bewilligungsbescheide, \nbei denen die Arbeitsphase erst nach dem Jahr 2004 beginnt, aufzuheben.\n\n12\n\nDas Polizeipräsidium F. legte mit Bericht vom 28. Juli 2003 gegenüber der \nBezirksregierung E. die Gründe für die Bewilligungen dar. Der Polizeipräsident \ngehe davon aus, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hierbei \nhandele es sich um Prognoseentscheidung der Behörde vor Ort. Bei jeder \nBewilligung sei in Betracht gezogen worden, dass Ersatz nicht in Betracht kommt, so \ndass entstehende Lücken durch andere im Dienst befindliche Beamten geschlossen \nwerden müssen. In der Spitze fehlten 12 Beamte, was bei einer Polizeibehörde in der \nGröße F1. (1900 Mitarbeiter) auch bei verschärfter Sicherheitslage zu verkraften \nsei. Ab dem 18. Juni 2002 seien keine Anträge mehr bewilligt worden, da dann die \nvorher in Abstimmung mit den Abteilungsleitern sowie dem Personalrat definierte \nGrenze überschritten worden wäre. Die zahlreichen weiteren Anträge seien unter \nHinweis auf dringende dienstliche Belange abgelehnt worden. Soweit darauf \nhingewiesen werde, dass die Leiter VL im Regierungsbezirk E. bei der \nBesprechung vom 9. Juli 2002 vereinbart haben, Anträge auf Altersteilzeit in allen \nKreispolizeibehörden erst sechs Monate vor dem möglichen Inkrafttreten zu prüfen, \nmerkte der Polizeipräsident an, dass nach dem 9. Juli 2002 kein Antrag auf \nBewilligung von Altersteilzeit positiv beschieden worden sei. Der Auffassung, eine \nPrognose über vier und mehr Jahre sei nicht möglich, könne er nicht folgen, da - wie \naufgezeigt - die Auswirkungen jeder einzelnen Bewilligung sich genau erfassen \nließen. Im Übrigen lasse die gesetzliche Regelung noch viel längere Freistellungen \nzu. Angesichts des Erlasses vom 17. Mai 2002 habe er davon ausgehen müssen, \ndass nunmehr Altersteilzeit ausdrücklich gewünscht werde. Anderenfalls wäre \nentweder der Erlass vom 17. Mai 2002 nicht herausgegeben oder aber eine neue \nRegelung nach § 78d Abs. 3 Landesbeamtengesetz getroffen worden.\n\n13\n\nMit Verfügung vom 17. September 2003 wies die Bezirksregierung E. das \nPolizeipräsidium F. unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums vom \n18. August 2003 an, die erteilten Bewilligungen zurückzunehmen.\n\n14\n\nUnter dem 1. Oktober 2003 hörte das Polizeipräsidium F. den Kläger zu der \nbeabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides an. Der Kläger nahm \ndahingehend Stellung, dass er im Vertrauen auf die Bewilligung weitreichende \nVermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr rückgängig machen \nkönne.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 2003, den Bevollmächtigten des Klägers am \n10. Dezember 2003 zugestellt, nahm das Polizeipräsidium F. den \nBewilligungsbescheid vom 13. Juni 2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, die \nBezirksregierung E. sei nach eingehender Prüfung zu dem Schluss \ngekommen, die Bewilligung sei rechtswidrig. Voraussetzung für die Bewilligung sei, \ndass keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstünden. Das erfordere eine \nZukunftsprognose, die aus personalwirtschaftlicher Sicht nur in einem begrenzten \nzeitlichen Rahmen möglich sei. In dem Zeitraum bis 2007 seien - insbesondere auch \nunter Berücksichtigung der Sicherheitslage - personalwirtschaftliche Belange nicht \nadäquat berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der \nBewilligung und deren Rücknahme nach § 48 VwVfG. Die von dem Kläger im \nRahmen der Anhörung vorgetragenen Belange rechtfertigten keine andere \nSachentscheidung.\n\n16\n\nDer Kläger legte am 17. Dezember 2003 Widerspruch gegen den \nRücknahmebescheid ein, zu dessen Begründung er seine im Anhörungsverfahren \ngeäußerten Rechtsansichten vertiefte. Der Beurteilungsspielraum aus § 78d LBG \nstehe der örtlichen Behörde zu, so dass die Bezirksregierung E. keine \nentsprechenden Anweisungen erteilen dürfe.\n\n17\n\nDie „veränderte Sicherheitslage\" sei kein Argument. Entweder habe sich die \nSicherheitslage bereits bei der Bewilligung verändert und sei bei der Entscheidung \nberücksichtigt worden, oder aber der Bewilligungsbescheid sei ursprünglich \nrechtmäßig gewesen und die Sicherheitslage habe sich nachträglich geändert. Das \nArgument, die „Personalentwicklung\" lasse sich zu einem so frühem Zeitpunkt wie \nhier noch nicht absehen, widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 78d LBG. \nAlle für den Sachverhalt relevanten Tatsachen seien bei der Bewilligung bekannt \ngewesen. Der Kläger habe auch auf die Bewilligung vertraut und deshalb erheblich \neher als ursprünglich geplant Vermögensdispositionen getroffen.\n\n18\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Juni \n2004 zurück und führte ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides aus, \ndie Erlasse des Innenministeriums hätten mehrfach auf die geänderte \nSicherheitslage hingewiesen und die Abschaffung der Altersteilzeit angekündigt. Der \nErlass des Innenministeriums vom 7. Oktober 2002 sei eine Reaktion auf die \ndrastisch verschlechterte Haushaltsage und die daraus resultierende \nArbeitsverdichtung mit Verzicht auf Neueinstellungen. Darüber hinaus folge aus der \nEinführung der 41 Stundenwoche weiterer Personalabbau. Selbst wenn das keine \ndringenden dienstlichen Belange wären, wäre der Bescheid ermessenswidrig, da \nderartige bereichsspezifische Belange in das Ermessen bei der Personalplanung \neinzustellen wären, was nicht geschehen sei.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 23. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nbisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n20\n\nErgänzend führt er aus, der Polizeipräsident F. habe sich in einem \nZeitungsinterview öffentlich dahingehend geäußert, dass die Personaldecke des \nPolizeipräsidiums weiteren Personalabbau zulasse. Das konkrete \nKriminalkommissariat, in dem der Kläger eingesetzt sei, sei auf absehbare Zeit \nlangfristig ausreichend besetzt. Insbesondere im Hinblick auf die bewilligte \nAltersteilzeit für den Kläger sei die Ausbildung eines weiteren Sachverständigen für \nE1. genehmigt und begonnen worden, so dass dringende dienstliche \nBedürfnisse der Altersteilzeit des Klägers nicht entgegenstünden.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\nden Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums F. vom 4. Dezember 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 30. Juni \n2004 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen\n\n25\n\nZu Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung seines Rücknahme- \nund des Widerspruchsbescheides.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ( Beiakten Hefte 1 - 4 )\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Rücknahmebescheid \ndes Polizeipräsidiums F. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE. rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für den \nRücknahmebescheid vom 4. Dezember 2003 ist § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz \nfür das Land NRW (VwVfG). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet \n(begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides des \nPolizeipräsidiums F. vom 13. Juni 2002 sind vorliegend nicht erfüllt, da dieser \nVerwaltungsakt rechtmäßig ist.\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Bewilligung der Altersteilzeit durch den Bescheid vom \n13. Juni 2002 ist § 78d Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz (LBG).\n\n32\n\nAn der formellen Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides bestehen keine \nZweifel, diese steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.\n\n33\n\nDer Anwendbarkeit dieser Bestimmung stand im Juni 2002 keine Regelung der \nobersten Landesbehörde im Sinne des § 78d Abs. 3 LBG entgegen. Aufgrund des \nErlasses vom 17. Mai 2002 bestand zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides \nkeine die Anwendung der Altersteilzeit für die Beamtengruppe, welcher der Kläger \nangehört, ausschließende Regelung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 78d \nAbs. 3 LBG, so dass allein auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes § 78d \nAbs. 1 und 2 abzustellen ist.\n\n34\n\nDiese sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nBeginns der ihm auf seinen Antrag bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell, \n\n35\n\nvgl. Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz § 72b Rdnr. 13\n\n36\n\nam 1. April 2005, das 55. Lebensjahr vollendet und tritt mit dem Ende der \nFreistellungsphase am 31. März 2010 in den Ruhestand. Zwar gilt die neue \nAltersgrenze der Vollendung des 62. Lebensjahres des § 192 Abs. 1 LBG in der \nFassung des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. \nDezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen \n2003, S. 814ff) aufgrund der Übergangsvorschrift des Artikel 7, § 5 Abs. 1 dieses \nGesetzes für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950, so dass der Kläger erst zum \n31. März 2012 in den Ruhestand treten würde. Nach Artikel 7, § 4 dieses Gesetzes \nverbleibt es in Fällen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor der \nVerkündung des Gesetzes am 31. Dezember 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde, bei \nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage.\n\n37\n\nDer Bewilligung der Altersteilzeit standen auch keine dringenden dienstlichen \nBelange entgegen.\n\n38\n\nDer Begriff der „dringenden dienstlichen Belange\" ist gesetzlich nicht definiert \nund umschreibt ebenso wie der des \"dienstlichen Bedürfnisses\" eine gesetzliche \nVoraussetzung für die Ermessensentscheidung im Sinne eines negativen \nTatbestandsmerkmals. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne \nBeurteilungsspielraum. Da es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist seine Entscheidung vom Gericht \ngrundsätzlich vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, \ndass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden \nOrganisationsrechts durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur \nbeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen, maßgebend geprägt werden. Es \nist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer \nZiele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre \nErfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375, \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Mai 2004 - 2 B \n10467/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 51 m.W.N.\n\n40\n\nInhaltlich ist unter \"dienstlichen Belangen\" das engere öffentliche, d.h. dienstliche \nInteresse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu \nverstehen. \"Dringende\" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb \nresultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die \nalso mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, \num einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar \nnoch unterhalb der Schwelle der \"zwingenden\" dienstlichen Belange z.B. in §§ 78b \nAbs. 3 und 85a Abs. 1 LBG, sind ihnen aber bereits angenähert.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375.\n\n42\n\nDie Beurteilung, ob vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass es bei \nZulassung der Altersteilzeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der \nFunktionsfähigkeit der Behörde kommen wird, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag \nder Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und \norganisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Hierbei sind die Verhältnisse im \nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich.\n\n43\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Mai 2004 - 2 B \n10467/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 51 m.w.N. zur Teilzeitbeschäftigung.\n\n44\n\nKeine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der \nMaßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die \nTatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass \ngegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-\n, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. \nEbenso wenig kommen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene \nErschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation \nals entgegenstehende dringende Belange in Betracht.\n\n45\n\nDas kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen \nDienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden \ndienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der \nAltersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine \nHaushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der \nVerwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende \nBeamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber \nzur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit \ndies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer \nGewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21/03 -, DVBl 2004, 1375.\n\n47\n\nDie Behörde hatte daher bei der Entscheidung über den Antrag im Juni 2002 auf \nder Tatbestandsseite der Norm eine Einschätzung zu treffen, ob durch die \nBewilligung der Altersteilzeit die Aufgabenerfüllung mit dem Beginn der \nFreistellungsphase - hier gut fünf Jahre später - in dem oben dargestellten Umfang \nbeeinträchtigt wird.\n\n48\n\nDer von dieser Prognoseentscheidung erfasste Zeitraum ist nicht so lang, dass \neine rechtmäßige Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit grundsätzlich nicht \nmöglich wäre, weil sich die Entwicklung der zu beachtenden dienstlichen Belange \nnicht mit hinreichender Sicherheit absehen lassen könnte. \n\n49\n\nDer gesetzlichen Regelung lassen sich keine Fristen entnehmen, zu denen ein \nAntrag auf Altersteilzeit frühestens gestellt werden darf. Es ist zwar nicht zu \nbeanstanden, wenn der Dienstherr Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit nur \ndann bearbeitet, wenn sie in enger zeitlicher Nähe (z.B. sechs Monate) zum Beginn \nder Altersteilzeit gestellt werden.\n\n50\n\nVgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15. Dezember 2003 - 8 E 1938/03 - (juris - \ndokument).\n\n51\n\nDies lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass der zuständige \nDienstvorgesetzte seine Personalplanung nicht auch auf längere Zeiträume \nausrichten kann. Das Landesbeamtengesetz regelt beispielsweise in § 78e Abs. 3 \nSatz 3, dass ein Antrag auf Verlängerung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen spätestens sechs Monate vor dem Ende der bewilligten Beurlaubung zu \nstellen ist. Der Gesetzgeber hatte außerdem bei der für alle Landesbeamte \ngeltenden Regelung der Altersteilzeit in § 78d LBG die reguläre Altersgrenze der \nVollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen. Für Beamte außerhalb des \nPolizeivollzugsdienstes ist daher bei einem Beginn der Altersteilzeit nach Vollendung \ndes 55. Lebensjahres eine Prognose über mindestens zehn Jahre zuzüglich des \nangemessenen „Vorlaufs\" für die Antragstellung zu treffen. Ähnlich lange \nPrognosezeiträume gelten für die Beurlaubungen aus arbeitsmarkt- oder \nfamilienpolitischen Gründen.\n\n52\n\nDie hier vom Polizeipräsidium F. zu überblickende Zeitspanne liegt weit \nunterhalb dieses Rahmens, so dass die Kammer der Auffassung der \nBezirksregierung E. , eine Prognose über einen Zeitraum von vier und mehr \nJahren sei nur schwer möglich, nicht zu folgen vermag.\n\n53\n\nDas Polizeipräsidium F. war auch nicht durch interne Anweisungen oder eine \nbestehende Verwaltungspraxis daran gehindert, frühzeitig über den Antrag des \nKlägers zu entscheiden. Die in der Dienstbesprechung vom 9. Juli 2002 bei der \nBezirksregierung getroffene Vereinbarung, frühestens sechs Monate vor Beginn der \nbeantragten Altersteilzeit über die Bewilligung zu entscheiden, wurde erst nach der \nhier im Streit stehenden Bewilligung getroffen.\n\n54\n\nDie durch das Polizeipräsidium F. in dem Bewilligungsbescheid vom 13. Juni \n2002 getroffene Prognoseentscheidung ist - im Rahmen des oben dargestellten \nPrüfungsrahmens - auch bezogen auf den hier zu entscheidenden Einzelfall inhaltlich \nnicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen in seinem Bericht an die \nBezirksregierung E. vom 28. Juli 2003, an denen zu zweifeln die Kammer \nkeinen Anlass hat, hat der Polizeipräsident in jedem Einzelfall geprüft, ob ein Wegfall \nder Stelle ohne Neubesetzung aufgefangen werden kann. Im hier vorliegenden Fall \nwurde eine ausführliche Stellungnahme der Dienststelle des Klägers eingeholt, aus \nder sich die derzeitige Besetzung und die Einschätzung des unmittelbaren \nVorgesetzten des Klägers zu dessen „Entbehrlichkeit\" in der Fachabteilung \nE1. ergeben. \nDes weiteren ist durch die mit den Abteilungsleitern und dem Personalrat im Vorfeld \nabgesprochene Obergrenze sichergestellt, dass die Zahl der aufgrund Altersteilzeit \nabwesenden Beamten gegenüber der Gesamtzahl der beim Polizeipräsidium F. \neingesetzten Beamten gering ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewilligung von \nAltersteilzeit in dem hier vorgetragenen Rahmen den Dienstbetrieb auch auf \nlangfristige Sicht gefährden könnte, ergeben sich nicht. Entgegen stehende \ndringende dienstliche Belange sind daher nicht erkennbar, so dass die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 und 2 LBG zum Zeitpunkt der \nBewilligung erfüllt waren.\n\n55\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das der Bewilligungsbehörde auf der \nRechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, sind vorliegend \nnicht ersichtlich, so dass sich die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell vom \n13. Juni 2002 als rechtmäßiger Verwaltungsakt darstellt.\n\n56\n\nUnabhängig davon, ob eine Umdeutung des Rücknahmebescheides vom \n4. Dezember 2003 in den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes vom Willen \ndes Beklagten und von den angestellten Ermessenserwägungen gedeckt würde, \nwären die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 VwVfG ebenfalls nicht erfüllt. Ein \nWiderruf der rechtmäßigen Altersteilzeitbewilligung wäre nur unter den \nVoraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG zulässig, da es sich um einen \nbegünstigenden Verwaltungsakt handelt, der keine Geldleistung betrifft. \n\n57\n\nDie allgemein nach den Attentaten vom 11. September 2001 verschärfte \nSicherheitslage und die daraus folgenden Maßnahmen der Gesetzgebung und \nPersonalwirtschaft, wie das sogenannte Sicherheitspaket II sowie die aufgrund der \nallgemeinen Haushaltslage geänderte Erlasslage zu § 78d Abs. 3 LBG, stellen keine \nnachträglich eingetretenen Tatsachen dar, die einen Widerruf der Bewilligung nach \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 rechtfertigen könnten. Es konnte im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung zwar nicht geklärt werden, wann das Sicherheitspaket II dem \nPolizeipräsidium F. bekannt gegeben wurde, darauf kommt es jedoch nicht \nan.\n\n58\n\nSelbst wenn das Sicherheitspaket II und die geänderte Erlasslage zu § 78d Abs. \n3 LBG als nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 \nVwVfG anzusehen wären, welche die Behörde berechtigen würden den \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen, könnte ein Widerruf nur erfolgen, wenn \nanderenfalls das öffentliche Interesse gefährdet wäre.\n\n59\n\nDa der rechtmäßigen Bewilligung der Altersteilzeit noch nicht einmal dringende \ndienstliche Bedürfnisse, welche ein auf das konkrete Amt konkretisiertes öffentliches \nInteresse darstellen, entgegen stehen, ist ein öffentliches Interesse, welches ohne \nden Widerruf gefährdet wäre, nicht ersichtlich. \n\n60\n\nEs kann daher offen gelassen werden, ob eine Umdeutung der von der Behörde \ngetroffenen Ermessensentscheidung von einer Rücknahme in einen Widerruf \nüberhaupt möglich wäre.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-20/1-k-4320-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-04-20/1-k-4320-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280810","retrieved":"2026-07-09 02:55:00.472540+00:00"}}