{"status":"available","doknr":"OLD281415","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0317.1L163.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"1 L 163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nihm zum 1. Februar 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, \nI. Säule, nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den \nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \ndabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal \ngewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die \nVerweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht \nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach \nBeseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \n(OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; \nBeschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N..\n\n8\n\nNach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ergeben \nsich keine Fehler, die sich nach den oben dargelegten Grundsätzen negativ auf den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt haben könnten.\n\n9\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, \n§ 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, \ndarf er nicht übergangen werden.\n\n10\n\nSo ist es hier. Der Antragsgegner hat bei der Besetzung der ihm zum 1. Februar \n2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung \n(BBesO) - erste Säule - Beamte berücksichtigt, die in der letzten Regelbeurteilung \nein Gesamtergebnis von mindestens vier Punkten erreicht haben. Der Antragsgegner \nhat im Rahmen der Durchführung des Bewerbungsverfahrens die jeweils letzten \nRegelbeurteilungen zur Grundlage seiner Beförderungsentscheidung gemacht. Der \nAntragsteller ist im Gesamtergebnis mit „Leistung und Befähigung entsprechen voll \nden Anforderungen\" (3 Punkte) bewertet worden, während die Beigeladenen die \nBeurteilung „Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) \nerhielten. Auf diesen Unterschied in der Bewertung stellt der Antragsgegner in der \nAntragserwiderung - wie schon in seinen Verwaltungsentscheidungen - zur \nBegründung seiner Auswahl in zulässiger Weise ab.\n\n11\n\nDem Argument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, vermag die \nKammer nicht zu folgen. Die Beurteilung des Antragstellers ist auf der Grundlage der \nim vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden; das gegen die Beurteilung vom 21. Juli 2004, die sich über \nden Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 verhält, gerichtete \nKlageverfahren 1 K 5813/03 dürfte voraussichtlich keinen Erfolg haben\n\n12\n\nBei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist die verwaltungsgerichtliche \nKontrolldichte angesichts der dem Dienstherrn eingeräumten \nBeurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen der \nanzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat.\n\n13\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Auflage, Rdnr. 477ff m.w.N.\n\n14\n\nDerartige Beurteilungsfehler sind nicht zu erkennen.\n\n15\n\nIn formaler Hinsicht ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. \n\n16\n\nWie sich aus dem in dem Klageverfahren 1 K 5813/03 vorgelegten Protokoll der \nEndbeurteilerbesprechung ergibt, war dort zwar die Teilnahme eines Mitglieds des \nörtlichen Personalrats vorgesehen. Eine solche Beteiligung stellt einen Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) dar und würde zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führen. Personalratsmitglieder zählen \nnicht zu den gemäß Nr. 9.2 BRL Pol heranzuziehenden personen- und sachkundigen \nBediensteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nobliegt die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums allein dem \nDienststellenleiter. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil, das der Dienststellenleiter \nbei einer dienstlichen Beurteilung abzugeben hat, ist der Mitbestimmung der \nPersonalvertretung nicht zugänglich.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - \nBVerwGE 60, 245,246 und v. 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273, 279 -; \nOVG NRW, Beschl. v. 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92. PVL -, ZBR 1996, 404, 406 \nund v. 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL - Schütz, ES/D IV 1 Nr. 119; vgl. \ninsbesondere zu den Interessengegensätzen, denen der Personalrat in derartigen \nKonstellationen ausgesetzt ist OVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 - \nNVwZ-RR 1995; Schnellenbach, ZfPR 2000, 59 f und Beamtenrecht in der Praxis, 5. \nAuflage, Rdnr. 63, Fn. 264 und Rdnr. 78 - insbesondere Fn. 351a bis 352a - mit \nweiteren Nachweisen; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 K 905/03 -, \nnoch offen gelassen im Kammerbeschluss vom 22. Juli 2004 - 1 L 785/04 -.\n\n18\n\nDie Beteiligung des Personalrats hat ihren Platz erst bei einer eventuell auf den \nBeurteilungen aufbauenden Auswahlentscheidung in einem späteren \nBeförderungsverfahren (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - \nLPVG -). Spezielle Regelungen des LPVG lassen die Beteiligung des Personalrates \nan der Beurteilerbesprechung nicht zu. \n\n19\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23. Februar 2005 \n- 1 K 905/03 -.\n\n20\n\nIn Bezug auf dienstliche Beurteilungen sieht das LPVG die Beteiligung des \nPersonalrates nur bei allgemeinen Maßnahmen vor, nämlich bei \nBeurteilungsrichtlinien (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG). Die „Beteiligungslücke\" \nzwischen dem Erlass von Beurteilungsrichtlinien und den Beförderungsverfahren darf \nauch nicht durch eine über einzelne benannte Beteiligungsrechte hinausgehende \nallgemeine Beteiligung des Personalrates im Rahmen der vertrauensvollen \nZusammenarbeit (§§ 2, 64 Nr. 1 und 2 LPVG) geschlossen werden. Die zwingende \nEinbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Beurteilerbesprechung kann \nebenfalls nicht zur Rechtfertigung für eine ähnliche Beteiligung von \nPersonalratsmitgliedern herangezogen werden. Denn die Gleichstellungsbeauftragte \nist nach ihrer systematischen Stellung in der Ausgestaltung durch das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht Teil der Verwaltung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG). Speziell für \nBeurteilungsbesprechungen ist dies ausdrücklich im Landesgleichstellungsgesetz \nnormiert (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG).\n\n21\n\nOffensichtlich ist es tatsächlich jedoch nicht zu einer Beteiligung des \nPersonalrates an der hier maßgeblichen Beurteilerbesprechung gekommen, da der \nim Protokoll aufgeführte Vertreter des Personalrates ausweislich eines \nhandschriftlichen Vermerks in diesem Protokoll urlaubsabwesend war. Die Teilnahme \neines Vertreters ist dem Protokoll nicht zu entnehmen und hat nach der Aufzählung \ndes Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2005 in dem Klageverfahren \n1 K 5813/03 auch nicht stattgefunden, so dass die Besetzung der \nBeurteilerkonferenz in diesem Fall nicht zu beanstanden ist.\n\n22\n\nNach dem Vortrag des Antragsgegners in diesem Verfahren und auf Grund der \nvon ihm vorgelegten Unterlagen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Beurteilung eine unzulässige Vergleichsgruppenbildung zu Grunde lag. Die \nUnterteilung der Vergleichsgruppe in - hier zwei - „Unter - Vergleichsgruppen\" von \netwa gleicher Größe aus organisatorischen Gründen kann jedenfalls dann nicht \nbeanstandet werden, wenn sie auf das Beurteilungsergebnis insgesamt keinen \nEinfluss hat. Aus der vorgelegten Übersicht der Erstbeurteilungsvorschläge für die \nEndbeurteilerbesprechung ergibt sich, dass sämtliche Beamten der \nBesoldungsgruppe A9 BBesO - erste Säule - bei der Endbeurteilerbesprechung in \neinen gemeinsamen Quervergleich einbezogen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie in Nr. 8.2.2 BRL Pol vorgesehenen Richtsätze unzulässigerweise bereits vor der \nEndbeurteilerbesprechung innerhalb der beiden Untergruppen herangezogen \nwurden, ergeben sich nicht.\n\n23\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung auf einer \nunvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Durch die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 20. November 2003 und spätestens durch das \nVorbringen des Antragsgegners im Klageverfahren und in diesem Verfahren ist \nhinreichend klar gestellt, dass die Tätigkeiten des Antragstellers im Zusammenhang \nmit dem Puppenspiel und den Informationstätigkeiten den Beurteilern bekannt waren \nund in das Beurteilungsergebnis eingeflossen sind. Ob die Tätigkeitsbeschreibung \n„Verkehrssicherheitsberater; Durchführen der Verkehrssicherheitsberatung, \ninsbesondere praktisches Unterweisen von Kindergarten und Schulkindern in der \nJugendverkehrsschule sowie in der Verkehrswirklichkeit als Fußgänger und \nRadfahrer\" in der letzten dienstlichen Beurteilung diese Tatsachengrundlage \nhinreichend dokumentiert, oder ob eine Ergänzung um den Zusatz „Entwickeln und \nDurchführen von Puppenspielen\" wie in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung \nvom 30. Mai 2000 die Tatsachengrundlage der Beurteilung besser kennzeichnen \nwürde, kann vorliegend dahinstehen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, \ndass dieser bereits seit längerer Zeit bestehende Aspekt seiner Tätigkeit bei der \nKreispolizeibehörde V. nicht hinlänglich bekannt ist. Im Gegenteil hat das Gericht \nauf Grund der Stellungnahme des Erstbeurteilers zu dem Widerspruch des \nAntragstellers vom 20. August 2003 und des Vermerks des Leiters der Zentralen \nKriminalitätsbekämpfung über das Gespräch mit dem Erstbeurteiler über dessen \nBeurteilungsentwurf zur Vorbereitung der Erörterung mit dem Vorgesetzten nach \nZiffer 9.1 Abs. 5 BRL Pol, keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Tätigkeitsumfang \ndes Antragstellers bei der Beurteilung zutreffend zu Grunde gelegt wurde.\n\n24\n\nDie Beurteilung leidet auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller im gleichen \nStatusamt zum dritten Mal mit dem gleichen Gesamtergebnis beurteilt wurde, nicht \nan einem Begründungsmangel.\n\n25\n\nNach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich \nLebens - und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. \nNach den ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom \nInnenministerium NRW in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (- 45.2 - 3034 \n-) zitiert werden - ist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol von dem \nEndbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in \neiner Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein \nGesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich \nzur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen \nFällen \"den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt wurde.\"\n\n26\n\nDas Festschreiben eines besonderen Begründungserfordernisses in Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße \nFeststellung des Nichteintritts der Regelvermutung nach Nr. 6 BRL Pol diese nicht \nwiderlegt, sondern ein Abweichen von der Regelvermutung gerade die \nGesichtspunkte aufzeigen muss, die hierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es \nnicht, eine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung \nzu wählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, \nwenn einzelfallübergreifende Erwägungen, wie beispielsweise ein allgemeiner \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze, ausschlaggebend dafür waren, \ndass der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die \nGründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf \ndas Leistungsbild ausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die \nindividuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen \nwird. Diese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. \n\n27\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8. September 2004 \n- 1 K 657/03 und 1 K 4611/03 -.\n\n28\n\nDie in der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juli 2003 in diesem Zusammenhang \nabgegebene Begründung „Die gestiegene Dienst- und Lebenserfahrung hat bei PK \nT. nicht zu einer Veränderung seines Leistungsverhaltens geführt. Er hat seine \nAufgaben über die Jahre in gleicher Art und Weise den Anforderungen entsprechend \nwahrgenommen\" ist zwar inhaltlich recht knapp gehalten, bewegt sich aber noch im \nRahmen dessen, was durch das Begründungserfordernis der Nr. 8. 1 Abs. 2 BRL Pol \nverlangt wird. Diese Begründung stellt individuell auf den Antragsteller ab und macht \ndeutlich, dass der Endbeurteiler von einer Stagnation der Leistung des Beamten trotz \nder fortgeschrittenen Dienst- und Lebenserfahrung ausgeht. Dies zeigt, dass sich der \nEndbeurteiler der Tatsachenvermutung der Nr. 6 BRL Pol bewusst war, auf Grund \nder Gegebenheiten des Einzelfalls dieser aber nicht folgen wollte.\n\n29\n\nAndere Fehler in der Beurteilung oder dem Besetzungsverfahren, welche sich \nauf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt haben \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ \n154 Abs. 3 VwGO). \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-17/1-l-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-17/1-l-163-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281415","retrieved":"2026-07-09 02:55:51.710439+00:00"}}