{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2005/5_K_68_02urteil20050314","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0314.5K68.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"5. Kammer","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"5 K 68/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.----\nstraße 49 in C. (Gemarkung T. , Flur 8, Flurstück 104). Östlich und nördlich \ndaran angrenzend liegt das fast 80000 m² (exakt 78892 m²) große landwirtschaftlich \ngenutzte Grundstück des Beigeladenen, auf dem sich auch seit langer Zeit die \nHofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes befindet, I1.---straße 59 in C. \n(Gemarkung T. , Flur 8, Flurstück 329). Beide Grundstücke liegen innerhalb des \nräumlichen Geltungsbereiches des 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. \n285 der Stadt C. , der für den betreffenden Bereich Fläche für die Landwirtschaft\" \nfestsetzt.\n\nDas klägerische Wohnhaus wurde offensichtlich seinerzeit nach Ausparzellierung \naus dem großen - jetzt im Beigeladeneneigentum stehenden - landwirtschaftlichen \nGrundstück für eine ältere Familienangehörige aufgrund der Baugenehmigung vom \n16. September 1953 zunächst als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. \nNach längeren Begründungen zu einer Wohnraumvergrößerung auf mehr als 200 m² \n(Pflege der Mutter) erteilte die Beklagte dem Kläger am 24. März 1992 die \nBaugenehmigung zur Erweiterung des Hauses.\n\nNördlich und südlich des klägerischen Grundstückes und das des Beigeladenen \nschließen sich große Freiflächen an. Östlich der Hofstelle des Beigeladenen steht \ndas Gebäude Haus Nr. 61 (aufgegebene Hofstelle) und westlich des klägerischen \nGrundstücks ein weiteres Wohngebäude auf. Daran schließen sich wiederum \nbeidseitig weite Freiflächen an. Wegen der weiteren Einzelheiten der näheren \nUmgebung wird auf die vorgelegten Pläne und Karten (Bl. 30, 31 und 190 der \nBeiakte Heft 3) und die Luftbildaufnahmen (Bl. 191 und 192 der Beiakte Heft 3) \nBezug genommen.\n\nAm 13. Oktober 1999 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung mit 24 \nbzw. 22 Boxen sowie zur Erstausbildung selbst gezogener Pferde auf der Freifläche \nzwischen seiner Hofstelle und dem Wohnhaus des Klägers.\n\nMit Bescheid vom 16. November 2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen \ndie bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der beantragten Reithalle. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhaltes wird auf die zum Bestandteil \nder Baugenehmigung gemachten grün gestempelten Anlagen a - e (Bl. 22 - 29 und \nBl. 31 - 34 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.\n\nUnter dem 19. Mai 2000 hatte die Untere Landschaftsbehörde dem \nBeigeladenen bereits eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des \nLandschaftsplanes unter Auflagen erteilt. Danach ist entlang der geplanten Reithalle \nan der Nachbargrenze zum Kläger sowie an der nördlichen Grundstücksgrenze eine \nStrauchbepflanzung herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bepflanzung \nwird auf die Planzeichnung (Bl. 79 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.\n\nGegen die dem Kläger mittels Nachbarbenachrichtigung am 25. November 2000 \nzugestellte Baugenehmigung legte der Kläger am 01. Dezember 2000 Widerspruch \nein und suchte beim erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach. Die streitige Baugenehmigung vom 16. November 2000 war \nGegenstand von zwei antragsabweisenden Eilverfahren (5 L 2623/00 und 5 L \n1472/01), denen auch in der Rechtsmittelinstanz (10 B 414/01 und 10 B 1224/01) der \nErfolg versagt blieb. Wegen der Einzelheiten dieser Verfahren wird auf die \nbeigezogenen Gerichtsakten 5 L 2623/00 und 5 L 1472/01 Bezug genommen.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2001, zugestellt am 10. Dezember \n2001, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\nDagegen hat der Kläger am 08. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung machte er geltend, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei nach der Art \nder baulichen Nutzung unzulässig. Der Bebauungsplan setze für den betreffenden \nBereich Fläche für die Landwirtschaft\" fest. Insoweit bestehe für ihn ein \nGebietsgewährleistungsanspruch und damit ein Abwehranspruch, da das \nBauvorhaben des Beigeladenen dieser Festsetzung nicht entspreche. Die geäußerte \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen -\n OVG NRW - im Beschluss vom 13. Juni 2001 im Verfahren 10 B 414/01 halte einer \nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das OVG NRW habe ausgeführt, er - der Kläger \n- könne eine Verletzung nachbarschützender Rechte selbst dann nicht geltend \nmachen, wenn das Vorhaben des Beigeladenen keine Landwirtschaft sei. Sein \nGrundstück diene reiner Wohnnutzung; diese Nutzung aber stehe - obwohl sie \ngenehmigt und damit bestandsgeschützt sei - im Widerspruch zu der Festsetzung \neiner Fläche für die Landwirtschaft\". Wer unter Berufung auf das nachbarliche \nAustauschverhältnis seine eigene Nutzung schützen wolle, die ihrerseits das \nnachbarrechtliche Austauschverhältnis störe, handele rechtsmissbräuchlich.\n\nDem hält der Kläger entgegen, das wechselseitige Austauschverhältnis resultiere \ndaraus, dass die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, denen jeder \nGrundstückseigentümer unterliege, dadurch ausgeglichen würden, dass auch die \nplanbetroffenen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen seien. Die \nBeschränkungen der anderen gereichten aber jedem Grundstückseigentümer zum \nVorteil. In ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis, das vorliegend durch die \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft\" begründet worden sei, sei auch \nsein Grundstück eingebunden. Der Plangeber, der auf diesem Grundstück ein seit \nlangem genehmigtes Wohnhaus vorgefunden habe, das keinem landwirtschaftlichen \nBetrieb gedient habe, habe vor der Alternative gestanden, entweder eine \nGrundstücksnutzung vorzusehen, mit der die vorhandene Wohnnutzung ohne \nWeiteres vereinbar sei oder aber die Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft\" \nauch auf dieses Grundstück zu erstrecken. Die Stadt C. habe sich für die zweite \nMöglichkeit entschieden. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft\" aber \nsetze zwangsläufig voraus, auch sein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück in das \ndurch die Gebietsfestsetzung zu begründende wechselseitige Austauschverhältnis \neinzubeziehen. Dies sei mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft\" \nauch für sein Grundstück sodann tatsächlich geschehen. Seitdem sei es eine \nlandwirtschaftlich zu nutzende Fläche. Mit der überlagernden Festsetzung Fläche für \ndie Landwirtschaft\" sei das Wohnen also gewissermaßen zu einem \nlandwirtschaftlichen Wohnen, zu einem mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung \nvereinbaren Wohnen, herabgestuft worden. Der Eigentümer sei infolge dieser \nBelastung insbesondere verpflichtet, die Immissionen hinzunehmen, die von dem \nbenachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einwirkten, also \ngebietstypisch seien. Von eben dieser gebietstypischen Belastung seines \nGrundstückes einschließlich des dort vorhandenen Wohngebäudes aber profitierten \ndie Nachbareigentümer, indem sie bei ihrer landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung \nnicht auf eine reine\" Wohnnutzung, sondern nur auf den herabgestuften, \nlandwirtschaftsverträglichen Schutzanspruch des Grundstücks Rücksicht nehmen \nmüssten. Wenn er - der Kläger - aber den mit einer landwirtschaftlichen \nBodennutzung vorgenommenen Beeinträchtigungen unterworfen sei, könne von \neiner Störung des wechselseitigen Austauschverhältnisses nicht die Rede sein. \nDamit sei die Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruches auch nicht \nrechtsmissbräuchlich, da nur derjenige rechtsmissbräuchlich handele, der unter \nBerufung auf das Austauschverhältnis die eigene - das Austauschverhältnis wegen \nPlanwidrigkeit störende - Nutzung schützen wolle.\n\nVorliegend entspreche das Bauvorhaben des Beigeladenen auch nicht der im \nBebauungsplan festgesetzten Nutzung Fläche für die Landwirtschaft\", da eine \ngewerbliche Reithalle genehmigt worden sei. Pensionstierhaltung sei nach § 201 \nBauGB nur dann Landwirtschaft, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage \nbetrieben werde. Diesen Nachweis habe der Beigeladene weder im \nGenehmigungsverfahren geführt, noch sei der Nachweis überhaupt führbar. Im \nBaugenehmigungsverfahren habe der Beigeladene angegeben, 3,6 Hektar eigenes \nund 6,97 Hektar gepachtetes Grünland zu bewirtschaften. Bei den insgesamt auf \ndem Hof vorhandenen Tieren sei aber ein Flächenbedarf von weit mehr Grünland \nvorhanden. Dass der Beigeladene seine zahlreichen eigenen Ackerflächen von \n20,3 Hektar in Grünland umnutzen wolle, ergebe sich aus den Bauantragsunterlagen \nnicht. Hinzu komme, dass nicht dargetan sei, dass die Pachtflächen überhaupt \nberücksichtigt werden dürften.\n\nDes Weiteren nehme das Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine \nBelange. Bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gebotenen Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen sei auf Seiten des Beigeladenen keine schutzwürdige \nPosition einzustellen, da dieser mit der gewerblichen Reithalle eine \nbebauungsplanwidrige Grundstücksnutzung betreibe. Eine solche Nutzung sei \ngrundsätzlich nicht schutzwürdig.\n\nAuf Seiten des Klägers seien erheblichste Immissionen verschiedenster Art zu \nvergegenwärtigen.\n\nZunächst einmal entstünden unzumutbare Lärmbelästigungen, dies \ninsbesondere auch in den besonders schutzbedürftigen Abend- und Nachtstunden \nsowie an den Wochenenden. Einmal durch beengt gehaltene Pferde selbst \n(Klopfgeräusche gegen die Boxenwände des Nachts), aber auch durch die Reiter \n(laute Kommandos) und durch die Vorgänge im Umfeld, wie das Verladen der \nPferde, das Auf- und Abbauen von Hindernissen, Anlieferung von Stroh und Futter, \nAbfuhr von Mist. Zudem sei mit einem erhöhten Lärmaufkommen durch \nFahrzeuggeräusche zu rechnen. Mit der Baugenehmigung seien insgesamt nur 12 \nund damit zu wenige Stellplätze genehmigt worden und zudem seien diese auch \nnoch relativ weit von der Reithalle entfernt, so dass zu erwarten sei, dass die \nBesucher ihre Fahrzeuge möglichst nah an der Halle und damit an der Grenze zu \nseinem Grundstück abstellen werden. Zu gravierenden Beeinträchtigungen seiner \nGrundstücksnutzung führten des Weiteren und vor allem die beim Betrieb der \ngenehmigten Reithalle mitsamt den zugehörigen Stellen entstehenden \nGeruchsimmissionen. In seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27. Juli 2001, \n27. August 2001, 10. September 2001 und vom 17. Juli 2002 habe der \nSachverständige Prof. Dr. Ing. T1. T2. in einer Sonderbeurteilung im \nEinzelnen dargelegt, dass die genehmigte Reithalle nach dem Entwurf der VDI-\nRichtlinie 3474 Emissionsminderung Tierhaltung, Geruchsstoffe\", die auch als \nEntwurf schon zu brauchbaren Anhaltspunkten für die Beurteilung der Zumutbarkeit \nvon Geruchsimmissionen geeignet sei, von ihrem Emissionsschwerpunkt bis zum \nnächstgelegenen Immissionsort einen Mindestabstand von ca. 50 m einhalten \nmüsse, um unvermeidbare Gerüche auf ein zumutbares Maß zu verringern. Mit \nAbständen vom Emissionsschwerpunkt X 2 zum Eckpunkt der Terrasse bzw. des \nFreisitzes auf seinem Grundstück von nur 35 m und zum nordöstlichen Eckpunkt des \nWohnhauses von nur rund 44 m werde dieser Mindestabstand deutlich \nunterschritten. Die Paddocks reichten bis zu 13 m an den Außenwohnbereich heran, \nbis zur nordöstlichsten Ecke des Hauses betrage der Abstand nur 20 m.\n\nSoweit das OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. September 2001 - 10 B \n1224/01 - ausgeführt habe, die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. T2. \n(mit Ausnahme der vom 17. Juli 2002, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht \nvorlag) würden gravierende Mängel aufweisen, werde dem widersprochen. Ein \nzwischenzeitlich in Auftrag gegebenes meteorologisches Gutachten habe erbracht, \ndass die Lage des Wohnhauses südwestlich der Reithalle besonders ungünstig sei. \nDes Weiteren sei der Gutachter Prof. Dr. T2. zutreffend von einer Lüftung über \nkleine Dachflächenfenster ausgegangen, da die vorgesehene Firstkuppel nicht zur \nAusführung gelangt sei.\n\nWenn das OVG NRW im vorgenannten Beschluss weiter ausführe, dass das \nWohnhaus des Klägers nur vor solcher Nutzung geschützt sei, die mit einer \nWohnnutzung schlechthin unvereinbar sei, habe auch dies der Gutachter bei der \nEinstellung des Faktors 0,4 als Schutzniveau richtig erkannt. Dieser Faktor liege \nnoch unterhalb des Faktors für Wohnnutzung in Gewerbe und Dorfgebieten.\n\nDarüber hinaus führten die Immissionen auch zu Gesundheitsgefährdungen bzw. \n-schädigungen. Ausweislich eines von ihm vorgelegten Gutachtens von Prof. \nDr. I2. von der Tierärztlichen Hochschule Hannover vom 25. November 2004 sei \nmit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es infolge der einwirkenden \nImmissionen wie Bakterien, Stäuben, Gerüchen und Endotoxinen aus den Paddocks \nund Ställen bei empfänglichen Personen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form \nvon Schleimhautirritationen der oberen Luftwege und Konjunktividen komme. Diese \nGefahr sei bei dem nur geringen Abstand zwischen den Paddocks/Ställen und dem \nWohnbereich besonders groß. Ausweislich eines weiteren Gutachtens des \nPulmologen und Umweltmediziners Dr. W. L. vom 10. Januar 2005 bestehe \nauch bei nicht nur besonders empfindlichen Personen die Möglichkeit einer \nGesundheitsgefährdung.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 16. \nNovember 2000 zur Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung sowie zur \nErstausbildung junger selbstgezogener Pferde auf dem Grundstück I.----straße 59 in \nC. und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n05. Dezember 2001 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der ergangenen Beschlüsse in \nden Eilverfahren und führt ergänzend aus, dass die vom Beigeladenen \nbewirtschafteten Ackerflächen zum Futteranbau genutzt würden. Er baue Mais, \nGetreide, Hafer und Gerste an. Aus der gewonnenen Silage würden die Tiere \nversorgt.\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr führt zur Begründung aus, er betreibe mit der Reithalle Landwirtschaft. Seine \nTiere würden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehalten. Es komme nicht \nauf die Frage an, ob er ausreichend Grünland bewirtschafte, denn auch die \nAckerflächen dienten der Tierfütterung bzw. der Erzeugung von Stroh.\n\nDie Geruchs- und Geräuschbelästigungen, denen der Kläger ausgesetzt sei, \nseien gebietstypisch für landwirtschaftliche Nutzung. Das vorgelegte amtsärztliche \nGutachten enthalte nur vage Andeutungen und basiere nur auf dem von falschen \nVoraussetzungen ausgehenden Gutachten von Prof. Dr. T2. . Eine eigene \nUntersuchung habe der Amtsarzt nicht vorgenommen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 6458/00, die \nGerichtsakte des Verfahrens 5 L 2623/00 und des Verfahrens 5 L 2472/01 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Nichtteilnahme der Klägerseite am Termin zur Fortsetzung der mündlichen \nVerhandlung am 14. März 2005 nach der Entscheidung des Gerichts über den \nBefangenheitsantrag hindert das Gericht nicht, zur Sache zu entscheiden. Der \nKlägervertreter ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur Fortsetzung der \nmündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO \nwar vorliegend nicht einzuhalten, da es sich lediglich um die Fortsetzung der am \n03. März 2005 unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO \nbegonnenen mündlichen Verhandlung handelte. Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 \nVwGO ist es, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die \nmündliche Verhandlung vorzubereiten,\n\nvgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 22 ZB 04.3173 -,\n\nwas mit der erstmaligen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am \n03. März 2005, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Januar 2005 \nzugestellt wurde, ausreichend gewährleistet war. Weitere neue oder überraschende \nAspekte, die eine erneute Vorbereitung der Beteiligten erforderlich gemacht hätten, \nsind bei der mündlichen Verhandlung am 03. März 2005 nicht zu Tage getreten. Die \nerkennende Kammer hat ausweislich des Terminsprotokolls vom 03. März 2005 \n(Bl. 225 der Gerichtsakte) die mündliche Verhandlung ausschließlich wegen der \nErschöpfung der Kammer wegen des bis dahin außergewöhnlich anstrengenden \nVerhandlungstages unterbrochen.\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 16. November 2000, da er durch die Baugenehmigung nicht \nin subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nBauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters werden \ndurch die streitige Baugenehmigung vom 16. November 2000 nicht verletzt. Sowohl \ndas erkennende Gericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - haben in den Beschlüssen vom 02. März 2001 - \n5 L 2623/00 - und vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - bereits in zutreffender Weise \nausführlich dargestellt, dass durch die genehmigten 12 Stellplätze ein Verstoß gegen \ndie allein in Betracht kommende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht \nvorliegt.\n\nDem Kläger steht auch kein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch zu. Das \nBauvorhaben des Beigeladenen entspricht der Festsetzung Fläche für die \nLandwirtschaft\" im wirksamen Bebauungsplan der Stadt C. und ist nicht \nrücksichtslos dem Grundstück des Klägers gegenüber.\n\nDass die genehmigte Reithalle einschließlich der Pferdeboxen Landwirtschaft im \nSinne von § 201 BauGB darstellt, hat das erkennende Gericht und ausführlich mit \nBeschluss vom 02. März 2001 im Verfahren 5 L 2623/00 dargelegt. Im \nHauptsacheverfahren sind neue, für die Entscheidung maßgebliche Tatsachen \nweder vorgetragen worden, noch haben sich sonst solche im Verfahren ergeben, so \ndass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im zitierten \nBeschluss Bezug genommen wird. Damit bedarf es auch keines Eingehens auf die \nFrage, ob die Neuformulierung des § 201 BauGB durch das \nEuroparechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zu einer für den \nBeigeladenen günstigeren Regelung geführt hat.\n\nDa das mit Bauschein vom 16. November 2000 genehmigte Vorhaben des \nBeigeladenen der Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft\" entspricht, kann die \nKammer offen lassen, ob diese Festsetzung zu Art der Nutzung nachbarschützend \nist und dem Kläger einen Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt oder der Kläger \nsich wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgrund seiner eigenen, der \nFestsetzung widersprechenden Wohnnutzung darauf nicht berufen könnte.\n\nDas Bauvorhaben des Beigeladenen ist auch nicht rücksichtslos im Sinne von \n§ 15 BauNVO dem Grundstück des Klägers gegenüber. Der Schutzanspruch des \nklägerischen Grundstücks entspricht - wie vom Kläger im anderen Zusammenhang \nauch zutreffend erkannt - dem eines landwirtschaftlichen Wohnens, also dem von \nLandwirten untereinander. Ein Abwehranspruch besteht, - wie vom OVG NRW mit \nBeschlüssen vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - und vom 21. September 2001 - 10 \nB 1224/01 - zutreffend ausgeführt, nur dahingehend, dass solche Nutzungen \nunterbleiben, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind. Eine solche \nUnvereinbarkeit zwischen der genehmigten und bestandsgeschützten Wohnnutzung \ndes Klägers und der nunmehr genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung durch eine \nReithalle nebst Boxen in unmittelbarer Nähe vermag die Kammer unter keinem der \ngeltend gemachten Immissionsgesichtspunkte zu erkennen. Dem Kläger ist \nzuzugestehen, dass es mit dem Heranrücken der landwirtschaftlichen Nutzung des \nBeigeladenen durch die Reithalle und Ställe an das klägerische Grundstück zu einer \nnicht unerheblichen Verschlechterung seiner bislang gehobenen Wohnqualität durch \nLärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen kommt. Diese Verschlechterungen \nerreichen indes nicht den Grad dessen, was in einem Bebauungsplangebiet Fläche \nfür die Landwirtschaft\" von einer bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht mehr \nhinzunehmen wäre.\n\nSoweit auf Lärmimmissionen durch Ross und Reiter abgestellt wird, haben die \nerkennende Kammer und das OVG NRW in den vorzitierten Beschlüssen, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt, dass durch die \nNutzung des Bauvorhabens des Beigeladenen keine unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten sind.\n\nDie von dem Kläger unter Vorlage mehrerer von ihm in Auftrag gegebenen \nGutachten des Prof. Dr. T2. geltend gemachten Geruchsbelästigungen durch die \ngenehmigte Reithalle mit 22 Pferdeboxen, von denen 14 über Paddocks verfügen, \nführen ebenfalls nicht zur Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens dem Kläger \ngegenüber. Die vorgelegten Gutachten basieren auf der Überlegung, dass zwischen \n(Pferde-) Ställen und Wohnnutzung grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist. \nSoweit der Abstand unter 50 m liegt, ist eine Sonderbeurteilung im Einzelfall \nerforderlich, die vorliegend von Prof. Dr. T2. vorgenommen wurde und ihn zu \ndem Ergebnis geführt hat, dass zwischen der Terrasse am Wohngebäude und der \nMitte des Emissionsschwerpunktes (Mitte Paddocks) ein Abstand von 52 m \nerforderlich sei, der Abstand aber nur 31 m betrage. Daraus zieht die Klägerseite die \nSchlussfolgerung, die Gerüche seien unzumutbar.\n\nDiesen vorgelegten Gutachten vermag die Kammer aus mehreren Überlegungen \nnicht zu folgen. Grundlage der mehrfach überarbeiteten Gutachten war für Prof. Dr. \nT2. der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 - Emissionsminderung - Tierhaltung - \nGeruchsstoffe, aus der die einzelnen Berechnungsdaten übernommen wurden. Die \nBerechnungsmethode weist schon einen gravierenden Mangel auf. Ein \nentscheidender Multiplikationsfaktor bei der Berechnung des Abstandes des Stalles \nvom Wohnhaus stellt die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Nutzung dar \n(gebietscharakteristischer Faktor, Formblatt 2 A, Spalte 4). Diesen Faktor hat der \nGutachter mit 0,4 (unbeteiligtes Wohnhaus im Außenbereich) bewertet, obwohl das \nWohnhaus des Klägers lediglich den Schutz von landwirtschaftlichem Wohnen - also \nwie Landwirte untereinander - genießt. Der Entwurf der VDI-Richtlinie setzt hierfür \nlediglich den Faktor 0,25 an. Legt man der vom Gutachter Prof. Dr. T2. \nvorgelegten Berechnung (Bl. 77 der Gerichtsakte) diesen Wert von 0,25 zu Grunde \nund übernimmt die vom Gutachter selbst vorgenommenen Korrekturen auf 22 Pferde \n(statt 24) und eine flächenspezifische äquivalente Einzeltiermasse von 0,015 (statt \n0,2), korrigiert selbständig die Quadratmeter der Paddocks auf 282 und übernimmt \ndie übrigen Werte des Gutachtens, kommt man zu einem zu fordernden Abstand von \nca. 30 m statt den vom Gutachten geforderten 52 m.\n\nEntscheidend für die Kammer, die Gutachten nicht in ihre Entscheidungsfindung \neinzubeziehen war aber der Umstand, dass es sich bei der der gutachterlichen \nAbstandberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3474 lediglich um einen \nRichtlinienentwurf handelt. Zwar können nach der Rechtsprechung auch auf VDI-\nRichtlinien Entwürfen basierende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die \nBewertung der Immissionssituation darstellen,\n\nvgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - 4 N 3189/02 - ,\n\nunter Umständen sogar dann, wenn offensichtlich ist, dass der sogenannte \nGründruck\" (Richtlinienentwurf) niemals als Weißdruck\" (Richtlinie) veröffentlicht \nwird,\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 8 A 11089/04 OVG -\n.\n\nEine brauchbare Orientierungshilfe kann ein Richtlinienentwurf aber nur insoweit \nbieten, als dass die dagegen vorgebrachten Einwendungen, die verhindert haben, \ndass der Entwurf jemals zur Richtlinie wurde, sich nicht ausgerechnet auf den \nBereich der Richtlinie beziehen, auf dem die darauf basierenden Gutachten beruhen. \nAusweislich der eingeholten und vom Kläger unbestrittenen Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat sich zwischenzeitlich ein neuer \nAusschuss - nicht mehr unter Führung des Gutachters Prof. Dr. T2. - gebildet, der \neinen neuen Richtlinienentwurf erarbeiten soll. Innerhalb dieses Ausschusses steht \ngegenwärtig auch die gesamte Art der Berechnung der einzuhaltenden Abstände auf \ndem Prüfstand, so dass die vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. T2. zur \nAbstandberechnung zwischen dem Bauvorhaben und dem klägerischen Wohnhaus \nkeine tragfähige Grundlage zur Immissionsbeurteilung darstellen.\n\nDie Kammer hat von sich aus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem \ninsoweit geringen Schutzanspruch des klägerischen Wohnhauses als \nlandwirtschaftliches Wohnen vergleichbar eines auf seinem Hof wohnenden \nLandwirtes durch die landwirtschaftliche Nutzung der genehmigten Reithalle nebst \n22 Ställen und 14 Paddocks zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung durch die \nallgemein als wenig geruchsintensiv bekannte Pferdehaltung auf dem klägerischen \nGrundstück kommt.\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die in unmittelbarer Nachbarschaft, insbesondere in \neinem Abstand zwischen 25 und 50 m, gehaltenen Pferde, führten dazu, dass es bei \nihm und den übrigen Bewohnern seines Hauses zu Gesundheitsbeschädigungen \nkommen wird, handelt es sich dabei um eine Spekulation, der die Grundlage fehlt. \nAus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass im Baurecht nur \ngrundstücksbezogene und keine personenbezogenen Rechte geltend gemacht \nwerden können. Abzustellen ist daher auf einen durchschnittlichen Hausbewohner \nund nicht auf die klägerische Familie, die möglicherweise unter Allergien leidet, die \ndurch Pferdehaltung in der Nachbarschaft negativ beeinflusst werden. Keins der drei \nvom Kläger vorgelegten medizinischen Gutachten belegt, dass es mit einer \nzumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr zu \nErkrankungen bei durchschnittlichen Bewohnern auf dem klägerischen Grundstück \ndurch die Pferdehaltung des Beigeladenen in der unmittelbaren Nachbarschaft \nkommen wird. Die ohnehin sehr pauschale Stellungnahme des Gesundheitsamtes \nder Stadt Münster vom 04. Juni 2002 (Bl. 105 der Gerichtsakte) geht lediglich von der \nMöglichkeit von gesundheitlichen Schäden aus. Das wesentlich aussagekräftigere \nGutachten des Tiermediziners Prof. Dr. I3. von der Tierärztlichen Hochschule \nHannover (Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit von \nGesundheitsbeeinträchtigungen nur für empfängliche Personen, die vorliegend nicht \nder Maßstab sind. Der Gutachter Dr. med. von L. - Humanmediziner - (Bl. 157 \nff. der Gerichtsakte) bestätigt wiederum nur die Möglichkeit bestimmter, näher \ndargestellter, Erkrankungen auch bei nicht überempfindlich veranlagten Menschen \ndurch eine benachbarte Pferdehaltung.\n\nDie abstrakte Möglichkeit der Erkrankung eines durchschnittlichen Bewohners \ndes klägerischen Wohnhauses durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen \nführt indes nicht dazu, das Bauvorhaben als rücksichtslos dem Kläger gegenüber zu \nbewerten. Abstrakte Gesundheitsgefahren bestehen im täglichen Leben allen Ortes. \nAnhaltspunkte einer konkreten Gefahr hat der Kläger mit den vorgelegten Gutachten \nweder geltend machen können, noch sind der Kammer aus anderen Verfahren oder \nallgemein zugänglichen Quellen entsprechende Anhaltspunkte, denen ansonsten \nnachzugehen gewesen wäre, bekannt.\n\nDamit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nEs entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser als notwendig \nBeizuladender ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen werden musste, sich \ndurch Stellung eines eigenen Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der \nSache obsiegt hat.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-14/5-k-68-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-14/5-k-68-02","retrieved":"2026-10-28 15:54:19.180101+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2005-03-14/5-k-68-02","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"5. 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