{"status":"available","doknr":"OLD281526","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0314.11A.K3539.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"11a K 3539/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Klage vom 15. Juni 2004 als \nzurückgenommen gilt.\n\nDer Kläger trägt die durch den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens \nentstandenen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben im Jahre in M. /O. geborene Kläger meldete\nsich am 23. P. 2003 in C. Asyl suchend. Am 28. P. 2003 wurde der\nKläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in C.\npersönlich zu seinem Anerkennungsbegehren gehört. Dabei gab er an, am 16. P.\n2003 mit dem Flugzeug von O1. E. in J. nach G. geflogen zu sein. \n\n3\n\nWegen der weiteren Angaben des Klägers bei seiner Anhörung wird auf die\nNiederschrift (Blatt 31 bis 36 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Mai 2004, der mit einem Anschreiben vom 12. Mai 2004 zur\nPost gegeben wurde, lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab,\nstellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie Abschiebungshinder-\nnisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen und erließ eine Ausreise-\naufforderung und Abschiebungsandrohung nach O. . Zur Begründung wurde u.a.\nausgeführt, daß das Vorbringen des Klägers, er sei angeblich im Jahre 2001 wegen\nder Unterstützung der Maobadis für etwa fünf Monate festgehalten worden, das\nAsylbegehren nicht stützen könne, da der erforderliche Kausalzusammenhang\nzwischen der angeblich erlittenen Verfolgung und der Flucht nicht erkennbar werde.\nAuch seine angebliche Unterstützung einer Musikgruppe im August 2003 lasse\nangesichts des vereinbarten Waffenstillstands keinen Hinweis auf eine konkrete\nGefährdung des Klägers erkennen.\n\n5\n\nDer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am\n14. Mai 2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.\n\n6\n\nAm 15. Juni 2004 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und\nin der Klageschrift ausführen lassen, \"weitere der Klagebegründung dienenenden\nVortrag wird fristgerecht erfolgen\". Da diese in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, ist\nder Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 14. September 2004 gebeten worden, die\nKlage inhaltlich näher zu begründen und dabei insbesondere auf die Vorhalte auf\nSeiten 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes einzugehen. Am 18. Oktober 2004\nist der Kläger um Erledigung der Verfügung gebeten worden. Dem Antrag vom\n11. November 2004 auf stillschweigende Verlängerung der Begründungsfrist ist\nzunächst entsprochen worden. Unter dem 29. Dezember 2004 hat der Einzelrichter\neine förmliche Betreibensaufforderung beschlossen. Wegen des Inhalts des\nBeschlusses wird auf Blatt 37 der Gerichtsakte verwiesen. Nachdem das zweimal bei\nder früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers angemahnte\nEmpfangsbekenntnis nicht zurückgeschickt worden war, wurde die\nBetreibensaufforderung nunmehr mittels Postzustellungsurkunde am 10. Februar\n2005 zugestellt. Am 14. März 2005 hat der Einzelrichter beschlossen, dass die Klage\nals zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt sowie die Kosten des\nVerfahrens dem Kläger auferlegt.\n\n7\n\nAm 4. Mai 2005 hat der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten\nbeantragt, das Klageverfahren fortzusetzen, da es keinen Grund gegeben habe, eine\nBetreibensaufforderung zu erlassen. Eine fehlende schriftliche Klagebegründung\nreiche hierfür nicht aus.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides\ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Mai 2004\n\n10\n\n1. zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;\n\n11\n\n2. zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes vorliegen;\n\n12\n\n3. hilfsweise zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nepal vorliegen;\n\n13\n\n4. die Abschiebungsandrohung nach Nepal aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hält die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme für erfüllt und\nbezieht sich im übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n17\n\nDurch Beschluss vom 16. Dezember 2004 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden\nals Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Zugleich ist der Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichts-akte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte\nHeft 1) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung am 16. Dezember 2005 gemäß § 102 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden, weil hierauf in der Ladung vom\n24. November 2005 hingewiesen worden ist.\n\n21\n\nDer Antrag des Klägers auf Fortsetzung des durch die am 15. Juni 2004\nerhobene Klage eingeleiteten Verfahrens,\n\n22\n\nvgl. zum lediglich deklaratorischen Charakter des Einstellungsbeschlusses:\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. Januar 1999 -1 C 97.1542-,\nBayerische Verwaltungsblätter 2000, 155/156 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl)\n1999, 993; ebenso Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen\nRecht, 11. Auflage 2005, Seite 224 Rdnr. 15; Bundesverfassungsgericht, Beschluß\nvom 13. Juli 1998 -1 BvR 666/98-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)\n1998, 1173-\n\n23\n\nüber den der Vorsitzende nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichter\ngemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- entscheidet, hat keinen\nErfolg.\n\n24\n\nDas Verfahren ist nämlich durch den Eintritt der Fiktion der Klagerücknahme\nnach § 81 Satz 1 AsylVfG, der als solcher mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes\nvereinbar ist,\n\n25\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Kammer des Zweiten Senats,\nBeschluß vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ Beil. I/1999, 17 = DVBl\n1999, 166\n\n26\n\nwirksam beendet worden. \n\n27\n\nNach dieser Vorschrift gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das\nVerfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der\nKläger ist durch Beschluß des Einzelrichters vom 29. Dezember 2004 aufgefordert\nworden, das Verfahren dadurch zu betreiben, daß er innerhalb von einem Monat\nnach Zustellung des Beschlusses zur Frage des Fortbestehens des Rechtsschutz-\nbedürfnisses schriftsätzlich Stellung nimmt und eine schriftliche Klagebegründung\nvorlegt, die sich insbesondere mit den Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des\nBescheides des Bundesamtes auseinandersetzt . Diese Aufforderung enthielt den\nHinweis auf § 81 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Der Beschluß ist der früheren\nProzessbevollmächtigten des Klägers, die eine umfassende Prozessvollmacht\nvorgelegt hatte, ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2005\nförmlich und ordnungsgemäß zugestellt worden. \n\n28\n\nAuf die gerichtliche Betreibensaufforderung, von deren ordnungsgemäßer\nZustellung danach auszugehen ist, hat der Kläger länger als einen Monat nicht\nreagiert. Er hat insbesondere nicht die erbetene Klagebegründung vorgelegt. \n\n29\n\nDie Betreibensaufforderung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch zu\nRecht erlassen worden. Das Gericht hatte hier Anlaß, den Kläger zur Mitwirkung an\ndem Verfahren aufzufordern. Zwar kann eine solche Aufforderung nicht in jeder\nVerfahrenssituation ohne Ansehung der näheren Umstände ergehen; denn § 81 \n\n30\n\nSatz 1 AsylVfG sieht eine Rücknahme kraft Gesetzes wegen unterstellten\nWegfalles des Rechtsschutzinteresses vor\n\n31\n\nVgl. bereits zur Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a.F. BVerfG, Beschluß\nvom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 (63); Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report- (NVwZ-RR) 1991, 443 (444). \n\n32\n\nDann aber setzt eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens voraus, daß\nzumindest Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen,\ndie einen Eintritt der gesetzlichen Fiktion möglich erscheinen lassen. Zweifel am\nBestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses können sich entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht nur im Falle der freiwilligen Ausreise oder des\nUntertauchens, sondern auch - wie hier - daraus ergeben, daß ein Kläger den von\nihm er erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 -9 C 7.85-, Informationsbrief\nAusländerrecht (InfAuslR) 1985, 278 zu § 33 AsylVfG a. F.; Urteil vom 5. Juli 2000 -8\nB 119.00-, NVwZ 2000, 1297; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR\n2662/95 -, InfAuslR 1999, 43 ff-.\n\n34\n\nHier bestanden aus der Sicht des Gerichts aufgrund der Nichtvorlage einer\nKlagebegründung nach mehr als sechs Monaten nach Klageerhebung trotz\nentsprechender Ankündigung des Klägers und individuell gefasster gerichtlicher\nAufforderung (\"Vorhalte auf Seiten 3 und 4 des Bescheides\") hinreichende\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht\nausreichend nachgekommen war und deshalb das Rechtsschutzinteresse des\nKlägers zwischenzeitlich entfallen sein könnte. Denn es ist entgegen der Auffassung\ndes Klägers allgemein anerkannt, daß ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dann\nin Betracht gezogen werden kann, wenn der Kläger - wie hier - eine\nKlagebegründung selbst angekündigt hat oder vom Gericht ausdrücklich - wie hier\nmit gerichtlicher Verfügung vom 14. September 2004 und Erinnerung vom 18.\nOktober 2004 - hierzu aufgefordert worden ist.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33;\nBVerwG, Urteile vom 23. April 1985 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; vom 13. Januar\n1987 - 9 C 259.86 - , NVwZ 1987, 604, und - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 605;\nzusammenfassend Beschluß vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003,\n77: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Oktober 1999 -6\nS 1870/99-, Die öffentliche Verwaltung 2000, 210/211.\n\n36\n\nDies gilt umso mehr, als § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - abweichend von § 82\nVwGO - eine zeitlich befristete Klagebegründungspflicht (\" Der Kläger hat die zur\nBegründung..\")\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG Saarland, Beschluß vom 8. Februar 1999 - 3 Q 19/99 - juris;\nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. August 2000 - 8 A 4052 -\nOrientierungssatz 4. in juris; Marx, AsylVfG, Kommentar (6. Auflage, 2005), § 81\nRdnr. 22; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 81 Rdnr. 58 und 59 mit weiteren\nNachweisen\n\n38\n\nund damit eine prozessuale Mitwirkungspflicht ausdrücklich normiert, über die\nnach dem Willen des Gesetzgebers der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des\nBescheides zudem belehrt worden ist.\n\n39\n\nDie insoweit gerechtfertigten Zweifel des Gerichts am Fortbestand des\nRechtsschutzinteresses sind durch die erstmals nahezu fünf Monate nach\nKlageerhebung beantragte und dann antragsgemäß stillschweigend gewährte\nVerlängerung der Begründungsfrist nicht ausgeräumt worden. Denn bis zur\nBeschlussfassung der Betreibensaufforderung am 29. Dezember 2004 waren weitere\nsechs Wochen - die Begründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylVfG beträgt einen Monat -\nverstrichen, ohne dass dem Gericht eine Begründung der Klage vorgelegt oder ein\nweiterer Verlänge-rungsantrag gestellt worden wäre, so daß nach alledem die\nBetreibensaufforderung zu Recht ergangen ist.\n\n40\n\nDas Gericht hat danach durch Urteil festzustellen\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999,\n407,\n\n42\n\ndaß die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren wirksam beendet\nworden ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, daß\ndas vorliegende Verfahren nur noch die Entscheidung über den Antrag auf\nFortsetzung des Verfahrens betrifft, so daß sich die Kostenentscheidung auf die\nhierdurch entstandenen Kosten beschränkt.\n\n44\n\nvgl. hierzu: Pietzner/Ronellenfitsch, a. a. O., Seite 225 Fußnote 52 mit weiteren\nNachweisen; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Kommentar),\n§ 92 Rdnr. 79\n\n45\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.\n\n46\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-14/11a-k-3539-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-14/11a-k-3539-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281526","retrieved":"2026-07-09 02:56:00.862715+00:00"}}