{"status":"available","doknr":"OLD281729","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0303.8K2655.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"8 K 2655/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Steinkohlen- und Eisensteinbergwerksfeldes\nG. X. in E. . Der Erwerb des Eigentums wurde am 21. April 1983 durch\ndas Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen bestätigt. In dem Bergwerksfeld wurde\nder Wetterschacht G1. -X. erstellt und betrieben, der sich unterhalb der\nnördlichen Fahrbahn der C1.-----straße 1 in E. -Mitte in Höhe der I. Straße\nbefindet.\n\n3\n\nDas Bergwerksfeld wurde im Jahr 1903 stillgelegt, der Wetterschacht wurde zu\neinem unbekannten Zeitpunkz zum Teil verfüllt und mit einer Betondecke versehen.\nIm Jahre 1927 beabsichtigte die Stadt E. , den damaligen I1.---------damm (jetzt\nC.-----straße 1) auszubauen und zu diesem Zweck den Schacht anzufüllen.\nNachdem die teilweise Verfüllung des Schachtes festgestellt worden war, ließ die\nStadt E. im Einvernehmen mit dem damaligen Bergwerkseigentümer Vereinigte\nStahlwerke AG und dem Bergrevierbeamten des Bergreviers E. den Schacht\nvollständig zufüllen und mit einer Schachtabdeckung aus zwei im Abstand von etwa\n2,25 Metern übereinanderliegenden Eisenbetonplatten von je 0,25 Metern Stärke\nversehen. Die obere Eisenbetonplatte war so berechnet, dass sie den damals\n\"höchst vorkommenden Straßenbelastungen einer 23 t-Walze\" genügte. In einem\nSchreiben vom 5. März 1928 an die Rechtsabteilung der Vereinigte Stahlwerke AG\nlehnte es die Stadt E. ab, die Haftpflicht für Schäden aller Art, die aus der\nHerstellung oder dem Bestande der alten Schachtanlage Vorwärts entstehen, zu\nübernehmen, weil bei späteren Einstürzen nur schwer festzustellen sein werde, ob\nein Mangel an der Betonplatte oder ein Nachgeben der Schachtwandungen die\nUrsache der Zerstörung gewesen sei. Gewährleistung werde lediglich für die\nBetonplatte sowie für die ordnungsgemäße Ausführung der Überfüllung\nübernommen, \"ebenfalls auch dafür, dass über diese Abdeckung der Verkehr\nhinweggeht\". \n\n4\n\nIm Jahre 1966 wurden im Rahmen des Ausbaus des Verkehrsverteilers\nWestfalenhalle bei der Verlegung eines Straßenentwässerungskanals das\nSchachtmauerwerk des Wetterschachtes zwischen beiden Abdeckplatten im\nEinvernehmen mit dem damaligen Eigentümer des Bergwerksfeldes Dortmunder\nBergbau AG seitlich geöffnet.\n\n5\n\nIm Rahmen der Überwachung verlassener Schächte erwog das damalige\nBergamt E. erstmals im Jahr 1985, den Schachtkopfbereich in der Örtlichkeit\ndurch Bohrungen zu erkunden. Im Hinblick auf den seinerzeit für das Jahr 1989\ngeplanten vollständigen Ausbau der B 1 wurde dieses Vorhaben zunächst\nzurückgestellt.\n\n6\n\nDer Beklagte knüpfte an dieses Vorhaben im Jahr 1994 an und beauftragte mit\nSchreiben vom 16. Mai 1994 die GmbH, zur\nErkundung des Zustandes des Wetterschachtes durch Bohrungen eine\nausschreibungsfähige Leistungsbeschreibung zu erstellen. Am 26. März 1998 legte\ndie GmbH eine Leistungsbeschreibung für die Ausführung von Erkundungs-\nund ggf. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Wetterschachtes vor.\nHiernach sollten für den Fall, dass der Wetterschacht bei den\nErkundungsmaßnahmen unverfüllt, nur teilverfüllt oder mit Lockermassen verfüllt\nangetroffen werde, im Einzelnen beschriebene Maßnahmen zur Herstellung der\ndauerhaften Standsicherheit ergriffen werden. Die Erkundungsmaßnahmen fanden in\nder Zeit vom 10. bis zum 13. Juli 1998 statt. Der Beklagte hatte zuvor die für die\nKlägerin handelnde GmbH mit Telefax vom 8. Juli 1998\nüber die Planung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass das Ergebnis der\nMaßnahmen am 12. Juli 1998 ausgewertet werden solle, um ggf. sofortige\nSicherungsmaßnahmen einleiten zu können. \n\n7\n\nAls Ergebnis der Untersuchungsmaßnahmen am Wetterschacht hielt die DMT\nGmbH in einem Kurzbericht vom 13. Juli 1998 u.a. fest: Bis zu einer Teufe von etwa\n48 Metern sei eine Lockermassenfüllsäule vorhanden. Es hätten sich Hinweise auf\nHohlräume bzw. das Vorhandensein einer Bühne im Schacht ergeben. Hinweise auf\nentsprechende Sicherung aller am Schacht angeschlossenen Anschläge, die ein\nAblaufen der Lockermassen in das Grubengebäude verhindern könnten, lägen nicht\nvor. Ein plötzliches Abgehen der Füllsäule durch mögliche Wasserzutritte sei nicht\nauszuschließen. Der Ausbau des Schachtes bestehe aus gebrächem\nZiegelmauerwerk. Es zeigten sich grobe Auflösungserscheinungen des Ziegel-\nMörtel-Verbundes. Zustand und Qualität der Stahlbetonabdeckungen entsprächen\nnicht mehr den heutigen Anforderungen. Aufgrund der vorgefundenen\nGegebenheiten könne ein Abgehen der Lockermassenfüllsäule im Schacht und eine\ndamit verbundene Tagesbruchgefährdung nicht ausgeschlossen werden. \n\n8\n\nEbenfalls am 13. Juli 1998 fand auf der Baustelle eine Besprechung statt. Zu der\nBesprechung war ein Vertreter der GmbH geladen\nworden, der sich wegen eines anderen Termins entschuldigen ließ. Die für die\nBewertung der Standsicherheit verantwortlichen Mitarbeiter der GmbH\nempfahlen dem Beklagten, sofort Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Es wurde\nbeschlossen, zur Herstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche die\nLockermassenfüllsäule des Schachtes durch Verfüllen der Resthohlräume mit\nBaustoff und Verpressen mit Zementinjektion zu stabilisieren. Der Beklagte\ninformierte die GmbH über diesen Entschluss und\nkündigte ihr eine Kostenanforderung für die Sicherungsarbeiten und die\nerforderlichen Verkehrsmaßnahmen in Höhe von voraussichtlich ungefähr\n360.000,00 DM an. Unmittelbar im Anschluss wurden die Sicherungsarbeiten vom\n13. Juli bis zum 7. August 1998 durchgeführt.\n\n9\n\nMit Leistungsbescheid vom 20. November 2001 gab der Beklagte der Klägerin\nauf, die im Einzelnen durch Beifügung der Rechnungen aufgeschlüsselten Kosten für\ndie Durchführung der Sicherungsmaßnahmen an dem Wetterschacht G1.\nX. in Höhe von 431.902,59 DM zu erstatten und den Betrag innerhalb eines\nMonats zu überweisen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es habe eine\nunmittelbare Gefährdung der Tagesoberfläche bestanden. Aufgrund der\nOberflächennutzung durch den Straßenverkehr auf der B 1 sei der Sofortvollzug\nerforderlich gewesen. Ein Verhaltensverantwortlicher habe nicht ermittelt werden\nkönnen. Die ermittelten Betreiber des Bergwerks existierten nicht mehr.\nInsbesondere ein Bankier H. , der von Juni 1903 bis August 1903 zu 1/100 an\ndem Bergwerk beteiligt war, dürfte inzwischen verstorben sein. Eine\nInanspruchnahme der Stadt E. mit der Begründung, die Gefahr sei erst durch\nden Ausbau des I2.---------damms bzw. der B 1 realisiert worden, scheide schon\nwegen der Abstimmung der Schachtsicherungen mit dem Bergwerkseigentümer aus.\nDer Träger der Verkehrsanlage sei nicht nach § 124 des Bundesberggesetzes -\nBBergG - heranzuziehen, da diese Vorschrift im Hinblick auf § 48 Abs. 4 OBG NRW\nnicht anwendbar sei. Vielmehr beinhalte das OBG NRW eine abschließende\nRegelung für die zur Beseitigung von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen\nausgehenden Gefahren einschließlich der Frage der Verantwortlichkeit. Auch eine\nInanspruchnahme der Eigentümerin der Straßenfläche scheide aus, weil es keine\nAnhaltspunkte für ein sozial nicht adäquates bzw. polizeiwidriges Handeln der\nStraßeneigentümerin gebe. Im Übrigen stehe die Klägerin der Gefahr näher als die\nGrundeigentümerin.\n\n10\n\nAm 18. Dezember 2001 legte die AG namens und kraft\nVollmacht der Klägerin gegen den Leistungsbescheid Widerspruch ein. Zur\nBegründung führte sie aus, die Störerauswahl sei fehlerhaft. Maßgebliche\nRechtsgrundlage sei § 124 BBergG. Hiernach sei die Stadt E. ordnungspflichtig,\nweil die konkrete Gefahr für die Verkehrsanlage durch das zeitnähere Verhalten der\nStadt in Gestalt des Ausbaus der B 1 ausgelöst worden sei. Diese Verantwortlichkeit\nwerde auch nicht durch die Abstimmung der Schachtsicherungen mit dem\nBergwerkseigentümer im Jahre 1927/28 in Frage gestellt, da die Stadt E. die\nAnfüllung des Schachts aus öffentlichem Interesse und auf ihre Kosten übernommen\nhabe.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit an die\nAG adressierten und zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 zurück.\nSie wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte\nergänzend aus, § 124 BBergG sei auch deswegen nicht relevant, weil er lediglich\ndas Verhältnis zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und tätigen\nGewinnungsbetrieben regle. Im Übrigen stehe keine straßenbautechnische\nSanierung in Rede, sondern die Abwehr von aus einsturzgefährdeten\nbergmännischen Hohlräumen herrührenden Gefahren. Der Bau der Straße sei\nnachrangiger Gesichtspunkt bei der Entstehung der Gefahr, weil auch ohne den Bau\nund Betrieb der Straße der ungesicherte Wetterschacht eine konkrete Gefahr\ndargestellt hätte. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 6. Juni 2002 Klage erhoben.\n\n13\n\nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die\nKlage sei ungeachtet der Adressierung des Widerspruchsbescheides an die AG zulässig. Sie, die Klägerin,\nwolle sich so behandeln lassen, als sei der\nWiderspruchsbescheid auf sie ausgestellt worden. Ungeachtet dessen sei sie durch\nden streitgegenständlichen Bescheid beschwert und ein Widerspruchsverfahren\ndurchgeführt worden. \n\n14\n\nDie Bundesrepublik Deutschland sei als Eigentümerin der Straßenfläche\nverantwortlich, weil die Gefahr nicht von dem Wetterschacht, sondern von der\nStraßendecke ausgehe. Eine einfachere und effektivere Heranziehung des Bankiers\nH. als Verhaltensstörer sei nicht auszuschließen. Die Stadt E. sei auch\ndeswegen verantwortlich, weil sie mit einem Schreiben vom 5. März 1928 öffentlich-\nrechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs\nübernommen habe. Der Sofortvollzug sei unverhältnismäßig, weil allenfalls eine\nlatente Gefahr bestanden habe. Schließlich sei die Höhe der in Rechnung gestellten\nKosten nicht nachvollziehbar.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. November 2001 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. Mai 2002\naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des Ausgangs- und des\nWiderspruchsbescheides. \n\n20\n\nErgänzend trägt er vor: Er erkläre, auch im Auftrag und im Namen der\nBezirksregierung , dass der Widerspruchsbescheid als auf die Klägerin\nausgestellt gelten solle.\n\n21\n\nVom Tod des Herrn H. sei ohne weitere Ermittlungen auszugehen gewesen.\nEin etwaiger Rechtsnachfolger habe nicht in Anspruch genommen werden können.\nVon der Straßendecke sei keine bzw. allenfalls eine nachrangige Gefahr\nausgegangen. Die Stadt E. habe keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im\nZusammenhang mit dem Zustand des Wetterschachtes übernommen. Wegen der\nGefahr eines schlagartigen Abgehens der Füllsäule habe jederzeit mit dem\nEinbrechen der Fahrbahndecke gerechnet werden müssen. Auch sei bei\noberflächennahen Eingriffen im Rahmen eines Bergbaubetriebes grundsätzlich damit\nzu rechnen, dass eine solche Gefahr plötzlich und ohne Vorwarnung zu einem\nSchaden führen könne. Angesichts dieses erhöhten Gefahrenpotentials und der\nerhöhten Nutzung der B 1 als eine der meist befahrenen Straßen in Deutschland\nhabe eine gegenwärtige Gefahr bestanden, die nur die sofortige\nGefahrenbeseitigung zugelassen habe. \n\n22\n\nDas Gericht hat bzgl. der Feststellungen und Empfehlungen, die zur sofortigen\nDurchführung der Sicherungsmaßnahmen am Wetterschacht G1. -X.\ngeführt haben, Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren Dipl.-Ing. N. und\nK. als Zeugen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und\nder Bezirksregierung Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO\nzulässig.\n\n26\n\nDie Klägerin ist ungeachtet des Umstandes, dass der Widerspruchsbescheid an\ndie AG adressiert war, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie\nmacht eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, zumal die Beteiligten\nübereinstimmend erklärt haben, der Widerspruchsbescheid solle als auf die Klägerin\nausgestellt gelten. Das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren wurde\nordnungsgemäß durchgeführt, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die\nAdressierung des Widerspruchsbescheides ankommt.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Leistungsbescheid ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n28\n\nErmächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 11 Abs. 2 Nr. 7\nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach sind Beträge, die bei der\nErsatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte\nund an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch\ndie Ersatzvornahme entstanden sind, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu\nerstatten. Dabei setzt § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW über seinen Wortlaut hinaus aus\nrechtsstaatlichen Gründen (vgl. § 14 Abs. 1 KostO NRW) die Rechtmäßigkeit der\nErsatzvornahme voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \n\n29\n\nBei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich um Beträge,\ndie auf eine Ersatzvornahme durch die GmbH zurückzuführen sind. Die\ndurchgeführten Sicherungsarbeiten am Wetterschacht stellen vertretbare\nHandlungen dar, mit denen der Beklagte anstelle der Klägerin die DMT GmbH\nbeauftragt hat.\n\n30\n\nDie Ersatzvornahme ist auch rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§\n55 Abs. 2, 57 Nr. 1, 59, 63, 64 VwVG NRW.\n\n31\n\nInsbesondere durfte der Beklagte den Verwaltungszwang gemäß § 55 Abs. 2\nVwVG NRW ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anwenden, weil das zur Abwehr\neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der Beklagte hierbei innerhalb seiner\nBefugnisse gehandelt hat.\n\n32\n\nDer Beklagte hat innerhalb seiner Befugnisse gehandelt, weil eine fiktive, auf\nDurchführung der Sicherungsarbeiten gerichtete Ordnungsverfügung an die Klägerin\nauf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen (OBG NRW) rechtmäßig gewesen wäre. \n\n33\n\nFür den Erlass einer derartigen Ordnungsverfügung war der Beklagte nach § 48\nAbs. 4 OBG NRW zuständig. Denn die in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen\ndienten der Abwehr von Gefahren aus einem verlassenem Grubenbau, der nicht\nmehr der Bergaufsicht unterlag.\n\n34\n\nEine zum Einschreiten berechtigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im\nSinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW lag vor. Nach dem Ergebnis der\nErkundungsmaßnahmen war aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten\n(Lockermassen-Füllsäule, Hinweise auf Hohlräume und das Vorhandensein einer\nBühne im Schacht, gebräches Ziegelmauerwerk, grobe Auflösungserscheinungen\ndes Mörtelverbundes, unzureichende Schachtabdeckung etc.) mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Tagesbruch zu rechnen, mithin\ninsbesondere mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs und einer Schädigung der\nRechtsgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer.\n\n35\n\nFür diese Gefahr war die Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 OBG verantwortlich. \n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Kl. schließt § 124 Abs. 2 BBergG ihre\nVerantwortlichkeit nicht zu Lasten des Trägers der B 1 aus. Denn die\nVerantwortlichkeit für verlassene Grubenbaue bestimmt sich nach Beendigung der\nBergaufsicht - wie hier - allein nach allgemeinem Ordnungsrecht. § 124 Abs. 2\nBBerg ist in derartigen Fällen schon nicht anwendbar.\n\n37\n\nVgl. Weller, Das Bergrecht im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und\nOrdnungsrecht, ZfB 1987, 13.\n\n38\n\nIm Übrigen scheidet eine Anwendung des § 124 Abs. 2 BBergG auch deswegen\naus, weil es sich bei dem Bergwerksfeld G1. -X. nicht um einen tätigen\nGewinnungsbetrieb und bei den durchgeführten Sicherungsmaßnahmen nicht um\nSanierungsmaßnahmen im Sinne von §§ 110, 111 BBergG handelt. \n\n39\n\nDie Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach der hiernach\nmaßgeblichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 OBG NRW sind erfüllt. Die Gefahr eines\nTagesbruchs mit den entsprechenden Folgen für die Verkehrsteilnehmer ging\naufgrund des vorbeschriebenen Zustands von dem Wetterschacht G1. X.\naus. Eigentümerin des Bergwerksfeldes und damit auch der alten Schachtanlage war\nund ist analog § 94 Abs. 1 BGB die Klägerin. \n\n40\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -,\nZfB 1995, 322.\n\n41\n\nDie Inanspruchnahme anderer Personen als der Klägerin kam nicht in Betracht.\nAndere als Adressat einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Betracht\nkommende Verantwortliche sind nicht festzustellen.\n\n42\n\nVerhaltensverantwortliche gemäß § 17 Abs. 1 OBG aus der Zeit des Betriebs des\nBergwerksfeldes sind in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen im\nAusgangsbescheid, S. 4 bis 7, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen wird, nicht feststellbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Bankier\nH. in I3. , von dessen Tod der Beklagte ausgehen durfte. Der Beklagte war\nentgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gehalten, Nachforschungen zu\neinem eventuellen Rechtsnachfolger anzustellen. \n\n43\n\nZum einen ist eine Rechtsnachfolge in sog. abstrakte, d.h. nicht durch\nVerwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflichten nicht möglich. Gesetzliche\nRegelungen der Gesamtrechtsnachfolge, unmittelbar oder sinngemäß angewendet\nauf öffentlich-rechtliche Verhältnisse, stellen öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht dar\nund müssen dementsprechend rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen\ngenügen. Sie können sich hiernach nur auf solche öffentlich-rechtlichen Pflichten\nbeziehen, deren Entstehung hinreichend gewiss und deren Inhalt und Umfang\nhinreichend voraussehbar sind. Daran fehlt es bei den sog. abstrakten\nOrdnungspflichten. \n\n44\n\nVgl. im Einzelnen Papier, Zur rückwirkenden Haftung des Rechtsnachfolgers,\nDVBl. 1996, 125 (127 f.).\n\n45\n\nZum anderen wäre selbst bei Zugrundelegung der gegenteiligen Annahme einer\nRechtsnachfolgefähigkeit abstrakter Ordnungspflichten eine Inanspruchnahme eines\netwaigen Rechtsnachfolgers des Bankiers H. bei sachgerechter\nErmessensausübung ausgeschlossen. Denn ein derartiger Rechtsnachfolger stünde\nder Gefahr bzw. der Gefahrenquelle so fern, dass eine Inanspruchnahme nicht\nvertretbar wäre. Das ergibt sich daraus, dass der Bankier H. nahezu 100 Jahre\nvor der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen für einen sehr kurzen Zeitraum\nvon zwei Monaten lediglich mit einem Anteil von 1/100 Betreiber des\nBergwerksfeldes war und damit sein Verursachungsbeitrag - wenn überhaupt -\näußerst gering war. Erst recht muss auf diesem Hintergrund eine Inanspruchnahme\ndes Rechtsnachfolgers ausscheiden.\n\n46\n\nAuch die Stadt E. ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW für die Gefahr\nverantwortlich.\n\n47\n\nDer von der Klägerin angeführte Ausbau der B 1 kann eine\nVerhaltensverantwortlichkeit der Stadt E. nicht begründen. Verursacher einer\nGefahr im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG NRW ist nur derjenige, der durch sein\nVerhalten die Gefahr unmittelbar verursacht, d.h. bei wertender Betrachtung die\nGefahrenschwelle überschreitet. Bei wertender Betrachtung kann der Ausbau der B 1\njedoch nicht als Überschreitung der Gefahrenschwelle angesehen werden, da er\nrechtmäßig und sozial adäquat war. Gefahrenquelle ist aufgrund seines\nvorgefundenen Zustandes allein der Wetterschacht. Bei dem Ausbau der B 1 mag es\nsich um eine Veränderung der Umwelt handeln, durch welche erst eine besondere\nQualität der vom Wetterschacht ausgehenden Gefahr erreicht worden ist. Es ist\njedoch unerheblich, ob die Sache, deren Zustand die öffentliche Sicherheit\nunmittelbar gefährdet, erst durch eine Umweltveränderung zur Gefahrenquelle\ngeworden ist (sog. latente Gefahr). Der Gesichtspunkt der Priorität allein ist nicht\ngeeignet, die Zustandshaftung des Verantwortlichen entfallen zu lassen.\n\n48\n\nVgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rdnr. 234;\nDrews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 322.\n\n49\n\nEine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt E. lässt sich auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt der 1927/28 vorgenommenen Veränderungen am Schacht\nbegründen. Denn diese Maßnahmen haben die in dem Bestand des Schachtes\nbereits angelegte Gefahr bei wertender Betrachtung nicht vergrößert, sondern im\nGegenteil vermindert. Mit der Stillegung des Werkes war der nur teilweise verfüllte\nSchacht zur (latenten) Gefahrenquelle geworden. Die Stadt E. hat die aus dem\nVorhandensein des Schachtes resultierende Einsturzgefahr durch die vollständige\nVerfüllung und das Anbringen der Schachtabdeckung vermindert. Eine\nPflichtwidrigkeit lässt sich allein aus diesem Grund nicht feststellen. Im Übrigen\ngenügte die Schachtabdeckung den damals \"höchst vorkommenden\"\nStraßenbelastungen. Dass sie aufgrund Veränderungen der Umwelt heutigen\nAnforderungen nicht mehr genügt, ist der Stadt E. nach vorstehenden\nAusführungen nicht als Pflichtwidrigkeit zuzurechnen. Eine abweichende Bewertung\nlässt sich schließlich nicht aus der von der Klägerin angeführten Erklärung vom 5.\nMärz 1928 herleiten. Abgesehen davon, dass es schon angesichts des zivilrechtlich\ngeprägten Begriffs der Gewährleistung an Anhaltspunkten für die Übernahme einer\nöffentlich-rechtlichen Verpflichtung fehlt, hat die Stadt E. in diesem Schreiben\neine Haftung für Schäden, die aus dem Vorhandensein der Schachtanlage\nherrühren, abgelehnt. Nach vorstehenden Ausführungen ist die Gefahr jedoch\ngerade in dem Vorhandensein des Schachtes begründet.\n\n50\n\nEine Verantwortlichkeit der Stadt E. lässt sich schließlich auch nicht aus der\n1966 vorgenommenen seitlichen Öffnung des Ziegelmauerwerks zwischen den\nbeiden Eisenbetonplatten herleiten. Insoweit ist schon ein Zusammenhang mit den\ndie Einsturzgefahr begründenden Faktoren nicht feststellbar.\n\n51\n\nAuch die Bundesrepublik Deutschland scheidet als Verantwortliche aus. Eine\nVerantwortlichkeit als Eigentümerin der Straßenfläche ergibt sich nicht aus § 18 Abs.\n1 OBG NRW, da aus den vorstehenden Gründen die Gefahr nicht von der\nStraßenfläche, sondern von dem Schacht ausgeht.\n\n52\n\nDas fiktive Gebot an die Klägerin ,die Sicherungsmaßnahmen durchzuführen,\nhätte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 OBG gewahrt.\nInsbesondere sind weniger belastende, zur Beseitigung der Gefahr gleich geeignete\nMaßnahmen nicht ersichtlich. \n\n53\n\nDer Sofortvollzug war auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr\nnotwendig.\n\n54\n\nGegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie bereits begonnen hat oder\nunmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht. Dabei sind an den erforderlichen\nWahrscheinlichkeitsgrad - wie auch beim einfachen Gefahrenbegriff - umso geringere\nAnforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtende Schaden\nist.\n\n55\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 351/00 -, NWVBl.\n2002, 204; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996.\n\n56\n\n Entgegen engerer Formulierungen in der Literatur,\n\n57\n\nvgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004, Rdnr. 94; Schoch in\nSchmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, Rdnr.\n100\n\n58\n\nist nicht in jedem Fall die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts zu fordern. \n\n59\n\nDer Wortlaut der Vorschrift legt ein derartiges Verständnis nicht nahe. Der Begriff\nder Gegenwärtigkeit beinhaltet eine Qualifikation der an die Gefahr zu stellenden\nAnforderungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, nicht jedoch in Bezug auf den\nWahrscheinlichkeitsgrad. Auch Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 VwVG NRW\ngebieten es, den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad an dem Ausmaß des\ndrohenden Schadens zu orientieren. § 55 Abs. 2 VwVG NRW soll eine sofortige\nGefahrenbeseitigung in Fällen gewährleisten, in denen der mit dem gestreckten\nVerfahren verbundene Zeitverlust angesichts der zeitlichen Nähe des zu\nbesorgenden Schadenseintritts nicht hinzunehmen ist. Diese Bewertung kann jedoch\nnicht losgelöst von dem Gewicht der zu besorgenden Schäden und der betroffenen\nRechtsgüter vorgenommen werden. Droht nämlich unmittelbar oder in allernächster\nZeit ein unüberschaubares Ausmaß von Schäden an besonders gewichtigen\nRechtsgütern, ist ein geringfügiges Zuwarten auch dann nicht hinzunehmen, wenn\nzwar keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, jedoch eine durch objektive\nTatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts\nanzunehmen ist. \n\n60\n\nNach diesem Maßstab war eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben einer\nVielzahl von Verkehrsteilnehmern auf der B 1 gegeben. Es lagen hinreichende\nobjektive Anhaltspunkte für die Gefahr eines Tagesbruchs vor, die sich jederzeit\nrealisieren konnte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die für die Begutachtung\nder Standsicherheit des Wetterschachtes herangezogenen Sachverständigen der\nDMT GmbH dem Beklagten schnellstmögliche Sicherungsmaßnahmen angeraten\nhaben, weil es ohne weiteres, d.h. ohne sichtbare Vorankündigung zu einem\nAbsacken der Lockermassenfüllsäule und damit zu einem Tagesbruch kommen\nkonnte. Diese Befürchtung eines jederzeitigen Einbrechens stützte sich auf die\nobjektiv vorgefundenen Gegebenheiten, insbesondere den nicht mehr technischen\nRegeln entsprechenden Zustand der Schachtabdeckung und das gebräche\nMauerwerk des Schachtes. Dabei war sowohl ein sofortiges Abgehen der\nLockermassenfüllsäule als auch ein erst zu einem späteren Zeitpunkt eintretender\nTagesbruch als Möglichkeit in Rechnung zu stellen. Die Kammer hat keinen Anlass,\nan den plausiblen und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen N. und K. zu\nzweifeln, zumal sie mit den Feststellungen des Berichtes vom 13. Juli 1998 sowie\ndes Gutachtens vom 25. Januar 1999 übereinstimmen. Insoweit hat der Zeuge\nN. nachvollziehbar erklärt, dass mit der Formulierung in den Berichten, ein\nplötzliches Abgehen der Lockermassenfüllsäule könne \"nicht ausgeschlossen\"\nwerden, das vorstehend beschriebene Gefährdungspotential für einen unmittelbaren\nTagesbruch ausgedrückt werden sollte. Auch von den Beteiligten sind die\nBekundungen der Zeugen nicht in Frage gestellt worden sind. \n\n61\n\nHiernach war jedoch die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines\nunmittelbar bevorstehenden oder in allernächster Zeit eintretenden Schadens\ngegeben. Denn die auf objektiven Feststellungen beruhende Möglichkeit eines\njederzeit ohne sichtbare Vorankündigung eintretenden Tagesbruchs durfte nach dem\nvorstehenden Maßstab nicht unbeachtet bleiben. Maßgeblich für diese Bewertung ist,\ndass aufgrund der Lage des Wetterschachtes unter der B 1 als einer besonders stark\nbefahrenen Verkehrsverbindung im Ballungsraum Ruhrgebiet ein Tagesbruch zu in\nihrem Ausmaß kaum überschaubaren Schäden insbesondere für Leib und Leben\neiner Vielzahl von Verkehrsteilnehmern hätte führen können. Bei derartig\ngravierenden Schäden dürfen nach den oben dargestellten Grundsätzen keine zu\nhohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt\nwerden. Dementsprechend war nach der aufgrund der vorgefundenen Tatsachen zu\ntreffenden Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des unmittelbar\nbevorstehenden Eintritts gravierender Schäden und damit eine gegenwärtige Gefahr\nanzunehmen. Diese Bewertung wird auch nicht durch den Einwand der Klägerin in\nFrage gestellt, der fragliche Zustand des Wetterschachtes habe schon seit\nJahrzehnten bestanden, ohne dass etwas passiert sei. Denn maßgeblich für die\nGefahrenprognose ist ausschließlich die Sachlage im Zeitpunkt des Einschreitens zur\nGefahrenabwehr. War in diesem Moment die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines\nunmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts gegeben, kommt es nicht auf\neventuelle vorherige Versäumnisse an.\n\n62\n\nZur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr war es notwendig, den Verwaltungszwang\nohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden. Maßnahmen gegen die der\nBesprechung vor Ort ferngebliebene Klägerin waren wegen des jederzeit zu\nbefürchtenden Schadenseintritts nicht rechtzeitig möglich. Der Beklagte konnte auch\nnicht auf die nach den Bekundungen des Zeugen N. allein bestehende\nAlternative einer großräumigen Absperrung des Schachtbereiches an der\nTagesoberfläche bis zur Inanspruchnahme der Klägerin mittels Ordnungsverfügung\nverwiesen werden. Denn diese Maßnahme hätte ihrerseits zu einer Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs\ngeführt. \n\n63\n\nDie weiteren Voraussetzungen der Ersatzvornahme sind erfüllt. Insbesondere\nwaren gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NRW Androhung und\nFestsetzung entbehrlich.\n\n64\n\nDie Klägerin ist auch Pflichtige im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW, da\nsie nach vorstehenden Ausführungen für die von dem Wetterschacht ausgehende\nGefahr allein verantwortlich war.\n\n65\n\nSchließlich ist der Leistungsbescheid auch nicht mit Blick auf die Höhe der\nangeforderten Kosten zu beanstanden. Der Beklagte hat die von der Klägerin in\ndiesem Zusammenhang allein angesprochene Kürzung der Schlussrechnung der\nFirma Grund und Ingenieurbau GmbH plausibel damit begründet, dass bereits\ngeleistete Zahlungen des Beklagten in dieser Rechnung nicht berücksichtigt worden\nwaren. Weitere Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Erforderlichkeit der\nnachvollziehbar aufgeschlüsselten Rechnungspositionen sind weder ersichtlich noch\nvon der Klägerin vorgetragen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-03/8-k-2655-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-03/8-k-2655-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281729","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.289220+00:00"}}