{"status":"available","doknr":"OLD281728","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0303.19K6791.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"19 K 6791/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des \nBescheides vom 31. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. November 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung \ndes Kindergeldes für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu \ngewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz ohne Berücksichtigung des Kindergeldes.\n\n3\n\nDer volljährige und voll erwerbsgeminderte Kläger lebt mit seinen Eltern in einem \ngemeinsamen Haushalt. Betreuer des Klägers ist seine Mutter, Frau D. X. . Die \nEltern erhalten für den Kläger ein monatliches Kindergeld i.H.v. 154,-- EUR. Am 16. \nJuli 2003 beantragte die Mutter für den Kläger Leistungen der Grundsicherung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger \nLeistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \nund bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz - (GSiG) für den Zeitraum vom \n1. Juli bis zum 31. Oktober 2003 über 1004,44 EUR (4 mal 251,11 EUR) sowie „ab \nNovember 2003\" i.H.v. monatlich 251,11 EUR. Bei der Berechnung der \nGrundsicherungsleistungen berücksichtigte die Beklagte im Bewilligungsbescheid \nu.a. das Kindergeld i.H.v. 154,-- EUR monatlich als Einkommen des Klägers. \nHiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10. November 2003, der \nim Wesentlichen damit begründet wurde, dass nicht er selbst, sondern seine Eltern \ndas Kindergeld erhielten; diese seien insoweit auch anspruchsberechtigt. Damit \nKindergeld in diesem Fall doch als Einkommen des Kindes anzusehen sei, bedürfe \nes nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eines besonderen \nZuwendungsaktes an den Kläger, an dem es vorliegend fehle. Es genüge hierfür \nnicht, dass das Kindergeld wie das übrige Einkommen der Eltern in einen \ngemeinsamen Topf fließe, aus dem die Ausgaben für den Lebensunterhalt der \nHaushaltsgemeinschaft bestritten würden. Schließlich werde das Kindergeld auch \ngar nicht in erster Linie für den Lebensunterhalt des Klägers verwendet, sondern \nvorrangig für weitergehende Bedarfe wie Freizeitunternehmen, Urlaub, \nAufwendungen für Arzneien und Therapien, die nicht von der Krankenkasse \nübernommen würden, Fahrtkosten für Besuche u.ä.. Im Übrigen müssten \nUnterhaltsansprüche gegen die Eltern außer Betracht bleiben, da deren Einkommen \ninsgesamt 100.000,-- EUR nicht übersteige.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie machte geltend, dass die vom Kläger \nherangezogene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur \nEinkommensberechnung im Sozialhilferecht ergangen sei. Im Anwendungsbereich \ndes Grundsicherungsgesetzes als eigenständigem Sozialleistungsgesetz könne das \nan die Eltern gezahlte Kindergeld deshalb sehr wohl dem Kläger als Einkommen \nzugerechnet werden, wenn und soweit es im Einzelfall nicht als steuerliche \nEntlastung des Unterhaltspflichtigen für geleisteten Betreuungs-, Erziehungs- und \nAusbildungsaufwand, sondern als Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des \nExistenzminimums des Kindes gewährt werde. Diese Doppelfunktion des \nKindergeldes nach § 31 EStG habe das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Da \nder Lebensunterhalt des Klägers hier durch Leistungen der bedarfsorientierten \nGrundsicherung sichergestellt werde und die Eltern des Klägers nicht zu \nUnterhaltsleistungen herangezogen würden, stelle das Kindergeld eine staatliche \nFörderleistung für das Kind dar. Dafür spreche im Übrigen auch die Möglichkeit der \nDirektauszahlung des Kindergeldes an das Kind oder die Unterhalt gewährende \nStelle gem. § 74 EStG, die unabhängig davon eingreife, ob ein Unterhaltsanspruch \nbestehe oder verfolgt werde. Schließlich sehe auch die Neuregelung des \nGrundsicherungsrechts im Rahmen des Sozialgesetzbuchs eine Zurechnung des \nKindergeldes als Einkommen des jeweiligen Kindes vor.\n\n6\n\nDer Antrag der Beklagten an die Familienkasse beim Arbeitsamt auf Abzweigung \ndes Kindergeldes wurde am 26. November 2003 mit der Begründung abgelehnt, \ndass zum einen keine Unterhaltspflichtverletzung der Eltern vorliege, sondern dem \nKläger durch die Haushaltsaufnahme in ausreichender Höhe Unterhalt gewährt \nwerde. Zum anderen handele es sich beim Kindergeld um Einkommen der \nkindergeldberechtigten Eltern, so dass insoweit kein Erstattungsanspruch der \nBeklagten in Betracht komme.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung wiederholt er das Vorbringen im Widerspruchsverfahren.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2003 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes \nfür den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \nsoweit darin das den Eltern des Klägers gewährte Kindergeld als Einkommen des \nanspruchsberechtigten Kindes berücksichtigt worden ist. Der Kläger hat gem. §§ 2, 3 \nGesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz - (GSiG) einen Anspruch auf \nGewährung von Grundsicherungsleistungen im Zeitraum von Juli 2003 bis \neinschließlich Dezember 2004 ohne Anrechnung des Kindergeldes i.H.v. 154,-- EUR \nmonatlich.\n\n18\n\nAusgehend vom Klageantrag war nur darüber zu entscheiden, ob die Beklagte \nverpflichtet ist, dem Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne \nAnrechnung des Kindergeldes zu gewähren. Streitbefangen war der Zeitraum vom 1. \nJuli 2003 bis einschließlich Dezember 2004. Nach der Erklärung des Vertreters der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung sollte der Bewilligungsbescheid vom 31. \nOktober 2003 die Rechtsgrundlage für die bis Ende 2004 tatsächlich gewährten \nGrundsicherungsleistungen bilden. Weitere Bescheide sind in diesem Zeitraum nicht \nergangen.\n\n19\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen für eine Antragsberechtigung i.S.v. § 1 GSiG gegeben sind. Der \nKläger ist 23 Jahre alt und dauernd erwerbsgemindert. Die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 GSiG liegen nach den vom Kläger dar- und von \nder Beklagten ihrer Hilfeberechnung zugrunde gelegten Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Klägers bzw. seiner Eltern ebenfalls unstreitig vor. Zu \nUnrecht hat die Beklagte jedoch das den Eltern des Klägers bewilligte und an jene \nausgezahlte Kindergeld als Einkommen des Hilfe Suchenden eingesetzt.\n\n20\n\nNach §§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 u. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) haben Behinderte i.S.v. § 1 Nr. 2 GSiG Anspruch \nauf Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und \nVermögen beschaffen können. Das Kindergeld ist kein Einkommen des Klägers, \nsondern Einkommen seiner Eltern, das gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG nicht zu \nberücksichtigen ist.\n\n21\n\nGem. § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die \n§§ 76 - 88 BSHG entsprechend. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert, die dem Hilfe Suchenden im Bedarfszeitraum zufließen.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, \nBVerwGE 108, 296 ff.\n\n23\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nAngelegenheiten der Sozialhilfe stellt das nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) \nund §§ 62 ff. EStG gezahlte Kindergeld zwar anrechenbares Einkommen i.S.d. § 76 \nAbs. 1 BSHG dar, weil es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt \nzweckidentische Leistung i.S.d. § 77 BSHG handelt. Das Kindergeld ist aber \ngrundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, sondern \nEinkommen des Kindergeldberechtigten, d.h. regelmäßig der Eltern.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339 ff.; OVG \nNRW, Urteile vom 26. September 2002 \n- 16 A 4104/00 - und vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff.\n\n25\n\nDie Möglichkeit, Kindergeld - ausnahmsweise - als Einkommen des Kindes auf \ndie ihm gewährte Sozialleistung anrechnen zu können, hängt davon ab, ob im \nEinzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils \nAnspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind i.S. eines Zuflusses \nweitergereicht wird. Dies ist nicht schon der Fall, wenn das Kindergeld dem Kind im \nRahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung, wie \nz.B. Unterkunft, Kost oder Bekleidung, zugute kommt.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff.\n\n27\n\nEs genügt auch nicht, dass das Kindergeld in einen „gemeinsamen Topf\" fließt, \naus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft \ninsgesamt bestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des \nKindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind \ngewährten Kindergeldes, d.h. gerade aus dem Kindergeld, bestritten wird.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61/78 -, BVerwGE 60, 18 ff.; OVG \nNRW, Urteile vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 - und vom 29. Mai 2001 - 16 \nA 455/01 -, FEVS 53, 273 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV \n03.3282 - und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382 f.\n\n29\n\nDie Feststellung einer zweckorientierten Zuwendung an das Kind lässt sich auch \nnicht durch eine „Vermutung der Vorteilszuwendung\" ersetzen.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff.; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff.\n\n31\n\nDiese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des \nKindergeldes bei Sozialhilfeleistungen ist auf die Einkommensanrechnung nach dem \nGrundsicherungsgesetz übertragbar.\n\n32\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - und vom 3. \nDezember 2004 - 5 B 57/04 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 \nLC 144/04 -, ZfSH/SGB 2004, 678 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 -\n 12 BV 03.3282 -; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 9 K 6676/03 \nKg -.\n\n33\n\nDafür spricht vor allem die Systematik des Grundsicherungsgesetzes, das in § 3 \nAbs. 2 GSiG ausdrücklich auf die §§ 76 ff. BSHG verweist, um die hierzu bestehende \nbekannte und bewährte Praxis auch im Grundsicherungsrecht Anwendung finden zu \nlassen.\n\n34\n\nVgl. BT-Drucks. 14/5150, S. 50.\n\n35\n\nDieser grundsicherungsgesetzliche Verweis auf Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes erhält besondere Bedeutung dadurch, dass der \nGesetzgeber die Regelungen des BSHG nicht generell für ergänzend anwendbar \nerklärt, sondern lediglich auf bestimmte Normen verwiesen und insbesondere die \nFrage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsansprüchen \nspeziell im GSiG geregelt hat.\n\n36\n\nDass die dargestellte Rechtsprechung minderjährige Kinder betrifft, ist \nunerheblich, weil es auf die Haushaltsgemeinschaft und nicht auf die Minder- oder \nVolljährigkeit des Kindes ankommt. Das Kindergeld fließt den Kindergeldberechtigten \nunabhängig davon zu.\n\n37\n\nVGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -.\n\n38\n\nIm Ergebnis ist daher das an die Eltern des Grundsicherungsberechtigten \ngezahlte Kindergeld grundsätzlich nicht als Einkommen auf die nach dem \nGrundsicherungsgesetz gewährten Leistungen anzurechnen.\n\n39\n\nSo auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, \nZfSH/SGB 2004, 678 ff.; VGH München, Urteile vom 5. Februar 2004 - 12 BV \n03.3282 - und vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. \nApril 2004 - 12 B 1577/03 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB \n168/03 -, SAR 2004, 76.\n\n40\n\nVorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das für den Kläger an dessen Eltern \ngezahlte Kindergeld ausnahmsweise durch einen besonderen Zuwendungsakt zur \nBestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers eingesetzt wird. \nVielmehr fließt es - wie andere Einkünfte des Klägers und der übrigen Mitglieder der \nHaushaltsgemeinschaft - nach den Darlegungen des Klägers in die Haushaltskasse, \naus der dann sämtliche Kosten für den gemeinsamen Haushalt der Familie gedeckt \nwerden. Insoweit ist nicht bestimmbar, ob das Kindergeld ganz oder teilweise für den \nKläger verwendet oder von den Eltern, für andere Zwecke der Förderung des \nfamiliären Zusammenlebens verwendet werden. Eine Weitergabe gerade dieser \nMittel ist nicht festgestellt. Eine hierauf gerichtete tatsächliche Vermutung greift auch \ndann nicht ein, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird.\n\n41\n\nFehlt es bereits am Tatbestand einer Zuwendung, bedarf die Frage der \nAnrechnung von Zuwendungen als Einkommen, die gewährt werden, ohne dass den \nZuwendenden eine rechtliche oder sittliche Pflicht hierzu trifft (§ 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. \n§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 BSHG), keiner Antwort.\n\n42\n\nSchließlich kann dahin stehen, ob sich damit eine Andersbehandlung gegenüber \nden Fällen ergibt, in denen das Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird, \nweil hier die Voraussetzungen für eine „Direktauszahlung\" gar nicht erfüllt sind. Nach \n§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann Kindergeld in angemessener Höhe an Kinder des \nKindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen \ngegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Vorliegend \ndeutet nichts darauf hin, dass die Eltern des Klägers den Unterhaltsverpflichtungen \nihm gegenüber nicht nachkommen. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein: Sie \ngewähren dem Kläger u.a. Unterkunft in der familiären Wohnung und stellen den \ndurch Grundsicherungsleistungen nicht gedeckten Lebensbedarf sicher.\n\n43\n\nSollte der Klageantrag - weitergehend - dahin zu verstehen gewesen sein, dass -\n unabhängig von dem die finanzielle Bedürftigkeit betreffenden Einkommenszufluss - \neine tatsächliche Bedarfsdeckung in Höhe eines dem Kindergeld entsprechenden \nBetrages von der Beklagten nicht leistungsmindernd bei dem Hilfe suchenden Kläger \nzu berücksichtigen sei, so hat die Klage auch insoweit Erfolg.\n\n44\n\nVorliegend fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Eltern des Klägers \ntatsächlich den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf gedeckt haben. Nach \nden unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers wurde das Kindergeld bzw. \nein dem Kindergeld entsprechender Betrag der Einkünfte der Eltern gerade für einen \nanderen Unterhaltsbedarf verwendet: Genannt worden sind insoweit Aufwendungen \nfür gemeinsame Unternehmungen und Urlaub, Aufwendungen für Arzneien und \nTherapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, Fahrtkosten für \nBesuche u.ä.\n\n45\n\nUngeachtet dessen ist beim Kläger auch nicht abstrakt ein Betrag im Umfang des \nan die Eltern gezahlten Kindergeldes, d.h. über 154,-- EUR monatlich \nbedarfsmindernd zu berücksichtigen. Soweit zur Begründung der Auffassung, dass \ndie tatsächliche Unterhaltsgewährung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für \nden Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GSiG bestimmt sind, abdecke, auf eine \n„lebensnahe Betrachtung\" abgestellt wird,\n\n46\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -,\n\n47\n\nwird dadurch die gesetzliche Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unterlaufen. \nNach dieser Vorschrift bleiben Unterhaltsansprüche der Hilfe suchenden Kinder \ngegenüber ihren Eltern außer Betracht, sofern deren jährliches Gesamteinkommen \ni.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,-- EUR liegt. Es führte indes zu \neiner (gesetzwidrigen) Berücksichtigung des elterlichen Unterhalts, wenn die \ntatsächliche Gewährung von „Betreuungsunterhalt\" nicht als Leistung „anstelle\" der \nBeklagten - mit der Folge, dass der Anspruch auf Hilfegewährung fortbesteht -, \nsondern als Bedarfsdeckung im Umfang des den Eltern des Klägers gerade mit \nRücksicht auf ihn zufließenden Kindergeldes von 154,-- EUR im Monat angesehen \nwird - mit der Folge des Untergangs des Anspruchs.\n\n48\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n49\n\nDenn einerseits bindet § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG die Nichtberücksichtigung von \nUnterhaltsansprüchen an gesetzlich näher bestimmte Einkommenshöhen. Diese \ngesetzliche Wertung würde durch die Anerkennung einer tatsächlichen \nBedarfsdeckung ungeachtet des Gesamteinkommens der Familie umgangen.\n\n50\n\nKunkel, ZFSH/SGB 2003, 323 (329.\n\n51\n\nUnd andererseits spricht gegen eine unmittelbare Bedarfsminderung durch \nNaturalunterhalt im Bereich des grundsicherungsrechtlichen Regelsatzes, dass § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 GSiG - im Unterschied zur Sozialhilfe (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) - \nauf der Bedarfsseite gerade keine abweichende Bemessung des Regelsatzbedarfs \nvorsieht.\n\n52\n\nLutter, ZFSH/SGB 2003, 131 (144).\n\n53\n\nDemgegenüber würde durch diese faktische Betrachtung die vom \nBundesverwaltungsgericht verworfene „Vermutung der Vorteilszuwendung\" durch die \nHintertür wieder eingeführt. Der Fall des Natural- bzw. Betreuungsunterhalts beim \nWirtschaften aus dem „großen Topf\" unterscheidet sich vom Fall des Barunterhalts, \nder durch ein außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Elternteil geleistet wird \nund als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist.\n\n54\n\nVgl. dazu VGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -.\n\n55\n\nEine derartige tatsächliche Vermutung kann im Rahmen des \nGrundsicherungsgesetzes insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung \ndes § 16 BSHG gestützt werden, da die noch im Regierungsentwurf des \nGrundsicherungsgesetzes enthaltene Verweisung auf diese Vorschrift im \nGesetzgebungsverfahren gestrichen worden ist und das in Kraft getretene \nGrundsicherungsgesetz an mehreren Stellen einzelne Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes für entsprechend anwendbar erklärt.\n\n56\n\nVGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, 1382 f. \nm.w.N.\n\n57\n\nEs liegt folglich keine Gesetzeslücke vor, die durch eine entsprechende \nAnwendung des § 16 BSHG geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber hätte \neine diesbezügliche Regelung in das Grundsicherungsgesetz hineinschreiben \nmüssen, wie das z.B. bei der der Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG nachgebildeten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG geschehen ist.\n\n58\n\nVGH München, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -.\n\n59\n\nIm Übrigen ist zu beachten, dass das Kindergeld von den Eltern keineswegs für \ndenselben Bedarf verwendet wird bzw. werden muss, für den der Klägerin \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden.\n\n60\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZfSH/SGB \n2004, 678 ff., unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, \nBVerwGE 108, 222 ff. Darin hat das BVerwG für den Fall der Erziehung des Kindes \nin einer betreuten Wohnform die Auffassung zurückgewiesen, dass für die \nAusgleichsfunktion des Kindergeldes - neben der aus öffentlichen Mitteln getragenen \nHeimunterbringung - kein Raum mehr bleibt und praktisch eine doppelte \nUnterstützung zu demselben Zuwendungszweck vorliegt.\n\n61\n\nDas Kindergeld ist keine zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährte \nLeistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG und muss nicht notwendig dem Kind \nunmittelbar zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zugewendet werden.\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998, a.a.O.\n\n63\n\nDie Befugnis der Eltern, die staatliche Zuwendung an das Kind weiterzuleiten, \nbeinhaltet angesichts dessen, dass das Kindergeld auch der Förderung der Familie \ndient, keine korrespondierende Verpflichtung der Vorteilszuwendung. Ob etwa durch \neine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten \ngedeckt wird, mit der Folge, dass Unterkunftsaufwendungen nicht mehr zu \nberücksichtigen sind, hat nichts mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt \ninsoweit an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld an die Eltern \nunmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung beim Kind führt.\n\n64\n\nSo FG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 9 K 6676/03 Kg -.\n\n65\n\nGerade weil die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG im Grundsicherungsrecht \nnicht gilt, ist - jedenfalls unterhalb der von § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG festgelegten \nEinkommensgrenze - auch bei dem in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern \nlebenden Hilfe Suchenden ein tatsächlicher Bedarf anzuerkennen, wenn er durch \neinen entsprechenden Antrag geltend gemacht wird.\n\n66\n\nSofern für eine Anspruchsminderung in Höhe des Kindergeldes demgegenüber \nins Feld geführt wird, anderenfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Besserstellung \ngegenüber Leistungsberechtigten, an die nach § 74 Abs. 1 EStG das Kindergeld \nunmittelbar ausgezahlt wird, weil ihre Eltern ihre grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht \nerfüllen, und die entsprechend geringere Grundsicherungsleistungen erhalten, \n\n67\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -,\n\n68\n\nist einzuwenden, dass der Gesetzgeber diese Andersbehandlung vom Vorliegen \ntatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht und damit sachlich \ngerechtfertigt hat.\n\n69\n\nVGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, NVwZ 2004, \n1382 f.\n\n70\n\nFehlt es - wie hier - am gesetzlichen Tatbestand für eine (Direkt-)Auszahlung des \nKindergeldes an den Hilfe Suchenden, kann die dadurch entstehende \nEinkommenssituation des Klägers nicht durch eine allen sozialhilferechtlichen \nGrundsätzen zuwiderlaufende Auslegung und Anwendung des \nGrundsicherungsgesetzes verändert werden. Die tatsächlichen Unterschiede finden \nihre Ursache und Rechtfertigung vielmehr im jeweiligen familiären Bereich.\n\n71\n\nI.d.S. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, \nZfSH/SGB 2004, 678 ff.\n\n72\n\nInsoweit ist gerade umgekehrt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der \nRegelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG einen ansonsten möglichen ökonomischen \nAnreiz zur stationären Unterbringung eines bedürftigen Kindes im Sinne einer \n„Abschiebung in ein Heim\" zu verhindern bzw. zu verringern versucht hat.\n\n73\n\nVgl. BR-Drucks. 764/00, S. 168 f.\n\n74\n\nSchließlich geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen davon aus, dass die Eltern des Hilfe Suchenden insoweit nur „anstelle\" der \nBeklagten Hilfe gewähren, als der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG \nanzuerkennende Bedarf in weiter gehendem Umfang, d.h. über 154,-- EUR, also \ndem mit Rücksicht auf den Hilfe Suchenden an dessen Eltern gewährten \nKindergeldes, hinaus gedeckt werden sollte.\n\n75\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n76\n\nDas ist insofern inkonsequent, als gerade beim Unterkunftsbedarf, genauer: den \ngesetzlich verlangten tatsächlichen Aufwendungen hierfür eine Betrachtung des \nEinzelfalls geboten sein könnte.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO analog.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - und \nvom 3. Dezember 2004 - 5 B 57/04 -.\n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n80\n\nDie Berufung wird gem. §§ 124 a Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf \ndie durch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - \nabweichend beantwortete Frage zugelassen, ob die tatsächliche \nUnterhaltsgewährung durch die Eltern im Rahmen einer Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft bei der Bemessung von Grundsicherungsleistungen des \nanspruchsberechtigten Kindes bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Zwar stehen \nLeitsatz und Begründung des genannten Beschlusses unter einen Vorbehalt \n(„überschlägige\" bzw. „summarische\" Beurteilung). Grundsätzlich vermag aber als \nEntscheidung, von der abgewichen wird, auch ein Beschluss im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zu genügen.\n\n81\n\nRedeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 24.\n\n82\n\nDivergenzfähig sind solche Beschlüsse dann, wenn - wie hier - die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 123 VwGO eine Entscheidung der materiellen \nRechtsfrage erfordern.\n\n83\n\nSeibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 213; Meyer-\nLadewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 124 \nRn. 40. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 -.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-03/19-k-6791-03","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-03/19-k-6791-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281728","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.196534+00:00"}}