{"status":"available","doknr":"OLD281764","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0302.19K2141.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"19 K 2141/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich des erledigten Teils wird das Verfahren klarstellend \neingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 3/5, \ndie Beklagte 2/5.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Kosten für eine \nSchulbegleitung des Klägers.\n\n3\n\nDer 1987 geborene Kläger besucht seit dem Sommer 1999 die N. -\nD. -Gesamtschule, eine integrative Schule im C. Stadtgebiet. \nAufgrund einer Körperbehinderung (Tetraspastik, Epilepsie, hochgradige \nSehschwäche) wird der Kläger während der Schulstunden und in den Pausen \nvon einem Zivildienstleistenden („Integrationshelfer\") begleitet.\nNach den Stellungnahmen der Klassenlehrerin vom 31. August 2000 und vom \n9. Juli 2002 bedarf der Kläger vielfältiger Hilfestellung z.B. beim \nAbschreiben/Diktieren von Tafeltexten, beim Lesen, Zeichnen, Schreiben und \nbei der Bereitstellung der Arbeitsmaterialien. Wegen der Einzelheiten wird auf \nBlatt 29 f. und 120 f. der Beiakte/Heft 1 Bezug genommen.\n\n4\n\nNeben dem Kläger werden an der Gesamtschule vier weitere Schüler \ndurch Integrationshelfer begleitet. Auf Veranlassung der Beklagten prüfte die \nSchule Einsparungsmöglichkeiten und teilte mit Schreiben vom 30. \nSeptember 2002 mit, dass eine Betreuung des Klägers im laufenden \nSchulhalbjahr in 8 von 36 Unterrichtsstunden durch die Schule selbst \nsichergestellt werden könne. Betroffen waren die „Randstunden\" Deutsch (3 \nStunden), Arbeits- (2 Stunden + Pause) und Gesellschaftslehre (2 \nStunden).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. November 2002 bewilligte die Beklagte daraufhin für \ndie Zeit von November 2002 bis Januar 2003 die Kosten der Schulbegleitung \nfür 28 Wochenstunden und verwies für die übrigen Stunden auf die \nUnterstützung der Schule. \nHiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2002 Widerspruch. Er \nbezweifelte die Zuverlässigkeit der angebotenen Hilfe und verwies auf die \nErforderlichkeit der Hilfe in allen Fächern, insbesondere im von der Kürzung \nbetroffenen Fach Deutsch.\n\n6\n\nMit Schreiben jeweils vom 17. Januar 2003 beantragte der Vater des \nKlägers für diesen die Kostenübernahme für die Schulbegleitung im 2. \nSchulhalbjahr sowie für eine Studienfahrt nach England vom 5. bis 10. Mai \n2003. \nMit Bescheid vom 26. Februar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger die \nÜbernahme der Kosten für die Schulbegleitung für das 2. Schulhalbjahr für 27 \nWochenstunden einschließlich Pausen und verwies hinsichtlich der weiteren \nStunden - zunächst 5 Stunden, ab 10. März 2003 8 Stunden- wiederum auf \ndie Hilfestellung durch die Schule. (Betoffen waren die Fächer Deutsch, \nArbeitslehre, Religionsunterricht und die „Verfügungsstunde)\". Zudem weist \ndie Beklagte -wie auch schon in den vorhergehenden Bescheiden- darauf hin, \ndass bei mehrtägigen Klassenfahrten bei der zuständigen Pflegekasse als \nvorrangig verpflichtetem Leistungsträger ein Antrag auf Verhinderungspflege \nzu stellen sei.\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. März 2003 Widerspruch. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 wies die Beklagte die \nWidersprüche zurück, weil eine Betreuung über den bewilligten Umfang \nhinaus in der Regel nicht erforderlich sei. Zur Begründung verweist sie auf die \nStellungnahme der Schule vom 7. Februar 2003. Danach werde der Kläger \nentweder in Klassen mit Doppelbesetzung oder in kleineren Lerngruppen mit \nEinzelbesetzung unterrichtet. Die dabei erforderlich werdenden \nUnterstützungsleistungen könnten von den Lehrern oder auch von Schülern \ngeleistet werden. Dies gelte auch für den Transport vom/zum Auto der Eltern. \nInnerhalb gewisser Grenzen seien die Bedenken der Eltern in Bezug auf die \nFächerauswahl (Deutsch/Gesellschaftslehre) berechtigt. Die Auswahl sei aber \nbegrenzt, da nur Randfächer in Betracht kämen, die Lehrkräfte zur \nÜbernahme der Hilfen bereit sein müssten und zudem keine Fächer mit \nerhöhtem motorischen Einsatz betroffen sein dürften. Ob die Gefährdung des \nSchulabschlusses Q. auch auf die fehlende Unterstützung \nzurückzuführen sei, könne nicht abgeschätzt werden. Bertreuungslücken \nseien nur für den Fall eines längeren Ausfalls eines Fachlehrers zu \nbefürchten. \nEine weitere telefonische Anfrage am 20. März 2003 bei der Koordinatorin für \nIntegrationspädagogik an der N. -D. -Schule -Frau C1. -, die den \nKläger im Fach Deutsch unterrichtet, habe diese Einschätzung bestätigt. Nach \nihren Angaben sei auf Kosten der Eltern stets eine Begleitperson anwesend, \nso dass die Schule ihre eigenen Hilfemöglichkeiten nicht unter Beweis stellen \nkönne. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass für den Fall einer \nlängerfristigen Erkrankung einer Lehrkraft eine Kostenübernahme für weitere \nStunden in Betracht komme.\nSoweit sich der Widerspruch auch gegen die Aufforderung richte, im Falle \neiner Klassenfahrt einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen, verweist die \nBeklagte auf ihre Ausführungen in vorhergehenden Widerspruchsbescheiden. \nIm Wesentlichen vertritt sie dort die Auffassung, dass der Widerspruch „ins \nLeere\" gehe, da keine Entscheidung in Bezug auf eine konkret anstehende \nKlassenfahrt getroffen worden sei. Im Übrigen stehe die Begleitung bei einer \nsolchen Fahrt nicht im Zusammenhang zum Unterricht und sei damit als \npflegerische Leistung einzuordnen.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 28. März 2003 zugestellt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 28. April 2003 Klage erhoben.\nEr wendet ein, dass er während des gesamten Unterrichts vielfältige Hilfe \nbenötige und diese Aufgabe nicht nebenbei miterledigt werden könne. Es \nstelle sich die Frage, wer qualifiziert darüber befinden könne, ob seinen \nLernbedürfnissen in vollem Umfang Rechnung getragen werde. Dieser \nVorgang sei kaum überprüfbar. Zudem sei die Zuverlässigkeit der \nangebotenen Hilfen -insbesondere wenn sie durch Mitschüler erfolgen sollten- \nfraglich. Problematisch sei ein solches Vorgehen auch bei einem \nUnterrichtsausfall beim Fachlehrer. Angesichts der ohnehin bestehenden \nLeistungsprobleme seien Experimente zu Lasten des Klägers nicht \nzumutbar.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n7. November 2002 und 26. Februar 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 27. \nMärz 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit \nvom 1. November 2002 bis \n31. Januar 2003 weitere 306,32 EUR und für den \nZeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 weitere \n1.000,-- EUR Eingliederungshilfe zu bewilligen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den \nstreitgegenständlichen Bescheiden.\n\n13\n\nSoweit der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch die Übernahme der \nKosten für eine Begleitperson auf der Klassenfahrt vom 5. bis 10. Mai 2003 in \nHöhe von insgesamt 891,13 EUR begehrte, haben die Beteiligten -nachdem \ndie Beklagte dem Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung abgeholfen \nhat- die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. März \n2005 durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Frau C1. , \nLehrerin für Sonderpädagogik und Lehrerin für Deutsch und Englisch für die \nSekundarstufe I an der N. -D. -Gesamtschule in C2. . Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakte/Heft 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die ursprünglich mit der \nKlage begehrte Kostenübernahme für eine Begleitperson auf der Klassenfahrt \nim Mai 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nklarstellend einzustellen. \n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 39, 40 Abs. \n1 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- i.V.m. § 12 Nr. 2 der \nVerordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) auf Übernahme \nder Kosten für einen Integrationshelfer über das bewilligte Maß hinaus.\n\n20\n\nDer Kläger, der unstreitig dem gem. § 39 BSHG förderungsfähigen \nPersonenkreis zugehört, hat dem Grunde nach gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG \ni.V.m. § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung einen Anspruch auf Hilfe \nzur Erlangung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht. \nSeinem Anspruch steht jedoch § 40 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz BSHG \nentgegenstehen. Danach bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung \nder Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Diese \nRegelung ist zum einen als Hinweis zu verstehen, dass die schulrechtlichen \nNormen und die schulrechtlichen Entscheidungen konkretisieren, was im \nEinzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist, zum anderen bringt \nsie den allgemein in § 2 Abs. 1 BSHG statuierten Nachranggrundsatz zum \nAusdruck. Einem Hilfesuchenden kann der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 \nBSHG entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für \nden Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine \nrechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 12. \nJuni 2002 \n -16 A 5013/00-, JURIS-Nr: MWRE202011178.\n\n22\n\nSo ist es hier. \nIn den hier streitgegenständlichen Randstunden wurde dem Kläger die \nerforderliche Hilfe durch die N. -D. -Gesamtschule angeboten. Die \nHilfe sollte durch beteiligte Lehrkräfte und Schüler -unter Aufsicht der Lehrer- \ngeleistet werden. Als eine Art „Probephase\" war der Zeitraum vom 1. \nNovember 2002 bis 31. Januar 2003 vorgesehen, denn die Beklagte führte in \nihrem Bescheid vom 7. November 2002 aus, die Befristung der Bewilligung \nbis zum Ende des 1. Schulhalbjahres erfolge, um sowohl auf positive wie \nauch auf negative Auswirkungen „dieser Entscheidung\" als auch auf einen \nveränderten Stundenplan im 2. Halbjahr rechtzeitig reagieren zu können.\nDieses Hilfeangebot der Schule selbst stand dem Kläger als bereites Mittel \nzur Bedarfsdeckung zur Verfügung und geht damit der Hilfe durch die \nBeklagte vor. Das wäre nur dann anders, wenn das Hilfeangebot der Schule \nangesichts der in der Person des Klägers bestehenden Einschränkungen \nschlechthin ungeeignet wäre. \n\n23\n\nZu einer vergleichbaren Fallgestaltung: \nOberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Beschluss \nvom 22. Mai 2002 \n - 4 B 60/02 - , Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte -FEVS-, Band \n55 (2004), S. 38 f.\n\n24\n\nDies ist nicht der Fall.\n\n25\n\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Entscheidung über \ndie Einzelheiten der Beschulung, insbesondere die Gestaltung des Unterrichts \nauch in Bezug auf behinderte Schüler in einer integrativen Schule -wie hier-, \nzuförderst die Schule selbst zuständig ist. Wenn die N. -D. -Schule, \nder als integrativer Schule einige Erfahrung in der Beschulung behinderter \nSchüle zuzuerkennen ist, dieser vorrangigen Zuständigkeit entsprechend ein \nHilfeangebot für den Kläger erarbeitet und dieses zunächst in einem \nbegrenzten Zeitraum erproben möchte, ist dem Kläger zuzumuten, sich auf \ndieses Hilfeangebot einzulassen.\n\n26\n\nDass das Hilfeangebot der Schule nicht von vornherein als ungeeignet \neinzustufen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest aufgrund der \nAussage der sachverständigen Zeugin Frau C1. , Lehrerin für \nSonderpädagogik und Lehrerin für Deutsch und Englisch für die \nSekundarstufe I an der N. -D. -Gesamt-\nschule in C2. .\nDie sachverständige Zeugin bekundete in der mündlichen Verhandlung, dass \ndie Schule sich des umfänglichen Förderbedarfs des Klägers aufgrund seiner \nvöllig verschiedenen Behinderungen bewusst sei. Dem versuche man auch \ndurch die Gestaltung der äußeren Bedingungen für den Unterricht Rechnung \nzu tragen. So versuche man, häufige Raumwechsel zu vermeiden und achte \nauch bei der Stundenplanorganisation darauf, dass gerade die Gruppen, in \ndenen Behinderte seien, durch entsprechende Lehrkräfte betreut werden. Für \ndie von der Schule angebotene Betreuung habe man bewusst nur \nRandstunden ausgewählt, um zu verhindern, dass dann, wenn der Behinderte \nsich von einem Raum in den anderen oder in den Pausen bewegen müsse, \neine intensive Begleitung fehle. Aufgrund organisatorischer Probleme könne \nes sein, dass nicht immer die optimalen Fächer in den Randbereich gelegt \nwerden. Man habe konkret die Fächer Deutsch, Arbeitslehre, Religions- sowie \nGesellschaftslehre und die „Verfügungstunde\" ausgewählt, weil in diesen \nFächern der Betreuungsbedarf eher gering sei. Es handele sich um Fächer, in \ndenen der kognitive Prozess im Vordergrund stehe. Der Integrationshelfer \nwerde aber nicht für den kognitiven, sondern für den motorischen Bereich \nerforderlich, um die Lücke zwischen kognitiv notwendigen Erkenntnissen und \nFähigkeiten und deren motorischen Umsetzung zu schließen. Es sei richtig, \ndass das vom Kläger als problematisch eingeschätzte Fach Deutsch im 1. \nSchulhalbjahr immer und im 2. Schulhalbjahr in zwei von drei Stunden im \nRandbereich liege. Gerade in diesem Fach, in dem sie den Kläger selbst \nunterrichte, habe sie sich aber zugetraut, den Kläger auch ohne Zivil-\ndienstleistenden fördern zu können. \nAusgehend von diesen Rahmenbedingungen könne sie für das von ihr zu \nbetreuende Fach Deutsch die Hilfestellung so umschreiben, dass sie den \nKläger direkt vor ihrem Pult platziert habe, um beobachten zu können, ob und \ninwieweit er dem Unterricht folgen könne. So sei es möglich gewesen, ihm \nkonkrete Anleitungen oder Hilfestellungen zu geben oder diese durch andere \nNichtbehinderte vornehmen zu lassen. Soweit es darum gehe, dass Texte für \nihn vergrößert werden mussten, könne dies durch entsprechende \nVergrößerung durch den Lehrer selbst geschehen (wenn die Klasse Texte \nabschreibe, habe sie dazu die Zeit), aber auch dadurch, dass ihm Texte von \nDritten vorgelesen werden. Dies könnten auch Mitschüler seien. Ein \nbesonders engagierter Mitschüler habe neben ihm gesessen. Soweit es um \ndas eigenständige Erfassen von Texten gehe, könne auch hier Hilfe durch \nDritte geleistet werden, pädagogisch sinnvoll sei es aber, wenn der Kläger \ndies zunächst selbst versuche, um seine Verselbständigung im gewissen \nRahmen zu fördern. \nDie in dieser Art geplante Hilfe habe nie erprobt werden können, da der \nKläger während der gesamten Zeit durch einen Zivildienstleistenden begleitet \nworden sei.\n\n27\n\nDie sachverständige Zeugin, deren Aussage weder mit Blick auf die \nGlaubhaftigkeit noch auf die Glaubwürdigkeit Zweifeln unterliegt, hat lebhaft \nund schlüssig die Überlegungen vorgetragen, wie sie -im Bewusstsein der \nEinschränkungen des Klägers und mit nachvollziehbarer Bewertung seines \nFörderbedarfs in den streitgegenständlichen Randstunden- in der Schule die \norganisatorischen Bedingungen schaffen wollte, um dem Kläger eine \nUnterstützung durch die Schule zukommen zu lassen. \nDass die Unterstützung, wie sie sie schildert, gänzlich ungeeignet war, ist \nnicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheint sie im Einzelfall sogar vorzugswürdig, \nwenn sie \n-wie die sachverständige Zeugein ausführt- den Kläger auch einmal „fordert\" \nund damit seine Verselbständigung fördert. Sie hat insbesondere für das Fach \nDeutsch, das intensivere Unterstützung durch Dritte erfordert als die übrigen \nbetroffenen Fächer, auf Grund eigener Problemkenntnis und Erfahrung mit \ndem Kläger einleuchtend dargelegt, welche erfolgversprechenden \nHilfestellungen sie selbst leisten oder durch Dritte anregen kann. \nSoweit der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung einwandte, es \nsei erst kürzlich -nach jahrelangem Schulbesuch- ein Schriftstück aufgesetzt \nworden, in dem der Hilfebedarf seines Sohnes aufgeführt sei, ergibt sich \ndaraus nicht, dass der Bedarf bislang ignoriert wurde. Dem steht schon die \numfassende Aussage der sachverständigen Zeugin entgegen, aus der sich \nergibt, dass sie sich -als zuständige Integrationspädagogin- umfassende \nGedanken über die Gestaltung der Beschulung des Klägers gemacht hat. Die \nZeugin hat zudem glaubhaft vorgetragen, dass diese Aufzeichnung einen \nanderen Hintergrund hatte: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte jedem \nLehrer der -bekannte- Hilfebedarf bzw. die Anforderungen in der Person des \nKlägers verbindlich vor Augen gehalten werden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 \nVwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Klageverfahrens entspricht es \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der Billigkeit, \nder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat dem \nBegehren abgeholfen, weil der Rechtsstreit insoweit voraussichtlich zu ihren \nLasten zu entscheiden gewesen wäre. \nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-02/19-k-2141-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-02/19-k-2141-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281764","retrieved":"2026-07-09 02:56:21.209720+00:00"}}