{"status":"available","doknr":"OLD281784","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0301.1L136.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"1 L 136/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwerden\n\nKriminaloberkommissar V. T. ,\n\nPolizeioberkommissar H. T1. ,\n\nPolizeioberkommissar Q. I. ,\n\nPolizeioberkommissar I1. I2. N. ,\n\nPolizeioberkommissar I3. - V1. S. ,\n\nPolizeioberkommissar X. L. ,\n\nKriminaloberkommissar K. X1. . I4. ,\n\nPolizeioberkommissar U. M. ,\n\nPolizeioberkommissar I5. X1. . L1. ,\n\nPolizeioberkommissar K1. T2. ,\n\nPolizeioberkommissar N1. K2. ,\n\nKriminaloberkommissar V2. T3. ,\n\nPolizeioberkommissar S1. C. ,\n\nPolizeioberkommissar S2. - F. N2. ,\n\nKriminaloberkommissarin S3. C1. und\n\nPolizeioberkommissar I6. L2. . I7. ,\n\n sämtlich zu laden über den Antragsgegner,\n\n beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Polizeipräsidium C2. zum 1. Januar 2005 zugewiesenen noch nicht \nbesetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung (I. Säule), \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -, I. Säule) im Dienst des Antragsgegners und \nversieht seinen Dienst beim Polizeipräsidium C2. .\n\n4\n\nDem Polizeipräsidium C2. wurden zum 1. Januar 2005 vierundzwanzig \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für die I. Säule zugewiesen. \n\n5\n\nFür seine Auswahl unter den Stellenbewerbern legte das Polizeipräsidium C2. \nfolgende Kriterien zu Grunde:\n\n6\n\n1. Aktuelle Beurteilung \nunter Berücksichtigung der „qualitativen Ausschärfung\"\n\n7\n\n2. Berücksichtigung früherer Beurteilung(en) \n-\"Leistungsentwicklung\"-\n\n8\n\n3. Hilfskriterien:\n\n9\n\na) letzte Ernennung unter Berücksichtigung der Frauenförderung (Zeitgutschrift \nfür Polizeivollzugsbeamtinnen = 2 Jahre)\n\n10\n\nb) Fachprüfungsdatum\n\n11\n\nc) Eintritt in die Polizei\n\n12\n\nd) Lebensalter.\n\n13\n\nFür die „inhaltliche Ausschöpfung\" der aktuellen Bewertung traf das \nPolizeipräsidium C2. die Regelung, dass Unterschieden in den \nEinzelfeststellungen (Hauptmerkmalen) dieser aktuellen Beurteilung hinsichtlich der \nPrognose über die zukünftige Bewährung in dem Beförderungsamt A 11, I. Säule, \nkeine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird. Dieses Beförderungsamt \nstelle nämlich keine besonderen persönlichen oder sachlichen Anforderungen und in \nder Regel behielten die beförderten Beamten ihre bisherige Aufgabenwahrnehmung \nund Funktion bei, die sich auch von den übrigen Aufgaben- und \nFunktionswahrnehmungen im vorausgegangenen Amt nicht heraushebe.\n\n14\n\nAnhand dieser Kriterien erstellte das Polizeipräsidium C2. eine Rangfolge, \nder die Personalvertretung ebenso wie den zu Grunde gelegten Auswahlkriterien am \n28. Januar 2005 ihre Zustimmung erteilte.\n\n15\n\nDer Antragsteller, dessen aktuelle Beurteilung - wie die der Beigeladenen - mit \ndem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) abschließt, legte mit \nSchreiben vom 27. Januar 2005 Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung bei \nder Stellenbesetzung ein.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat am 27. Januar 2005 den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beantragt, um die Stellenbesetzung mit den ausgewählten Konkurrenten \nzu verhindern. Zur Begründung führt er aus, dass das Polizeipräsidium C2. vor \ndem Rückgriff auf die weiteren Auswahlkriterien eine inhaltliche Auswertung der \naktuellen dienstlichen Beurteilungen hätte vornehmen müssen. Hierbei sei unter den \nmit gleichem Gesamtergebnis beurteilten Bewerbern ein Vergleich anhand der Noten \nder Hauptmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung anzustellen. Diese durch \ndie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen geforderte „inhaltliche Ausschärfung\" habe der Antragsgegner unterlassen \nund dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nihm zum 1. Januar 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 \nBundesbesoldungsordnung (I. Säule), nicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\n19\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nEr ist der Ansicht, dass sich die von ihm aufgestellten Auswahlgrundsätze im \nRahmen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens halten. Aus auch im \nVergleich besseren Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilung lasse sich kein so \ngravierender Unterschied ableiten, dass er zur Einschätzung einer besseren \nzukünftigen Bewährung in diesem Beförderungsamt zwinge. Eine Prognose über die \nzukünftige Bewährung im Beförderungsamt erlaube am ehesten der für die \nBeförderungsämter der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, I. Säule, mögliche Blick auf \ndie Leistungsentwicklung der Beamten anhand der früheren Regelbeurteilungen.\n\n22\n\nBei diesem Vergleich könne sich der Antragsteller nicht gegenüber den \nausgewählten Beigeladenen abheben und nach Anwendung der Hilfskriterien \nscheide er aus der Bewerberauswahl aus.\n\n23\n\nMit der Eingangsverfügung vom 28. Januar 2005 hat das Gericht den \nAntragsgegner aufgefordert von einer Ernennung von Mitbewerbern, die mit weniger \nals vier Punkten beurteilt wurden, abzusehen. Der Antragsgegner hat daraufhin acht \nder ihm zugewiesenen Stellen besetzt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die von dem Antragsgegner vorgelegte Personalakte des \nAntragstellers (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm \nsowohl der geltend gemachte Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund \nzustehen.\n\n28\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht zwischen den Beteiligten nicht im \nStreit und wirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Konkurrenz von \nBewerbern um eine Beförderungsstelle besteht, keine Probleme auf.\n\n29\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den \nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \ndabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal \ngewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die \nVerweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht \nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach \nBeseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n30\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \n(OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \nm.w.N..\n\n31\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung begegnet bei der in \ndiesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken, die zum Erfolg des Antrags führen. Das bislang zur Besetzung \nder hier streitigen, zum 1. Januar 2005 dem Polizeipräsidium C2. zugewiesenen \nStellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, I. Säule, durchgeführte \nAuswahlverfahren erweist sich als rechtlich nicht bedenkenfrei. Es ist auch nicht \nauszuschließen, dass eine Beseitigung dieser Mängel sich zu Gunsten des \nAntragstellers auswirkt.. \n\n32\n\nNach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n33\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B \n637/04 -, vom 25. August 2004 \n- 6 B 1649/04 - und vom 10. September 2004 \n- 6 B 1584/04 -,\n\n34\n\nder sich die Kammer angeschlossen hat, ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen \nAusschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, \neine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei \ngleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in \naktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung \nim Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen. \n\n35\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine Begründungs- \nund Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe \nliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen \nKonkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n36\n\nDaraus folgt, dass allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner \nBeförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung zu \nGrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorzunehmen, \nnicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen werden kann. \n\n37\n\nAusschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, den \nEinzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung \nzuzumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums \nhält. Nur insofern kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen \nAusschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil \nabschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren \nBerücksichtigung im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, folgt daraus nicht automatisch, dass der Konkurrent mit der besseren Note \nauszuwählen ist, sondern den Dienstherrn trifft zumindest eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung \nzumessen will. Dies bedeutet aber auch, dass eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht nicht besteht, wenn sich eine inhaltliche Ausschöpfung der \nBeurteilung, also die Berücksichtigung von Einzelfeststellungen, weder aufdrängt \nnoch nahe liegt.\n\n38\n\nOVG NRW, Beschl. v. 8. September 2004 - 6 B 1586/04 -.\n\n39\n\nDer Dienstherr hat nach diesen Grundsätzen im Einzelfall zu prüfen, ob die zu \nvergleichenden Beurteilungen Unterschiede aufweisen, die eine Entscheidung über \neine inhaltliche Auswertung dieser Unterschiede erfordern. Er kann sich einer \nwertenden Betrachtung dieser Einzelfeststellungen nicht vollständig dadurch \nentziehen, dass er - wie hier - für bestimmte Beförderungsämter alle Unterschiede in \nden Einzelfeststellungen von vornherein grundsätzlich nicht für bedeutsam hält und \nihnen somit praktisch keine Beachtung schenkt. Dies führt dazu, dass der Dienstherr \nden ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum gar nicht ausschöpft, so dass die \nAuswahlentscheidung rechtsfehlerhaft wird.\n\n40\n\nDaraus folgt, dass im Falle des Gleichstandes zwischen Konkurrenten zunächst \neine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen in Betracht zu ziehen ist \nund nur dann, wenn diese nicht zu einem Qualifikationsvorsprung führt, die älteren \nBeurteilungen in den Blick zu nehmen sind.\n\n41\n\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung geforderte inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen \nBeurteilungen insbesondere dann, wenn wie hier eine Vielzahl von Bewerbern einer \nnicht unbedeutenden Anzahl von freien Beförderungsstellen zuzuordnen ist, mit \neinem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden ist. Dies kann jedoch nicht dazu \nführen, eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen völlig außer Acht \nzu lassen, wenn sie sich - wie hier - aufdrängt, weil die Struktur der Beurteilungen \nhinreichend Anhaltspunkte für einen Leistungsvergleich anhand der \nunterschiedlichen Bewertung der Einzelfeststellungen ermöglicht.\n\n42\n\nDem Dienstherren bleibt es allerdings im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraumes unbenommen, wie er diesen inhaltlichen Vergleich \nausgestalten will. Denkbar ist zum Beispiel eine Gewichtung der einzelnen \nHauptmerkmale nach aus der Sicht des Dienstherren förderungswürdigen Kriterien, \noder aber eine Gleichgewichtung durch die Bildung eines mathematischen \nDurchschnitts aus den Bewertungen aller oder einiger bestimmter \nHauptmerkmale.\n\n43\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise VG Gelsenkirchen, Beschl. \nv. 23. Februar 2005 - 1 L 98/05 -.\n\n44\n\nEiner solch gewichtenden bzw. durchschnittsbildenden Praxis kann auch Nr. 8.1 \nAbs. 1 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei (BRL Pol), wonach die Bildung der \nGesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Hauptmerkmale \nnicht gewollt ist, nicht entgegengehalten werden. Die Verpflichtung, als Grundlage \neiner Auswahlentscheidung einen Qualifikationsvergleich durchzuführen, ist nicht \nvom Inhalt der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien abhängig, sondern das Ergebnis \nhöherrangigen Rechts, das nicht zur Disposition des Dienstherrn steht.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n46\n\nDer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung kann nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - \nWestfalen auch nicht entgegen gehalten werden, dass das Gesamturteil keinesfalls \nwieder auf die Ebene der Hauptmerkmale zurückzuführen sei. \nDa der Rückgriff auf die Bewertung der Hauptmerkmale im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs ohnehin nur bei gleichem Gesamturteil in Betracht kommt, ist \nnicht zu erkennen, weshalb eine inhaltliche Ausschöpfung das Gesamturteil, welches \nals primäres Auswahlkriterium auf der Leistungsebene unverändert erhalten bleibt, \nverfälschen würde. Es geht nicht um eine Rückführung des Gesamturteils auf die \nEbene der Hauptmerkmale, sondern allein darum, die Bewertung der \nHauptmerkmale zur Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse für den \nQualifikationsbereich heranzuziehen. Da das Gesamturteil auf der Bewertung der \nLeistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung basiert (Nr. \n8.1 BRL Pol), verliert die Bewertung der Hauptmerkmale durch die Bildung des \nGesamturteils keineswegs ihre Aussagekraft. Dies ergibt sich auch aus der \nNotwendigkeit der Beachtung von Richtsätzen schon bei der Beurteilung der \nHauptmerkmale (Nr. 8.2.2 BRLPol) und der Begründungspflicht bei der \nabweichenden Bewertung von Hauptmerkmalen (Nr. 9.2 Abs. 2 BRLPol), die sonst \nsinnlos wäre.\n\n47\n\nOVG NRW, Beschl. v. 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -; - 6 B 1585/04 -.\n\n48\n\nVorliegend sind sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im \nGesamtergebnis gleich beurteilt, es ergeben sich jedoch teilweise erhebliche \nUnterschiede in der Bewertung der bei allen Bewerbern beurteilten Hauptmerkmale. \nSo wurde der Antragsteller im Hauptmerkmal Sozialverhalten mit fünf Punkten \nbewertet, während einige der ausgewählten Beigeladenen hier nur über eine \nBewertung von drei oder vier Punkten bei ansonsten gleicher Bewertung der \nHauptmerkmale verfügen.\n\n49\n\nOb der Umstand, dass der Antragsteller als einziger Bewerber über eine \nBeurteilung des Hauptkriteriums „Mitarbeiterführung\" verfügt, dazu führt, dass dieses \nKriterium bei einem Leistungsvergleich außer Betracht zu lassen ist,\n\n50\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - und 16. \nSeptember 2004 - 6 B 1913/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19. Januar 2005 - 1 L \n2371/04,\n\n51\n\nkann vorliegend offen gelassen werden, denn allein die dargestellten \nUnterschiede in den Bewertungen der anderen Hauptmerkmale legen es nahe, sich \nim Rahmen des Leistungsvergleichs mit der Notwendigkeit einer inhaltlichen \nAusschöpfung der aktuellen Beurteilungen auseinander zu setzen.\n\n52\n\nSo geht auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein - Westfalen davon aus, dass sich eine inhaltliche Ausschöpfung gerade \nbei Unterschieden in der Bewertung jeweils eines der Hauptmerkmale \n„Sozialverhalten\", „Leistungsverhalten\" oder „Leistungsergebnis\" aufdrängt, denn das \nSozialverhalten, welches die Zusammenarbeit mit den Kollegen, das Verhalten \ngegenüber Vorgesetzten und den Umgang mit Bürgern umfasst, ist an keine \nbestimmte Funktion gebunden, so dass die Bewertung dieses Hauptmerkmals \nBedeutung für jedes Beförderungsamt haben kann.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2004 - 6 B 1584/04 - und - 6 B \n1585/04 -; Beschl. v. 16. September 2004 - 6 B 1872//04 - und - 6 B 1912/04 - \n(jeweils Beförderung von A9 nach A10 BBesO, II. Säule) sowie Beschl. v. 5. \nNovember 2004 - 6 B 2182/04 - (Beförderung von A10 nach A11 BBesO, I. \nSäule)\n\n54\n\nAuf Grund der Konstellation der Einzelbewertungen innerhalb des \nBewerberfeldes ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer \nerneuten Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts den Vorzug vor einem der Beigeladenen erhält.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nbislang nicht am Verfahren beteiligt waren, keinen Antrag gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-01/1-l-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-03-01/1-l-136-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281784","retrieved":"2026-07-09 02:56:22.806844+00:00"}}