{"status":"available","doknr":"OLD281889","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0224.2K5172.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"2 K 5172/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 13. Mai 1970 geborene Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Er \nist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Der \nKläger arbeitet in den D. -X. O. im Arbeitsbereich. Dort nimmt \ner regelmäßig ein Mittagessen ein. Dessen Anrechnung ist hier \nstreitgegenständlich.\n\n3\n\nDer Kläger hatte schon in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni \n2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz \n- (GSiG) bezogen. Auf seinen Wiederholungsantrag auf \nGrundsicherungsleistungen vom 26. Juni 2003 bewilligte der Beklagte mit \nBescheid vom 9. Juli 2003 für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 \nGrundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 208,31 Euro. \n\n4\n\nDer Beklagte ging von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf von \ninsgesamt 469,41 Euro aus. Als Einkommen brachte er in Abzug ein \nmonatliches Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, Einkünfte aus \nErwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 163,- Euro sowie häusliche \nErsparnisse in Höhe von 45,- Euro. Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit setzen \nsich zusammen aus dem Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,- Euro, dem \nGrundbetrag in Höhe von 67,- Euro sowie einem Steigerungsbetrag in Höhe \nvon 70,- Euro. Die häuslichen Ersparnisse errechnete der Beklagte aus dem \ntäglichen Mittagessen in den D. -X. (18 Mahlzeiten zu je 2,50 \nEuro).\n\n5\n\nAm 25. Juli 2003 legte der Kläger Widerspruch sowohl gegen die \nBerücksichtigung von Kindergeld als auch gegen die Berücksichtigung \nhäuslicher Ersparnisse ein. Der Widerspruch hinsichtlich des Kindergeldes ist \nnoch anhängig.\n\n6\n\nZur Begründung seines hier interessierenden Widerspruchs führte der \nKläger aus, das kostenfrei in der Werkstatt eingenommene Mittagessen habe \nwährend des Bezuges von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nbedarfsmindernd in Abzug gebracht werden können. Dies habe daran \ngelegen, dass sich der Regelsatz am tatsächlichen Bedarf orientiert habe. Die \nGrundsicherung sei jedoch eine Pauschalleistung, die nicht nach dem \nBedarfsdeckungsgrundsatz errechnet werde. Sie könne nur gemindert \nwerden, wenn Einkommen vorliege. Das kostenfrei eingenommene \nMittagessen sei aber kein Einkommen, es sei vielmehr integraler Bestandteil \nder Eingliederungshilfe und ein Teil der Vergütung, welche die Werkstatt von \ndem zuständigen Rehabilitationsträger erhalte. Es sei damit eine \nSozialleistung, die nicht angerechnet werden dürfe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003, zugestellt am 18. \nSeptember 2003, wies der Landrat des Kreises V. den Widerspruch des \nKlägers zurück. Bei der Ermittlung des Bedarfs nach dem \nGrundsicherungsgesetz sei auf die Regelungen des Zweiten Abschnittes des \nBundessozialhilfegesetzes zurückzugreifen. Es sei nicht ersichtlich, dass die \nsozialhilferechtlich zulässige Anpassung des Regelsatzes nach oben oder \nnach unten im Einzelfall keine Anwendung finden solle. Daher könne bei der \nErmittlung des Bedarfs an Grundsicherung nur der Regelsatz Anwendung \nfinden, der auch bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs \nzugrunde gelegt würde. Dabei sei die Möglichkeit der Teilnahme am \nkostenfreien Mittagessen in der Werkstatt Anlass für eine Anpassung des \nRegelsatzes nach unten, weil dieser Bedarf anderweitig gedeckt sei. Bei der \nErmittlung des abweichenden Betrages finde eine Orientierung an dem Betrag \nstatt, der bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz als Kostenbeitrag bei tatsächlicher Teilnahme am \nMittagessen zugrunde gelegt werde. Dies sei zur Zeit ein Betrag von täglich \n2,50 Euro. Bei durchschnittlich 18 Tagen im Monat ergebe sich daher ein \nGesamtbetrag von 45,- Euro, um den der Regelsatz nach unten abweichen \nmüsse.\n\n8\n\nAm 14. Oktober 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung führt er unter Darlegung im Einzelnen aus:\n\n10\n\nDer Begriff des Regelsatzes in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG meine nur den \nRegelsatz gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Von den Regelsätzen \nabweichende laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 22 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG seien schon angesichts des eindeutigen Wortlauts der \nVorschrift nicht durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Bezug genommen. Dies \nentspreche auch dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes, welches gerade \npauschalierte Leistungen vorsehe. Eine Individualisierung des Bedarfs finde \nausschließlich auf der Seite der Anrechnung von Einkommen und Vermögen \ngemäß § 3 Abs. 2 GSiG statt.\n\n11\n\nDie tägliche Mittagsmahlzeit sei nicht identisch mit der Bedarfsdeckung, \nsondern diene der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten in der \nWerkstatt. Die Arbeit in der Werkstatt bestehe in der Regel in körperlichen \nTätigkeiten. Diese erforderten nach allgemeiner Lebenserfahrung einen \nhöheren Ernährungsbedarf. Darüber hinaus diene das gemeinschaftlich \neingenommene Mittagessen der Gemeinschaftsbildung und gehöre zum \nnotwendigen Arbeitspausenprogramm der Werkstatt im Rahmen ihrer \nTagesstruktur. Beides werde vom Rehabilitationsträger zur Durchführung der \nRehabilitationsmaßnahme für erforderlich gehalten. Deswegen übernehme \nder Rehabilitationsträger auch die Kosten für diese Mahlzeit.\n\n12\n\nDas Mittagessen werde im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen \nvom überörtlichen Träger gewährt und stelle daher eine Sozialhilfeleistung \ndar. Nach dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG, den § 3 Abs. 2 GSiG \nübernehme, sei damit die Anrechnung ausgeschlossen. \n\n13\n\nEine „häusliche Ersparnis\" sei anerkannterweise weder zum Einkommen \nnoch zum Vermögen zu rechnen. Grundsicherungsgesetz und \nBundessozialhilfegesetz sei dieser Begriff auch fremd. Schließlich sei auch \nrein tatsächlich eine „häusliche Ersparnis\" nicht festzustellen. Eine solche \nErsparnis unterstelle, dass die Beschäftigen zwischen Mittagsmahlzeit und \nAbendessen keine weiteren Mahlzeiten zu sich nähmen. Das widerspreche \nschon angesichts der körperlich anstrengenden Tätigkeit der Behinderten der \nLebenserfahrung.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n15\n\n„durch Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 9. Juli 2003 in \nForm des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises V. vom \n11.9.2003 (AZ.: 50.1302/170/03) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger \nden Regelsatz nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung eines \nGeldwertes für die in der Werkstatt für Behinderte eingenommenen \nMittagessen zu gewähren.\"\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung trägt er unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide \nergänzend vor:\n\n19\n\nZu den geldwerten Einkünften nach § 76 Abs. 1 BSHG zähle \ninsbesondere auch freie Verpflegung. Die Höhe dieser Einkünfte sei an Hand \nder Sachbezugsverordnung zu ermitteln. Von dem dort genannten \nMonatsbeitrag seien 18/30 (für 18 Tage im Monat) als Einkommen \nanzurechnen. Dies entspreche einem Betrag von 45,- Euro monatlich.\n\n20\n\nEs gebe erhebliche Unterschiede zwischen Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz und solchen nach dem Grundsicherungsgesetz. \nDiese lägen insbesondere in der Dauer der Bewilligung sowie in der \nregelmäßig fehlenden Rückgriffmöglichkeit. Darüber hinaus seien Leistungen \nnach dem Grundsicherungsgesetz nicht bedarfsdeckend, sondern \nbedarfsorientiert, so dass sie im Einzelfall sogar niedriger ausfallen könnten \nals Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Beiden gemeinsam sei, \ndass sie dem Lebensunterhalt dienten. Lebensunterhalt umfasse aber \nbesonders und in jedem Fall auch die Ernährung. Auch ein in einer Werkstatt \neingenommenes Mittagessen diene in erster Linie nicht der arbeitstäglichen \nErhaltung der Arbeitsfähigkeit, sondern diene dem Grundbedürfnis eines \nMenschen auf Nahrungsaufnahme. Dass das Mittagessen nicht die einzige \nMahlzeit am Tag sei, werde bei der anteilsmäßigen Anrechnung \nberücksichtigt.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund des Landrates des Kreises V. Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nAngesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne \nmündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Es ist insbesondere unbedenklich, dass der Kläger \nnur einen Ausschnitt aus dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid zur \ngerichtlichen Überprüfung stellt. \n\n27\n\nJedenfalls die Widerspruchsbehörde hat die Anrechnung des \nMittagessens als selbständige negative Grundentscheidung behandelt, die für \neine Vielzahl nachfolgender Bewilligung von Sozialhilfeleistungen von \nBedeutung sein soll. Ob ein solches Vorgehen der Widerspruchsbehörde \nzulässig ist, bedarf keiner Erörterung. Für das gerichtliche Verfahren ist allein \nvon Belang, dass diese Kürzung im Widerspruchsverfahren als \nVorabentscheidung dem Grunde nach behandelt wurde und damit diese \nFrage aus dem Regelungsgehalt etwaige nachfolgender \nZeitabschnittsbewilligungen ausgegliedert wurde. Dies entspricht auch einem \nverfahrensökonomischen Vorgehen, denn die gerichtliche Entscheidung führt \ndann praktisch zu einer Beilegung dieses Streites für die Zukunft.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. September \n1971 - 5 C 110.70 -, BVerwGE 28, S. 299 ff. (S. 301); BVerwG, Urteil vom 14. \nJuli 1998 - 5 C 2.97 -, DVBl. 1998, S. 1135 ff. (S. 1136).\n\n29\n\nDie Klage ist in der Sache allerdings nicht begründet. Die \nstreitgegenständlichen Bescheide sind (im Umfang ihrer Anfechtung) \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen \nAnspruch auf eine um 45,- Euro erhöhte monatliche Leistung nach dem \nGrundsicherungsgesetz, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n30\n\nEin tägliches Mittagessen in den D. -X. O. führt zwar \nnicht zu einer Bedarfsminderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG \n(1), ist allerdings als Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG (2) zu \nberücksichtigen.\n\n31\n\n(1) Der Kläger hat - entgegen den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid und im Einklang mit dem Ausgangsbescheid und der \nAuffassung des Klägers - einen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gestützten Bedarf \nin Höhe von 281,40 Euro. Nach dieser Vorschrift umfasst die \nbedarfsorientierte Grundsicherung den für den Antragsberechtigten \nmaßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des \nBundessozialhilfegesetzes. Im Fall des Klägers setzt sich der \nLeistungsanspruch insofern zusammen aus dem Regelsatz gemäß § 22 Abs. \n1 Satz 1 BSHG i.V.m. der Regelsatzverordnung, der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum für einen erwachsenen \nHaushaltsangehörigen 237,- Euro betrug (§ 1 der Verordnung über die \nRegelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl. NRW 2003, S. 304), \nsowie aus dem Erhöhungsbetrag von 44,40 Euro (15 vom Hundert des \nRegelsatzes für einen Haushaltsvorstand, nach den genannten Vorschriften \n296,- Euro).\n\n32\n\nEine Änderung des Regelsatzes ist nach Wortlaut, systematischer \nStellung des Grundsicherungsgesetzes, Entstehungsgeschichte sowie Sinn \nund Zweck der Vorschrift ausgeschlossen. \n\n33\n\nDas Tatbestandsmerkmal „für den Antragsberechtigten maßgebenden \nRegelsatz\" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG kann seinem Wortlaut nach nur auf § 22 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG Bezug nehmen. § 22 Abs. 1 BSHG schreibt vor, dass \nlaufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen \nund gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Gemäß \nSatz 2 der Vorschrift sind sie abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, \nsoweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Das Gesetz \nstellt also die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in den Mittelpunkt. \nDiese laufenden Leistungen können durch Regelsätze sichergestellt werden \noder durch von den Regelsätzen abweichende laufende Leistungen zum \nLebensunterhalt. Die von den Regelsätzen abweichenden laufenden \nLeistungen zum Lebensunterhalt sind nach dem Sprachgebrauch des \nBundessozialhilfegesetzes (dieser ist maßgeblich, nicht ein Sprachgebrauch, \nder sich hiervon abweichend möglicherweise in der Praxis herausgebildet hat) \nnicht ihrerseits wieder Regelsätze. \n\n34\n\nDie Sichtweise der Widerspruchsbehörde lässt sich auch nicht aus dem \nZusatz „für den Antragsberechtigten maßgeblichen\" herleiten. Angesichts des \neindeutigen Gebrauches des Begriffs „Regelsatz\" ist diese nähere \nUmschreibung des Regelsatzes als Bezugnahme auf § 2 der \nRegelsatzverordnung zu verstehen. Diese Regelung schreibt unterschiedliche \nRegelsätze für den Haushaltsvorstand sowie (in weiterer Abstufung) \nHaushaltsangehörige vor. \n\n35\n\nDie systematische Stellung des Grundsicherungsgesetzes verdeutlicht die \nDistanz zum Sozialhilferecht. Im Rahmen der Aufzählung der einzelnen \nSozialleistungen (§§ 18 ff. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, SGB I), hat \nder Gesetzgeber nach § 28 SGB I (Leistungen der Sozialhilfe) eine eigene \nRegelung in § 28a SGB I (Leistungen der Grundsicherung) normiert und nicht \neine in § 28 SGB I integrierte Fassung gewählt.\n\n36\n\nDer Gesetzgeber wollte eine Leistung bereitstellen, die ortsnah, teilweise \npauschaliert und möglichst unbürokratisch abgewickelt wird. Ein ergänzender \nBedarf an Sozialhilfe sollte weitgehend nicht entstehen. Deshalb sollte unter \ndem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine nur beschränkt \nindividuelle Bedarfsermittlung erfolgen.\n\n37\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 49.\n\n38\n\nDiesem Ansinnen des Gesetzgebers wird allein die o.a. \nWortlautauslegung gerecht. Anderenfalls geriete man in eine über den \nWortlaut der Norm hinausgehende und auch dem Willen des Gesetzgebers \nwidersprechende weitgehende individuelle Bedarfsermittlung.\n\n39\n\nDie Wortlautsauslegung entspricht schließlich auch dem Zweck des \nGesetzes. Die Leistungen der Grundsicherung sind eine eigenständige \nSozialleistung, zu deren konkreter Umsetzung auf Regelungen des \nBundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen wird. Diese Grundsicherung wird \npauschaliert gewährt. Der Individualitätsgrundsatz, vgl. § 1 Abs. 1 BSHG, gilt \nfür die Grundsicherung nicht. Daher kommt es bei der Bedarfsdeckung nicht \nauf individuelle Umstände des Einzelfalls an, und zwar weder zu Gunsten \nnoch zu Lasten des Antragsberechtigten.\n\n40\n\nEs geht gerade um die Zurückdrängung des sozialhilferechtlichen \nBedarfsdeckungsprinzips durch weitgehende Pauschalierung von \nLeistungen.\n\n41\n\nVgl. z.B. Adolph in: Linhart u.a., Bundessozialhilfegesetz, Heidelberg u.a., \nStand Juli 2004, GSiG Einführung Rn 2.\n\n42\n\nAngesichts dessen bleibt es dabei, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG eine \nBezugnahme auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausschließt.\n\n43\n\n(2) Der Beklagte rechnet allerdings zu Recht einen Betrag von 45,- Euro \ndem Kläger anspruchsmindernd als Einkommen an. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nGSiG hat ein Antragsberechtiger Anspruch auf Leistungen der \nbeitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit er seinen \nLebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen \nkann. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 \nBSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.\n\n44\n\nDas bedeutet zunächst, dass der Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 \nBSHG hier entsprechend Anwendung zu finden hat. Demgemäß gehören zum \nEinkommen im Sinne des Grundsicherungsgesetzes alle Einkünfte in Geld \noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz, der Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz und der Renten und Beihilfen, die nach dem \nBundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder \nGesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente \nnach dem Bundesversorgungsgesetz. Entsprechend § 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 BSHG sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld \noder Geldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und \nRechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im \nSinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht \nunterliegen, zugrunde zu legen. \n\n45\n\nDas Mittagessen in den D. -X. wird auf der Grundlage keines \nder genannten Gesetze zur Verfügung gestellt. § 3 Abs. 2 GSiG kann auch \nnicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass auch Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz kein Einkommen im Sinne des \nGrundsicherungsrechtes seien. Das verbietet sich schon aufgrund des \neigenständigen Charakters des Grundsicherungsrechts im Verhältnis zur \nSozialhilfe (siehe dazu oben). \n\n46\n\nDie Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, zu denen \nnach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG ausdrücklich auch \n„Kost\" zählt, erfolgt nach der in der gleichen Vorschrift getroffenen Anordnung \nnach der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der \nSozialversicherung - Sachbezugsverordnung - (SachBezV). Gemäß § 1 Abs. \n1 Satz 2 SachBezV (Freie Verpflegung) war im hier interessierenden Zeitraum \nfür Mittagessen ein Monatsbetrag von 76,50 Euro zugrunde zu legen. \nAngesichts der Berechnungsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 SachBezV ergibt \nsich ein monatliches Einkommen des Klägers von (76,50 Euro : 30 Tage x 18 \nTage =) 45,90 Euro. \n\n47\n\nAuf die Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 3 \nAbs. 2 GSiG i.V.m. §§ 79 ff. BSHG) kann sich der Kläger im vorliegenden \nZusammenhang nicht berufen. Trotz des Wortlautes des § 3 Abs. 2 GSiG sind \ndie §§ 79 ff. BSHG hier nicht entsprechend anzuwenden.\n\n48\n\nDiese Vorschriften regeln nämlich den Einsatz von Einkommen der - mit \nder Grundsicherung nicht vergleichbaren - Hilfe in besonderen Lebenslagen. \nSomit läuft die in § 3 Abs. 2 GSiG enthaltene entsprechende Verweisung auf \ndie Vorschriften der §§ 76 bis 88 BSHG in Teilbereichen schon mangels einer \nvergleichbaren Situation leer. Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu \nentnehmen, dass bei Personen, die wie hier Sozialhilfe als Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen erhalten, nunmehr auch im Rahmen der \nGrundsicherungsleistungen die besondere Einkommensgrenze des § 81 \nBSHG anzuwenden sein soll. Hierzu wird nämlich nur ausgeführt:\n\n49\n\n„Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von Einkommen \nund Vermögen und verweist insoweit auf die entsprechenden Regelungen \ndes Bundessozialhilfegesetzes. Dies ist zum einen deswegen sinnvoll, weil \ndas nach den Maßstäben der Sozialhilfe bemessene sozioökonomische \nExistenzminimum letztlich auch den Sockel definiert, auf den die \nGrundsicherung aufbaut und den es als der Sozialhilfe vorgelagertes System \nnicht unterschreiten darf. Zum anderen handelt es sich bei der Ermittlung von \nEinkommen und Vermögen um ein zwar nicht einfaches, aber in der \nkommunalen Praxis bekanntes und angewandtes System, dessen \nZweifelsfragen auch in der Rechtsprechung und der Literatur weitgehend \nabgeklärt sind.\" \n\n50\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 50.\n\n51\n\nDamit verweist der Gesetzgeber auf die Sozialhilfe in Form der Hilfe zum \nLebensunterhalt, denn nur dort und nicht im Rahmen der Hilfe in besonderen \nLebenslagen geht es um die Deckung des sozioökonomischen \nExistenzminimums. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es jedoch \nkeine zu beachtenden Einkommensgrenzen. Das Grundsicherungsgesetz \ndient nach § 1 GSiG auch nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes und \nberücksichtigt grundsätzlich keine besonderen Bedarfslagen.\n\n52\n\nVgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 4 148/03 -, Juris-\nDokument MWRE114950400; Zeitler in: Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stuttgart, Stand August 2004, § 3 GSiG Rn 19.\n\n53\n\nOb sich im Hinblick auf § 85 Abs. 2 BSHG möglicherweise Ausnahmen \nergeben können,\n\n54\n\nvgl. hierzu Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, \nZFSH/SGB 2003, S. 298 ff. (S. 304),\n\n55\n\nbedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Der Kläger ist nicht - wie in der \nVorschrift vorausgesetzt - vollstationär untergebracht. \n\n56\n\nDie Möglichkeit, ein Mittagessen einzunehmen, kann auch nicht auf der \nGrundlage von § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nanrechnungsfrei bleiben. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die auf \nGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten \nZweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als \ndie Grundsicherung im Einzelfall demselben Zweck dient. \n\n57\n\nZu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 40 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 BSHG auch Leistungen in anerkannten X. für behinderte \nMenschen nach § 41 SGB IX. Diese Leistungen im Arbeitsbereich sind \ngemäß § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung \neiner der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden \nBeschäftigung, auf Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur \nErhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen \nLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie auf \nFörderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den \nallgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.\n\n58\n\nZum Leistungsangebot gehört auch Verpflegung, vgl. z.B. § 41 Abs. 3 \nSätze 1 u. 2 SGB IX i.V.m. § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG (Grundpauschale) und \n§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der X. -Mitwirkungsverordnung (Fragen der \nVerpflegung).\n\n59\n\nDie für diese Leistungen maßgebliche Zweckbestimmung ergibt sich für \ndas Sozialhilferecht aus § 39 Abs. 3 BSHG. Danach ist Aufgabe der \nEingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine \nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die \nbehinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor \nallem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines \nangemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu \nermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. \nUnter diesem Blickwinkel erscheint das Angebot eines Mittagessens in der \nWerkstatt des Klägers als sinnvoller Bestandteil der Eingliederungshilfe, um \nden dort Beschäftigten eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen. \n\n60\n\nGleichwohl ordnet die Kammer das Mittagessen den mit dem \nGrundsicherungsgesetz verfolgten allgemeinen Zweck der Sicherung des \nLebensunterhaltes, \nvgl. § 1 GSiG, zu. Das ergibt sich aus folgendem: \n\n61\n\nLeistungen in anerkannten X. für behinderte Menschen werden \nerbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen \nzu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die \nPersönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu \nermöglichen oder zu sichern, § 39 SGB IX. X. für behinderte Menschen \nsind eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben \nund zur Eingliederung in das Arbeitsleben, § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. \nX. für behinderte Menschen haben einen Arbeitsbereich einzurichten \nund zu unterhalten, der aus einem möglichst breiten Angebot an \nArbeitsplätzen besteht, um Art und Schwere der Behinderung, der \nunterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung \nund Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu \ntragen, § 5 Abs. 1 der Werkstättenverordnung - WVO -. Die Ausgestaltung der \nArbeitsplätze soll soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt entsprechen, zugleich aber die besonderen Bedürfnisse der \nbehinderten Menschen berücksichtigen. Damit sollen die Arbeitsbedingungen, \nunter denen im Arbeitsbereich gearbeitet wird, möglichst betriebsnah sein und \ndenen in der Industrie, im Handel und im Dienstleistungsbereich soweit wie \nmöglich angeglichen werden.\n\n62\n\nVgl. Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2, München 2003, \n§ 136 Rn 20.\n\n63\n\nAngesichts dieses Gestaltungsauftrages hält es die Kammer für \nsachgerecht, die Bewertung der in den X. für behinderte Menschen \nanzutreffenden Handlungsabläufe an sozialversicherungsrechtlichen \nGrundsätzen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich sind, zu \norientieren:\n\n64\n\nDanach ist die Einnahme einer Mahlzeit auch während einer Arbeitspause \nzwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil \ndie Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit \nbetriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der \nArbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. Die \nNahrungsaufnahme ist nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit \nzuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen \nwird. \n\n65\n\nVgl. zum Ganzen Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. Februar \n2000 - B 2 U 20/99 -, NJW 2000, S. 2836 ff. \n(S. 2837) m.w.N.\n\n66\n\nDiese aus dem Recht der Unfallversicherung gewonnenen Wertungen hat \ndas Bundessozialgericht auch auf andere Bereiche der Sozialversicherung \nübertragen und entschieden, dass Maßnahmen, die ohne unmittelbaren \nBezug zur Berufausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung \ngehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare \nGrundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der \nBerufsausübung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der \nTeilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der \nFörderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu übernehmen sind. \nDie Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der \npositiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend \nist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig \nzuzuordnen ist. Die Zubereitung von Speisen und die Nahrungsaufnahme \ngehören zu den elementaren Grundbedürfnissen. \n\n67\n\nVgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, \nJuris-Dokument KSREO54361527.\n\n68\n\nAufgrund dieser Wertungen ordnet die Kammer die Einnahme des \nMittagessens den elementaren Grundbedürfnissen zu. Es sind auch keine \nBesonderheiten erkennbar, die ausnahmsweise die Nahrungsaufnahme als \nTeil der betrieblichen Tätigkeit erscheinen lassen könnten. Körperliche Arbeit - \nwie vom Kläger vorgetragen - ist in ausgesprochen vielen Betrieben normaler \nArbeitsalltag und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung. Betrieblich \nveranlasste Nahrungsaufnahme wäre z.B. anzunehmen, wenn eine von den \nnormalen Arbeitspausen unabhängige, regelmäßige Flüssigkeitszufuhr \naufgrund besonderer Hitze am Arbeitsplatz notwendig wäre, wie es in Hütten \noder unter Tage denkbar ist. Anhaltspunkte für eine mit derjenigen des \nKlägers vergleichbaren Tätigkeit ergeben sich daraus nicht. \n\n69\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass es - wie der Kläger vorträgt - durchaus \nin Sinne einer Integration behinderter Menschen ist, an gemeinsamen \nMahlzeiten teilzunehmen. Zentraler Gesichtspunkt der Ausgestaltung einer \nWerkstatt für behinderte Menschen ist allerdings das Arbeitsleben, vgl. § 136 \nAbs. 1 Satz 1 SGB IX. Weitergehende fachliche Anforderungen an solche \nX. , die nicht unmittelbar tätigkeitsbezogen sind, werden in § 5 Abs. 3 \nWVO ausdrücklich als „arbeitsbegleitend\" definiert. Nach dieser Vorschrift \nsind zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen \nLeistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der \nbehinderten Menschen arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen \ndurchzuführen. Arbeitsbegleitende Maßnahmen sind vielgestaltig und dürften \nauch nicht in jedem Falle dem Gesichtspunkt Arbeitsleben zweckgerichtet \nzugeordnet sein, denn sie sollen auch der Weiterentwicklung der \nPersönlichkeit behinderter Menschen dienen, vgl. § 39 SGB IX, § 5 Abs. 3 \nWVO. \n\n70\n\nVgl. Müller-Wenner/Schorn, a.a.O., § 136 Rn 30.\n\n71\n\nDie Nahrungsaufnahme als solche dient demgegenüber \nschwerpunktmäßig nicht den in § 39 SGB IX beschriebenen Zwecken \nanerkannter X. für behinderte Menschen, sondern der \nAufrechterhaltung der Vitalfunktionen, die für jeden Menschen - ob behindert \noder nicht behindert - grundlegend ist. Insofern vermag auch eine im Sinne \nder Integration behinderter Menschen sinnvolle Gemeinsamkeit bei der \nEinnahme des Mittagessens nichts daran zu ändern, dass Mahlzeiten \nschwerpunktmäßig den elementaren Grundbedürfnissen zuzuordnen \nsind.\n\n72\n\nDer aus diesen Grundbedürfnissen entstehende Bedarf ist (auch) Teil des \nLebensunterhaltes, der über die Grundsicherung gesichert wird. Insoweit \nbesteht also Zweckidentität zwischen Eingliederungshilfe und \nGrundsicherung. Dies rechtfertigt es auch vor dem Hintergrund der §§ 3 Abs. \n2 GSiG, 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG, das Mittagessen als Einkommen zu \nberücksichtigen.\n\n73\n\nSchließlich kann auch eine Anrechnung des Mittagessens nicht aufgrund \nvon § 3 Abs. 2 GSiG, § 78 Abs. 1 BSHG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift \nbleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer \nBetracht; dies gilt aber nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers \nso günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. \nZuwendungen im Sinne dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn die Leistung \nAusfluss der karitativen Tätigkeit sind, hinter ihnen also keine rechtliche \nVerpflichtung steht. \n\n74\n\nVgl. z.B. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, Neuwied \n2002, § 78 Rn 3; Brühl in: LPK-BSHG, \n6. Auflage, Baden-Baden 2003, § 78 Rn 2.\n\n75\n\nVon einer solchen freiwilligen Leistung kann schon angesichts der o.a. \nRegelung in § 93a Abs. 2 BSHG nicht die Rede sein.\n\n76\n\nDie Kammer weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass Grundlage \nder Entscheidung allein die bis zum 31. Dezember 2004 maßgebliche \nGesetzeslage ist. Welche Schlussfolgerungen gegebenenfalls aus der \nEinordnung des Grundsicherungsgesetzes in das Sozialgesetzbuch Zwölftes \nBuch, vgl. §§ 41 ff. SGB XII, zu ziehen sind, ist nicht Gegenstand dieser \nEntscheidung und ist auch nicht mehr Gegenstand der Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 206 \nAbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-24/2-k-5172-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SchwbWV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-24/2-k-5172-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281889","retrieved":"2026-07-09 02:56:31.651548+00:00"}}