{"status":"available","doknr":"OLD281930","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0223.1L98.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"1 L 98/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \ndem Antragsgegner ab Januar 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A \n10 Bundesbesoldungsordnung (II. Säule) vorläufig nicht mit einem Konkurrenten zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den \nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \ndabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal \ngewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die \nVerweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht \nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach \nBeseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \n(OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; \nBeschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 m.w.N..\n\n8\n\nEin Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass er zu \nUnrecht mit einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten am \nStellenbesetzungsverfahren beteiligt worden wäre.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller rügt, dass seine durch Bescheid vom 16. Januar 2003 \nrückwirkend zum 1. September 1997 zuerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad \nder Behinderung von 50 bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung vom 18. Juni \n2002, welche nunmehr der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt wurde, im \nRahmen der Leistungsbewertung nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich daraus kein \nBeurteilungsfehler, der im vorliegenden Verfahren Beachtung finden könnte.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat gegen die ihm am 24. Juli 2002 bekannt gegebene \ndienstliche Beurteilung - ebenso wie gegen den Beurteilungsbeitrag vom 19. April \n2002, welcher dem Antragsteller am selben Tage bekannt gegeben wurde - erstmalig \nam 21. Januar 2005 Einwendungen erhoben und die Nichtberücksichtigung seiner \nSchwerbehinderung gerügt. Zuvor hatte er dem Antragsgegner unter dem 15. \nNovember 2002 lediglich die Tatsache der Schwerbehinderung ab dem 27. August \n2002 mitgeteilt. Der Bescheid des Versorgungsamtes vom 16. Januar 2003 befindet \nsich nicht in der vorgelegten Personalakte und ist den Angaben des Antragsgegners \nzu Folge diesem erst im Januar 2005 zugegangen.\n\n11\n\nUnabhängig davon, ob die Beurteilung unmittelbar durch einen Widerspruch \nangefochten werden kann - mit der Folge, dass die Fristen der §§ 70, 58 VwGO \ngelten -, oder ob vor einem solchen Widerspruch ein form- und fristloses \nGegenvorstellungsverfahren durchzuführen ist, ist in der Literatur und \nRechtsprechung anerkannt, dass Einwendungen gegen eine dienstliche \nBeurteilungen nicht zeitlich unbegrenzt vorgebracht werden können.\n\n12\n\nVgl. dazu im Einzelnen: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten \nund Richter, Rdnr 435ff m.w.N.\n\n13\n\nDie in dem Bescheid vom 21. Januar 2005 getroffene Entscheidung des \nAntragsgegners, die Beurteilung nunmehr nicht mehr abzuändern oder eine neue \nAnlassbeurteilung zu erstellen, begegnet daher - insbesondere angesichts des auch \nvom Antragsgegner hervorgehobenen Umstandes, dass das Submerkmal 1.3 \n„Ausdauer und Belastbarkeit\" auch ohne Kenntnis der Schwerbehinderung mit vier \nPunkten bewertet wurde - bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.\n\n14\n\nDie Praxis des Antragsgegners, im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung der \naktuellen dienstlichen Beurteilung einen Durchschnittswert der Beurteilungen der drei \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\", Leistungsergebnis\" und „Sozialverhalten\" zu \nGrunde zu legen, begegnet bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n15\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Absatz 2 des Grundgesetzes - GG \n-, § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, darf er nicht übergangen werden.\n\n16\n\nFür die Auswahl sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den \naktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 \n-, DÖD 2003, 200ff m.w.N., und v. 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202f \nm.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ RR 2004, \n626\n\n18\n\nDie aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen sowohl des Antragstellers als auch \ndes Beigeladenen enden - wie bereits aus der vom Antragsgegner übermittelten \nBewerberübersicht folgt, so dass es eines Rückgriffs auf die Personalakten des \nBeigeladenen nicht bedurfte - mit dem Gesamtergebnis „entspricht voll den \nAnforderungen (3 Punkte)\", so dass eine Differenzierung im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs allein auf Grund der Endnoten nicht möglich ist.\n\n19\n\nBei gleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein - Westfalen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200ff m.w.N. \nund v. 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202f m.w.N.; OVG NRW, Beschl. \nv. 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B \n1587/04 -, sowie 10. September 2004 - 6 B 1584/04 - und - 6 B 1585/04 -,\n\n21\n\nder sich die Kammer angeschlossen hat, der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die \nzukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Der Dienstherr darf sich im \nRahmen des Qualifikationsvergleichs mithin nicht ohne Weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken, sondern muss bei gleich \nlautenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs eine „inhaltliche Ausschöpfung\" in Betracht ziehen. Dabei \nsind nicht beschreibende Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen \nangesprochen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten \n\"Beschreibungskatalogs\" in den Hintergrund treten können, sondern die in \nNotenstufen ausgedrückten Bewertungen, die als solche bei vergleichender \nBetrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ - RR 2004, \n626, 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 - sowie 10. September \n2004 - 6 B 1584/04 - und - 6 B 1585/04 -.\n\n23\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, \ndass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen \nBewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver \nBeurteilungsstandards an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \nbeanstanden, wenn die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriffe oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nsind oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - \nunter Umständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O..\n\n25\n\nDaraus folgt, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraumes auch frei steht, sämtliche Beurteilungsmerkmale \ngleichgewichtig nebeneinander zu stellen und zur Vergleichbarkeit der Beurteilungen \nein arithmetisches Mittel aus den Punktwerten der Hauptmerkmale zu bilden. Eine \nsolche Vorgehensweise ist insbesondere dann, wenn ein Bewerberfeld von - wie hier \n- über hundert Beamten um die vorhandenen Stellen konkurriert, unter dem \nGesichtspunkt der Praktikabilität sachgerecht und bewegt sich innerhalb des dem \nDienstherrn eingeräumten Entscheidungsspielraums.\n\n26\n\nBei Zugrundelegung des Durchschnittswertes der Hauptmerkmale aus der \naktuellen Beurteilung ist der Beigeladene besser qualifiziert als der Antragsteller. Der \nBeigeladene weist ebenso wie die beiden anderen für Februar vorgesehenen \nBewerber und der letzte für Januar ausgewählte Bewerber einen Durchschnitt von \n3,33 Punkten auf, während der Antragsteller einen Durchschnitt von 3,00 Punkten \nhat. Angesichts dieses Qualifikationsunterschiedes war im Rahmen der \nBestenauslese auf das Hilfskriterium der Schwerbehinderung nicht mehr \nabzustellen.\n\n27\n\nAuch in formeller Hinsicht begegnet die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, \ninsbesondere die Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist \nvorliegend nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners erfolgt. Der \nAntragsteller wurde auf den entsprechenden Stellenbesetzungslisten auch als \nSchwerbehinderter geführt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer legt dabei entsprechend der ständigen Praxis \nin Stellenbesetzungsverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts zu Grunde.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-23/1-l-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-23/1-l-98-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281930","retrieved":"2026-07-09 02:56:35.291082+00:00"}}