{"status":"available","doknr":"OLD281929","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0223.1K905.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"1 K 905/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nDirektion des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2003 verurteilt, die \ndienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. August 2002 aufzuheben und den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbeurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Der am 5. Juni 1966 geborene Kläger steht als Kriminalkommissar (Bes.Gr. A 9) \nbei dem Institut für B. - und G. der Q. Nordrhein-Westfalen (Institut) im \nDienst des Beklagten. Zur Zeit seiner Ernennung zum Kriminalkommissar am 1. \nSeptember 1997 war er beim Polizeipräsidium S. beschäftigt. Mit Wirkung \nvom 1. September 1998 wurde er zum Polizeipräsidium N. versetzt. Unter dem \n27. April 1999 erhielt er eine dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 1. September \n1997 bis zum 30. November 1998, die mit dem Gesamtergebnis „3 Punkte\" schloss. \nFür die anschließende Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Mai 1999 lautete das \nGesamtergebnis der Beurteilung vom 12. November 1999 ebenfalls „3 Punkte\". \n\n2\n\nFür die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 wurde der Kläger \nan das Polizeiausbildungsinstitut T. abgeordnet und mit Wirkung vom 1. Oktober \n2001 dorthin versetzt. Unter dem 26. Februar 2002 erstellte das Polizeipräsidium \nN. einen Beurteilungsbeitrag, der als Beurteilungszeitraum angibt: „1.6.1999 - \n30.9.2001\". Im Beurteilungsbeitrag sind 2 Submerkmale mit 5 Punkten und alle \nübrigen mit 4 Punkten bewertet. \n\n3\n\nUnter dem 27. August 2002 wurde der Kläger gemäß Nr. 3.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 in der Fassung \ndes Änderungserlasses vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW 203034, durch das \nPolizeiausbildungsinstitut T. für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis \nzum 31. Mai 2002 dienstlich beurteilt. \n\n4\n\nDer Erstbeurteiler, PHK Q1. , bewertete bei der Beurteilung des Klägers die \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Sozialverhalten\" mit „übertrifft die \nAnforderungen\" (4 Punkte) sowie das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis\" mit \n„übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte); er schlug als \nGesamturteil 4 Punkte vor. Der Endbeurteiler, der Leiter des \nPolizeiausbildungsinstituts Polizeidirektor Q2. , bestätigte die \nErstbeurteilerbewertung des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis\", änderte die beiden \nanderen Hauptmerkmale auf 3 Punkte und setzte als Gesamturteil ebenfalls 3 Punkte \nfest. Zur Begründung gab er Folgendes an:\n\n5\n\nBei den beiden veränderten Hauptmerkmalen: „Das Leistungs/Sozialverhalten \nwar nach dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung vom 10.07.2002 im \nQuervergleich anders zu bewerten und abzusenken.\"\n\n6\n\nBei dem Gesamturteil: „Nach dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung vom \n10.07.2002 war die Gesamtleistung des Beamten im Quervergleich der \nVergleichsgruppe unter Anlegung eines strengen Maßstabes anders zu bewerten \nund abzusenken. Gleichzeitig ist damit festzustellen, dass sich die Gesamtleistung \ndes Beamten trotz gewachsener Lebens- und Diensterfahrung im Verhältnis zur \nVergleichsgruppe seit den letzten beiden Beurteilungen nicht so positiv entwickelt \nhat, dass eine Verbesserung in der Gesamtleistung festzustellen gewesen \nwäre.\"\n\n7\n\nAn der der Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilerbesprechung vom 10. Juli \n2002 hatten außer dem Institutsleiter, den Abteilungsleitern (zwei aktuelle und ein \nehemaliger kommissarischer) und der Gleichstellungsbeauftragten auch zwei \nMitglieder des Personalrates teilgenommen.\n\n8\n\nUnter dem 27. November 2002 beantragte der Kläger, das Gesamturteil der \nBeurteilung vom 27. August 2002 auf 4 Punkte festzusetzen. Zur Begründung \nmachte er geltend, die Rechtfertigung dieser Note ergebe sich aus dem \nBeurteilungsbeitrag und der Bewertung durch den Erstbeurteiler. Die vom \nEndbeurteiler gegebene Herabsetzungsbegründung sei unzureichend, zumal es sich \num die dritte Beurteilung mit 3 Punkten handele. Außerdem sei die Herabstufung \nrechtswidrig, weil der Endbeurteiler ausweislich einer mündlichen Erläuterung beim \nQuervergleich in der zehn Beamte umfassenden Vergleichsgruppe nach Dienst- und \nLebensalter sowie nach dem Ergebnis der 2. Fachprüfung differenziert habe. \n\n9\n\nDen als Widerspruch ausgelegten Antrag des Klägers wies die Direktion für \nB1. der Q. des Landes Nordrhein-Westfalen (Direktion) durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. Januar 2003, zugestellt am 3. Februar 2003, zurück. \nDarin wurde \nu. a. ausgeführt: Die Bezugnahme auf den Quervergleich sei ebenso ausreichend \nwie die Begründung für die dritte Beurteilung mit 3 Punkten. In dieser Begründung \nkomme zum Ausdruck, dass sich die Gesamtleistung des Klägers durch die \ngewachsene Lebens- und Diensterfahrung zwar verbessert habe, jedoch gemessen \nan dem Gesamtbeurteilungszeitraum der letzten drei Beurteilungen und im Hinblick \nauf die noch positiveren Leistungsentwicklungen anderer Beamter in seiner \nVergleichsgruppe die Entwicklung des Klägers nicht so positiv verlaufen sei, dass \neine Verbesserung festzustellen gewesen wäre, die sich in einem besseren Prädikat \nniedergeschlagen hätte. Trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung sei die \nLeistungsentwicklung des Klägers schwächer einzuschätzen als die anderer Beamter \nseiner Vergleichsgruppe. Der Endbeurteiler habe im Quervergleich auch keine \nunzulässigen, erst einem Beförderungsverfahren vorbehaltenen \nDifferenzierungskriterien angewendet. \n\n10\n\nMit seiner am 26. Februar 2003 erhobenen Klage macht der Kläger über sein \nbisheriges Vorbringen hinaus geltend: Die Beurteilung sei unschlüssig, weil die \nSubmerkmale im Bereich von Leistungsverhalten und Sozialverhalten in einem \nunlösbaren Widerspruch zu den vom Endbeurteiler für diese beiden Hauptmerkmale \nvergebenen 3 Punkten stünden. Er bleibe im Übrigen dabei, dass die mündlichen \nErläuterungen des Institutsleiters auf rechtswidrige Differenzierungen beim \nQuervergleich schließen ließen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Direktion für B2. der \nQ. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar \n2003 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom \n27. August 2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt aus, die Beurteilungsrichtlinien der Q. sähen an mehreren Stellen \nvor, dass Dienst- und Lebenserfahrung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu \nberücksichtigen seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) sowie die \nPersonalakte des Klägers Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch die Direktion für \nB1. der Q. des Landes Nordrhein-Westfalen erteilten dienstlichen \nBeurteilung vom 27. August 2002 und auf eine erneute dienstliche Beurteilung für \nden streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002. \nDer entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n19\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder \nanzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher \nBeurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des \nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem \nGleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien \neingehalten worden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten \nund ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, \n161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266\n\n21\n\nHiervon ausgehend ist die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 27. \nAugust 2002 rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. \nNr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol mit Beteiligung von zwei Personalratsvertretern in der \nBeurteilerbesprechung zustande gekommen ist. \n\n22\n\nDie BRL Pol regeln unter Nr. 9.2 im Einzelnen das Verfahren bei der endgültigen \nFestlegung der Beurteilung. Der Endbeurteiler führt zu diesem Zweck eine \nBeurteilerbesprechung durch, bei der er zu seiner Beratung weitere personen- und \nsachkundige Bedienstete , u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heranzieht. Zu diesen \nPersonen zählen Personalratsmitglieder nicht. Diese mögen oftmals in \nBeurteilungsangelegenheiten personen- und sachkundig sein, aber sie dürfen vom \nDienststellerleiter als Endbeurteiler nicht „zur Beratung\" bei einer dienstlichen \nBeurteilung herangezogen werden. \n\n23\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. \nAuflage, Rn. 78 - insbesondere Fn. 351a bis 352a - mit \nweiteren Nachweisen; noch offen gelassen im \nKammerbeschluss vom 22. Juli 2004 - 1 L 785/04 -.\n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt die \nBeurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im \nRahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums allein dem \nDienststellenleiter; in den weiten Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar ist, kann die Personalvertretung mit ihren Argumenten nicht \neindringen. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil, das der Dienststellenleiter bei \neiner dienstlichen Beurteilung abzugeben hat, ist der Mitbestimmung der \nPersonalvertretung nicht zugänglich.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE \n60, 245,246; Urteil vom 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE \n74, 273, 279 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 \n - 1 A 4265/92. PVL - ZBR 1996, 404, 406. \n\n26\n\nDie Beratung des Endbeurteilers in der Beurteilerbesprechung dient vor allem \ndazu, dem Endbeurteiler die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die als \nGrundlage für eine rechtmäßige und zweckmäßige Beurteilung notwendig sind. \n\n27\n\n Vgl. Willems, NWVBl. 2001, 121, 127.\n\n28\n\nDies ist eine originäre Aufgabe der Dienststelle, bei der eine Interessenvertretung \ndurch Personalratsmitglieder nach den vorgenannten Grundsätzen nicht \nzweckentsprechend ist. Eine Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in der \nBeurteilerbesprechung würde im Gegenteil die Verantwortungsbereiche und die \nverschiedenen Verfahrensschritte mit einander vermengen. \n\n29\n\nSchnellenbach, ZfPR 2000, 59 f. und Beamtenrecht in \nder Praxis, 5. Auflage, 63, Fn. 264; OVG NRW, Beschluss \nvom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL - Schütz, ES/D IV 1 \nNr. 119; vgl. insbesondere zu den Interessengegensätzen, \ndenen der Personalrat in derartigen Konstellationen \nausgesetzt ist: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 \nB 1084/94 - NVwZ-RR 1995.\n\n30\n\nDie Beteiligung des Personalrats hat ihren Platz erst bei einer eventuell auf den \nBeurteilungen aufbauenden Auswahlentscheidung in einem späteren \nBeförderungsverfahren (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG). Im Rahmen seiner \nMitbestimmung im Beförderungsverfahren hat der Personalrat die in den dienstlichen \nBeurteilungen zum Ausdruck kommenden Bewertungen des Dienstherrn zu Eignung, \nBefähigung und Leistung der Bewerber grundsätzlich hinzunehmen. Die Beteiligung \nvon Personalratsmitgliedern bereits im früheren Stadium der Beurteilerbesprechung \nkann die Gefahr entstehen lassen, bei der abschließenden Festlegung der \nBeurteilungsnoten bereits Argumente der Bestenauslese, die grundsätzlich erst dem \nBeförderungsverfahren vorbehalten sind, zur Anwendung zu bringen. Der \nKlägervortrag im vorliegenden Fall weist gerade auf eine solche Gefahr hin.\n\n31\n\nSpezielle Regelungen des LPVG lassen die Beteiligung des Personalrates an der \nBeurteilerbesprechung nicht zu. Bei der Erstellung einer Beurteilung handelt es sich \nnicht um die Vorbereitung einer Beförderung, so dass das Beteiligungsrecht bei der \nBeförderung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG) in entsprechender Handhabung der \nBeteiligung des Personalrates im Vorfeld von Einstellungen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG), insbesondere bei Vorstellungsgesprächen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG), eine \nTeilnahme an der Beurteilerbesprechung nicht rechtfertigen kann. Im Übrigen kann \nsich die „Beratung\" in der Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol) \nnicht auf eine beobachtende Rolle des Personalrates wie etwa bei \nEinstellungsgesprächen beschränken. \n\n32\n\nIn Bezug auf dienstliche Beurteilungen sieht das LPVG die Beteiligung des \nPersonalrates nur bei allgemeinen Maßnahmen vor, nämlich bei \nBeurteilungsrichtlinien (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG). Die „Beteiligungslücke\" \nzwischen dem Erlass von Beurteilungsrichtlinien und den Beförderungsverfahren \nerweist sich vielmehr im Hinblick auf den dem Dienstellenleiter bei einzelnen \nBeurteilungen zukommenden Beurteilungsspielraum als systemgerecht. Diese Lücke \ndarf auch nicht durch eine über einzelne benannte Beteiligungsrechte \nhinausgehende allgemeine Beteiligung des Personalrates im Rahmen der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit (§§ 2, 64 Nr. 1 und 2 LPVG) geschlossen werden. \n\n33\n\nDie zwingende Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten bei der \nBeurteilerbesprechung kann nicht zur Rechtfertigung für eine ähnliche Beteiligung \nvon Personalratsmitgliedern herangezogen werden. Denn die \nGleichstellungsbeauftragte ist nach ihrer systematischen Stellung in der \nAusgestaltung durch das nordrhein-westfälische Landesrecht Teil der Verwaltung (§ \n16 Abs. 1 Satz 1 LGG). Speziell für Beurteilungsbesprechungen ist dies ausdrücklich \nim Landesgleichstellungsgesetz normiert (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG).\n\n34\n\nDer Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung der \nPersonalratsmitglieder hat die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers \nvom 27. August 2002 zur Folge, da sich nicht ausschließen lässt, dass sie bei \nordnungsgemäßem Verfahrensgang besser ausgefallen wäre. Dazu reicht es bereits \naus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße \nZusammensetzung der Beurteilerbesprechung - sei es auch nur im Hinblick auf \nallgemeine Beurteilungsstandards - mit einer Änderung der Beurteilung auch des \nKlägers verbunden gewesen wäre.\n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 \n-.\n\n36\n\nB. der Aufhebung der rechtswidrigen Beurteilung vom 27. August 2002 folgt, \ndass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer neuen fehlerfreien Beurteilung \nhat.\n\n37\n\nAngesichts dieses Ergebnisses bedarf es eines Eingehens auf die weiteren \nRügen, die der Kläger gegen die Beurteilung erhoben hat, nicht mehr. Dies gilt \ninsbesondere für die Problembereiche\n- des geltend gemachten Abstellens auf Dienst-/Lebensaltersgesichtspunkte und die \nII. Fachprüfung bei Quotierung und Quervergleich (vgl. Nr. 6, 8.1 Abs. 2 BRL Pol),\n- der Plausibilität der auf 3 Punkte herabgesetzten Hauptmerkmale angesichts von \nSubmerkmalen mit 4-5 Punkten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A \n2967/00 -) und\n- der drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen mit 3 Punkten (vgl. Kammerurteile \nvom 8. September 2004 - 1 K 657/03 und 1 K 4611/03 -).\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-23/1-k-905-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-23/1-k-905-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281929","retrieved":"2026-07-09 02:56:35.201645+00:00"}}