{"status":"available","doknr":"OLD281963","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0222.12L2774.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"12 L 2774/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung vom 7. Dezember 2004 wird angeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 \nangeordneten Projekteinsatz bei der T-Com (Scannzentrum E. ). Ob bereits \ndie ebenfalls mit Widersprüchen angegriffene Nachricht (E-Mail) vom 23. \nNovember 2004 und das die Einsatzdaten mitteilende Schreiben vom 25. \nNovember 2004 als verbindliche Anordnungen oder als lediglich vorbereitende \nMitteilungen zu werten sind, kann offen bleiben. Sie haben jedenfalls keine \neigenständige und über die Anordnung vom 7. Dezember 2004 hinausgehende \nBedeutung. \n\n3\n\nDie Anordnung vom 7. Dezember 2004 ist als Abordnung im \nbeamtenrechtlichen Sinne zu qualifizieren.\nIm Hinblick darauf, dass die Zuordnung eines bei der Deutschen Telekom AG \ntätigen Beamten zur Personalserviceagentur Vivento in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Verwaltungsakt (Versetzung) \nangesehen wird,\n\n4\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. \nOktober 2004 \n- 1 B 1329/04 -,\n\n5\n\nist auch eine Maßnahme, die einem der Vivento zugewiesenen Beamten eine \nTätigkeit zuweist, ein Verwaltungsakt und nicht lediglich eine als Umsetzung zu \nqualifizierende Übertragung eines Dienstpostens. Da der Projekteinsatz im \nvorliegenden Fall nur vorübergehend bis zum 31. Dezember 2005 verfügt worden \nist, liegt eine Abordnung i.S von § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) vor. Auch die \nAntragsgegnerin selbst sieht die Maßnahme als Abordnung an. Sie hat sie als \nAbordnung bezeichnet und darüber hinaus den Antragsteller auf die nicht \ngegebene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingewiesen. Letzteres wäre \nbei einer bloßen Umsetzung nicht der Fall. \n\n6\n\nDem Widerspruch gegen die Abordnungsverfügung vom 7. Dezember 2004 \nkommt demnach gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) keine aufschiebende Wirkung zu. Deshalb \nspricht zwar auf Grund der gesetzlichen Regelung eine Vermutung für ein das \nIndividualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse. Eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO kommt in einem solchen Fall \ngrundsätzlich nur in Frage, wenn das Individualinteresse aus besonderen Gründen \ndiesem öffentlichen Interesse ausnahmsweise vorgeht. \n\n7\n\nDies ist hier aber der Fall. Es bestehen erhebliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Abordnung. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist bei der im \nvorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung mit hoher \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren obsiegen würde. Bei dieser Prognose ist es dem \nAntragsteller angesichts der Schwere des Eingriffs in seine Rechte nicht \nzumutbar, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. \n\n8\n\nDabei kann offen bleiben, ob die formelle Rechtmäßigkeit gegeben ist, \ninsbesondere das Mitbestimmungsverfahren (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz) \ndurchgeführt worden ist. Der vorgelegte - unvollständige - Verwaltungsvorgang \nlässt eine solche Überprüfung nicht zu. Denn die Abordnung ist i.S. des oben \nangegebenen Prognosemaßstabs jedenfalls materiell rechtswidrig. \n\n9\n\nGemäß § 27 Abs. 1 BBG kann ein Beamter bei einem bestehenden \ndienstlichen Bedürfnis vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt \nentsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden (§ 27 \nAbs. 1 BBG). Eine Abordnung setzt demnach grundsätzlich voraus, dass die \nTätigkeit amtsangemessen ist. \nDies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller ist Technischer \nFernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9). Das vorgesehene \nEinscannen von Personalakten im Zuge der Einführung der elektronischen \nPersonalakte ist keine statusgerechte Beschäftigung. Soweit die Antragsgegnerin \ndarauf hinweist, dass beim Einscannen der Personalakten der Beamten und \nAngestellten eine besondere Vertraulichkeit gefordert sei, kann dies zu keiner \nanderen Beurteilung führen. Auch Beamte in einem niedrigeren statusrechtlichen \nAmt bzw. entsprechende sonstige Bedienstete sind zur Vertraulichkeit verpflichtet \nund in der Lage, derartige Tätigkeiten auszuführen. Die Pflicht zur \nAmtsverschwiegenheit gemäß § 61 Abs. 1 BBG hängt nämlich nicht von einem \nbestimmten statusrechtlichen Amt ab, sondern besteht für den Beamten \nschlechthin.\n\n10\n\nAllerdings kann der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz \noder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit \nabgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund \nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG). \nDabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit \ndemselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BBG). In die \ngleiche Richtung geht auch die speziell für die Beamten in den \nNachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost getroffene \nRegelung in § 6 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Danach kann ein \nBeamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer \nBewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge \nverwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. \nDa § 27 Abs. 2 Satz 2 BBG an § 27 Abs. 2 Satz 1 BBG anknüpft, gilt die \nVoraussetzung, dass dem Beamten die neue Tätigkeit auf Grund seiner \nVorbildung oder Berufsausbildung auch zuzumuten ist, bei einer Abordnung zu \neiner an seinem statusrechtlichen Amt gemessen sogar unterwertigen Tätigkeit \nerst recht.\nWeiterhin ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die dienstlichen \nGründe i.S. von § 27 Abs. 2 BBG - und entsprechend die betrieblichen Gründe i.S. \nvon § 6 PostPersRG - in einem engeren Sinne zu verstehen sind als das in § 27 \nAbs. 1 BBG für den Regelfall der Abordnung ausreichende dienstliche Bedürfnis. \nDie dienstlichen Gründe i.S. von § 27 Abs. 2 BBG - bzw. auch die betrieblichen \nGründe i.S. von § 6 PostPersRG - müssen daher ihrer Art nach geeignet sein, \ngerade den vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten zu \nrechtfertigen. \n\n11\n\nVgl. Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum BBG, § 27 Rdnr. 19 a\n\n12\n\nSoweit in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit einer unterwertigen \nTätigkeit zu prüfen ist, ist diese an den konkreten Umständen des Einzelfalles \nauszurichten. Die Frage der Zumutbarkeit hängt maßgeblich von der Schwere des \nEingriffs in die Rechtsstellung des Beamten ab. Dabei kann sich eine besondere \nSchwere des Eingriffs insbesondere aus der Unterwertigkeit um mehrere Stufen \nergeben.\n\n13\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. \nOktober 2002 \n- 1 B 1499/02 - hinsichtlich eines \nAufgabenentzuges.\n\n14\n\nDer Eingriff in die Rechtstellung des Antragstellers ist hier gravierend. Die \nvorgesehene Tätigkeit unterschreitet den Bereich einer amtsangemessenen \nTätigkeit eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 (Eingangsamt des gehobenen \nDienstes bzw. Spitzenamt des mittleren Dienstes) in einem erheblichen Umfang. \nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass selbst gemäß Nr. 6 \nAbs. 3 der zum 31. Juli 2002 in Kraft gesetzten Regelungen zum \nRationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 (AO Ratio), eine Anweisung \ndes Vorstandes der Telekom, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen \nregelmäßig ein unterwertiger Einsatz lediglich um zwei Besoldungsgruppen \nniedriger zulässig sein soll. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann \ndanach diese Grenze noch unterschritten werden. Soweit die Antragsgegnerin auf \neinen entsprechenden Vorhalt des Antragstellers ausgeführt hat, dieser übersehe, \ndass die entsprechenden Bestimmungen nur bei der Zuweisung eines \nDauerarbeitsplatzes einschlägig seien, ist diese Reaktion unrichtig. Denn nach Nr. \n6 Abs. 3 AO Ratio darf der unterwertige Einsatz ohne Willen des Beamten nicht \nauf Dauer angeordnet werden und kommt demnach ohnehin und gerade nur \nvorübergehend in Betracht. Wenn auch die AO Ratio keine Rechtsnorm und \ninsoweit unverbindlich ist, bestätigt auch sie die Feststellung, dass der Einsatz in \neinem unterwertigen Tätigkeitsbereich nicht beliebig gewählt werden kann \n\n15\n\nEs kann offen bleiben, welchem statusrechtlichen Amt die vorgesehene \nTätigkeit des Einscannens von Schriftstücken zuzuordnen ist. Es spricht jedoch \nnach dem Charakter dieser Tätigkeit und mangels anderer Anhaltspunkte alles \ndafür, dass eine derartig einfach strukturierte Tätigkeit einer Besoldungsgruppe \nweit mehr als zwei Stufen niedriger als der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen ist. \nDie Antragsgegnerin hat zur Frage der Zuordnung dieser Tätigkeit zu einem \nbestimmten statusrechtlichen Amt keine Ausführungen gemacht, sieht man von \nihrem nicht haltbaren Vortrag ab, der Antragsteller werde insoweit \namtsangemessen eingesetzt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin nur auf § 6 \nPostPersRG hingewiesen, woraus sich nur ergibt, dass ein Beamter überhaupt \nvorübergehend unterwertig verwendet werden kann, wenn betriebliche Gründe \ndies erfordern. \n\n16\n\nEs sind keine ausreichenden betrieblichen Gründe i.S. des § 6 PostPersRG \nbzw. dienstliche Gründe i.S. des § 27 Abs. 2 BBG vorgetragen oder sonst \nersichtlich, die eine derartig weitgehende unterwertige Beschäftigung erfordern (so \n§ 6 PostPersRG) könnten. Dies gilt auch wenn berücksichtigt wird, dass der \nAntragsteller zur Zeit beschäftigungslos und - wie von der Antragsgegnerin \ndargelegt - schwierig zu vermitteln ist. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf \nbezieht, dass es in der näheren Vergangenheit nicht zu anderen Einsätzen des \nAntragstellers gekommen sei, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie \nmöglicherweise die dienstrechtlichen Möglichkeiten nicht hinreichend ausgelotet \noder gar durchgesetzt hat. Insbesondere ist hinsichtlich der Realisierung des \nProjektes (Einführung der elektronischen Personalakte) keine außergewöhnliche \nAusnahmesituation erkennbar, die die Tätigkeit des Einscannens von \nPersonalakten, welche einem um weit mehr als zwei Besoldungsgruppe \nniedrigeren Amt entspricht, rechtfertigen könnte. \nIn diesem Zusammenhang ist auch die Dauer der Abordnung von Bedeutung. Ein \nschwerwiegender Eingriff in das grundsätzlich bestehende Recht des Beamten auf \namtsangemessene Beschäftigung ist ihm bei einem kurzen Einsatz in einer \nAusnahmesituation eher zuzumuten als bei einem verhältnismäßig langen Einsatz. \nIm vorliegenden Fall beträgt die Abordnungszeit jedoch dreizehn Monate. Dies ist \ndem Antragsteller nicht zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als davon auszugehen \nist, dass während dieser Abordnungszeit die eigentlich der \nPersonalserviceagentur Vivento obliegenden Bemühungen um eine \nWeitervermittlung des Antragstellers in eine dauerhafte und amtsangemessene \nTätigkeit nicht fortgeführt werden würden. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG \nin der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-22/12-l-2774-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-22/12-l-2774-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281963","retrieved":"2026-07-09 02:56:38.136052+00:00"}}