{"status":"available","doknr":"OLD281980","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0221.11K6727.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-21","aktenzeichen":"11 K 6727/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner Bescheide \nvom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November 2003 verpflichtet, der Klägerin \nweitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 EUR monatlich für die Zeit \nvom 1. März 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin \ngezahlten Kindergeldes auf die ihr gewährten Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz.\nDie am 21. August 1978 geborene Klägerin ist aufgrund eines angeborenen \nMorbus down-Syndroms dauerhaft erwerbsunfähig mit einem Grad der \nBehinderung von 100 v.H.; sie ist in den H1. Werkstätten beschäftigt \nund verdient hier etwa 100 Euro monatlich. \nSie lebt im Haushalt ihrer Eltern. Ihre Mutter ist durch Beschluss des \nAmtsgerichts H. vom 10. September 1999 zu ihrer Betreuerin bestellt.\nDer Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 20. Februar 2003 und \n23. Juli 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), u.a. ab \n1. März 2003 unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR \nmonatlich als Einkommen der Klägerin.\nGegen die Bescheide vom 20. Februar 2003 und 23. Juli 2003 legte die Klägerin \nmit Schreiben vom 18. März 2003 und 26. Juni 2003 sowie vom 16. August 2003 \n- unter Verwendung eines Vordrucks \"Musterwiderspruch Anrechnung \nKindergeld bei der Grundsicherung\" - Widerspruch ein. Zur Begründung heißt es \nin dem Vordruck, anspruchsberechtigt auf Kindergeld seien nach § 31 \nEinkommensteuergesetz (EStG) die Eltern. Dem Kind selbst werde das \nKindergeld nicht zugewendet. Das könne auch nicht vermutet werden, weil das \nElterneinkommen insgesamt 100.000,00 EUR nicht überschreite. \nDer Vater gab auf Befragen an, er sei beim N. im Revier angestellt; hier \nverdiene er monatlich etwa 3.200,00 EUR brutto = etwa 2.200,00 EUR netto.\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 wies der Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, zum \nEinkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) gehörten vorliegend auch Einkünfte aus \nKindergeld. Denn es müsse erwartet werden, dass die Eltern das ihnen gewährte \nKindergeld an ihre volljährige Tochter, die Klägerin, weiterleiteten. Zwar ergebe \nsich das nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 16 BSHG; denn \ndiese Vorschrift sei auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar. Jedoch \ntrage das grundsicherungsberechtigte volljährige Kind die materielle Beweislast \ndafür, dass es seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht gemäß § 2 Abs. 1 \nGSiG aufbringen kann; würden gerechtfertigte Zweifel nicht ausgeräumt, könne \ninsoweit eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. So verhalte es sich \nvorliegend, da die Eltern der Klägerin finanziell so ausgestattet seien, dass sie \ndas Kindergeld nicht zur Sicherstellung ihres eigenen Lebensunterhaltes \nbenötigten. Dann entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Eltern das \nKindergeld dem Kind zukommen ließen. Die Begründung des Widerspruchs \nvermöge daher nicht zu überzeugen.\nHiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, am 17. Dezember \n2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, Kindergeld sei grundsätzlich \nEinkommen der Kindergeldberechtigten. Es könne nur dann zu anrechenbarem \nEinkommen des Kindes werden, wenn es diesem durch einen gesonderten, \nzweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben werde. Dafür genüge es nicht, \ndass das Geld in einen \"gemeinsamen Topf\" fließe, aus dem der Aufwand für die \ngesamte Haushaltsgemeinschaft bestritten werde. Ein derartiger Zuwendungsakt \nliege in ihrem Falle nicht vor. Vielmehr werde das Kindergeld von ihren Eltern \nebenso wie das sonstige Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhaltes \neinschließlich ihres Unterhaltes verwendet. Daneben bestehe für sie ein weiterer \nnotwendiger Lebensbedarf, der durch die ihr gewährten \nGrundsicherungsleistungen nicht abgedeckt werde. Hierbei handele es sich um \nKosten für Freizeitaktivitäten, Urlaub, Aufwendungen für Arzneien und Therapien, \ndie nicht von der Krankenkasse übernommen würden, sowie zur Bestreitung der \nerhöhten Fahrtkosten für Besuche u.ä.. Damit lasse sich nicht die Feststellung \ntreffen, dass aus dem gezahlten Kindergeld gerade ihr Bedarf bestritten werde.\nDer Beklagte verkenne im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast. \nGrundsätzlich sei die Klägerin grundsicherungsberechtigt - was der Beklagte \nauch anerkenne -, und nicht ihr, sondern ihren Eltern fließe das Kindergeld zu. \nEs sei nicht damit getan, dass der Beklagte in unsubstantiierter Form behaupte, \nes entspreche der Lebenserfahrung, dass Eltern ihren Kindern das Kindergeld \nzukommen ließen. Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gebe es nicht.\nErgänzend wird angegeben, die Mutter der Klägerin verdiene bei einem Minijob \n300,00 EUR monatlich.\n\n2\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten unter entsprechender Änderung seiner Bescheide \nvom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November 2003 zu verpflichten, \nder Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung \nvon Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich für die Zeit vom 1. \nMärz 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n3\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.\nDie Klägerin hat am 1. Juli 2003 im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt \n(VG Gelsenkirchen 11 L 1622/03), ihr vorläufig Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des ihren Eltern ausgezahlten \nKindergeldes zu gewähren; diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom \n23. Oktober 2003 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes \nabgelehnt.\n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1), der Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.\n\n5\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nDie Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nist zulässig und begründet.\nDie Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 2, § 3 des \nGesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform \nder gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten \nAltersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert \ndurch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), über die \nihr durch die Bescheide des Beklagten vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 \nbewilligten Leistungen hinaus in Höhe von zusätzlich 154 EUR monatlich ab 1. \nMärz 2003 (§ 113 Abs. 5 VwGO), da das ihren Eltern in dieser Höhe zufließende \nKindergeld nicht auf den Grundsicherungsanspruch der Klägerin anzurechnen \nist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\nEine Behinderte i. S. v. § 1 Nr. 2 GSiG - zu diesem Personenkreis zählt die \nKlägerin unstreitig - hat Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie ihren \nLebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. \nRechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind die § 2 Abs. 1 Satz 1, \n§ 3 Abs. 1 und 2 GSiG i. V. m. §§ 76 ff. BSHG.\nUnterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern bleiben \ngem. § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, da deren jährliches \nGesamteinkommen (hier: weit) unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. \nDas nach § 31 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und §§ 62 ff. EStG \ngezahlte Kindergeld ist nicht Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird; \nvielmehr handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte der Kindergeldberechtigten, \nd.h. regelmäßig der Eltern \nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. April 2002 - XIII R 50/01 -, \nEntscheidungen des BFH (BFHE) 199, 105 ff. sowie \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. Juni 2001 - \n5 C 7/00 -, BVerwGE 114, 339, 340; vom 11. Oktober 1985 - 5 B \n80/85 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, 382, \n383; und vom 7. Februar 1980 - 5 C 73/79 -, BVerwGE 60, 6 ff.; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteile v. 9. Februar \n2004 - 12 B 03.2299 -, 17. Dezember 2003 -5 C 25.02-, Neue \nJuristische Wochenschrift 2004, 2541; vom 5. Februar 2004 - 12 \nBV 03.3282 -, juris; und vom 16. Juli 2004 -12 B 00.2520-, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) Bd. 56, S. 37 ff, Oberverwaltungsgericht \n(OVG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2002 - 4 Bs 20/02 -, \nNVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 756 f.; OVG \nKoblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, NVwZ-RR \n2003, 44 ff..\nAnspruchsberechtigt ist nach § 62 EStG, wer im Inland Kinder hat. Kindergeld \nwird gemäß § 31 EStG auf den Kinderfreibetrag des Kindergeldberechtigten \nangerechnet. Es dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des \nKindes sowie, soweit es hierfür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ \n31 Sätze 1 und 2 EStG). Einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch hat das Kind \nselbst nur dann, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner \ngesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit \nnicht mindestens in Höhe des Kindergeldbetrages leistungsfähig ist oder die \nUnterhaltspflicht erloschen ist (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 EStG) \nvgl. BFH, Urteil vom 16. April 2002, a.a.O..\nDafür ist im Falle der Klägerin nichts ersichtlich.\nDas Kindergeld ist auch nicht aus sonstigen Erwägungen als Einkommen der \nKlägerin anzusehen.\nDie Bezeichnung \"Kindergeld\" ist zweckneutral. Es dient dazu, die wirtschaftliche \nLage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu \nverbessern und die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Kindererziehung \nzwangsläufig verbunden sind, auszugleichen \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, FEVS \n35, 1 f.. \nDas Kindergeld ist insbesondere keine zu einem ausdrücklich genannten Zweck \ngewährte Leistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG und muss nicht notwendig \ndem Kind unmittelbar zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zugewendet werden \nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, BVerwGE \n108, 222 ff..\nKindergeld ist - nur dann - als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn ihm \nder Anspruchsberechtigte diesen Vorteil tatsächlich zugewendet hat oder seinen \nBedarf speziell aus dem Kindergeld bestreitet. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts hängt die Möglichkeit, Kindergeld - bzw. einen ihm \nentsprechenden Betrag - als Einkommen des Kindes auf die gewährte \nSozialleistung anrechnen zu können, davon ab, ob im Einzelfall die \nzweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten \ngewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird \nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980, a.a.O., und vom 8. Februar \n1980 - 5 C 61/78 -, BVerwGE 60, 18 ff.; zustimmend VGH \nMünchen, a.a.O., und OVG Hamburg, a.a.O.. \nVoraussetzung für eine Anrechnung ist die unverzichtbare Feststellung, dass die \nzweckorientierte Leistung dem Kind zugewendet wird. Dies ist nicht schon dann \nder Fall, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt \ngewährten Familienunterhalts als Naturalleistung, wie z. B. Unterkunft, Kost oder \nBekleidung, zugute kommt \nvgl. BVerwG, a.a.O., OVG Hamburg, a.a.O.. \nEs genügt nicht, dass das Kindergeld in einen \"gemeinsamen Topf\" fließt, aus \ndem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft insgesamt \nbestritten wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Lebensunterhalt des Kindes \ngerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten \nKindergeld, d. h. gerade aus dem Kindergeld, bestritten wird \nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O..\nDiese - zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen ergangene \n- verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält die Kammer auf die \nEinkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz für übertragbar. \nDafür spricht die in § 3 Abs. 2 GSiG enthaltene Verweisung auf die §§ 76 ff \nBSHG, die mit dem Ziel erfolgt ist, die hierzu bestehende Praxis auch im \nGrundsicherungsrecht zur Anwendung gelangen zu lassen \nvgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. \n14/5150, S. 50, wo es heißt, \" ... Das Gesetz verzichtet auf eine \neigenständige Definition von Einkommen und Vermögen und \nverweist insoweit auf die Regelungen des \nBundessozialhilfegesetzes ...\", und weiter ausgeführt wird, dass \nes sich \"... bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz um ein zwar nicht einfaches, \naber in der kommunalen Praxis bekanntes und angewandtes \nSystem (handele), dessen Zweifelsfragen auch in der \nRechtsprechung und Literatur weitgehend abgeklärt (seien)\". \nDarüber hinaus erscheint die Übertragung der zur Einkommensanrechnung im \nSozialhilferecht entwickelten Grundsätze aufgrund der systematischen Nähe des \nGrundsicherungsrechts zum Sozialhilferecht, die nicht zuletzt in der \ngemeinsamen Einfügung beider Sozialleistungssysteme in das Sozialgesetzbuch \nZwölftes Buch (SGB XII) zum Ausdruck kommt, sinnvoll \nvgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -, n.v..\nAusgehend von den oben genannten Grundsätzen der Kindergeldanrechnung ist \ndas ihren Eltern für die Klägerin gezahlte Kindergeld nicht als ihr Einkommen im \nRahmen der Berechnung der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu \nberücksichtigen; denn ein förmlicher Zuwendungsakt ist weder ersichtlich noch \nwird er vom Beklagten vorgetragen.\nDer förmliche Zuwendungsakt lässt sich nicht - wie der Beklagte dies getan hat - \ndurch eine Vermutung der Vorteilszuwendung ersetzen. \nDas Gericht entnimmt den Ausführungen der Klägerin zur Verwendung des für \nsie gezahlten Kindergeldes, dass dieses nicht gesondert behandelt und zur \nBestreitung ihres speziellen Bedarfs verwendet wird, sondern - wie andere \nEinkünfte der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft auch - in die \nHaushaltskasse, den \"großen Topf\" fließt, aus dem sämtliche Aufwendungen für \nden gemeinsamen Haushalt der Familie bestritten werden. Hierbei ist nicht \nabgrenzbar, in welchem Umfang das Kindergeld oder Teile hiervon für die \nKlägerin verwendet oder von ihrer Mutter, die als Betreuerin eingesetzt ist, für \nandere Zwecke der Förderung des familiären Zusammenlebens (§ 31 EStG) \nverwendet werden.\nDamit fehlt aber für die vom Beklagten vertretene Auffassung, es spreche eine \nVermutung dafür, dass das Kindergeld dem Kind, für das es gewährt werde, in \nForm von Geldleistungen oder Leistungen in Geldeswert zugewendet werde, die \ntatsächliche und rechtliche Grundlage. \nWie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom \n8. Februar 1980 (a.a.O.) ausgeführt hat, spricht für eine solche Annahme keine \n\"Vermutung der Vorteilszuwendung\". \nEine derartige Vermutung kann im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes auch \nnicht auf eine entsprechende Anwendung von § 16 BSHG gestützt werden. Denn \ndie im Gesetzentwurf noch vorgesehene Verweisung auf diese Rechtsvorschrift \nist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden \nvgl. VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004, a.a.O.; VG Ansbach, \nUrteil vom 10. Juli 2003 - An 4 K 03.00575 -; juris.\nDie von der Kammer demnach für zutreffend erachtete Auffassung, das an die \nEltern von Grundsicherungsberechtigten gezahlte Kindergeld nicht auf die nach \ndem Grundsicherungsgesetz gewährten Leistungen anzurechnen, wird von der \ndeutlich überwiegenden Rechtsprechung geteilt \nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, \nZFSH/SGB 2004, 678-684; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. \nSeptember 2004 -: 9 K 6676/03 Kg -, juris; VGH München, Urteile \nvom 9. Februar 2004, a.a.O., und vom 5. Februar 2004, a.a.O., \nbeide juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 \nMB 168/03 -, SAR 2004, 76; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. \nFebruar 2004; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003, a.a.O.; VG \nAugsburg, Urteil vom 28. Oktober 2003 - Au 3 K 03.1029 -, juris; \nVG Braunschweig, Urteile vom 11. März 2003 - 3 A 406/03 - und \nvom 21. Januar 2004 - 3 356/03 -, beide BeckRS; VG Köln, \nBeschluss vom 26. Juni 2003 - 21 L 1134/03 -, n.v.; VG \nSchleswig, Urteile. vom 11. Dezember 2003 - 13 A 135/03 u. 13 A \n151/03 -, n.v.; zuletzt: BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember \n2004 - 5 B 57/04 - (zu: OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar \n2004) und vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - (zu: VGH \nMünchen, Urteil vom 9. Februar 2004), juris; \na.A. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS Bd. 56, S. 82 \nff.\nDie in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene \nabweichende Ansicht des OVG NRW (a.a.O.), das gezahlte Kindergeld sei zwar \nnicht als Einkommen, wohl aber bedarfsmindernd zu berücksichtigen, vermag \nnicht zu überzeugen. \nDie nicht näher belegte Annahme des OVG NRW, bei überschlägiger Beurteilung \nund \"lebensnaher Betrachtung\" liege eine tatsächliche Unterhaltsgewährung in \nHöhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der Kindergeldberechtigten an das \nKind vor, begründet faktisch eine unwiderlegbare Vermutung der \nVorteilszuwendung, was mit der erwähnten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist. \nZu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin nicht für \ndenselben Bedarf verwendet wird, für den der behinderten Volljährigen \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden, so dass es an \nder erforderlichen Zweckgleichheit fehlt. \nOb z.B. durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender \nBedarf des Berechtigten gedeckt wird mit der Folge, dass in Höhe der \nUnterkunftsaufwendungen Kindergeldzahlungen nicht mehr zu berücksichtigen \nsind, hat im übrigen nichts mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt \nmithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar \nzu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt\nvgl. Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 \n- 9 K 6676/03 Kg -, juris. \nDie Anrechnung von Kindergeld ist auch nicht geboten, um eine nicht \ngerechtfertigte Besserstellung gegenüber Grundsicherungsberechtigten zu \nvermeiden, an die das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG unmittelbar ausgezahlt \nwird \na.A. wiederum OVG Münster, a.a.O.. \nDie Anrechnung von Kindergeld auf die gewährten Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz stellt sich bei der Direktauszahlung nicht anders dar als \ndie Anrechnung anderer Einkünfte des Grundsicherungsberechtigten, wie etwa \nvon Waisenrenten oder anderen Zuflüssen. Maßgeblich ist, dass in beiden Fällen \nfür den von § 3 Abs. 1 GSiG erfassten Bedarf im Ergebnis gleich hohe Mittel zur \nBedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Dass behinderte volljährige Kinder, deren \nEltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, häufig materiell besser gestellt sein \nmögen, weil die Eltern sich auch persönlich um ihre Betreuung kümmern und \nihnen bei dieser Gelegenheit Zuwendungen in Höhe des Kindergeldes oder \njedenfalls von Teilen davon - in welcher Gestalt auch immer - zugute kommen \nlassen, mag zwar zutreffen. Derartige Unterschiede wurzeln jedoch \nausschließlich im familiären Bereich. Dies zu nivellieren, ist nicht Aufgabe des \nGrundsicherungsgesetzes.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nichterhebung von \nGerichtskosten folgt aus § 188 VwGO\n- zur Anwendbarkeit von § 188 VwGO auf Verfahren um \nGrundsicherung vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - \n5 B 57/04 -. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 \nNr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-21/11-k-6727-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-21/11-k-6727-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281980","retrieved":"2026-07-09 02:56:39.547038+00:00"}}