{"status":"available","doknr":"OLD282013","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0218.12L192.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"12 L 192/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die Stelle der \nPräsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts \n(R 8) in Köln mit einem Mitbewerber zu besetzen, \nbevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung \nder Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung der Gerichts erneut entschieden \nhat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ \n123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nBei der Entscheidung, welchen von mehreren in Betracht kommenden \nBewerbern eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 \nGG, § 7 Abs. 1 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher \nQualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter \nBewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig.\n\n7\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung \ndes Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nBeförderungsbegehren glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, \ndass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur \nBeförderung der Antragstellerin führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird \nzwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen \nAspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte \nRechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die \nmit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Wiederholung des \nStellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner \nfür die Antragstellerin günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren \nEntscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Antragsgegners \n(Dienstherr) zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten der Antragstellerin \nausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die \nWiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen \nBeurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; \nvorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und \ndessen potenzielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 - und 19. Dezember 2003 - 1 B \n1972/03 -.\n\n8\n\nEin den Bewerbungsverfahrensanspruch tragender Fehler ist nicht darin zu \nerblicken, dass der Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben im \nZusammenhang mit der Besetzung anderer hochrangiger Beförderungsstellen in \nder Justiz von früheren Justizministern und vom vorherigen Justizstaatssekretär \ndie Beförderung auf die Stelle der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln \n„zugesagt\" worden sein soll. Eine solche „Zusage\" hätte nur dann rechtsrelevante \nBedeutung, wenn sie die Voraussetzungen der Zusicherung gemäß 38 VwVfG \nerfüllte. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bedarf die Zusage, einen \nbestimmten Verwaltungsakt (hier: Ernennung zur Präsidentin des \nOberlandesgerichts) später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen \nForm. Fehlt die Schriftform, ist die Zusage unverbindlich.\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 38 VwVfG im \nöffentlichen Dienstrecht und zu seinen Rechtsfolgen: \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. \nAuflage, Rdn. 28.\n\n9\n\nSoweit der Antragstellerin ihre Beförderung zur Präsidentin des \nOberlandesgerichts Köln tatsächlich „versprochen\" worden sein sollte, was nach \ndem die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin betreffenden \nWiderspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Xxxx vom 13. \nJanuar 2004 (S. 13) jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, könnte eine solche \nZusicherung schon wegen mangelnder Beachtung des beschriebenen \nFormerfordernisses einen Anspruch auf die begehrte Beförderung nicht \nbegründen.\n\n10\n\nEbenso wenig liegt ein Verfahrensfehler vor, der seinen Grund in der Person \ndes amtierenden Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizminister) \nhat. Die Antragstellerin trägt hierzu erstmals vor, der Justizminister sei als \n„Entscheider\" voreingenommen gewesen. Er sei schon vor der Ausschreibung der \nstreitbefangenen Stelle in Unkenntnis des Bewerberfeldes und in Unkenntnis der \nnoch zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen der potenziellen Bewerber \ninsofern festgelegt gewesen, dass jedenfalls sie - die Antragstellerin - die Stelle \nnicht erhalten werde. Vertiefend hat sie dazu bereits im (erledigten) einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 12 L 3137/03, auf das sie Bezug nimmt, ausgeführt, der \nJustizminister habe ihr am 26. Februar 2003 - also vor der am 1. April 2003 \nerfolgten Ausschreibung der Stelle - in einem etwa zwei bis drei Minuten \ndauernden Gespräch erklärt, sie komme für die Position einer Präsidentin des \nOberlandesgerichts in Köln nicht in Betracht. Als Grund habe er angegeben, sie \nerfülle nicht das Anforderungsprofil. Trotz Nachfrage habe er ihr nicht erklärt, wie \ndas Anforderungsprofil aussehe und welche Defizite er bei ihr entdecke. Weitere \nGründe habe er mit dem Hinweis, er halte nichts von derartigen Gesprächen, nicht \ngenannt. Er habe ihr nur dringend davon abgeraten, sich zu bewerben.\n\n11\n\nEs kann offen bleiben, ob eine Voreingenommenheit des Justizministers in \neinem Besetzungsverfahren der vorliegenden Art den \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Selbst wenn man die Mitwirkung \ndes Justizministers in diesem Besetzungsverfahren - sei es durch die \nverwaltungsorganisatorische Vorbereitung der Stellenbesetzung und den \nBesetzungsvorschlag gegenüber der Landesregierung, sei es durch die die \nStellenbesetzung betreffende Entscheidung der Landesregierung, welcher der \nJustizminister angehört (Art. 51 LVerf NRW) - als verfahrensrelevant ansähe, wäre \ndiese rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine tatsächliche \nVoreingenommenheit des Justizministers gegenüber der Antragstellerin ist aus der \nSicht eines objektiven Dritten nicht festzustellen.\nDer aus dem vorgenannten Gespräch mit dem Justizminister offenbar gezogene \nSchluss der Antragstellerin, der Ausgang des Besetzungsverfahrens sei durch \neine Voreingenommenheit des Justizministers beeinflusst worden, ist nicht durch \nentsprechende Tatsachenbehauptungen substanziiert worden. Vielmehr \nverdeutlicht das bisherige - vom Justizministerium durchgeführte - \nBesetzungsverfahren, welches das Gericht anhand des ihm vorliegenden \nBesetzungsvorganges nachzeichnen kann, dass der Justizminister und das ihm \nzugeordnete Justizministerium den durch Art. 33 Abs. 2 GG \n(Bestenausleseprinzip) festgelegten Rahmen für die Auswahl des \nbestqualifizierten Bewerbers beachtet hat. Eine von vornherein auf eine \nsachwidrige oder gar willkürliche Benachteiligung der Antragstellerin angelegte \nVorgehensweise als Spiegelbild der von ihr vorgetragenen ministeriellen \nÄußerungen ist nicht andeutungsweise erkennbar. Dies kennzeichnet folgender - \nrechtlich nicht zu beanstandende - Ablauf des bisherigen Besetzungsverfahrens:\nDer Justizminister hat das (konstitutive) Anforderungsprofil der Antragstellerin für \ndie Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Köln \nzutreffend nicht in Frage gestellt und demzufolge den Präsidenten des \nOberlandesgerichts Xxxx aus Anlass der Bewerbung der Antragstellerin um \ndiese Stelle um eine Personal- und Befähigungsnachweisung, also um eine \ndienstliche Beurteilung gebeten. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin \nerfolgte unter dem 25. August 2003. Die auf die dienstliche Beurteilung bezogene \n„Gegenvorstellung\" der Antragstellerin vom 1./5. September 2003 und der hierauf \nerfolgte Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Xxxx vom 15. \nSeptember 2003, nach dem kein Grund für eine Ergänzung oder Änderung der \ndienstlichen Beurteilung gesehen wurde, haben Justizstaatssekretär Xxxxx \nveranlasst, sich am 23. Oktober 2003 in einem etwa neunzigminütigen Gespräch \nvom Präsidenten des Oberlandesgerichts Xxxx die Tatsachen vortragen zu \nlassen, „die Grundlage für seine über Frau Xxxxx erstellte Beurteilung vom \n25.08.2003 waren\", und diesen zu der dienstlichen Beurteilung im Übrigen zu \nbefragen (Vermerk vom 20. November 2003). Für Justizstaatssekretär Xxxxx „sind \nkeine Fragen unbeantwortet geblieben\", und er konnte aufgrund dieser Tatsachen \n„die Wertungen in der Beurteilung vom 25.08.2003 nachvollziehen\". Auf der \nGrundlage der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des \nBeigeladenen hat der Justizminister - konsequent - einen Qualifikationsvorsprung \ndes Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen und demzufolge \nden Vorschlag erarbeitet, „den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Xxxxx \nunter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Präsidenten des \nOberlandesgerichts (BesGr. R 8) in Köln zu ernennen und ihm die Stelle Xxxxx zu \nübertragen\". Daraufhin ist der (beabsichtigte) Vorschlag sowohl dem Vorsitzenden \ndes Präsidialrats für die ordentliche Gerichtsbarkeit (u.a. mit den Personal- und \nBefähigungsnachweisungen der Bewerber) mit der Bitte um Stellungnahme als \nauch dem Innenministerium (mit Hauptpersonalakten des Beigeladenen) und dem \nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt worden. Erst \nnachdem der Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit am 17. November \n2003 den Beschluss gefasst hatte, dass er gegen den beabsichtigten Vorschlag \nkeine Einwendungen erhebe, und das Innenministerium (14. November 2003) \nsowie das Finanzministerium (13. November 2003) des Landes Nordrhein-\nWestfalen dem Personalvorschlag zugestimmt hatten, hat das Justizministerium \nder Antragstellerin unter dem 21. November 2003 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, \ndie Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts in Köln dem \nMitbewerber zu übertragen.\nAuch in dem anschließenden einstweiligen Anordnungsverfahren (12 L 3137/03), \ndas die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle des Präsidenten/ \nder Präsidentin des Oberlandesgerichts in Köln mit dem Beigeladenen zum \nGegenstand hatte, sind keine Anhaltspunkte sichtbar geworden, die auf eine \nVoreingenommenheit des Justizministers gegenüber der Antragstellerin schließen \nließen. Der Justizminister hat sich in jenem Verwaltungsstreitverfahren durch \nseine Prozessvertreter im Gegenteil in mehreren Erörterungen unter Leitung des \nVorsitzenden des beschließenden Gerichts um eine gütliche und auch für die \nAntragstellerin vertretbare Einigung bemüht.\n\n12\n\nDer Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \ndie Beförderung ist auch im Übrigen nicht durch den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu sichern, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin \nrechtmäßig ist und damit der Auswahlentscheidung nicht die Grundlage entzogen \nist. Das Gericht hat ausweislich des am 17. Dezember 2004 verkündeten Urteils \nim korrespondierenden Beurteilungsstreitverfahren 12 K 1040/04 im Ergebnis \nkeinen Anlass zur Beanstandung der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts Xxxx vom 25. August 2003 gesehen. Das Gericht hält \nauch in Würdigung der Gründe des - das vorgenannte Urteil betreffenden - \nAntrages auf Zulassung der Berufung, welche die Antragstellerin zum Gegenstand \ndes vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrages gemacht hat, an seiner \nRechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung fest.\n\n13\n\nDa die dienstliche Beurteilung das vorrangig bedeutsame Erkenntnismittel für \ndie am Bestenausleseprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) auszurichtende \nBeförderungsentscheidung ist,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ \n25/02 -, ZBR 2002, 395 (396); BVerwG, Urteil vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 \nf.,\n\n14\n\nweist hiernach der Beigeladene aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung vom \n16. Juni 2003 einen Qualifikationsvorsprung gegenüber der Antragstellerin im \nHinblick auf die Besetzung der streitbefangenen Stelle auf. (wird ausgeführt).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei \nin diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes \nzugrunde zu legen ist.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-18/12-l-192-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-18/12-l-192-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282013","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.476308+00:00"}}