{"status":"available","doknr":"OLD282050","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0217.16K4967.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"16 K 4967/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des 465 qm großen Grundstücks Gemarkung \nF. -L. , Flur 1, Flurstück 529. Dieses Grundstück wurde gemeinsam mit \nder 10.189 qm großen ehemaligen Parzelle Flurstück 530 (jetzt: Flurstücke \n538, 539, 540, 541, 542) aus dem ehemaligen Flurstück 260 gebildet.\n\n3\n\nAuf dem letztgenannten Grundstück (Flurstück 260) befand sich nach \nFeststellungen des Beklagten und des Beigeladenen ein Teil des im 15. / 16. \nJahrhundert errichteten und ehemals schlossähnlich ausgebauten Rittergutes \nB. . Von der Anlage, die 1905 bei einem Brand vernichtet wurde, ist als \nBau nur noch ein im Renaissancestil errichtetes Torhaus vorhanden. Dieses \nTorhaus befindet sich auf dem heutigen Grundstück Gemarkung F. -L. , \nFlur 1, Flurstück 539 und wurde bereits am 14. Februar 1985 als Baudenkmal \nin die Denkmalliste des Beklagten eingetragen. Im Urkataster von 1821 \nwerden zwei Gebäudekomplexe und eine weiträumige Grabenanlage des \nehemaligen Rittergutes angezeigt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. August 1985 stellte der Beigeladene unter \nBezugnahme auf § 3 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - den \nAntrag auf Eintragung der Burgwüstung Haus B. als Bodendenkmal in \ndie Denkmalliste. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 stellte der Beigeladene \nunter Bezugnahme auf § 21 Abs. 4 DSchG das Benehmen zur Eintragung \ndes Objektes Haus B. als Bodendenkmal her. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. November 1999 teilte der Beklagte der damaligen \nEigentümerin des Grundstücks Flurstück 260, der W. Wohnen AG, seine \nAbsicht mit, das Objekt Haus B. als Bodendenkmal in die Denkmalliste \neinzutragen und gab gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - Gelegenheit zur Stellungnahme. \nNachdem die Kläger das Grundstück Flurstück 529 als Teilstück aus dem \nFlurstück 260 erworben hatten, teilte der Beklagte ihnen mit Schreiben vom \n14. Januar 2000 mit, das Grundstück werde als Teil des Bodendenkmals \nHaus B. unter Denkmalschutz gestellt, eine Bebauung werde nicht \nmöglich sein. Am 25. Januar 2001 wurde das Haus B. als \nBodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen. Das \nBodendenkmal umfasst danach das Grundstück der Kläger (Flurstück 529) \nsowie das damalige Flurstück 530. Nach der vorgenommenen \nDenkmaleintragung sei das Bodendenkmal bedeutend für Städte und \nSiedlungen, seine Erhaltung liege aus wissenschaftlichen und \nstädtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse. - Eine entsprechende \nAnhörung der Kläger erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 15. Februar \n2001.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. März 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, das \nsich unter anderem auf dem Grundstück Gemarkung F. -L. , Flur 1, \nFlurstück 529 befindliche Objekt Haus B. sei am 25. Januar 2001 in die \nDenkmalliste der Stadt F. eingetragen worden, dem Bescheid war eine \nAblichtung der vom Beklagten angelegten Denkmalkarteikarte beigefügt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. März 2001 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie \nmachten geltend, auf dem Grundstück befänden sich keine Gebäude, \nGebäudeteile oder Gebäudereste. Die unmittelbare Nähe des Torhauses \nrechtfertige die Eintragung nicht. Das Torhaus verfalle mehr und mehr und \nmache daher selbst nicht den Eindruck, denkmalwürdig zu sein. Der Hinweis \nin Karten auf ein angeblich früher vorhandenes Gebäude rechtfertige die \nEintragung nicht, da im Wesentlichen von Vermutungen ausgegangen werde. \nZudem sei das Grundstück vor dem Erwerb durch die Kläger als wilde \nMüllkippe genutzt worden. Selbst wenn auf dem Grundstück Wassergräben \nverlaufen sein sollten, sei ein solches Grabengelände nicht \ndenkmalwürdig.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002, den Klägern \nzugestellt am 9. September 2002, wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch der Kläger zurück. Das Objekt Haus B. sei nach \nAuswertung aller verfügbaren Informationen bedeutend für die volkskundliche \nGeschichte der Menschen und speziell für den nördlichen Siedlungsraum der \nStadt F. . \n\n9\n\nDie Kläger haben am 8. Oktober 2002 Klage erhoben. Über ihr \nWiderspruchsvorbringen hinaus machen sie geltend, der Beklagte gehe \nlediglich von einer Hypothese aus, wenn er sich auf das Urkataster von 1821 \nund Planungsunterlagen aus den Jahren 1803/ 1806 stütze, in denen eine \nGrabenanlage erwähnt werde. Nach mehreren Weltkriegen könnten auf und \nin dem Grundstück keine Gebäudereste mehr vorhanden sein. An der \nErhaltung eines Grabens, der seine Funktion seit über 100 Jahren verloren \nhabe, könne auch kein öffentliches Interesse bestehen. Gleiches gelte für \netwaige Fundamentreste. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Eintragung des Hauses B. als \nBodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. \nvom 25. Januar 2001, den Klägern bekannt gegeben \ndurch den Bescheid des Beklagten vom 14. März \n2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 5. September 2002 \naufzuheben, soweit das Grundstück Gemarkung F. \n-L. , Flur 1, Flurstück 529, betroffen ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr macht über das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren hinaus \ngeltend, der Ort des späteren Hauses B. sei bereits seit dem 10. \nJahrhundert bekannt. Das Objekt werde erstmals als „Haus Achtermberg\" im \n14. Jahrhundert als steinernes Haus der Herren von Heege erwähnt. Die \nzunächst als Wasserburg angelegte Befestigungsanlage sei im 16. \nJahrhundert schlossähnlich umgebaut worden. Das vor der Ringmauer der \nWasserburg stehende Torhaus sei 1582 erbaut worden. 1905 seien durch \neinen Brand sämtliche Wohn- und Wirtschaftshäuser zerstört worden. Im \nBereich des Grundstücks der Kläger befänden sich Teile des bei der letzten \nSanierung des Torbogens verfüllten nördlichen Grabenabschnitts sowie Teile \nder Innenfläche der Burganlage. Die Existenz und der Verlauf der \nWassergräben sei durch das Urkataster von 1821 belegt. Mittelalterliche \nReste der Burganlage seien zwar bislang noch nicht erkannt, aus \nVergleichobjekten werde jedoch deutlich, dass solche Reste zu erwarten \nseien. Da bislang keine Tiefeneingriffe in die Bodensubstanz stattgefunden \nhätten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit bedeutenden \nFunden wie Fundamenten, Pflasterungen, Pfostengründungen, \nSchwellbalken, Brunnen, Abfallgruben, Latrinen, Pfostenlöchern, Baugruben, \ndenkmalrelevanten Schichten und Überresten von Befestigungselementen zu \nrechnen. Die verfüllten Gräben stellten praktisch ein archäologisches Archiv \ndar.\n\n14\n\nDie Burgwüstung Haus B. sei bedeutend für die Geschichte des \nMenschen und die Siedlungsentwicklung der Stadt F. , ihre Erhaltung und \nNutzung liege aus volkskundlichen und wissenschaftlichen Gründen im \nöffentlichen Interesse.\n\n15\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \nEr schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und führt weiter aus, mit \nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten sich untertägig die Reste \nder mittelalterlichen Burganlage erhalten, da auf dem fraglichen Gelände \nkeine tiefgründigen und großflächigen Veränderungen stattgefunden hätten, \nwas sich anhand des vorhandenen Kartenmaterials lückenlos nachweisen \nließe. Unter Verzicht auf die Ausgrabung der vorhandenen Reste könne auch \netwa durch Analogieschlüsse die wissenschaftlich abgesicherte \nBeweisführung erfolgen, dass im Boden archäologisch wertvolle Reste \nvorhanden seien. Danach könne auf der Basis von Forschungen zu \nvergleichbaren mittelalterlichen Objekten von einer Denkmaleigenschaft des \nHauses B. ausgegangen werden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\nDie Eintragung des Bodendenkmals Haus B. in die Denkmalliste der \nStadt F. ist, soweit das Grundstück der Kläger betroffen ist, rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\nVerfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Denkmals \nbestehen nicht. Der Beklagte hat seine Entscheidung im gemäß § 21 Abs. 4 \nDSchG erforderlichen Benehmen mit dem Beigeladenen getroffen. Zwar sind \ndie Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW \nentsprechenden Weise angehört worden, da die Anhörung der Kläger erst mit \nSchreiben vom 15. Februar 2001 nach der konstitutiven Denkmaleintragung \nim Sinne des § 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG am 25. Januar 2001 erfolgte; dieser \nVerfahrensmangel ist jedoch mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. \nZudem hatte der Beklagte den Klägern bereits nach deren Erwerb des \nGrundstücks mit Schreiben vom 14. Januar 2000 mitgeteilt, das Haus \nB. werde als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. \neingetragen und eine Bebauung in Folge dessen nicht möglich sein. Die \nEintragung in die Denkmalliste ist ausreichend begründet worden, § 39 Abs. 1 \nin Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Die angefochtene Verfügung ist \ninhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach der \neindeutigen Bezeichnung der von der Eintragung in die Denkmalliste \nbetroffenen Grundstücksparzellen unter Beifügung eines Katasterplanes ist \ndas Bodendenkmal Haus B. eindeutig bestimmt. Die Kläger haben mit \ndem Bekanntgabebescheid vom 14. März 2001 eine Ablichtung dieser \nDenkmalkarte erhalten, aus der für sie ersichtlich wurde, dass ihr Grundstück \nGemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 529 in vollem Umfang von der \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung betroffen ist.\nRechtsgrundlage für die Eintragung ist § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG \nin Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 DSchG. Danach sind Denkmäler getrennt \nnach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen \nDenkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an \nderen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein \nöffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte \ndes Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nvorliegen.\nBodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG bewegliche oder \nunbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Nach \nSatz 2 der genannten Vorschrift gelten auch Zeugnisse tierischen und \npflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und \nVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr \nselbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, als \nBodendenkmäler. Für Bodendenkmäler ergibt sich danach, dass nicht nur die \nim Boden vermuteten beweglichen Sachen Bodendenkmäler sind oder als \nsolche gelten, sondern entsprechend archäologischer Sichtweise auch der \ndiese Sachen umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende Boden Teil des \nBodendenkmals ist. Nur so kann den Besonderheiten und Bedürfnissen der \nBodendenkmalpflege Rechnung getragen werden, wie sich auch aus der \ngesetzgeberischen Entscheidung des § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG ergibt, \nwonach etwa Bodenveränderungen als Denkmal fingiert werden.\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom \n8. April 2003 - 8 A 3552/02 -; Urteil vom 5. März \n1992 - 10 A 17488/86 - NVwZ-RR 1993, S. 129 - \n132.\n\n19\n\nUnter Anwendung der angeführten gesetzlichen Begriffsbestimmungen \nhat der Beklagte mit der angefochtenen Eintragung zu Recht das Grundstück \nder Kläger in die Denkmalliste aufgenommen. \n\n20\n\nVoraussetzung für eine Eintragung eines Bodendenkmals ist, dass in dem \nfür eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Das \nErfordernis eines derartig hohen, nahezu an eine Gewissheit \nheranreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich daraus, dass in der \nRegel die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Funds seine Zerstörung \nbedeuten würde. Deshalb steht die die gleichzeitige Vernichtung bedeutende \nSichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner \n(zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit \nden in § 1 Abs. 1 DSchG niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Ist \ndanach für die Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung \ndes im Boden Verborgenen einerseits nicht geboten, so reichen andererseits \nbloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals wegen des damit \nverbundenen Eingriffs in Grundrechstpositionen der Grundstückseigentümer \nnicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Dabei umfasst der \ngeschilderte strenge Wahrscheinlichkeitsmaßstab zwei Aspekte: zum einen \nmuss mit der geschilderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, \ndass sich in der fraglichen Fläche überhaupt ein Denkmal befindet, zum \nanderen dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen \nFläche Bodendenkmäler vorhanden sind.\nOVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A \n3552/02 -; Urteile vom 28. März 1995 - 11 A \n3554/91 und vom 5. März 1992 - 10 A 17488/86 - \nNVwZ-RR 1993, S. 129 - 132.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen wird die Eintragung des Hauses B. in die \nDenkmalliste der Stadt F. gerecht.\nDie Existenz des ehemaligen Rittergutes Haus B. ist durch historische \nDarstellungen wie etwa die historische Beschreibung von I. U. in dem \n1919 erschienenen Buch „Geschichte der Bürgermeisterei Rotthausen\" \nbelegt.\nVon der Anlage der Gebäude ist der - als Baudenkmal unter Schutz stehende \nund unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzende - Torbogen \nerhalten. Bei der Erhebung im Jahr 1984 waren die Grabensenken im \nGelände noch zu erkennen. Nach Auskunft der Bewohner des südlich des \nTorhauses stehenden heutigen Gebäudes sind dort noch Fundamentreste der \nehemaligen Burganlage vorhanden. Die Lage der Burganlage lässt sich \nanhand des vorhandenen Kartenmaterials, nämlich der sogenannten \nHonigmannkarte aus den Jahren 1803/ 06 und dem Urkataster aus dem Jahr \n1821, bestimmen. Danach ist eindeutig davon auszugehen, dass Teile der \nehemaligen Grabenanlage sowie Teile des ehemaligen Burginnenhofes des \nHauses B. die gesamte heutige Grundstücksparzelle der Kläger \neinnehmen. Reste des südlichen Grabenufers unterteilen das Grundstück der \nKläger etwa mittig in West-Ost-Richtung, auf dem sich daran anschließenden \nsüdlichen Teil des heutigen Grundstücks befand sich die Innenfläche der \nehemaligen Burg.\n\n22\n\nSchließlich kann im Wege von Analogieschlüssen, \nvgl. zur Zulässigkeit derartiger Analogieschlüsse zur \nBeweisführung OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 \n- 10 A 17488/86 - NVwZ-RR 1993, S. 129 - \n132,\n\n23\n\nmit bereits erforschten, vom Beigeladenen bezeichneten Anlagen wie \nSchloss Horst in Gelsenkirchen-Horst, Burg Mark bei Hamm, Haus Herbede \nbei Witten, Haus Holzbüttgen bei Kaarst, Schloss Wickrath und Schloss \nRheydt in Mönchengladbach, Burg Reuschenberg bei Elsdorf, Hahner Hof bei \nJüchen, Burg Altendorf und Haus Stein in F. der Rückschluss erfolgen, \ndass sich tatsächlich im Boden des hier streitbefangenen Grundstücks \nbedeutende Reste des Objektes befinden müssen, die sowohl ein \nBodendenkmal mit dem umschließenden Boden nach § 2 Abs. 5 Satz 1 \nDSchG bilden, als auch zu Veränderungen und Verfärbungen in der \nnatürlichen Bodenbeschaffenheit geführt haben und damit als Bodendenkmal \nnach § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG gelten.\nBei den benannten Vergleichsobjekten wurden Reste der jeweiligen Anlage \nim Boden gefunden und zum Teil bereits dokumentiert.\nTiefgründige und großflächige bauliche Veränderungen des hier in Frage \nstehenden Areals haben nicht stattgefunden, so dass keine Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass das Bodendenkmal oder die als ein solches geltenden \nBodenveränderungen nach erfolgter Zerstörung nicht mehr bestünden. \n\n24\n\nDie im Boden des Grundstücks der Kläger zu vermutenden Reste der \nAnlage des Hauses B. sowie die dort vorhandenen \nBodenveränderungen haben Denkmalwert im Sinne der Vorschrift des § 2 \nAbs. 1 DSchG, die Erhaltung als Bodendenkmal liegt im öffentlichen \nInteresse.\nDie Reste der ehemaligen Burganlage sind bedeutend für die Geschichte des \nMenschen sowie für Städte und Siedlungen.\n\n25\n\nBedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn \nes einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die \npolitischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. \nDiese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, \netwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions- Wirtschafts-, \nGeistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte.\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A \n687/01 - und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -\n.\n\n26\n\nDabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des \nMenschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG \ngenannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich. Für das Merkmal der \nBedeutung ist ausreichend aber zugleich erforderlich, dass die Sache einen \nnicht unerheblichen Dokumentationswert für das jeweilige gesetzliche \nBezugsmerkmal hat.\n\n27\n\nDie Geschichte des Hauses B. mit seinen jeweiligen Herren ist im \nvorliegenden Fall über verschiedene Epochen hinweg dokumentiert. \nInsbesondere die Schichtablagerungen in der verfüllten Grabenanlage bieten \neinen archäologischen Informationsgehalt über das Leben und die Geschichte \nin dem Rittergut und damit über die Geschichte der Menschen in der \njeweiligen Epoche. Eingelagerte Abfallschichten dokumentieren die \nLebensweise und die Ernährungsgewohnheiten der jeweiligen Bewohner.\nDie im Boden befindlichen Überreste der Burganlage sind besonders \ngeeignet, die Lebensweise und Gepflogenheiten der Menschen im Mittelalter \nsowie die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in \ndieser Epoche zu dokumentieren \n\n28\n\nBedeutung für Städte und Siedlungen Im Sinne der Vorschrift des § 2 \nAbs. 1 DSchG liegt vor, wenn die Sache durch ihre Anordnung oder Lage in \nder Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit \nanderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt, eines \nOrtes, eines Stadtviertels, eines Platzes, einer Straße oder einer \nSiedlungslandschaft (oder von Teilen davon) prägt oder bestimmt.\nMemmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, \nDenkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, \n§ 2 DSchG, Rdnr. 36.\n\n29\n\nDaran gemessen ist auch das zweite Bedeutungsmerkmal zu bejahen. \nDas ehemalige Rittergut dokumentiert, wenn auch weniger die Entwicklung \nder Stadt F. , so doch über mehrere Epochen hinweg die Besiedlung des \nnördlichen F1. und des angrenzenden H. Raumes; für den \nhistorischen Entwicklungsprozess der genannten Siedlungslandschaft war \ndas Haus B. mit seiner wechselnden Geschichte und seinen \nwechselnden Herren durchaus prägend.\n\n30\n\nFür die Erhaltung der Reste des Hauses Achterberg liegen jedenfalls \nvolkskundliche und wissenschaftliche Gründe vor. Erhaltungsgründe sind im \nAllgemeinen dann gegeben, wenn angesichts der denkmalwerten \nAussagekraft der Sache auch eine allgemeine Überzeugung von der \nNotwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Die Grenzen zwischen den in § 2 Abs. \n1 Satz 2 DSchG aufgeführten Erhaltungsgründen sind meist fließend, die \nBedeutungskategorien überlappen sich.\n\n31\n\nVolkskundliche Gründe können bei Gegenständen vorliegen, die als \nSachgüter für den Ort und die Zeit, in der sie gebraucht oder hergestellt \nwurden, typisch sind und die Lebensform einschließlich des Brauchtums \ndieser Zeit dokumentieren.\nMemmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, \nDenkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, \n§ 2 DSchG, Rdnr. 42\n\n32\n\nWissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn ein Objekt für die \nForschungstätigkeit der Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von \nBedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die \ndokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie den \nbestimmten Wissenstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt.\nMemmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, \nDenkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, \n§ 2 DSchG, Rdnr. 41\n\n33\n\nIn erster Linie durch die verfüllte Grabenanlage, die plastisch als \n„archäologisches Archiv\" bezeichnet werden kann, besteht ein \nvolkskundliches Erhaltungsinteresse. Es ist damit zu rechnen, dass die \neinzelnen Schichten Sachgüter oder Reste davon enthalten, die den \nBewohnern der verschiedenen Epochen als typische Gebrauchsgüter der \ndamaligen Zeit gedient haben. Durch diese Schichten sind die typischen \nLebensgewohnheiten der Menschen in den verschiedenen Epochen \ndokumentiert.\n\n34\n\nAus Sicht der Geschichtswissenschaft und der Archäologie besteht eine \nhohe dokumentarische Bedeutung des Objekts. Zunächst ist das Objekt \nderzeit noch nicht hinreichend erforscht, so dass aus Sicht der Archäologie \nbereits ein entsprechendes Interesse besteht. Aber darin erschöpft sich das \nwissenschaftliche Erhaltungsinteresse nicht. \n\n35\n\nDas Objekt kann zukünftig - nach einer etwaig erfolgten Erforschung und \nErkennung durch die Archäologie - als Anschauungsobjekt bei der \nDokumentation der bedeutenden geschichtlichen Vorgänge dienen, die sich \nan diesem Ort ereignet haben. \nDemgegenüber sieht das Gericht städtebauliche Gründe, auf die der Beklagte \ndie Denkmaleintragung (auch) gestützt hat, nicht gegeben. Städtebauliche \nGründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der \nihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche \nbzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne \nzugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten \nAussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A \n523/95 -.\nEine daran gemessene Bedeutung in städtebaulicher Hinsicht ist für das im \nVerborgen liegende Bodendenkmal Haus B. nicht feststellbar.\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und \nsich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-17/16-k-4967-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-17/16-k-4967-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282050","retrieved":"2026-07-09 02:56:45.605265+00:00"}}