{"status":"available","doknr":"OLD282211","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0210.13L1963.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"13 L 1963/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 182,29 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L.---------straße 11 in T. , das an \ndie Kanalisation angeschlossen ist. \n\n4\n\nUrsprünglich führte die Stadt T. die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in \nGestalt einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Die Aufgabe der Stadtentwässerung wurde \ndabei aufgrund Bau- und Betriebsvertrages vom 15. September 1993, geändert am 20. \nNovember 1998, von der Stadtentwässerung T. GmbH (SEG) als Bau- und \nBetriebsführungsgesellschaft wahrgenommen. Zum 1. Januar 2003 wurde die \nAbwasserbeseitigung neu strukturiert. Mit Satzung der Stadt T. für das \nKommunalunternehmen „Abwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 29. \nJuli 2003 gründete die Stadt T. den Antragsgegner nach § 114a der Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als eine selbständige Einrichtung der Stadt in \nder Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 1. Januar 2003 und \nübertrug ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich des Rechts zum Erlass von \nSatzungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet.\n\n5\n\nMit Übertragungsvertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt T. rückwirkend \nzum 1. Januar 2003 dem Antragsgegner im Wege der Einzelrechtsnachfolge sämtliche \nursprünglich dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zugeordneten \nVermögensgegenstände. Der Übertragungswert wurde in § 3 Abs. 1 des Vertrages \nentsprechend dem Sachzeitwert mit 84.611.279,53 EUR festgesetzt. Für die Übertragung \nerhielt die Stadt T. gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages ein Entgelt, das sich nach dem \nÜbertragungswert reduziert um die übernommenen Verbindlichkeiten, Ertragszuschüsse, \nInvestitionszuschüsse, kostenlos überlassene Erschließungsanlagen sowie Rückstellungen \nerrechnete. Der verbleibende Betrag in Höhe von 15.155.987,00 EUR war durch einen an die \nStadt T. zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 12.800.000,00 EUR abzugelten. Den \nRestbetrag stellte die Stadt T. dem Antragsgegner unentgeltlich als Eigenkapital zur \nVerfügung. \n\n6\n\nGemäß § 4 Abs. 2 des Übertragungsvertrages trat der Antragsgegner anstelle der Stadt \nT. in alle Verträge, Vertragsangebote, Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen \nein, die dem Sondervermögen Abwasserbeseitigung zuzuordnen waren. Zugleich verpflichtete \nsich die Stadt T. in § 4 Abs. 4 des Vertrages, die entsprechende Rechtsstellung im \nAußenverhältnis treuhänderisch für den Antragsgegner auszuüben, soweit und solange die \nÜbernahme der Rechtsstellung der Stadt T. durch den Antragsgegner im Außenverhältnis \nnicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. \n\n7\n\nMit Vertrag vom 14. Oktober 2003 übertrug die Stadt T. ihre Rechte und Pflichten \naus dem mit der T1. geschlossenen Bau- und Betriebsvertrag vom 15. September 1993 auf \nden Antragsgegner. \n\n8\n\nSchließlich beauftragte der Antragsgegner die Stadt T. mit weiterem Vertrag vom \n14. Oktober 2003 mit Dienstleistungen zur Wahrnehmung der öffentlichen \nAbwasserbeseitigung, die u. a. auch die Erstellung und den Versand der \nEntwässerungsgebührenbescheide umfassen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2004 wurde der Antragsteller zu Entwässerungsgebühren in \nHöhe von insgesamt 729,17 EUR herangezogen. Der Bescheid erging mit einem Schreiben, \ndas in der Kopfleiste die Bezeichnung „Stadt T. Der Bürgermeister\" trug und \nnachfolgend als Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. und als \nEntwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners bezeichnet war. \n\n10\n\nNachdem der vom Antragsteller gegen den Entwässerungsgebührenbescheid des \nAntragsgegners eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob er am 1. Juni 2004 \nKlage zum Aktenzeichen 13 K 3017/04. \n\n11\n\nAm 3. September 2004 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vorträgt: \n\n12\n\nDem Antragsgegner stehe die geltend gemachte Forderung weder dem Grunde noch der \nHöhe nach zu. So sei die Satzungs- und Gebührenhoheit des Antragsgegners nicht gegeben. \nEs erscheine bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fraglich, ob eine Anstalt \nöffentlichen Rechts überhaupt eine hinreichende demokratische Legitimation zum Erlass von \nSatzungen habe. Eine die Anstalt zu Abgabensatzungen ermächtigende Satzung der Gemeinde \nverstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem die Bestimmung des \nSteuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, in einem Parlamentsgesetz \noder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe. Überdies sei der Verwaltungsrat nicht dem \nDemokratiegebot entsprechend zur Rechtssetzung gegenüber dem Bürger legitimiert; denn \nder Verwaltungsrat sei weder als solcher noch in der Zusammensetzung unmittelbar durch \neine Volkswahl legitimiert. Jedenfalls stehe dem Antragsgegner einfachgesetzlich keine \nSatzungsbefugnis im Bereich des Kommunalabgabenrechts zu, da § 1 Abs. 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nur Gemeinden \nund Gemeindeverbände nicht aber Anstalten des öffentlichen Rechts als Adressaten nenne. \nDessen ungeachtet scheide eine Übertragung der Satzungsbefugnisse der Stadt T. auf den \nAntragsgegner aber auch schon deshalb aus, weil die Satzungshoheit lediglich mit der \nAufgabe selbst übergehen könne, die Übertragung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgabe \nder Abwasserbeseitigung sei jedoch wasserrechtlich unzulässig. Weder das Bundesrecht noch \ndas nordrhein-westfälische Landesrecht sehe eine Übertragung der kommunalen Aufgabe \nAbwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts vor oder lasse sie sonst zu. Der \nLandesgesetzgeber habe von der Möglichkeit des § 18a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG), vom Grundsatz der körperschaftlichen \nAbwasserbeseitigung unmittelbare Ausnahmen für Dritte zuzulassen, für Anstalten des \nöffentlichen Rechts keinen Gebrauch gemacht, wie die Aufgaben- und \nZuständigkeitsverteilung der §§ 53 ff. des Landeswassergesetzes (LWG) zeige. \n\n13\n\nDarüber hinaus seien die Kosten, die in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen \nseien, fehlerhaft ermittelt worden. Da die wasserrechtliche Pflichtaufgabe \nAbwasserbeseitigung bei der Stadt T. verbleibe, benötige die Stadt die zur öffentlichen \nAbwasserbeseitigung genutzte Kanalisation auch weiterhin selbst, so dass eine Veräußerung \ngemäß § 90 GO NRW ausgeschlossen sei. Deswegen könne der Antragsgegner in seine \nKostenkalkulation auch keine Positionen einbringen, die mit der Finanzierung bzw. \nRefinanzierung der vermeintlich übernommenen Anlagen begründet würden. Entsprechendes \ngelte für die Kosten des privaten Betriebsführers T1. , der die tatsächliche Durchführung der \nAufgabe Kanalbetrieb nur für den wasserrechtlich verantwortlichen \nAbwasserbeseitigungspflichtigen erbringen könne. Auch diese Kosten dürfe der \nAntragsgegner demnach nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einbringen. Weiterhin sei \nnicht bekannt, ob der Antragsgegner mit befreiender Wirkung in den Vertrag der Stadt T. \nmit der T1. eingetreten sei. Jedenfalls aber wäre eine neue Ausschreibung der privaten \nKanalbetriebsführung aus vergaberechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Ferner sei der \nAntragsgegner mangels Mitgliedschaft im S. dort weder stimmberechtigt noch \nzahlungspflichtig, so dass er auch keine Verbandsbeiträge in die Gebührenkalkulation \neinstelle könne. \n\n14\n\nSchließlich leide der angegriffene Verwaltungsakt auch an formalen Mängel, da er nicht \neindeutig erkennen lasse, wer Gebührengläubiger sei. Sowohl die Verwendung des \nBriefkopfes der Stadt T. als auch die gemeinsame Geltendmachung von Grundsteuer, \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie Abfallgebühren erwecke den Eindruck, dass \nnach wie vor die Stadt T. Gebührengläubigerin für die Entwässerungsgebühren sei. Der \nBescheid erscheine deswegen zu unbestimmt und dürfte aus diesem Grunde überdies sogar \nnichtig sein. \n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3017/04 gegen den Heranziehungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 15. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 \nanzuordnen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Entwässerungsgebührenbescheid und \nbeantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens 13 K 3017/04 \nsowie der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nunbegründet.\n\n22\n\nNach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben \nund Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, \nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen \noder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO).\n\n23\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche \nPrognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann nur \nmit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler \nnur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Schwierige \nRechtsfragen können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings weder \nausdiskutiert werden noch können komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 17. Januar 1997 \n - 9 B 37/97 - und vom 7. Februar 1997 - 9 B 3017/96-.\n\n25\n\nDanach ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom \n15. Januar 2004 über die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt \n729,17 EUR für das Grundstück L.---------straße 11 in T. rechtswidrig ist. Der Bescheid \nberuht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtmäßig ergangen. \n\n26\n\nRechtsgrundlage der streitbefangenen Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung des \nAbwasserbetriebes T. - Anstalt des öffentlichen Rechts - für die Entwässerung der \nGrundstücke in der Stadt T. (Entwässerungsgebührensatzung) vom 8. Dezember 2003 in \nVerbindung mit §§ 2, 4 und 6 KAG NRW. \n\n27\n\nDer Antragsgegner ist gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. \n5 der Satzung der Stadt T. für das Kommunalunternehmen „Abwasserbetrieb T. , \nAnstalt des öffentlichen Rechts\" vom 29. Juli 2003 berechtigt, anstelle der Stadt T. \nSatzungen für das ihm nach § 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und \n2 der Satzung übertragene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Hiervon hat \nder Antragsgegner durch den Erlass seiner Entwässerungsgebührensatzung Gebrauch \ngemacht.\n\n28\n\nDie Entwässerungsgebührensatzung des Antragsgegners begegnet bei der allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nicht den vom Antragsteller unter \nBezugnahme auf Prahl, Verfassungswidrige Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen \nRechts, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, S. 81 ff. und 2005, S. 7 ff., geltend \ngemachten verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen Vorgaben des \neinfachen Rechts. \n\n29\n\nSoweit der Antragsteller die hinreichende demokratische Legitimation des \nAntragsgegners zum Erlass einer Abgabensatzung mit der Begründung in Frage stellt, eine die \nAnstalt öffentlichen Rechts zur Abgabensatzung ermächtigende Satzung der Gemeinde \ngenüge nicht den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes, weil die Bestimmung des \nSteuergläubigers, der zur Steuererhebung ermächtigt werden solle, im Parlamentsgesetz selbst \noder in einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe, folgt die Kammer dem nicht. \n\n30\n\nZwar trifft es zu, dass eine unmittelbare eigene gesetzliche Ermächtigung des \nAntragsgegners zum Erlass von Abgabensatzungen nicht existiert. Jedoch kann nach \nsummarischer Prüfung die Befugnis zum Satzungserlass in verfassungsrechtlich \nunbedenklicher Weise aus der entsprechenden, durch Parlamentsgesetz begründeten Befugnis \nder Trägergemeinde abgeleitet werden. Die in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehene \nMöglichkeit der Übertragung der Satzungsbefugnis seitens der Gemeinde auf die Anstalt \nöffentlichen Rechts durch gemeindliche Satzung verstößt insoweit nicht gegen den Vorbehalt \ndes Gesetzes. \n\n31\n\nNach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf der Erlass autonomer \nRegelungen zur Auferlegung vermögensrechtlicher Leistungen einer besonderen gesetzlichen \nErmächtigung,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 6, S. 247, 250 f.; Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl. 1999, § 25 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen,\n\n33\n\nwobei anerkannt ist, dass der Gesetzgeber nicht alle Einzelheiten selbst festlegen muss, \nsondern sich auf die wesentlichen Entscheidungen beschränken darf.\n\n34\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR \n883/73 und 379, 497, 526/74 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 40, S. 237, 249 f.\n\n35\n\nFür den Bereich der Kommunalabgaben folgt die notwendige gesetzliche Ermächtigung \naus dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das die Gemeinden \nund Gemeindeverbände in §§ 4 und 6 zur Erhebung von Benutzungsgebühren ermächtigt. An \ndieser unmittelbar die Trägergemeinde ermächtigenden gesetzlichen Grundlage nehmen die \nvon einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß der dieser von der Gemeinde übertragenen \nSatzungsbefugnis erlassenen Satzungen als funktionales Ortsrecht teil. Die Anstalt \nöffentlichen Rechts ist insofern zwar nicht Organ der Gemeinde im engeren \nkommunalverfassungsrechtlichen Sinne, wohl aber unmittelbarer Teil der gemeindlichen \nOrganisationsstruktur. Sie bleibt ungeachtet ihrer Rechtsfähigkeit Unternehmung oder \nEinrichtung der Gemeinde zur Erfüllung kommunaler örtlicher Aufgaben und wird als solche \ntätig. Der ermächtigenden Satzung kommt insoweit im Hinblick auf die Bestimmung des \nAbgabegläubigers durch das Kommunalabgabengesetz lediglich eine durch den Gesetzgeber \nselbst in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eröffnete normkonkretisierende Funktion zu, die die \nvorgefundene kommunale Organisationsstruktur aufgreift. Die Bestimmung des letztlich zur \nSatzungsgebung berufenen örtlichen Verwaltungsträgers ist in diesem Rahmen kommunaler \nAufgabenerfüllung nicht so wesentlich, als dass der Gesetzgeber diese nicht der Gemeinde \nüberlassen dürfte. \n\n36\n\nVgl. dazu eingehend Beyer, Abgabensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts als \ndemokratisch legitimiertes funktionales Ortsrecht, KStZ 2004, S. 61, 62 f. \n\n37\n\nDer vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gesehene Widerspruch zwischen dem \n(engeren) Wortlaut des § 1 KAG NRW und der in § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW \nvorgesehenen Satzungsbefähigung der Anstalt öffentlichen Rechts auch für \nAbgabensatzungen dürfte demnach tatsächlich bereits nicht gegeben sein. Jedenfalls wäre ein \nsolcher, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, nach dem Grundsatz „lex \nposterior derogat legi priori\" aufzulösen, da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers \nmit § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW eine Übertragung der Satzungsbefugnis auch für \nKommunalabgaben ermöglicht werden sollte. \n\n38\n\nVgl. Landtag NRW, Drucksache 12/3730 - Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 107, \n109; Beyer, a. a. O., S. 63.\n\n39\n\nDer Erlass (abgaben-)satzungsrechtlicher Regelungen durch den Verwaltungsrat einer \nAnstalt öffentlichen Rechts verstößt auch nicht gegen das Demokratieprinzip. \n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert das demokratische \nPrinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben \nbetrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall \ndurch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf \ndas Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, S. 95, 130, und \nBeschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, S. 253, 275.\n\n42\n\nDie Anstalt öffentlichen Rechts ist organisatorisch und rechtlich selbständig und wird \nnach Maßgabe der zugrunde liegenden Satzung gemäß § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW in dem \nihr übertragenen Teilbereich kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten hoheitlich tätig. \nJedoch wird die Aufgabe selbst, wie die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen \nzwischen Gemeinde und Anstalt mit einer Unterrichtungspflicht des Verwaltungsrates an den \nGemeinderat (vgl. § 113 Abs. 5 GO NRW) einerseits und Weisungsbefugnissen des Rates \ngegenüber dem Verwaltungsrat etwa beim Erlass von Satzungen (vgl. § 114a Abs. 7 Satz 4 \nGO NRW) andererseits zeigt, ausdrücklich in der Verantwortung und im Einfluss- und \nZugriffsbereich des Rates belassen. Zudem kann in der Unternehmenssatzung vorgesehen \nwerden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die \nZustimmung des Rates erforderlich ist, so dass insgesamt eine ausreichende demokratische \nKontrolle wichtiger Entscheidungen der Anstalt gewährleistet ist. \n\n43\n\nVgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2004, § 114a GO Anm. 4; Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. Stand Oktober 2004, § 114a \nAnm. III 2.\n\n44\n\nMithin ist zur Wahrung demokratischer Anforderungen ein abgeleiteter, mittelbarer \nLegitimationszusammenhang ausreichend, der vorliegend auch gegeben ist. Sowohl dem \nVerwaltungsrat als auch dem von ihm zu bestellenden Vorstand wird die notwendige \ndemokratische Legitimation durch den direkt gewählten Gemeinderat vermittelt. Der \nGemeinderat wählt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates neben dem in unmittelbarer \nVolkswahl gewählten Bürgermeister (§ 114a Abs. 8 Satz 5 GO NRW) und bestimmt auf der \nGrundlage des § 114 Abs. 3 Satz 1 GO NRW über Art und Umfang der auf die Anstalt \nöffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben. \n\n45\n\nVgl. Beyer, a. a. O., S. 64 f.; Lübbecke, Das Kommunalunternehmen, Stuttgart 2004, S. \n81, 115 f.\n\n46\n\nDurch das bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates anzuwendende \nHöchstzahlverfahren nach §§ 114 Abs. 8 Satz 5, 50 Abs. 4 GO NRW ist grundsätzlich \ngewährleistet, dass die Fraktionen des Gemeinderates entsprechend der Zusammensetzung \ndes Plenums Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden können. Abweichungen von einer \ngenauen spiegelbildlichen Abbildung des Kräftespektrums im Rat, die mit dem gesetzlich \nvorgegebenen Höchstzahlverfahren zwangsläufig verbunden sind, sind im Hinblick auf die \nFunktionstüchtigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrates in einem gewissen \nRahmen, der durch die von der Ratsmehrheit nach sachlichen Erwägungen zu treffende \nFestlegung der Mitgliederzahl des Verwaltungsrates (vgl. § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW) \nmaßgeblich bestimmt wird, hinzunehmen. \n\n47\n\nVgl. zum Gebot der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung kommunaler Ausschüsse: \nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, S. 184, 186, und Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - 7 B \n19.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, S. \n109, sowie vom 7. Dezember 1992 \n- 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, S. 209; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A \n4544/02 -.\n\n48\n\nSoweit der Antragsteller ferner meint, die Übertragung der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht auf eine Anstalt öffentlichen Rechts und mithin der \nSatzungserlass durch diese verstoße gegen wasserrechtliche Bestimmungen, ist dem ebenfalls \nnicht zu folgen. \n\n49\n\nDas Wasserhaushaltsgesetz trifft selbst keine Regelung dazu, wer zur \nAbwasserbeseitigung im Sinne des § 18a Abs. 1 WHG verpflichtet ist. § 18a Abs. 2 Satz 1 \nWHG verpflichtet daher die Länder, zu bestimmen, welche Körperschaften des öffentlichen \nRechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und unter welchen Voraussetzungen \nanderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Darüber hinaus können die Länder nach der im \nZuge der Sechsten Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. \n1690) eingefügten Bestimmung des § 18a Abs. 2a WHG regeln, unter welchen \nVoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht \nauf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Hieraus \nfolgt, dass die Übertragung der Trägerschaft für die Abwasserbeseitigung durch \nlandesrechtliche Regelung im Wasserhaushaltsrecht vorgesehen ist. \n\n50\n\nVon der nach dem Gesetz jedenfalls bereits gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG gegebenen \nMöglichkeit einer Aufgabenübertragung,\n\n51\n\nvgl. dazu, dass eine Übertragung schon vor der Sechsten Novelle in Absatz 2 Satz 1 \nvorgesehen war und mithin Absatz 2a keine zusätzliche Regelung enthält, sondern lediglich \nals Vorschlag für die weitere Gesetzgebung der Länder angesehen werden kann: Dahme in \nSieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand August 2004, § 18a WHG Rn. 14a,\n\n52\n\nhat der Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 114a GO NRW Gebrauch gemacht \nund bestimmt, dass die Gemeinden kommunale Aufgaben und so auch die grundsätzlich ihnen \ngemäß § 53 Abs. 1 LWG zugewiesene Aufgabe der Abwasserbeseitigung einer Anstalt \nöffentlichen Rechts übertragen können. Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit \nGebrauch und bedient sich der Anstalt nicht lediglich als Erfüllungsgehilfin bei der \nDurchführung bestimmter Aufgaben, findet damit ein materiellrechtlicher Pflichtenübergang \nder in § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG genannten Aufgaben statt.\n\n53\n\nVgl. dazu Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucher vom 19. Februar 2001, Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes 2001, S. 118.\n\n54\n\nDiesem Verständnis des Gesetzes steht nicht entgegen, dass eine ausdrückliche Regelung \nzur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts im \nnordrhein-westfälischen Wasserrecht bislang fehlt. Zwar ist derzeit, wie der Gesetzentwurf \nder Landesregierung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, \nLandtag NRW, Drucksache 13/6222 \n(LT-Drucks. 13/6222), S. 44, zeigt, beabsichtigt, eine solche Regelung in Gestalt eines § 53b \nLWG zu schaffen, damit soll jedoch nicht erstmals die Übertragung von Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung auf eine nach § 114a GO NRW errichtete Anstalt des öffentlichen \nRechts ermöglicht werden, sondern lediglich klargestellt werden, dass mit der Übertragung \nein materieller Pflichtenübergang stattfindet. Die Möglichkeit der Übertragung selbst wird als \nauch nach bisherigem Recht gegeben angesehen. \n\n55\n\nVgl. die amtliche Begründung LT-Drucks. 13/6222, S. 104.\n\n56\n\nInsoweit ist die Regelung in § 114a Abs. 3 GO NRW trotz Fehlens einer \nspezialgesetzlichen Ermächtigung als ausreichend für eine materiell-rechtliche \nAufgabenübertragung im Bereich der Abwasserbeseitigung anzusehen. \n\n57\n\nSo im Ergebnis auch Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a Anm. III 2.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers tritt die Anstalt öffentlichen Rechts \ndemgemäß mit der Aufgabenübertragung an die Stelle der zuvor \nabwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde und hat sämtliche an die Aufgabe geknüpften \nwasserrechtlichen Pflichten zu erfüllen, soweit sich nicht aus dem Regelungszusammenhang \nergibt, dass einzelne Pflichten etwa aufgrund ihres Gebietsbezuges bei der Gemeinde \nverbleiben.\n\n59\n\nVgl. zur Pflicht zur Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Gemeinde \nnach bisherigem Recht: Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucher vom 19. Februar 2001, \na. a. O., S. 119, sowie zu der beabsichtigten Regelung durch den neuen § 53b Satz 2 LWG: \nLT-Drucks. 13/6222, S. 44.\n\n60\n\nAnstalten öffentlichen Rechts sind nach alledem gestützt auf eine gemeindliche Satzung \nnach § 114a Abs. 3 Satz 2 GO NRW zum Erlass eigener satzungsrechtlicher Regelungen auch \nauf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung befugt. \n\n61\n\nIm Ergebnis ebenso Lübbecke, a. a. O., S. 292; Rehn/Cronauge, a. a. O., § 114a \nAnm. III 3; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 9 B 1551/04 -, Städte- \nund Gemeinderat 11/2004, S. 34, das in dieser Entscheidung die Satzungsbefugnis der Anstalt \nöffentlichen Rechts inzident bejahen dürfte.\n\n62\n\nWeiterhin gehen auch die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der in der \nEntwässerungsgebührensatzung des Antragsgegners für die Schmutz- und \nNiederschlagswassereinleitung bestimmten Gebührensätze geltend gemachten Einwendungen \nfehl. Diese sind, soweit bislang ersichtlich, nicht unter Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ermittelt worden. Dafür, \ndass der Antragsgegner ihrer Art nach unzulässige Kostenansätze in die \nGebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, ist nichts ersichtlich. Der Höhe einzelner \nGebührenansätze ist der Antragsteller bislang nicht entgegengetreten, so dass diese auch nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \n\n63\n\nDa entgegen der Auffassung des Antragstellers die Übertragung der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht auf den Antragsgegner zulässig war, konnte die Stadt T. die \nvon ihr nicht mehr benötigten Kanalisationsanlagen sowie sonstige im Zusammenhang mit \nder Abwasserbeseitigung stehende Anlagen ohne Verstoß gegen § 90 GO NRW auf den \nAntragsgegner übertragen. Der Ansatz kalkulatorischer Kosten (Abschreibungen und \nkalkulatorische Zinsen) durch den Antragsgegner erweist sich daher als durch § 6 Abs. 2 Satz \n4 KAG NRW grundsätzlich gerechtfertigt. Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der \nGründung des Antragsgegners entstanden sind, wurden nicht in Ansatz gebracht. Ob dadurch, \ndass sich die Abschreibungen nach dem Übertragungswert (Sachzeitwert) richten, eine \nÜberfinanzierung eingetreten ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n64\n\nEntsprechendes gilt wegen des Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für die \ngrundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Betriebsführungsentgeltes, das der \nAntragsgegner auf der Grundlage des Vertrages zur Überleitung des Bau- und \nBetriebsvertrages zur Stadtentwässerung zwischen der Stadt T. auf den \n„Abwasserbetrieb T. „, AöR, vom 14. Oktober 2003 an die T1. zu zahlen hatte. \nInsoweit lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Vertragsübernahme - ungeachtet der \nFrage ihrer vergaberechtlichen Relevanz - keine Ausschreibung vorangegangen ist, kein \nArgument gegen die grundsätzliche Ansatzfähigkeit der von der T1. in Rechnung gestellten \nKosten herleiten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen führen fehlende Ausschreibungen nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener \nVerträge und schließen die Ansatzfähigkeit daraus herrührender Kosten grundsätzlich nicht \naus. Gebührenrechtlich ist allein von Bedeutung, ob das vom Gebührenzahler zu \nfinanzierende Entgelt überhöht ist, wozu bislang aber nichts vorgetragen wurde. \n\n65\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, S. 173, 175; Schulte/Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), \nKommunalabgabenrecht, Stand September 2004, § 6 Rn. 196.\n\n66\n\nDarüber hinaus erweist es sich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die \nVerbandsbeiträge an den S. vom Antragsgegner nicht hätten angesetzt werden dürfen. \n\n67\n\n§ 7 Abs. 1 KAG NRW sieht für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit \nder Abwälzung der von ihnen zu zahlenden Verbandslasten in Form von Gebühren nach den \nGrundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG NRW vor. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde für \ndie Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband oder in einem Zweckverband von \ndiesem durch Beiträge und Umlagen mit den Kosten für Leistungen belastet wird, die den \nihrer Abgabenhoheit unterstehenden Personengruppen zugute kommen. \n\n68\n\nDietzel in: Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 1.\n\n69\n\nDass die Vorschrift nur „Gemeinden und Gemeindeverbände\" nennt, steht ihrer \nAnwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, wie sich bereits aus den obigen \nAusführungen zur Satzungsbefugnis der Anstalt öffentlichen Rechts ergibt. \n\n70\n\nAllerdings ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass nicht der Antragsgegner, sondern \nnach wie vor die Stadt T. qua Gesetz (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den \nS. - RuhrVG -) Mitglied des S1. und damit gegenüber dem Verband \nbeitragspflichtig (vgl. § 25 RuhrVG) ist. Gleichwohl schließt dies eine Abwälzung der im \nInnenverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages vom Antragsgegner zu \nübernehmenden Verbandslasten durch diesen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 KAG NRW nicht \naus. Bei den Verbandslasten handelt es sich um betriebsnotwendige Kosten, die im \nZusammenhang mit der vom Antragsgegner betriebenen öffentlichen Einrichtung der \nAbwasserbeseitigung entstehen. Durch deren Einbeziehung in die Gebührenkalkulation \nkommt es weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten des Antragsgegners, da dieser im \nInnenverhältnis tatsächlich mit den Kosten belastet ist, noch werden die Gebührenzahler zur \nFinanzierung von Kosten herangezogenen, die sie nicht auch dann zu tragen hätten, wenn die \nGemeinde selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre. Wollte man die Ansatzfähigkeit von \nVerbandslasten in einem Fall wie dem vorliegenden verneinen, hätte dies zur Folge, dass die \nTrägergemeinde, die mit dem Übergang der entsprechenden hoheitlichen Befugnisse auf die \nAnstalt öffentlichen Rechts selbst keine Entwässerungsgebühren mehr erheben kann, \nVerbandslasten allenfalls in Form einer selbständigen Abwälzungsgebühr erheben könnte, \nobwohl das Kommunalabgabenrecht eine Abwälzung über die Benutzungsgebühren zulässt, \nwenn die Verbandslasten wie hier in einem Zusammenhang mit der kommunalen \nEntsorgungseinrichtung stehen. \n\n71\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid zu Entwässerungsgebühren ist schließlich auch \nformell rechtmäßig, insbesondere lässt er die erlassende Behörde eindeutig erkennen und \ngenügt insoweit den Anforderungen inhaltlicher Bestimmtheit gemäß § 119 Abs. 3 der \nAbgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW. \n\n72\n\nGemäß § 119 Abs. 3 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde \nerkennen lassen. Die Behörde muss sich dabei aus dem die Regelung enthaltenden \nSchriftstück selbst, d. h. aus der Kopfleiste, dem Text oder einem beigefügten Stempel oder \nSiegel, ergeben. \n\n73\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 37 Rn. 30 (zu der \nim Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes).\n\n74\n\nWerden - wie vorliegend - mit einem Schriftstück mehrere Verwaltungsakte \nunterschiedlicher Behörden erlassen, so folgt hieraus, dass die einzelnen Regelungen der \njeweils erlassenden Behörde eindeutig zuzuordnen sein müssen. \n\n75\n\nDem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 15. Januar 2004 lässt sich mit der \nerforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Antragsteller für den Veranlagungszeitraum \n2004 einerseits durch Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. (genauer des \nBürgermeisters der Stadt T. ) zu Grundsteuern und Abfallentsorgungsgebühren und \nandererseits durch Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners zu \nEntwässerungsgebühren herangezogen wird. \n\n76\n\nDies ergibt sich zunächst daraus, dass der Verwaltungsakt sowohl als \nGrundbesitzabgabenbescheid der Stadt T. für das Haushaltsjahr 2004 als auch als \nEntwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners 2004 bezeichnet ist. Dementsprechend \nsind sowohl der Bereich Finanzen und Steuern der Stadt T. als auch der Antragsgegner \nals Unterzeichner aufgeführt. Darüber hinaus lassen die getrennten Rechtsmittelbelehrungen, \ndenen jeweils ein Hinweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorangestellt ist, weder \neinen Zweifel daran, dass das Schreiben zwei getrennte Bescheide beinhaltet, noch daran, \nwelche Stelle jeweils den Bescheid erlassen hat. Insbesondere die unter „Hinweis \nAbwasserbetrieb T. , Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)\" abgedruckte Textpassage \nmacht in diesem Zusammenhang unmissverständlich deutlich, dass die \nEntwässerungsgebühren mit Bescheid des Antragsgegners angefordert und gemäß der \nGebührensatzung des Antragsgegners festgesetzt werden. \n\n77\n\nDem steht nicht entgegen, dass in der Kopfleiste lediglich die Stadt T. genannt wird \nund dass alle Gebührenforderungen unter dem Kassenzeichen der Stadt T. \nzusammenfasst sind und für diese unter Bezugnahme auf eine von dem Antragsteller der Stadt \nT. erteilte Einzugsermächtigung gemeinsame Abschlagszahlungen erhoben werden. Dies \nkennzeichnet bei zutreffendem Verständnis lediglich die Stadt T. als Absender des zwei \nBescheide verschiedener Rechtsträger enthaltenden Schreibens, dem aufgrund interner \nVereinbarung die organisatorische Abwicklung aller geltend gemachten Abgaben obliegt, \nbesagt für sich genommen aber nichts über die jeweils den Bescheid erlassende Behörde aus. \n\n78\n\nEntspricht der angegriffene Entwässerungsgebührenbescheid des Antragsgegners mithin \nden Anforderungen des § 119 Abs. 3 AO, so ist auch nicht nichtig nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 \nAO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW. \n\n79\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Entwässerungsgebührenbescheides für den \nAntragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte \nzur Folge hätte, sind weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Dem Antragsteller \nist daher zuzumuten, die geltend gemachten Entwässerungsgebühren schon vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zu zahlen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n81\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das wirtschaftliche Interesse \nan der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem \nViertel des strittigen Betrages angemessen festgesetzt.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-10/13-l-1963-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-10/13-l-1963-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282211","retrieved":"2026-07-09 02:56:59.389271+00:00"}}