{"status":"available","doknr":"OLD282328","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0202.4K5925.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"4 K 5925/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen schriftlichen Verweis.\n\n3\n\nDer Kläger besuchte im Jahre 2002 die 8. Jahrgangsstufe der Beklagten. Er machte am \n14. Mai 2002 auf einer Klassenfahrt gegenüber einem Mitschüler in Bezug auf eine Lehrerin \ndie Äußerung: „Die mach' ich fertig!\" Dieser Äußerung des Klägers war eine \nAuseinandersetzung mit der Lehrerein vorausgegangen, weil er in der Jugendherberge das \nZimmer ohne deren Wissen für die Übernachtung gewechselt hatte. Am 13. Juni 2002 zeigte \nder Kläger aus dem fahrenden Bus heraus einer Lehrerin den „Mittelfinger\", die im Auto \nhinter dem Bus herfuhr.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2002 wurden die Erziehungsberechtigten des Klägers zur \nJahrgangskonferenz am 26. Juni 2002 geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass der \nKläger seine Pflichten als Schüler verletzt habe durch Beleidigung einer Lehrerin und Äußern \nvon Rachegedanken über Lehrer. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten wurden darauf \nhingewiesen, dass sie Gelegenheit hätten, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Der Schüler \nkönne einen Lehrer oder Schüler seines Vertrauens hinzuziehen.\n\n5\n\nAm 26. Juni 2002 tagte ausweislich des Protokolls die Jahrgangskonferenz als \nTeilkonferenz der Lehrerkonferenz/Jahrgang 8.3. Anwesend waren neben 16 Lehrern der \nSchulleiter und der stellvertretende Schulleiter sowie eine Elternvertreterin, ein Schüler des \nVertrauens, der Kläger und dessen Vater. Die Konferenz beschloss die Androhung der \nEntlassung von der Schule und teilte dies den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 27. Juni \n2002 mit. \n\n6\n\nAuf den Widerspruch des Klägers, eingegangen am 19. Juli 2002, beschloss die \nJahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz/Jahrgang 8.3. am 3. September \n2002 dem Widerspruch abzuhelfen und dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen. \nAnwesend waren ausweislich des Protokolls 16 Lehrer. Mit Bescheid vom 3. September 2002 \nwurde den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen unter kurzer Schilderung des zugrunde \nliegenden Sachverhaltes bekannt gegeben. \n\n7\n\nHiergegen richtete sich der Widerspruch Klägers vom 6. September 2002, eingegangen \nam selben Tage, den er im Wesentlichen damit begründete, dass pädagogische Mittel vor der \nVerhängung der Ordnungsmaßnahme nicht ausgeschöpft worden seien.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002, mit \nPostzustellungsurkunde zugestellt am 12. November 2002, wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Sie begründete ihre Entscheidung unter anderem auch damit, dass die \nOrdnungsmaßnahme schon allein für das Zeigen des Mittelfingers gerechtfertigt gewesen \nsei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Dezember 2002 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Maßnahme unverhältnismäßig \ngewesen sei. Das Zeigen des Mittelfingers sei unter Kindern zwischenzeitlich ein übliches \nFehlverhalten, so dass Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme bestünden. Zwischen den \nBeteiligten des Vorfalls am 13. Juni 2002 habe eine Aussöhnung stattgefunden, so dass die \nVerhängung einer Ordnungsmaßnahme kontraproduktiv sei. Es sei auch nicht ausreichend \nberücksichtigt worden, dass es sich bei dem Zeigen des Mittelfingers um ein außerschulisches \nVerhalten gehandelt habe.\n\n11\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagen vom 3. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verwaltungsakte (1 Hefter) und die \nSitzungsniederschrift vom 2. Februar 2005 verwiesen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagen vom 3. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 31. Oktober 2002 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDie angefochtene Erteilung eines schriftlichen Verweises ist formell rechtmäßig.\n\n20\n\nZwar wurde der schriftliche Verweis nicht von der Klassenkonferenz ausgesprochen, wie \nes § 26 a Abs. 5 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) grundsätzlich vorsieht. Im \nvorliegenden Fall war jedoch die Lehrerkonferenz - konkret in der Form der \nJahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz gemäß §§ 26 a Abs. 5 Nr. 4 \nSchVG, 6 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 1 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) - die zur \nEntscheidung berufene Stelle. Denn ursprünglich war beabsichtigt und auch ausgesprochen \nworden, dass gegen den Schüler die Androhung der Entlassung verhängt werden sollte. Für \ndie Verhängung dieser Maßnahme ist die Lehrerkonferenz gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 4 SchVG \nzuständig. Der letztlich verhängte Verweis wurde erst auf den Widerspruch des Klägers im \nAbhilfeverfahren nach § 72 VwGO ausgesprochen; für die Abhilfeentscheidung bleibt nicht \nnur nach außen die Behörde - Schule -, sondern auch nach innen die Stelle - handelnde \nKonferenz - zuständig, die den ursprünglichen Verwaltungsakt herbeigeführt hat. \n\n21\n\nSoweit in der Ladung vom 17. Juni 2002 (Blatt 1 der Verwaltungsakte) zur Sitzung der \nJahrgangskonferenz als Teilkonferenz der Hinweis nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Allgemeine \nSchulordnung (ASchO) auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Anhörung einer \nVertreterin oder eines Vertreters der Schulpflegschaft und des Schülerrates unterblieben ist, \nkann der Kläger schon nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) \nnicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beanspruchen. Nach § 46 VwVfG NRW \nkann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein \ndeshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, \ndie Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass \ndie Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es sind keine konkreten \nAnhaltspunkte ersichtlich, dass die Teilkonferenz im Falle eines Widerspruchs gegen die \nentsprechende Anhörung des Klägers anders entschieden hätte. Sowohl die \nAusgangsentscheidung als auch die Abhilfeentscheidung mit der Erteilung des schriftlichen \nVerweises wurden einstimmig gefasst. \n\n22\n\nDie Ordnungsmaßnahme wurde auch gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO den \nErziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhalts mit Bescheid vom 3. September \n2002 schriftlich bekannt geben.\n\n23\n\nDie Erteilung des schriftlichen Verweises ist materiell rechtmäßig.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für den schriftlichen Verweis ist § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 \nNr. 1 ASchO. Danach kann einem Schüler zur Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- \nund Erziehungsarbeit der Schule sowie zum Schutz von beteiligten Personen und Sachen ein \nschriftlicher Verweis erteilt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ASchO können \nOrdnungsmaßnahmen angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und \nSchüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei \nVerletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die \nHausordnung oder andere schulische Anordnungen. \n\n25\n\nDer Kläger hat eine Pflichtverletzung begangen, in dem er mit seinem Verhalten gegen § \n3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO verstieß. Nach dieser Norm ist der Schüler verpflichtet, alles zu \nunterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der besuchten oder einer \nanderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt.\n\n26\n\nDas Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers stellte gegenüber der Lehrerin eine \nEhrverletzung und damit eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar. Es kann hier allein \nauf den Vorfall am 13. Juni 2002 - Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers gegenüber einer \nLehrerin - abgestellt werden. Gegenstand der anhängigen Anfechtungsklage ist gemäß § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid gefunden hat. Insofern hat die Bezirksregierung Arnsberg als \nWiderspruchsbehörde auf Seite 4 ihres Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 \nausgeführt, dass die äußerst obszöne Beleidigung der Lehrerin des Klägers durch das Zeigen \ndes ausgestreckten Mittelfingers schon für sich allein betrachtet die Erteilung eines \nschriftlichen Verweises rechtfertige. Die Widerspruchsbehörde hat damit zum Ausdruck \ngebracht, dass auch allein der Vorfall am 13. Juni 2002 zur Grundlage der Entscheidung \ngemacht werden kann. Auf den Vorfall am 14. Mai 2002 kommt es somit nicht mehr an.\n\n27\n\nZwar ereignete sich der Vorfall außerhalb des Schulgeländes - der Kläger zeigte während \ndes Heimweges aus dem fahrenden Bus heraus der Lehrerin den ausgestreckten Mittelfinger -, \njedoch können Ordnungsmaßnahmen auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines \nSchülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang \nzum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den \nschulischen Bereich hineinwirkt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998, \n- 19 E 391/98 -.\n\n29\n\nDies ist hier der Fall. Die Beleidigung der Lehrerin wirkte unmittelbar in den schulischen \nBereich hinein und hatte Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler. Die \nbetroffene Lehrerin stellte den Kläger auch zur Rede (Blatt 61 der Gerichtsakte). \n\n30\n\nDie Erteilung eines schriftlichen Verweises war auch nicht ermessensfehlerhaft.\n\n31\n\nAls Ordnungsmaßnahme kommt der schriftliche Verweis erst in Betracht, wenn andere \nerzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, § 26 a Abs. 2 Satz 1 SchVG. Es ist nicht \nerkennbar, dass hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur eine \nErziehungsmaßnahme ausreichend und geboten und damit die Maßnahme nicht „erforderlich\" \ngewesen wäre. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers stellt gemeinhin eine schwere \nBeleidigung dar. Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger bei der Lehrerin entschuldigt \nund diese die Entschuldigung angenommen hatte (Blatt 61 der Gerichtsakte).\n\n32\n\nDie Ordnungsmaßnahme war auch verhältnismäßig, § 26 a Abs. 2 Satz 2 SchVG, § 15 \nAbs. 1 ASchO. \n\n33\n\nDer schriftliche Verweis ist grundsätzlich geeignet, dem Kläger sein Fehlverhalten vor \nAugen zu führen und zur Vermeidung von Wiederholungen beizutragen, um damit eine \ngeordnete Erziehungsarbeit sicherzustellen und beteilige Personen zu schützen.\n\n34\n\nDer schriftliche Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme stellt auch keine übermäßige \nReaktion auf das grobe Fehlverhalten des Klägers dar.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-02/4-k-5925-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-02-02/4-k-5925-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282328","retrieved":"2026-07-09 02:57:09.813290+00:00"}}