{"status":"available","doknr":"OLD282847","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0110.11A.K605.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"11a K 605/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben am 10. August 1963 in China geborene Kläger \nreiste erstmalig am 20. August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nHierbei benutzte er einen am 27. Mai 1991 in Wuhan ausgestellten Reisepass, \nder eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking unter dem \n12. Juni 1991 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung zu einem \nForschungsaufenthalt an der Universität E. enthielt. Das Ausländeramt der \nStadt E. erteilte dem Kläger unter dem 17. September 1991 eine bis zum \n17. September 1992 befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage nach § 14 \nAusländergesetz: „Nur gültig für die Dauer des Forschungsaufenthaltes am \nInstitut für Arbeitsphysiologie, E. „. \n\n3\n\nAm 27. Mai 1992 sprach der Kläger beim Ausländeramt der Stadt E. vor \nund teilte mit, dass seine chinesische Hochschulausbildung nicht als ausreichend \nfür die beabsichtigte Promotion anerkannt werde, so dass er vorab noch einige \nSemester im Studiengang Chemietechnik in E. studieren müsse. Daraufhin \nerteilte das Ausländeramt der Stadt E. dem Kläger unter dem 27. Mai 1992 \neine Aufenthaltsbewilligung für die Durchführung des Studiums in der \nFachrichtung Chemietechnik an der Universität E. . Die \nAufenthaltsbewilligung wurde in den von der chinesischen Botschaft in Bonn am \n22. Januar 1992 neu ausgestellten Reisepass eingetragen. Die \nAufenthaltsbewilligung war bis zum 27. Mai 1993 befristet. Am 17. September \n1992 kehrte der Kläger nach eigenen Angaben nach China zurück. \n\n4\n\nAm 2. Februar 1993 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und erhielt - nunmehr vom Ausländeramt der Stadt I. - unter \ndem 24. Mai 1993 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Sommer \n1994 bemühte sich der Kläger, bei den Kliniken der Stadt X. als \ngastärztlicher Stipendiat im Institut für Pathologie für zwei Jahre beschäftigt zu \nwerden. Dieses Angebot wiederholte das Klinikum X. mit einer \nBescheinigung vom 26. Juli 1995, nachdem das Ausländeramt der Stadt I. \ndem Kläger mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, seinen Aufenthalt im \nBundesgebiet zu beenden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor der Stadt \nI. den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung in der Form der \nAufenthaltsbewilligung ab und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis \nzum 31. Dezember1995 zu verlassen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben \nvom 24. November 1995 einen Asylantrag. Zugleich erhob der Kläger gegen den \nBescheid vom 20. November 1995 Widerspruch. Am 7. Dezember 1995 wurde \nder Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in \nE. persönlich zu seinem Anerkennungsbegehren angehört. Wegen des \nInhalts seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom selben Tage (Blatt 43 bis \n56 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht \nvorlägen sowie die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nicht \nerfüllt seien und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nnach China. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Vortrag des \nKlägers insgesamt unsubstantiiert sei und jedes Detail vermissen lasse; er sei \ninsgesamt als unglaubhaft anzusehen. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels \nEmpfangsbekenntnisses am 30. Januar 1996 zugestellt.\n\n7\n\nDer Kläger hat daraufhin am 31. Januar 1996 beim erkennenden Gericht \nKlage erhoben, mit der er weiterhin geltend macht, wegen politischer Aktivitäten \nim Jahre 1989 politisch verfolgt worden zu sein. Außerdem drohe ihm wegen \nseiner Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland \nbei einer Rückkehr nach China politische Verfolgung. Er hat zum Nachweis \nseiner akademischen Abschlüsse an der Tongji Universität das \nAbschlusszeugnis vom , die Urkunde über den Magistergrad vom \nund die Promotionsurkunde vom \nim Original vorgelegt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. Dezember 1995 zu verpflichten,\n1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;\n2. festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt\n3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes erfüllt;\n4. die Abschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung des \nBundesamtes.\n\n13\n\nDas Gericht hat entsprechend dem Beschluss vom 19. März 2001 Beweis \nerhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie des \nHerrn Prof. Dr. Dr. C. , Institut für Arbeitsphysiologie der Universität E. . \nWegen des Inhalts der Auskünfte wird auf das Schreiben vom 25. Mai 2001 \nnebst Anlage sowie auf die Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2001, \n27. November 2001, 16. Februar 2004 und vom 8. September 2004 Bezug \ngenommen. Außerdem hat das Gericht amnesty international um Auskunft \ngebeten. Auf die Antwortschreiben vom 24. September und 29. Oktober 2001 \nnebst Anlagen wird verwiesen.\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 19. März 2001 und 10. Januar 2005 ist \nder Kläger ergänzend zu seinem Vortrag mit Hilfe der Dolmetscherin befragt \nworden. Wegen der näheren Einzelheiten seiner hierbei gemachten Angaben \nwird auf die jeweiligen Niederschriften verwiesen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte einschließlich des zugehörigen Eilverfahrens 11a L 226/96.A, die \nGerichtsakte 5 K 1373/99.A des Verwaltungsgerichts Arnsberg sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie die \nAusländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt I. (Beiakte Heft 6) Bezug \ngenommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vom 10. Januar 2005 gemäß § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verhandeln und entscheiden, weil hierauf \nin der Ladung vom 24. November 2004 hingewiesen worden ist.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\nNach dem Ergebnis des für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkts (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) der letzten \nmündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 hat der Kläger weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - und hilfsweise Abschiebungshindernisse \ngemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. \n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- genießen politisch Verfolgte Asyl. \nPolitisch verfolgt ist, wer für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht \nhegen muss, dass er in seiner Heimat wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung unmittelbar oder mittelbar vom Staat \nausgehenden Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit oder sonstigen, \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzenden und über das im \nHeimatstaat allgemein übliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen \nausgesetzt sein wird, ohne dass ihm innerhalb seines Heimatstaates ein \nAusweichen möglich und zumutbar wäre. \n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss \nvom 26. November 1986 -2 BvR 1058/85-, Bayerische \nVerwaltungsblätter 1987, 143; BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -\nBVerfGE- 80, 315/333 ff.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da ihm im \nFalle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. Auf den Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose \ndeshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für \nvorverfolgte Asylbewerber entwickelte herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der \nKläger hat nämlich dem Gericht nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln \nkönnen, dass er China deshalb verlassen hat, weil er dort bereits Repressalien \naus politischen Gründen ausgesetzt war oder solche unmittelbar bevorstanden \nund er deshalb zu dem Kreis der asylrechtlich privilegierten vorverfolgten \nAsylbewerber gehört. \nSein Vortrag zu einer Vorverfolgung ist nach der Überzeugung des Gerichts \n- insbesondere auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrags in der \nmündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 - nicht glaubhaft. Dabei obliegt es \ndem Kläger, die der Anspruchsprüfung zugrundezulegenden Tatsachen \nsubstantiiert, detailreich und nachvollziehbar darzulegen. Er muss insbesondere \nseine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten darstellen. An \nseinen Vortrag sind auf Grund der falltypischen Beweisnot in Asylverfahren keine \nüberzogenen Anforderungen zu stellen, er muss jedoch das Gericht nicht nur von \nder Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit des behaupteten \nVerfolgungsschicksal überzeugen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht \nüberzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als \nunglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 113.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer nach dem Ergebnis der \nletzten mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) gewinnen können, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der \nVolksrepublik China politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr \nhaben die Angaben des Klägers bei seiner ergänzenden Befragung sowie die Art \nund Weise ihrer Schilderung zur Überzeugung des Gerichts durchgreifende \nZweifel und Bedenken an deren Richtigkeit begründet, so dass - auch unter \nBerücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen \nVerhandlung von dem Kläger gewonnen hat - die dem Verfolgungsschicksal \nangeblich zugrunde liegenden Umstände nicht als glaubhaft bewertet werden \nkonnten. \nNach dem Ergebnis der vom Gericht eingeholten Auskünfte hat sich der Vortrag \ndes Klägers, er sei einer der Anführer der studentischen Unruhen in Wuhan im \nFrühsommer 1989 gewesen und deswegen bis zu seiner ersten Ausreise nach \nDeutschland und nach seiner Rückkehr nach China im Jahre 1992 inhaftiert \ngewesen, nicht als zutreffend bestätigen lassen. Weder das Auswärtige Amt \nnoch amnesty international haben in ihren Auskünften Angaben dazu machen \nkönnen, dass der Kläger als Anführer oder Organisator der Demonstrationen \nnamentlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick darauf, dass nach den \neingeholten Auskünften sowie den weiteren in der mündlichen Verhandlung vom \n19. März 2001 erörterten Erkenntnisquellen \n\n24\n\nvgl. Schier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und \nRepression in China April - Juni 1989 (Chronologie, \nDokumente, Analyse), Seiten 571, 573 und 596 \n\n25\n\nsowohl vor dem 4. Juni 1989 als auch an dem Tage selbst sowie an den \nnachfolgenden Tagen in Wuhan Demonstrationen u.a. von Studierenden \nstattgefunden haben, sind die Angaben des Klägers angesichts der behaupteten \nRolle als Wortführer zum Ablauf der Demonstrationen allgemein gehalten, \nungenau und vage geblieben. So hat der Kläger beim Bundesamt erklärt, er habe \n„ca. 3-4 Tage\" vor dem 4. Juni 1989 einmal eine Gruppe der Demonstranten \nangeführt. Aus welchen Gründen der Kläger über weitere Aktionen, insbesondere \nüber die spontane Reaktion der Studierenden auf die Ereignisse des 4. Juni 1989 \nnichts zu berichten wusste, vermag nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2001, nach dem 4. Juni \n2001 hätten in Wuhan keine weiteren Demonstrationen mehr stattgefunden, sind \nmit der Auskunftslage nicht zu vereinbaren\n\n26\n\nvgl. Schier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und \nRepression in China April - Juni 1989 (Chronologie, \nDokumente, Analyse), Seite 596. \n\n27\n\nNach dieser Quelle haben die Studenten der Hochschulen Wuhans auch \nnoch am 7. Juni 1989 ihre Demonstrationen fortgesetzt, Straßen blockiert und an \nzwei Stellen den Eisenbahnverkehr unterbrochen sowie die große Brücke über \nden Yangtze besetzt. Wäre der Kläger tatsächlich einer der namentlich \nbekannten Wortführer der studentischen Demonstranten gewesen, hätte er nach \nder Überzeugung des Gerichts wesentlich detaillierter, inhaltsreicher und unter \nDarstellung konkreter Begebenheiten über die damaligen Ereignisse berichten \nkönnen.\nDas Gericht vermag auch dem Vortrag des Klägers zum Kerngeschehen seines \nVerfolgungsschicksals keinen Glauben zu schenken. Die Angaben zu seiner \nangeblichen Festnahme im Studentenheim am 6. oder 7. Juni 1989 und zu \nseinem weiteren Aufenthalt danach sind auch nach den ergänzenden Angaben \nin der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 inhaltsarm und allgemein \ngehalten geblieben und deshalb nicht überzeugend. \nObwohl der Kläger das Gebäude, in dem er festgehalten worden sein soll, nach \neigenen Angaben mehrfach auch bei Tageslicht verlassen hat, konnte er sich zur \nLage des Gebäudes nur vage und ungenau äußern. Hatte der Kläger beim \nBundesamt noch erklärt, einen genauen Ort nicht benennen zu können, es \nmüsse sich um einen Vorort von Wuhan gehandelt haben, erklärte er dann in \nder mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 wiederum präzisen Angaben \nausweichend, dass das Gebäude in westlicher Richtung in der Nähe des \nWasserwerks gelegen habe. Auch sonst vermochte der Kläger neben seiner \nzögerlichen, sich korrigierenden Antwort auf die Frage zur Uniform der dort \nanwesenden Polizisten, die er mit einer Farbe „zwischen gelb und grün\" \numschrieb, außer allgemein gehaltenen Schilderungen zu seinem Tagesablauf \nkeine einprägsamen Begebenheiten zu schildern, was angesichts der \nbehaupteten Dauer des Aufenthalts von mehr als 18 Monaten nicht ohne \nweiteres nachvollziehbar ist. Aus welchen Gründen niemand den Kläger nach \nseinen Personalien gefragt haben soll, leuchtet ebenso wenig ein wie der weitere \nVortrag, der Kläger sei, obwohl er doch einer der Wortführer der \nDemonstrationen \n\n28\n\nVgl. zur Verhaftung von Führungspersonen der \nStudentenproteste und deren Verurteilung Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 1999 an das \nVG Wiesbaden (Gz.: 514-516.80/33341); vgl. zu \nVerhaftungen in Wuhan am 7. Juni 1989: \nSchier/Cremerius/Fischer, Studentenprotest und \nRepression in China April - Juni 1989 (Chronologie, \nDokumente, Analyse), Seite 596 \n\n29\n\ngewesen sein will, zu keinem Zeitpunkt von der Polizei oder anderen \nPersonen vernommen oder verhört worden. \nWeitere durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers \nergeben sich aus dem vom Kläger geprägten Begriff der „isolierten \nUntersuchungshaft\", der nach den vom Gericht eingeholten Auskünften in dieser \nForm in China nicht bekannt ist. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist er \nnicht von einem Gericht verurteilt worden, so dass das vom Auswärtigen Amt in \nseiner Auskunft angeführte Gefängnisgesetz der Volksrepublik China, das eine \nVerurteilung durch ein Gerichtsurteil voraussetzt, auf den Kläger keine \nAnwendung gefunden haben kann. Entgegen der Auffassung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers kann es sich aber auch nicht um eine sog. \n„Administrativhaft\" gehandelt haben. Nach übereinstimmenden Auskünften \nhandelt es sich dabei um eine neben der „normalen\" Haft existierende Form der \nFreiheitsentziehung. Sie ist im Beschluss des Staatsrats von 1957 über die \nRehabilitierung durch Arbeit geregelt. Die in den Jahren 1979 und 1981 \ngeänderten Vorschriften ermöglichen es, „asoziale Elemente\" ohne \nGerichtsbeschluss für insgesamt bis zu 4 Jahren in Arbeitslager („Umerziehung \ndurch Arbeit\") einzuweisen. Die Entscheidung wird nicht durch die ordentlichen \nGerichte, sondern durch Ausschüsse aus Vertretern der lokalen Verwaltung und \nder Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen, deren Mitglieder keine richterliche \nUnabhängigkeit genießen\n\n30\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 25. Oktober 2004 \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nVolks-republik China (Stand: Oktober 2004), Gz.: 508-\n516.80/03, Seite 34; Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 3. Februar 2003 (Gz.: 508-516.80/40368) an VG \nSigmaringen; Auskunft von amnesty international an \ndas erkennende Gericht vom 24. September 2001 \n(Blatt 161 der Gerichtsakte); Gutachten von amnesty \ninternational vom 29. April 2002 (ASA 17-01.024) zu \nFrage 1).\nAuch diese Gremien entscheiden aber in einem förmlichen Verfahren, bei dem \ndem „Beschuldigten\" klar zu erkennen gegeben wird, dass es um seine \n„Verurteilung\" geht und weswegen er verurteilt werden soll. Über das Urteil bzw. \ndie Entscheidung werden der Betreffende und gesondert seine Angehörigen \ninformiert, wofür es in China eigens Formularvordrucke gibt\n\n31\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. \nFebruar 1999 (Gz.: 514-516.80/33341) an VG \nWiesbaden.\n\n32\n\nAngesichts dieser Auskunftslage fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass sich der Kläger nach dem 4. Juni 1989 in einer solchen Administrativhaft \nbefunden haben könnte. \nWeitere - nicht überzeugend ausgeräumte - Zweifel an der behaupteten \nInhaftierung ergeben sich nach der Überzeugung des Gerichts aus den Daten \nder schriftlichen Zeugnisse über die Abschlussprüfung und den Magistergrad. \nDiese datieren vom 20. bzw. 24. Juni 1989 und damit aus einer Zeit, in der der \nKläger nach seinen Angaben in Haft gewesen sein will. Auch wenn es zutreffen \nsollte, dass der Kläger die erforderlichen Prüfungen bereits sämtlich vor diesem \nZeitpunkt erfolgreich abgeschlossen haben sollte, vermag sein weiterer Vortrag, \ner habe auch die Zeugnisse bereits vor den darin angeführten Daten \nausgehändigt erhalten, unter Berücksichtigung der Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes nicht zu überzeugen, weil hierfür keine nachvollziehbaren Gründe \nersichtlich sind. \nMaßgeblich gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht jedoch nach \nder Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass der Kläger für ein \nGaststudium in Deutschland - wie das an den Kläger unter seiner Anschrift in der \nTongji-Universität gerichtete Einladungsschreiben des Instituts für \nArbeitsphysiologie vom 2.8.1990 verdeutlicht - bereits im Jahre 1990 ausgesucht \nworden ist. Hierbei kann es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung, nicht zuletzt \nangesichts der von Herrn Prof. Dr. Dr. C. in seinem Schreiben vom 25. Mai \n2001 mitgeteilten finanziellen Bedingungen des Stipendiums nur um ein Privileg \nund eine Auszeichnung für einen Studenten handeln, die nicht jemandem zuteil \nwird, der in Untersuchungshaft sitzt und sich gegenüber der angeblichen \nAufforderung zur Selbstkritik als unbelehrbar erweist. Es kommt hinzu, dass die \nAuswahl des Klägers nach den vorgelegten Unterlagen „nach Durchleuchtung\" \n(Blatt 68 der Gerichtsakte) des Klägers durch die Parteiorganisation der \nKommunistischen Partei Chinas stattgefunden hat. Daraus kann nach der \nÜberzeugung des Gerichts nur geschlossen werden, dass zum damaligen \nZeitpunkt die politische Zuverlässigkeit des Klägers nicht in Zweifel gezogen \nworden ist, was bei einer andauernden Inhaftierung wegen der angeblichen \nWortführerschaft bei den Demonstrationen nicht der Fall gewesen wäre.\nWeitere Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ergeben sich aus \nden Angaben des Klägers, er sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland im \nJahre 1992 wieder in „isolierte Untersuchungshaft\" genommen worden und dann \nbei einem erlaubten Ausgang am 31. Januar 1993 über Peking erneut \nausgereist. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger sich unter \nden gegebenen Umständen auf die mündliche Promotionsprüfung angemessen \nhat vorbereiten können, obwohl der ihn betreuende Professor A. H. noch \nmit Schreiben vom 5. August 1992 an Herrn Prof. Dr. Dr. C. auf eine \nrechtzeitige Rückkehr des Klägers hinwies, um „ seine Doktorprüfung gut zu \nvorbereiten\". Das Gericht vermag dem Kläger angesichts der Realitätsferne \nseiner Angaben auch nicht zu glauben, dass er zum Zwecke der Ablegung der \nmündlichen Prüfung aus der Untersuchungshaft freigelassen worden ist, um \nnach Aushändigung der Promotionsurkunde am 16. Dezember 1992 wieder in \nUntersuchungshaft genommen zu werden. Ähnliches gilt für die Angabe, er sei \nEnde des Jahres 1992 als Dolmetscher für den Dozenten Dr. I1. benötigt \nworden und habe hierfür die Untersuchungshaft (täglich?) verlassen dürfen. \nEs kommt - worauf bereits das Bundesamt in seinem Bescheid hingewiesen hat - \nhinzu, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Asylantrag gestellt hat, bei \neiner Würdigung seiner Angaben nicht unberücksichtigt bleiben kann. Hatte sich \nder Kläger im Jahre 1992 durch die unzutreffende Angabe gegenüber der \nAusländerbehörde der Stadt E. , er müsse für eine erfolgreiche Promotion \nnoch einige Semester studieren, eine für die Dauer dieses Studiums gültige \nAufenthaltsbewilligung besorgt - ähnlich verfuhr er auch bei der Einreise seiner \nEhefrau -, so ergaben die Nachfragen seitens des Oberstadtdirektors der Stadt \nI. Ende 1995, dass der Kläger - obwohl im siebenten Semester - keinerlei \nLeistungsnachweise vorlegen konnte. Erst als der Kläger daraufhin zu der \nbeabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland mit Schreiben vom 20. November 1995 angehört wurde, stellte er \nmit Schreiben vom 24. November 1995 einen Asylantrag. Nachvollziehbare \nGründe für die zögerliche, d.h. erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise \nvorgenommene Asylantragstellung hat der Kläger nicht angegeben und sind \nangesichts der zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossenen Einreise seiner Frau \nauch nicht ersichtlich.\nBei zusammenfassender Würdigung des gesamten Vortrags des Klägers hat das \nGericht nach alledem nicht die für eine Asylanerkennung erforderliche sichere \nÜberzeugung gewinnen können, dass dem Kläger das behauptete \nVerfolgungsschicksal geglaubt werden kann.\nAus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der Kläger auch keinen \nAnspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hat, da dessen Voraussetzungen, soweit \nsie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich sind.\n\n33\n\nVgl. zum früheren - inhaltsgleichen - § 51 Abs. 1 \nAuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 377.\n\n34\n\nSoweit die Klage daneben auch auf eine Furcht vor Bestrafung bei einer \nRückkehr des Klägers nach China wegen möglicherweise illegaler Ausreise und \nwegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, \nfehlt es nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls an der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr. Die dahingehende \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nund des erkennenden Gerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nsowie der Beklagten aus früheren Entscheidungen bekannt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen verweist die Kammer daher auf diese Ausführungen, die auch \nnach erneuter Überprüfung weiterhin Gültigkeit beanspruchen.\nErgänzend verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 \ndes Bescheides des Bundesamtes, wonach selbst Wissenschaftler und \nStudenten, die an regierungsfeindlichen Aktionen im Jahre 1989 teilgenommen \nhaben und nach China zurückkehren, nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen \nhaben, wenn sie wie der Kläger sich im Ausland nicht politisch betätigt \nhaben\n\n35\n\nVgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 29. \nOktober 1997 (Gz.: 514-516.80/29876) an VG \nDüsseldorf und vom 29. Dezember 1997 (Gz.: 514-\n516.80/30242) an VG Aachen; vgl. Auswärtiges Amt, \nBericht vom 25. Oktober 2004 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik \nChina (Stand: Oktober 2004), Gz.: 508-516.80/03, \nSeite 28.\n\n36\n\nAuch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg; denn für das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlen \nhinreichende Anhaltspunkte.\n\n37\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nErmächtigungsgrundlagen sind § 34 AsylVfG iVm § 50 AuslG bzw. §§ 59 und 60 \nAbs. 10 AufenthG, deren Voraussetzungen gegeben sind. Die Ausreisefrist \nverlängert sich allerdings gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG auf einen Monat nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Diese gesetzliche \nFristverlängerung wurde durch das erfolgreiche Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO herbeigeführt, das im Ergebnis eine Anpassung an die vom Gesetz als \nRegelfall vorausgesetzte nicht qualifizierte Ablehnung des Asylantrages bewirkt. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-01-10/11a-k-605-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-01-10/11a-k-605-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282847","retrieved":"2026-07-09 02:57:54.463784+00:00"}}