{"status":"available","doknr":"OLD282884","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0106.9L2340.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-01-06","aktenzeichen":"9 L 2340/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Ersatzführerschein auszustellen.\n\n \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag (wörtlich),\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen \nErsatzführerschein auszustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 \nAbs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr \nzu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Sowohl der \nAnordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 3 VwGO \nin Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu \nmachen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat glaubhaft \ngemacht und hierzu in einer jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nausreichenden Weise dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Ausstellung eines \nErsatzführerscheins zusteht.\n\n6\n\nDabei kann offen bleiben, ob die begehrte einstweilige Anordnung deshalb nicht \nergehen kann, weil mit ihr entgegen der vorläufigen Natur des Verfahrens einer \nEntscheidung in der Hauptsache vorgegriffen würde, denn von diesen Grundsätzen \nkann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wirksamer \nRechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin \nunzumutbaren Folgen führen würde. \n\n7\n\nDas ist hier der Fall.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Ausstellung eines (Ersatz-) \nFührerscheins, mit dem gem. § 2 Abs.1 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - \ndie Fahrerlaubnis nachzuweisen ist, glaubhaft gemacht. Insbesondere geht die \nKammer im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Voraussetzung des § 25 \nAbs.1 Ziff. 3 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - erfüllt ist, nämlich der Antragsteller \nim Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. \n\n9\n\nDem Antragsteller wurde unstreitig am 18. April 1968 vom Straßenverkehrsamt \ndes Antragsgegners eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Der Antragsteller hat \ndurch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung auch in ausreichender Weise \nglaubhaft gemacht, dass ihm zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis nicht entzogen \nworden ist. Mehr als eine eidesstattliche Versicherung kann im Fall der \nNotwendigkeit eines solchen „negativen\" Beweises nicht verlangt werden.\n\n10\n\nDie vom Antragsgegner demgegenüber vorgebrachten Bedenken, die sich auf \nGrund einer Eintragung im Fahrerlaubnisregister des Antragsgegners ergeben, \nvermögen nicht durchzugreifen. Laut Ausdruck aus dem Fahrerlaubnisregister sind \ndort außer den allgemeinen Angaben zur Person und der Erteilung der Fahrerlaubnis \nfolgende Eintragungen enthalten:\n\n11\n\nStatus 05 entzogen Entzug durch .\n\n12\n\nSperrfrist 11.11.1911 KBA BZR Termin OKP \n\n13\n\nTÜV ab \n \n\n14\n\nBemerkung \n\n15\n\n391-2-160/76 ENTZ: D.FE.170576\n\n16\n\nAuffällig ist, dass in diesem Auszug als Datum für die Sperrfrist der 11.11.1911 \nangegeben ist und weiterhin lediglich Daten und Kürzel in dem Feld „Bemerkung\" \neingetragen sind, hingegen die eigentlich auszufüllenden Felder „Entzug durch\", \n„KBA\" und „ab\", die für eine Nachprüfung der Angaben unerlässlich sind, keine \nEintragungen enthalten. Was die Zahlen und Kürzel im Feld „Bemerkungen\" angeht, \nso reichen sie in dieser Form nicht, um eindeutig eine Entziehung der Fahrerlaubnis \ndarzutun, denn bemerkenswerter Weise sind sie ungenauer und nichtssagender als \ndie Angaben zur Erteilung, was verwunderlich ist bei der besonderen Bedeutung der \nEntziehung der Fahrerlaubnis für den Fahrerlaubnisinhaber. \n\n17\n\nInsgesamt lässt sich danach die Richtigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des \nAntragstellers nicht belegen. So hat der Antragsgegner lediglich darauf verwiesen, \ndass im Jahre 1968 das Fahrerlaubnisregister noch in Form von Karteikarten geführt \nworden und dann 1986 die Umstellung auf ein automatisiertes \nDatenverarbeitungsverfahren erfolgt sei, wozu man sämtliche Daten manuell durch \nunterschiedliche Erfassungskräfte eingegeben habe, was vor Vernichtung der \nKateikarten von besonders qualifizierten Mitarbeitern überprüft worden sei. 1998 sei \ndieses ADV-Verfahren durch das noch heute existierende Programm abgelöst \nworden, wobei manuelle Eingaben bei der Datenübernahme nicht erfolgt seien. Im \nAltverfahren seien Daten nicht gelöscht worden, so dass heute noch auf diesen \nBestand zurückgegriffen werden könne. Den Nachweis dafür, dass danach ein \nÜbertragungsfehler ausscheidet, hat der Antragsgegner jedoch mit diesem Vortrag \nallein nicht erbracht.\n\n18\n\nDes weiteren hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung am 20. Dezember \n2004 abgegeben, wonach er im Jahre 1988 einen Verkehrsunfall verursacht hatte \nund deshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft \neingeleitet worden war. Dieses Strafverfahren ist den Angaben des Antragstellers zu \nFolge dann eingestellt worden. Die Annahme, dass im Rahmen dieses \nErmittlungsverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Antragsteller nicht im Besitz \neiner Fahrerlaubnis ist, ist danach gerechtfertigt. Schließlich stehen dem \nAntragsteller keinerlei Möglichkeiten zur Verfügung, die „negative\" Tatsache, dass \nseine Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, unter Beweis zu stellen. \n\n19\n\nAngesichts dessen möglicherweise noch bestehende Zweifel daran, dass der \nAntragsteller noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, müssen sich zu Lasten des \nAntragsgegners auswirken, denn die Führung eines Fahrerlaubnisregisters mit \neindeutigen Angaben und Nachweisen liegt in seiner Sphäre. Gerade bei der \nUmstellung von Karteikarten usw. durch datenmäßige Erfassung hätte - um \nFehlerquellen und Manipulationen zu vermeiden - sichergestellt werden müssen , \ndass die erforderlichen Daten eindeutig und nachvollziehbar übertragen werden, d.h. \nauch, dass auf der Grundlage der Daten die einzelnen Vorgänge verifiziert werden \nkönnen.\n\n20\n\nSchließlich geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seinen \nFührerschein am 23. Juli 2004 in den Niederlanden durch Diebstahl verloren hat. \nDafür spricht das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll der niederländischen \nBehörde, das nach dem Diebstahl des Fahrzeugs des Antragstellers aufgenommen \nwurde. Darin ist vermerkt, dass sich auch der Führerschein des Antragstellers, sowie \nweitere Gegenstände in dem Fahrzeug befanden.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.. Er ist \nohne den Ersatzführerschein gehindert, am öffentlichen Straßenverkehr \nteilzunehmen. Im Hinblick darauf und insbesondere auf Grund der Gehbehinderung \ndes Antragstellers zu 50% stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung dar.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1GKG n.F., \nwobei wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des \nhalben Auffangwertes festgesetzt wird. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-01-06/9-l-2340-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-01-06/9-l-2340-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282884","retrieved":"2026-07-09 02:57:57.894582+00:00"}}