{"status":"available","doknr":"OLD283192","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1213.19K979.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-12-13","aktenzeichen":"19 K 979/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um ein sozialhilferechtliches Auskunftsverlangen \ndes Beklagten.\nMit Bescheid vom 17. Oktober 2002 ersuchte der Beklagte den Kläger um \nAuskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil die \nEhefrau des Klägers gegenüber ihrem Vater, dem Hilfe zur Pflege gewährt \nwurde, grundsätzlich unterhaltspflichtig sei und etwaige Unterhaltsansprüche \nfür die Zeit der Hilfegewährung kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten \nSozialhilfe auf den Beklagten als Sozialhilfeträger übergingen. Ausdrücklich \nwurden Nachweise über Einkommen zwischen dem 1. Juni 1999 bis zum 31. \nMai 2002 erbeten. Zuvor hatte die Ehefrau des Klägers nach erfolglosem \nWiderspruch nur Angaben über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse \ngemacht. \nDer Widerspruch vom 28. Oktober 2002, eingegangen am 30. Oktober 2002, \nwurde unter dem 29. November 2002 ohne nähere Angaben damit begründet, \ndass der Kläger von seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung getrennt lebe. \nAuch nachdem der Kläger vom Beklagten unter dem 4. Dezember 2002 \ndarauf hingewiesen worden war, dass die Trennung der Eheleute in keinerlei \nHinsicht nachprüfbar dargetan worden sei, blieb eine weitere Reaktion des \nKlägers aus. Daraufhin wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid \ndes Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28. Januar 2003, zugestellt \nam 28. Januar 2003, als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde \ndem Kläger für die Auskunft eine Frist bis zum 28. Februar 2002 - gemeint ist \nwohl 2003 - gesetzt und die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens \nangeordnet. Der maßgebliche Auskunftszeitraum erstrecke sich vom 1. Juni \n1999 bis zum 31. Mai 2002. Die Behauptung, der Kläger lebe von seiner \nEhefrau getrennt, sei als reine Schutzbehauptung offenbar unzutreffend.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben.\nEr behauptet ein Getrenntleben der Eheleute K. seit dem 1. Oktober \n2002. Insoweit macht der Kläger geltend, seine Ehefrau und er bewohnten in \nihrer im Miteigentum stehenden Wohnung getrennte Zimmer bzw. Etagen. \nWechselseitige Versorgungs- bzw. Unterhaltsleistungen würden nicht \nerbracht. Mahlzeiten würden nicht gemeinsam eingenommen, wenngleich die \nKüche gemeinsam genutzt werde. Jeder Ehegatte besorge seine eigene \nWäsche. Es gebe keine gemeinsame Kasse und auch kein gemeinsames \nKonto. Dass für das Jahr 2002 eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben \nworden sei, stehe einem Getrenntleben nicht entgegen, da die Trennung erst \n2002 erfolgt sei. Im Jahre 2003 sei eine getrennte Veranlagung erfolgt. Lasten \nund Kosten des Gemeinschaftsgrundstücks N. T. 4 in I. würden \nausweislich der Bescheide für 2002 und 2003 über die gesonderte und \neinheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von allen \nMiteigentümern zu gleichen Teilen getragen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28. \nJanuar 2003 aufzuheben,\nund ferner,\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \n\n6\n\nEr trägt vor, im Jahr 2001 und 2002 hätten die Eheleute noch eine \ngemeinsame Steuererklärung abgegeben; im Übrigen würde die Lohnsteuer \nder Ehefrau des Klägers weiterhin nach der für sie ungünstigen Steuerklasse \nV berechnet, obwohl im Falle des Getrenntlebens ein Wechsel der \nSteuerklasse hätte erfolgen müssen. Weiterhin fehlten Angaben und \nNachweise dazu, ob und in welcher Höhe der Kläger seiner Unterhaltspflicht \ngegenüber seiner Ehefrau nachkomme. Dasselbe gelte hinsichtlich der \nEinnahmen und Ausgaben betreffend das Hausgrundstück.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober \n2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe vom 28. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\nRechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 \nSatz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach sind die \nUnterhaltspflichtigen sowie ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten \nverpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des \nBSHG dies erfordert. \nDie Ehefrau des Klägers ist gegenüber ihrem Sozialhilfe empfangenden Vater \nunterhaltspflichtig gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).\nNach dem Vortrag des Klägers lebten die Ehegatten mindestens bis Ende \nSeptember 2002 in der ehelichen Wohnung im Haus N. T. 4 in I. \nzusammen. Der Kläger behauptet ein Getrenntleben von seiner Ehefrau erst \nseit dem 1. Oktober 2002. Ob diese Trennung - angesichts der offenbar bis \nheute fortbestehenden Nutzung der ehelichen Wohnung durch beide \nEhegatten - tatsächlich erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn ausweislich der \nangefochtenen Bescheide bezieht sich das streitgegenständliche \nAuskunftsersuchen lediglich auf die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai \n2002, mithin einen Zeitraum, in dem der Kläger auch nach seinem eigenen \nVortrag noch nicht von seiner Ehefrau getrennt lebte.\nDie - angeblich am 1. Oktober 2002 erfolgte - Trennung der Eheleute K. \nsteht dem sozialhilferechtlichen Auskunftsverlangen der Beklagten nicht \nentgegen, da es zur Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche \ngegen die Ehefrau des Klägers aus der Zeit vor der Trennung dient.\nHat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen \nbürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch, so geht dieser nach § 91 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem \nunterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. Es \nbesteht somit eine zeitliche Kongruenz von Hilfegewährung einerseits und \nUnterhaltsanspruch andererseits.\nMünder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 91 Rn. 18ff.\nFür den der Realisierung dieses Unterhaltsanspruchs dienenden \n(sozialhilferechtlichen) Auskunftsanspruch aus § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG gilt \nfolglich derselbe Bezugszeitraum.\nZur grundsätzlichen Kongruenz von Einkommens-, \nUnterhalts- und Auskunftszeitraum gem. § 1605 \nAbs. 1 BGB schon BGH Urteil vom 13. April 1983 -\n IVb ZR 374/81 -; i.d.S. auch zum maßgeblichen \nZeitraum bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 \nBAföG i.V.m. § 60 SGB I BGH, Urteil vom 19. \nDezember 1990 - XII ZR 117/89 -.\nMit der in § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG statuierten Auskunftspflicht wollte der \nGesetzgeber die Lücke schließen, die darin bestand, dass nur die \nUnterhaltspflichtigen selbst zur Auskunft über ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse verpflichtet waren, obwohl Einkommen und \nVermögen der Ehegatten die Lage der Unterhaltspflichtigen selbst so günstig \nbeeinflussen können, dass dies zu einem vermehrten Unterhalt dem \nSozialhilfeempfänger gegenüber führen kann.\nVgl. Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 116 Rn. 14ff.\nDaraus erhellt, dass die Voraussetzung des Zusammenlebens sich auf \ndenjenigen Zeitraum bezieht, für den ein - gesetzlich übergegangener - \nUnterhaltsanspruch in Rede steht.\n\n10\n\nDas Auskunftsersuchen ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil beim \nKläger bzw. seiner Ehefrau offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen \nvorhanden ist. Bereits der Wortlaut der Norm des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nmacht dabei deutlich, dass im Regelfall vom Unterhaltspflichtigen Angaben \nsowohl über Einkommen als auch Vermögen gefordert werden dürfen.\nZu diesem Erfordernis Schoch, in: LPK-BSHG, \na.a.O., § 116 Rn. 29.\nEs liegen hier angesichts des klägerischen Eigentumsanteils an dem \nGemeinschaftsgrundstück hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ihm \n- wie auch bei seiner Ehefrau - Einkommen und Vermögen vorhanden sein \nkönnen.\n\n11\n\nDie Auskunftserteilung ist schließlich auch zur Durchführung des BSHG \nerforderlich. Die Auskunftspflicht eines Unterhaltspflichtigen besteht nur, wenn \nund soweit die Sozialhilfeleistung in dem zur Entscheidung stehenden Fall \nvon seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und damit vom Bestehen eines \nUnterhaltsanspruchs abhängig ist.\nMergler/Zink, BSHG, Loseblatt-Kommentar Stand \nMärz 2004, § 116 Rn. 7. \nGem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG hängt die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt von davon ab, dass der Hilfe Suchende seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und \nMitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. \nDamit konkretisiert § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG den Nachranggrundsatz des § 2 \nBSHG. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen \nkann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von \nAngehörigen, erhält. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG werden Verpflichtungen \nanderer, besonders Unterhaltspflichtiger, durch dieses Gesetz nicht berührt.\nDer Vater der Ehefrau des Klägers hat demnach sein Einkommen zur \nBestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Etwaige Unterhaltsleistungen \nbeeinflussen insoweit die Höhe des Sozialhilfeanspruchs. Soweit der Hilfe \nSuchende Sozialhilfe erhält, kommt zudem ein Übergang eines nicht durch \nlaufende Zahlungen erfüllten Unterhaltsanspruchs auf den Träger der \nSozialhilfe in Betracht. Denn hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe \ngewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser \ngem. § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen \nzusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger \nder Sozialhilfe über. Eine rechtswahrende Mitteilung hierüber hat die Ehefrau \ndes Klägers durch Bescheid vom 6. Oktober 1989, zugestellt am 11. Oktober \n1989, erhalten.\nFür die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ist die \nAuskunft des Ehemannes und Klägers förderlich. Denn Einkommen bzw. \nVermögen des dem Sozialhilfeempfänger nicht unterhaltspflichtigen \nEhegatten des Unterhaltspflichtigen entlastet letzteren in seiner Verpflichtung \nersterem gegenüber und erhöht damit die Möglichkeit des \nUnterhaltsschuldners, dem Sozialhilfeberechtigten auch tatsächlich Unterhalt \nzu leisten.\nVgl. Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 116 \nRn. 15.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; angesichts der im \nTenor ausgewiesenen Kostenlastentscheidung ist eine Entscheidung über die \nNotwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \ngem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich. Die Gerichtskostenfreiheit des \nVerfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-13/19-k-979-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-13/19-k-979-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283192","retrieved":"2026-07-09 02:58:27.585992+00:00"}}