{"status":"available","doknr":"OLD283272","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1208.10L1823.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"10 L 1823/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nbeschlossen:\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 05. Mai 2004 \ngegen den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar \n2004 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer entsprechend des Beschlusstenors zu 1. gestellte Antrag der Antragsteller hat \nErfolg.\n\n2\n\nEr ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, da dem \nWiderspruch der Antragsteller gegen den Befreiungsbescheid des Antragsgegners \nvom 13. Januar 2004 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn durch diesen \nBescheid wird das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW baugenehmigungsfreie \nVorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 212 a Abs. 1 BauGB bauaufsichtlich \nzugelassen. Diese Vorschrift hat den Zweck, die aufschiebende Wirkung von \nRechtsbehelfen Dritter gegen jede Art der Zulassung von Bauvorhaben \nauszuschließen und ist daher jedenfalls auf den hier angefochtenen \nBefreiungsbescheid anzuwenden.\n\n3\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März \n1995 \n-3 S 3321/94-; NVwZ-RR 1995, 489 (zu § 10 Abs. 2 \nNr. 1 BauGB MaßnG); OVG NRW, Beschluss vom 1. \nDezember 1998 -10 B 2304/98, DVBl. 1999, 788 (zu \n§ 73 BauO NW); Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Kommentar (Stand der Bearbeitung: \nSeptember 2000), § 212 a Rn 26, Battis in \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 8. \nAufl. 2002, § 212 a Rn 2 - je m.w.N..\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet. \nDie gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen \ndem Aussetzungsinteresse der Antragsteller als betroffenen Nachbarn und dem \nöffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der durch den Befreiungsbescheid \nvom 13. Januar 2004 begünstigten Beigeladenen an deren sofortiger Ausnutzung \nfällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr Nachbarwiderspruch vom 05. Mai 2004 \nwird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben, weil der der \nBeigeladenen vom Antragsgegner erteilte Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2004 \nmit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren subjektiv-\nöffentlichen Nachbarrechten verletzt.\n\n5\n\nDen Antragstellern steht mit großer Wahrscheinlichkeit gegen den \nangefochtenen Befreiungsbescheid ein bauplanungsrechtliches Nachbarabwehrrecht \naufgrund ihres Gebietswahrungsanspruchs zu.\n\n6\n\nNach dem von der Rechtsprechung anerkannten sogenannten \nGebietswahrungsanspruch hat ein Nachbar im -wie hier- unbeplanten Innenbereich \nnach § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen Schutzanspruch, \nder über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus geht und der unabhängig von einer \nim Einzelfall bestehenden tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung durch das \nangefochtene Vorhaben gewährt wird. Dieser auf Schutz vor der Einleitung einer \nGebietsverfremdung zielende Anspruch setzt voraus, dass der Nachbar und das \nangefochtene Vorhaben nach der Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung \nim selben faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der \nBaunutzungsverordnung liegen und das Vorhaben mit dieser Gebietsart unvereinbar \nist.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n-4 C 28.91- BRS 55 Nr. 110.\n\n8\n\nDass sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das \nVorhabengrundstück, die mit einem gemeinsamen Doppelhaus bebaut sind, \ninnerhalb desselben, bauplanungsrechtlich als reines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. \n2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO einzustufenden, faktischen Wohngebiets liegen, ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhaben der Beigeladenen, nämlich \nErrichtung und Betrieb einer Mobilfunksendeanlage für das UMTS-Netz auf dem \nGrundstück B.----weg 13 in E. , ist als Anlage gewerblicher Nutzung,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2004 \n-7 B 2482/03- m.w.N.,\n\n10\n\nin einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO nicht \nallgemein zulässig (§ 3 Abs. 2 BauNVO). Die Mobilfunkanlage gehört offensichtlich \nauch nicht zu den nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen \ngewerblichen Nutzungen.\n\n11\n\nDer vor diesem Hintergrund vom Antragsgegner erteilte Bescheid vom 13. \nJanuar 2004, mit dem der Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die beantragte \nBefreiung für ihr vorgenanntes Bauvorhaben erteilt worden ist, ist mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig. Denn mit diesem \nBescheid wird unter Heranziehung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage das \nVorhaben der Beigeladenen bauaufsichtlich zugelassen. § 31 Abs. 2 BauGB ist \nvorliegend nicht einschlägig, da die Mobilfunkanlage des Beigeladenen nach \nAuffassung der Kammer eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 \nAbs. 2 Satz 2 BauNVO darstellt. Dies hat zur Folge, dass auf sie als nach der \nBaunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässiges Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 2. \nHalbsatz § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden ist.\n\n12\n\nOb Mobilfunksendeanlagen § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO unterfallen, ist bislang in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW ausdrücklich offen gelassen \nworden.\n\n13\n\nVgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Februar 2003 -10 B \n2417/02- NWVBl. 2003, 382, und vom 09. Januar \n2004 -7 B 2482/03-, BauR 2004, 792.\n\n14\n\nDa die hier in Rede stehende Mobilfunkanlage anders als in den diesen \nBeschlüssen zugrunde liegenden Fällen nicht in einem faktischen allgemeinen \nWohngebiet gelegen ist und daher eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht schon \nentsprechend § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gegeben sein kann, ist vorliegend die \nvorgenannte Rechtsfrage entscheidungserheblich. Denn auch § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO, der - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNO - nur solche \nNebenanlagen erfasst, deren (Hilfs-)Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder \nauf das konkrete Baugebiet beschränkt,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 01. November \n1999 \n-4 B 3.99-, BRS 62 Nr. 82, \n\n16\n\nist nicht einschlägig. Die Mobilfunkanlage der Beigeladenen deckt nämlich \nausweislich der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten „funktechnischen \nBegründung für die Standortauswahl\" einen weiträumigen, den Ortsteil P. der \nStadt E. jedenfalls überwiegend erfassenden Bereich ab und hat daher eine \nüber einzelne Baugrundstücke oder das konkrete Baugebiet deutlich hinausgehende \nFunktion. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist auf fernmeldetechnische Nebenanlagen \nwie Mobilfunkanlagen nicht anwendbar, da sie keinem der dort genannten \nVersorgungszwecke dienen. Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber mit \nder Novelle der BauNVO 1990 § 14 Abs. 2 BauNVO 1977 um Satz 2 ergänzt, um \nden Anwendungsbereich der Vorschrift auf fernmeldetechnische Nebenanlagen zu \nerweitern, weil auch sie der Versorgung der Baugebiete diesen könnten, jedoch vom \nBegriff der Elektrizität im Sinne des Satzes 1 nicht erfasst würden.\n\n17\n\nVgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Kommentar, § 14 BauNVO, Rn 1 a (Stand \nder Bearbeitung: Januar 1995) m.w.N.; vgl. auch \nBVerwG, Beschluss vom 01. November 1999, \na.a.O.\n\n18\n\nMit Blick auf diesen Normzweck sowie nach seinem unmittelbar auf den \nvorhergehenden Satz der Vorschrift Bezug nehmenden Wortlaut ist § 14 Abs. 2 Satz \n2 BauNVO wie § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auszulegen. Für die letztgenannte \nVorschrift ist anerkannt, dass der Begriff der Nebenanlage vor dem Hintergrund, dass \ndie Regelung Bestandteile weiträumiger Versorgungssysteme betrifft, auszulegen ist. \nNebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind daher in Abgrenzung \nzu den Hauptanlagen der Versorgungssysteme wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und \nKlärwerke alle Anlagen, die dezentraler, untergeordneter Bestandteil solcher \nübergreifenden Versorgungs- oder Entsorgungssysteme sind.\n\n19\n\nVgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, \n2. Aufl. 2003, § 14 Rn 30; Fickert/Fieseler, BauNVO, \nKommentar, 10. Aufl. 2002, § 14 Rn 11 f; Bielenberg, \na.a.O., § 14 Rn 26.\n\n20\n\nDementsprechend ist der in § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bezüglich des Begriffs \n„Baugebiet\" in Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verwendete Plural dahin \nzu verstehen, dass kein Bezug zur Versorgung des konkreten Baugebiets, in dem die \nNebenanlage gelegen ist, erforderlich ist. Als untergeordnete Bestandteile eines \nSystems öffentlicher Infrastruktur können diese Nebenanlagen vielmehr der Ver- und \nEntsorgung aller Baugebiete dienen.\n\n21\n\nVgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rn 31; \nBielenberg, a.a.O., § 14 Rn 27; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Februar 2003 -10 B 2417/02-, \na.a.O.\n\n22\n\nGemessen hieran sind auch Mobilfunkanlagen, die wie die hier in Rede stehende \nAnlage zur Versorgung eines Teilbereichs eines UMTS-Mobilfunknetzes dienen, als \nfernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \nanzusehen. Sie unterfallen auch in Anbetracht ihres Charakters als Sendeanlagen \nohne weiteres dem Begriff der „Fernmeldetechnik\" und dienen als unselbständige \nBestandteile des Gesamtversorgungssystems dem jeweiligen UMTS-Netz und \ndessen als Hauptanlage zu qualifizierenden zentralen bzw. übergeordneten \ntechnischen Steuerungseinrichtungen. \n\n23\n\nIm Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom \n08. Juli 1997 -14 B 93.3102- BRS 59 Nr. 181; Jung, \nDie baurechtliche Beurteilung von \nMobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 (27); \nWahlfels, Mobilfunkanlagen zwischen Rechtsstreit, \nVorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, 653 \n(657) dazu neigend auch Krist, Planungsrechtliche \nSteuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der \nAnsiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR 2000, \n1130 (1134); anderer Ansicht (ohne nähere \nBegründung): Hessischer VGH, Beschluss vom 29. \nJuli 1999 -4 TG 2118/99-, BRS 62 Nr. 83.\n\n24\n\nDanach ist für die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen in reinen \nWohngebieten -jedenfalls vorrangig- der Weg der Erteilung einer Ausnahme nach § \n31 Abs. 1 BauGB eröffnet.\n\n25\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01. \nNovember 1999, a.a.O..\n\n26\n\nDenn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird grundsätzlich mit der Festsetzung \neines Wohngebietes auch § 14 BauNVO Bestandteil eines Bebauungsplans, so dass \nnicht der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, \nsondern derjenige der im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme gemäß § 31 Abs. \n1 BauGB eröffnet ist. Das gilt gemäß § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB in gleicher \nWeise für das hier vorliegende faktische reine Wohngebiet.\n\n27\n\nDie danach erforderliche, im Wege der Ermessensausübung zu treffende \nEntscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen \ngemäß § 34 Abs. 1 BauGB hat der Antragsgegner nicht getroffen, sondern die \nMobilfunkanlage durch Erteilung eines Befreiungsbescheides nach § 34 Abs. 2 2. \nHalbsatz i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen.\n\n28\n\nEine Umdeutung der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung kann hier mit \nhoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen. Denn auch wenn im Rahmen des § 47 \nVwVfG NRW grundsätzlich die Möglichkeit der Umdeutung einer \nErmessensentscheidung - hier nach § 31 Abs. 2 BauGB - in eine andere \nErmessensentscheidung - hier gemäß § 31 Abs. 1 BauGB - besteht,\n\n29\n\nvgl. z.B. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \nKommentar, 6. Aufl. 2001, § 47 Rn 43,\n\n30\n\nist eine solche nur unter engen Voraussetzungen möglich. So muss die \ngetroffene Ermessensentscheidung den Zwecken der im Wege der Umdeutung \nherangezogenen Ermächtigungsgrundlage entsprechen und die Behörde beim \nErlass des fehlerhaften Verwaltungsakts gleichzeitig ihr Ermessen entsprechend der \ngesetzlichen Ermächtigung, die zum Erlass des anderen Verwaltungsakts berechtigt, \nausgeübt haben.\n\n31\n\nVgl. Sachs, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 8. Aufl. 2003, § 47 Rn 30.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage nicht erfüllt. Der nicht im \nangefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2004, jedoch im Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners enthaltenen „Befreiungsbegründung\" zufolge hat sich dieser bei \nseiner Entscheidung gänzlich auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des \n§ 31 Abs. 2 BauGB konzentriert und möglicherweise, wie die Verwendung des \nBegriffs „ist....zulässig\" nahe legt, das ihm nach dieser Vorschrift zustehende \nErmessen verkannt bzw. den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null \nangenommen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob die \ngrundsätzlichen materiell-rechtlichen Unterschiede der baurechtlichen Institute der \nAusnahme und der Befreiung im Allgemeinen der Möglichkeit einer Umdeutung \nentgegenstehen.\n\n33\n\nDes weiteren kann im Rahmen der vorliegenden summarischen Überprüfung \nnicht festgestellt werden, dass das dem Antragsgegner gemäß § 34 Abs. 2 2. \nHalbsatz i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen zugunsten des Vorhabens \nder Beigeladenen auf Null reduziert ist und daher etwa eine Umdeutung des \nangefochtenen Befreiungsbescheides unter erleichterten Voraussetzungen möglich \nist.\n\n34\n\nAuch wenn Mobilfunkanlagen beispielsweise in einem allgemeinen Wohngebiet \nals nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nausnahmsweise zulässig sein können,\n\n35\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 09. Januar 2004 \n-7 B 2483/03-, a.a.O.,\n\n36\n\nist nach Auffassung der Kammer jedenfalls bei einer wie hier in Rede stehenden \nEinrichtung einer solchen Anlage auf dem Dach eines in einem faktischen reinen \nWohngebiet gelegenen Doppelhauses für die Annahme einer Ermessensreduzierung \nauf Null grundsätzlich kein Raum. \n\n37\n\nVgl. auch Schuster, Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten \nfür Standorte von Mobilfunkanlagen, VBl. BW 2003, 177 (178).\n\n38\n\nDas gilt umsomehr, als die Frage, ob eine Errichtung der Mobilfunkanlage gerade \nan diesem Standort - und nicht etwa in benachbarten, gegebenenfalls \nplanungsrechtlich weniger geschützten Bereichen - geboten ist, nicht ohne eine - \nbislang nach Aktenlage unterbliebene - nähere Prüfung und Bewertung der \nbauplanungsrechtlichen örtlichen Verhältnisse beantwortet werden kann.\n\n39\n\nVgl. auch OVG NW, Beschluss vom 08. Oktober \n2003 - 7 A 1397/02 - zur Relevanz der Frage \ngeeigneter Alternativstandorte im Rahmen einer \nErmessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 \nBauGB.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen kann auch der von ihr vorgelegten \n„funktechnischen Begründung für die Standortauswahl\" nicht entnommen werden, \ndass der von ihr gewählte Vorhabenstandort im vorgenannten Sinne alternativlos ist. \nVor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob bzw. inwieweit § \n34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB für nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise \nzulässige Vorhaben über die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB \nhinaus auch Raum für eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB \nbietet. Eine solche kommt nämlich mit Blick darauf, dass die Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB ein baurechtliches Instrument darstellt, um bei der Anwendung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans in speziellen Fallgestaltungen \nEinzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten,\n\n41\n\nvgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, Rn 95 f. \nm.w.N.,\n\n42\n\nvorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Denn unter \nBerücksichtigung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage der \nBeigeladenen entsprechend § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz \n2 BauNVO ist eine derartige Fallgestaltung hier nicht gegeben. Darüber hinaus ist \nnach Auffassung der Kammer aus den vorgenannten, im Rahmen der Prüfung des § \n34 Abs. 2 2. Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB angeführten Gründen \nauch bei unterstellter entsprechender Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB für die \nAnnahme einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des streitigen Vorhabens \nkein Raum.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können \ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden, da sie einen Antrag gestellt \nhat. Ihre außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht \nerstattungsfähig, weil die Beigeladene in der Sache unterlegen ist.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus \nder Sicht der Antragsteller Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliche \nEigeninteressen hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen \nab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der \nAngelegenheit ist er in Übereinstimmung mit Ziff. 7 a) des Streitwertkataloges der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR \n2003, 1883) im Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro festzusetzen. Danach \nerscheint im Klageverfahren ein Betrag von 7.500,00 Euro als angemessen, der in \ndiesem Verfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.\n\n45\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n46\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz \n3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nbereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie \nmuss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n48\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, \nsoweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertreten lassen.\n\n49\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\n50\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie \nentscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht \nabhilft.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-08/10-l-1823-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-08/10-l-1823-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283272","retrieved":"2026-07-09 02:58:35.340831+00:00"}}