{"status":"available","doknr":"OLD283271","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1208.10K4188.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"10 K 4188/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Flurstücken in D. -S. , \nGemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14 mit der Straßenbezeichnung D. . Wegen \nder Einzelheiten wird auf Blatt 197 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n3\n\nAm 30. Oktober 2001 wurde der Klägerin unter anderem für die streitigen \nGrundstücksflächen eine Baugenehmigung für „die Nutzung der Freifläche (...) als \nStellplatz für ungenutzte Container und Silobehälter für Baustoffe als Freilager\" \nerteilt. Die streitigen Grundstücksflächen grenzen in nördlicher Richtung an die \nSchienenanlagen der Emschertalbahn. In westlicher Richtung grenzen die \nstreitgegenständlichen Grundstücksflächen an den Landwehrbach, der von ihnen \noptisch durch vorgelagerte Bäume und Sträucher getrennt wird. Westlich des \nLandwehrbachs befindet sich auf der Höhe des streitgegenständlichen \nGrundstücksbereichs sowie weiter in südliche Richtung eine im wesentlichen \nunbebaute und zum großen Teil als Feld genutzte Fläche. Östlich des \nLandwehrbachs befindet sich in ca. 200 m Entfernung ein Gebäude, in dem \nverschiedene Einzelhandelsbetriebe untergebracht sind. Etwa 125 m südlich der an \nden streitgegenständlichen Grundstücksbereich grenzenden Schienenanlagen \nbefindet sich ein Gartencenter mit vorgelagerten Parkplätzen. Zwischen der Trasse \nder Emschertalbahn, dem Landwehrbach, dem Gartencenter sowie dem die \nEinzelhandelsbetriebe beherbergenden Gebäude erstreckt sich somit eine sehr \ngroße Fläche von ca. 25.000 m², die als Stellplatzanlage zum Teil für PKW sowie \nzum Teil für Container und Silobehälter genutzt wird und innerhalb der der streitige \nGrundstücksbereich liegt.\n\n4\n\nDie betroffenen Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 36 der Stadt D. -S. in der Fassung der 3. Änderung sowie der 1. \nErgänzung des Bebauungsplans Nr. 36. Im Flächennutzungsplan der Stadt D. -\nS. ist der betroffene Bereich als „Gewerbegebiet\" ausgewiesen.\n\n5\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm folgenden Verlauf: Der Rat der Stadt D. -\nS. beschloss unter anderem für das Grundstück der Klägerin am 24. September \n1968 den Bebauungsplan Nr. 36 als Satzung. Hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung wurde unter anderem für dieses Grundstück die Festsetzung \n„Gewerbegebiet\" getroffen. Am 3. März 1969 genehmigte die Landesbaubehörde \nRuhr diesen Bebauungsplan unter anderem unter der Auflage, innerhalb der \nVerkehrsfläche westlich der Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71 und 75 der Flur 2, \nGemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand zur westlichen Grenze der oben \ngenannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche - Parkanlage - festzusetzen. Ein \nBeschluss, mit dem der Rat der Stadt D. -S. dem unter Auflagen genehmigten \nPlan beigetreten ist, findet sich weder in den Verwaltungsvorgängen zur Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 36, noch lässt sich eine derartige Beschlussfassung der \nPlanurkunde selbst entnehmen. Am 26. März 1969 wurde die Genehmigung der \nLandesbaubehörde Ruhr ortsüblich bekannt gemacht. \n\n6\n\nMit ortsüblicher Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 trat die im vereinfachten \nVerfahren nach § 13 BBauG beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 \nund mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 13. Januar 1977 die ebenfalls im \nvereinfachten Verfahren beschlossene 2. Änderung dieses Bebauungsplans in Kraft. \nBeide Änderungen betrafen lediglich einen kleinen, für die vorliegenden Verfahren \nirrelevanten Teilbereich des Bebauungsplangebietes.\n\n7\n\nAm 30. November 1989 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese hatte zum einen die \nUmstellung von der BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 zum Gegenstand. Des \nWeiteren ist in dem Änderungsplan, gestützt auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977, \nfestgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen \nEinzelhandelsbetriebe im Plangebiet nur ausnahmsweise zulässig sein sollen \n(textliche Festsetzung F 2). Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für die 3. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 36 sowie Ort und Zeit seiner dauernden \nEinsichtnahme wurden am 27. April 1990 ortsüblich bekannt gemacht. \n\n8\n\nUnter dem 22. Mai 1997 beschloss der Rat der Stadt D. -S. die \n1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 als Satzung. Diese trat mit der am 3. \nNovember 1997 vorgenommenen ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung \ndes sie betreffenden Anzeigeverfahrens sowie der Bekanntmachung des Ortes und \nder Zeit ihrer dauernden Einsichtnahme in Kraft. Sie erweitert den Geltungsbereich \ndes Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 in nordwestliche Richtung. Hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung wurde unter anderem für den im Eigentum der Klägerin \nstehenden und in diesem Bereich liegenden Grundstücksteil die Festsetzung \n„Gewerbegebiet\" getroffen. Darüber hinaus wurde unter anderem auch für den \nerweiterten Bereich des Plangebiets festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe i.S.d. \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind (textliche Festsetzung F \n1). \n\n9\n\nUnter Beteiligung und mit Zustimmung der zuständigen IHK und der \nBezirksregierung Münster siedelten sich in den folgenden Jahren in der näheren \nUmgebung des Grundstücks der Klägerin einige jedenfalls zum Teil großflächige \nEinzelhandelsbetriebe an (Baumarkt, Getränkemarkt, Gartenmarkt, Markt für \nTiernahrung und Zoobedarf). \n\n10\n\nAm 6. Dezember 2000 beschloss der Betriebsausschuss III die Aufstellung und \nöffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 163 „Westring\". Der Geltungsbereich \ndieses Bebauungsplans soll die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 36 sowie \nder 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 umfassen. Städtebauliches Ziel der \nPlanung war es zum einen, zusätzliche zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen \nauszuschließen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem produzierenden \n(Handwerks-)Betrieb stehen und ihre Verkaufsflächen von untergeordneter Größe \nsind sowie zum anderen, die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe durch eine \nAusnahmefestsetzung mit Beschreibung ihrer vorhandenen Nutzungen und ihren \nSortimenten auch weiterhin zu ermöglichen.\n\n11\n\nZur Sicherung dieser Planung beschloss der Rat der Stadt D. -S. am \n14. Dezember 2000 für den vorgesehenen Planbereich den Erlass einer auf zwei \nJahre befristeten Veränderungssperre, die am 5. Januar 2001 amtlich bekannt \ngemacht wurde und am 06. Januar 2001 in Kraft trat. \n\n12\n\nAm 10. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt D. -S. , die \nVeränderungssperre für den Zeitraum von einem Jahr zu verlängern. Von einem \nInkraftsetzen dieser Verlängerung wurde im Folgenden jedoch abgesehen. Der Rat \nstimmte vielmehr am 12. Dezember 2002 den Zielen und Inhalten des Zentren- und \nEinzelhandelskonzeptes zu. Aufbauend hierauf wurde in der Sitzung des \nBetriebsausschusses III am 4. Dezember 2002 der Durchführungs- und \nAuslegungsbeschluss zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans mit der \nZielsetzung gefasst, „den Bereich Westring als Entwicklungsschwerpunkt \n(Sondergebiet) für den großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment mit nicht-\nzentrenrelevanten Sortimenten\" darzustellen. In seiner Sitzung vom 3. April 2003 \nbeschloss der Rat der Stadt D. -S. den Erlass einer erneuten, wiederum auf \nzwei Jahre befristeten Veränderungssperre. In der Sitzungsvorlage ist zur \nBegründung ausgeführt: \n\n13\n\n„Aufgrund des im Zentren- und Einzelhandelskonzept an die \nVerwaltung gerichteten Arbeitsauftrages, Teile des Gebietes beiderseits \ndes Westrings zukünftig für nichtzentrenrelevanten, großflächigen \nEinzelhandel vorzusehen, ergibt sich ein neuer Planungs- und \nSteueransatz - weg von einer sichernden, bestandsschützenden hin zu \neiner gestaltenden Bauleitplanung mit Sondergebiets-Festsetzungen. Die \nZielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 163 besteht nunmehr nicht in der \nplanungsrechtlichen Sicherung des Bestandes, sondern in der \nWeiterentwicklung eines Teilbereiches des Gestaltungsbereiches als \nStandort für großflächigen Einzelhandel im Fachmarktsegment als \nErgänzungsstandort zum Hauptzentrum Altstadt. \n\n14\n\nHieraus folgt, dass die in der Vorlage 2002/249 genannte \nstädtebauliche Begründung für die Verlängerung der Veränderungssperre \nteilweise überholt und damit nicht mehr geeignet ist, die städtebauliche \nErforderlichkeit einer das laufende Aufstellungsverfahren zum \nBebauungsplan Nr. 163 begleitenden Veränderungssperre zu belegen. \nWegen der daraus resultierenden möglichen rechtlichen Anfechtbarkeit \nder Verlängerungssatzung wurde von einem Inkrafttreten der \nVerlängerungssatzung abgesehen. \n\n15\n\nDa jedoch weiterhin zu befürchten ist, dass die Umsetzung der \nZielsetzung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes durch \nBauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden \nkönnte, soll eine Satzung über die Veränderungssperre unter \nBerücksichtigung der geänderten städtebaulichen Ziele für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 163 „Westring\" erneut \nbeschlossen werden. \n\n16\n\nDurch den Beschluss einer erneuten Veränderungssperre ist die \nSicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 163 für den Zeitraum von weiteren zwei Jahren \ngewährleistet. Gemäß § 17 Abs. 3 bedarf der Beschluss einer Satzung \nüber eine erneute Veränderungssperre der Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde (Regierungsbezirk Münster).\"\n\n17\n\nKorrespondierend mit dieser Zielsetzung sieht der aktuelle Entwurf des \nBebauungsplans Nr. 163 unter anderem für das Grundstück der Klägerin eine \nSondergebietsfestsetzung sowie eine differenzierte Regelung hinsichtlich der im \neinzelnen zulässigen Sortimente vor. \n\n18\n\nAm 22. April 2003 erteilte die Bezirksregierung Münster gemäß § 17 Abs. 3 \nBauGB ihre Zustimmung zum Erlass der erneuten Veränderungssperre. Die \nVeränderungssperre wurde am 20. Mai 2003 öffentlich bekannt gemacht. \n\n19\n\nNach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im November 2003 wurden die \nBeschlüsse zur Aufstellung und Auslegung sowie die öffentliche Auslegung des \nEntwurfs des Bebauungsplans Nr. 163 „Westring\" am 21. Juni 2004 öffentlich \nbekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit \nvom 5. Juli bis zum 6. August 2004. \n\n20\n\nAm 8. September 2004 beschloss der Betriebsausschuss III der Stadt D. -\nS. , den Planentwurf infolge nachträglich vorgenommener Ergänzungen erneut \nöffentlich auszulegen. Dies ist bislang nicht erfolgt; nach Auskunft der Stadt D. -\nS. vom 24. November 2004 steht der genaue Zeitraum für die erneute öffentliche \nAuslegung vielmehr noch nicht fest. Auch die 63. Änderung des \nFlächennutzungsplans ist derzeit noch nicht rechtsverbindlich. Der Änderungsentwurf \nliegt zur Zeit der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vor.\n\n21\n\nMit Antrag vom 26. Juli 1999 begehrte die Klägerin die Erteilung eines \nVorbescheides für die Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt) mit einer \nVerkaufsfläche von 3804,92 m² auf einem Teil der oben bezeichneten in ihrem \nEigentum stehenden Grundstücksflächen. Nach der Betriebsbeschreibung sollen in \ndem Fachmarkt Elektrogeräte, Bau- und Heimwerkergeräte, Unterhaltungselektronik, \nEntertainment, Ton- und Bildträger, Computer, Software, Tele- und \nBürokommunikation, Car-HIFI, Foto, Video, Multimedia und Internet angeboten \nwerden.\n\n22\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides für die \nErrichtung des Media-Marktes mit Bescheid vom 28. September 1999 ab. Zur \nBegründung trug er vor, das Vorhaben verstoße gegen die textliche Festsetzung F 2 \nder 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36. Hiernach könne ein \nEinzelhandelsbetrieb, wie er von der Klägerin geplant sei, nur ausnahmsweise \nzugelassen werden. Ein derartiger Ausnahmefall sei vorliegend jedoch nicht \ngegeben. Insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Diese ergebe sich \naus der mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 verfolgten städtebaulichen \nZielsetzung, das Hauptzentrum der Stadt D. -S. in seiner \nVersorgungsaufgabe zu stärken. Auch liege keine atypische Fallgestaltung vor. \nSchließlich handele es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb, der ohnehin nur in einem Sondergebiet oder in einem \nKerngebiet zulässig sei. \n\n23\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie \nsich die Errichtung eines Media-Marktes zentrenschädlich auswirken könne, obwohl \ndiese doch gerade von der Bevölkerung gewünscht werde. Im Übrigen existiere in \nder D. -Rauxeler Altstadt kein adäquates Grundstück für die Errichtung eines \nderart großen Vorhabens.\n\n24\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000 wies der Beigeladene den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen \ndie im Ablehnungsbescheid des Beklagten dargelegten Gründe.\n\n25\n\nAm 14. August 2000 hat die Klägerin Klage erhoben\n\n26\n\nZur Begründung trägt sie vor, sie habe auf der Grundlage des \nAusgangsbebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. oder alternativ nach § 34 \nBauGB einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die \nFestsetzungen der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 \nstünden ihrem Anspruch nicht entgegen, da diese Pläne nichtig seien. Die Nichtigkeit \nder 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ergebe sich zum einen daraus, dass als \nRechtsgrundlage für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von \nEinzelhandelsgeschäften fälschlicherweise § 1 Abs. 5 BauNVO und nicht § 1 Abs. 9 \nBauNVO in die Festsetzung aufgenommen worden sei. Zum anderen sei die für das \nGrundstück der Klägerin getroffene Festsetzung „Gewerbegebiet\" funktionslos. \nInfolge der Ansiedlung verschiedener großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne \nvon § 11 Abs. 3 BauNVO handele es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein \nfaktisches Sondergebiet. Weiterhin ergebe sich die Nichtigkeit der 3. Änderung des \nBebauungsplanes aus dem Fehlen städtebaulicher Gründe für die lediglich \nausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben. \nAus vorgenannten Gründen ergebe sich auch die Nichtigkeit der 1. Ergänzung des \nBebauungsplans Nr. 36. Im Hinblick auf die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. \n36 sei darüber hinaus die fehlende Harmonisierung mit den im \nAusgangsbebauungsplan getroffenen bzw. nicht getroffenen Festsetzungen der \nBaugrenzen zu rügen. Diese führe zu völlig ungeordneten Bebauungsmöglichkeiten \nim Grenzbereich beider Bebauungspläne. \nWeiterhin trägt die Klägerin vor, jedenfalls aber sei der Ausgangsbebauungsplan \nNr. 36 der Stadt D. -S. unwirksam, weil der Plan in der Form, in dem er \ngenehmigt worden sei, nicht beschlossen worden sei und der Satzungsbeschluss \ndemzufolge nicht in der beschlossenen Form bekannt gemacht worden sei. Vielmehr \nsei der Bebauungsplan Nr. 36 mit dem Inhalt bekannt gemacht worden, den er durch \ndie Maßgaben der Genehmigungsverfügung erhalten habe. \nIm Falle der so begründeten Nichtigkeit des Ausgangsbebauungsplans beurteile sich \ndie Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundstücksnutzung nach § 34 \nBauGB. Dies ergebe sich aus den baulichen und topographischen Verhältnissen im \nUmgebungsbereich des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach § 34 BauGB sei \ndas Vorhaben der Klägerin zulässig, da es sich bei dem betroffenen Gebiet entweder \num ein faktisches Sondergebiet oder um eine Gemengelage mit Elementen von \ngewerblichen und sondergebietspflichtigen Nutzungen handele. In beide Gebiete \nfüge sich das Vorhaben der Klägerin ein. \nFür den Fall, dass der Erteilung des Vorbescheides nunmehr Fernwirkungen im \nSinne des am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen § 34 Abs. 3 BauGB n. F. \nentgegenstünden, müsse festgestellt werden, dass der Klägerin jedenfalls bis zum \nIn-Kraft-Treten der neuen Rechtslage ein Anspruch auf die Erteilung des \nVorbescheides zugestanden habe. Weiter sei die Veränderungssperre unwirksam \nund habe dem Vorhaben daher nicht entgegengestanden. Die mit dem Beschluss zur \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 163 verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen \nseien nämlich abwägungsfehlerhaft. Dies folge zum einen daraus, dass der Beklagte \nbei seiner Planung offensichtlich von der Wirksamkeit der 3. Änderung und der \n1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 ausgegangen sei. Zum anderen könne \ndas Anliegen, zentrenrelevanten Einzelhandel in dem betroffenen Bereich \nauszuschließen, keine Zustimmung finden. Die Ergänzung des Angebots des \ninnerstädtischen Einzelhandels im eigentlichen Stadtzentrum durch weitere \nVerkaufsflächen im Bereich des Westrings entspreche den Bedürfnissen der \nBevölkerung und sei städtebaulich sinnvoll. Diese Abwägungsfehlerhaftigkeit des \nPlanentwurfs erfasse wegen ihrer Akzessorietät auch die Veränderungssperre und \nführe zu deren Unwirksamkeit. Hilfsweise habe die Klägerin jedenfalls einen \nAnspruch auf die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Weiterhin \nhilfsweise sei ihr der Vorbescheid bis zum Inkrafttreten der ersten \nVeränderungssperre oder in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten der ersten \n Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre zu \nerteilen gewesen. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. \nSeptember 1999 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen \nvom 26. Juli 2000 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage zur Errichtung \neines Elektro-Fachmarktes („Media-Markt\") vom 26. Juli 1999 auf \ndem Grundstück Am Landwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , \nFlur 2, 14, Flurstücke 246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu \nbescheiden,\n\n29\n\nhilfsweise\n\n30\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum 19. Juli 2004 verpflichtet \nwar, ihre Vorbescheidsanfrage vom 26. Juli 1999 zur Errichtung eines \nElektro-Fachmarktes („Media-Markt\") auf dem Grundstück Am \nLandwehrbach, Gemarkung C.--ringhausen , Flur 2, 14, Flurstücke \n246, 247 u.a. in D. -S. positiv zu bescheiden.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan Nr. 36 sei wirksam. Er gehe \ndavon aus, dass im Jahre 1969 ein Beitrittsbeschluss zu den von der \nLandesbaubehörde Ruhr gemachten Auflagen gefasst worden sei, auch wenn dieser \nsich nicht (mehr) in den Akten befinde. Die im Bebauungsplan Nr. 36 enthaltene \nFestsetzung des streitgegenständlichen Bereichs als „Gewerbegebiet\" sei auch nicht \nfunktionslos geworden. Dem stünde insbesondere nicht die erfolgte Ansiedlung des \nBaumarktes und des Gartencenters entgegen. Diese Einzelhandelsbetriebe seien \nunter Anwendung des in der 3. Änderung und der 1. Ergänzung des Bebauungsplans \nNr. 36 textlich festgesetzten Ausnahmevorbehalts und unter Beachtung der mit \ndiesen Festsetzungen verfolgten städtebaulichen Zielsetzung genehmigt worden. Es \nhandele sich um Vorhaben mit schmalen Warensortimenten und mit nicht-\nzentrenrelevanten Kernsortimenten. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, es \nfehle nicht an einer städtebaulichen Begründung für den mit der 3. Änderung sowie \nder 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 festgesetzten Ausnahmevorbehalt. \nDiese sei der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 ausdrücklich \nzu entnehmen. \nUnabhängig hiervon sei des Fassen eines Beitrittsbeschlusses für das \nWirksamwerden des Bebauungsplans Nr. 36 vorliegend gar nicht erforderlich \ngewesen, da die seitens der Aufsichtsbehörde beigefügte Maßgabe rein \nredaktioneller Art gewesen sei. Werde der Inhalt des vom Gemeinderat \nbeschlossenen Plans durch die Maßgabe materiell nicht verändert, sei ein \nBeitrittsbeschluss nicht erforderlich. Weiterhin sei in der 3. Änderung des \nBebauungsplans ein gegenüber dem Ausgangsbebauungsplan verselbständigter \nÄnderungsplan zu sehen. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Festsetzungen \ndes Ursprungsbebauungsplans erneut in den planerischen Abwägungsprozess \neinbezogen worden seien. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 36 sei die \nplanungsrechtliche Situation im übrigen nach § 35 BauGB zu beurteilen. Darüber \nhinaus trägt der Beklagte in Bezug auf den Erlass der erneuten Veränderungssperre \nvor, besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB seien zum einen infolge \nder grundlegenden Änderung der mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 163 verfolgten \nPlanungsziele gegeben. Zum anderen weise das Aufstellungsverfahren bezüglich \ndes Bebauungsplans Nr. 163 einen besonderen Schwierigkeitsgrad und eine Vielzahl \nzu berücksichtigender städtebaulicher Rahmenbedingungen auf. Schließlich macht \nder Beklagte geltend, der begehrte Vorbescheid sei der Klägerin auch nicht mit Blick \nauf § 33 BauGB zu erteilen, da der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 163 infolge des \nErfordernisses einer erneuten Planauslegung noch keine Planreife im Sinne von § 33 \nBauGB erreicht habe. \n\n34\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n35\n\nMit Beschluss vom 28. August 2003 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens \ngemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag der Beteiligten \nangeordnet. Auf Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2004 ist das Verfahren wieder \naufgenommen worden.\n\n36\n\nDie Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. November \n2004 sowie die im Ortstermin gefertigten Fotos Bezug genommen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nPläne des Beklagten und den Verwaltungsvorgang des Beigeladenen Bezug \ngenommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n39\n\nDie Klage hat in vollem Umfang keinen Erfolg. \n\n40\n\n1. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin \nhat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 26. Juli 1999 \n- diese ist entsprechend der klarstellenden Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten \nin der mündlichen Verhandlung auf die Frage der zulässigen Nutzungsart im \nplanungsrechtlichen Sinne beschränkt -, weil ihrem Bauvorhaben Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \n\n41\n\nDem Vorhaben des Elektro-Fachmarktes steht allerdings nicht bereits die \nSperrwirkung der seitens der Stadt D. -S. am 5. Januar 2001 sowie am 3. \nApril 2003 erlassenen Veränderungssperren für den in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplan Nr. 163 „Westring\" entgegen (a). Auch die Festsetzungen der 3. \nÄnderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -\nS. i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB stehen der Erteilung des Bauvorbescheides nicht \nentgegen (b). Das begehrte Bauvorhaben ist jedoch zu versagen, weil das \nstreitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Außenbereich liegt und es sich bei \ndem beantragten Elektro-Fachmarkt um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 \nAbs. 2 BauGB handelt, das öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt (c)\n\n42\n\na) In dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben der Klägerin nicht die Sperrwirkung \nder von der Stadt D. -S. am 5. Januar 2001 erlassenen Satzung über die \nAnordnung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplan Nr. 163 „Westring\" entgegen. Die Geltungsdauer dieser am 6. \nJanuar 2001 in Kraft getretenen und auf zwei Jahre befristeten Veränderungssperre \nendete bereits am 5. Januar 2003. \n\n43\n\nAuch die seitens der Stadt D. -S. am 3. April 2003 (erneut) beschlossene \nund ebenfalls auf zwei Jahre befristete Veränderungssperre steht der Errichtung des \ngeplanten Einzelhandelsbetriebes nicht entgegen. Zwar unterfällt das Vorhaben der \nKlägerin § 3 Nr. 1 der vorgenannten Satzung über die Anordnung der \nVeränderungssperre - diese Vorschrift regelt unter anderem, dass im räumlichen \nGeltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht \ndurchgeführt werden dürfen - und auch wird das Grundstück der Klägerin vom \nräumlichen Geltungsbereich der Satzung erfasst. Jedoch kann die \nVeränderungssperre gegenüber der Klägerin keine Sperrwirkung entfalten, weil die \nSatzung über die Anordnung der Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit nach \ndem 20. Mai 2004 nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Die erneute \nVeränderungssperre hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nur erlassen werden \ndürfen, wenn „besondere Umstände\" i.S. des § 17 Abs. 2 BauGB dies gerechtfertigt \nhätten. Ein Vorliegen solcher Umstände ist jedoch nicht ersichtlich.\n\n44\n\nBei der in Rede stehenden Sperre handelt es sich - wie auch der Begründung \nder Sitzungsvorlage betreffend den Beschluss der erneuten Veränderungssperre \nvom 3. April 2003 zu entnehmen - um eine erneute Veränderungssperre im Sinne \ndes § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine im Verhältnis zu der am 14. Dezember \n2000 beschlossenen ersten Veränderungssperre selbständige andere \nVeränderungssperre. Der Erlass einer selbständigen anderen Veränderungssperre \nsetzt nämlich voraus, dass die nacheinander bezüglich desselben Bereichs \nerlassenen Veränderungssperren auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem \nZusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, sich also auf \nverfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen,\n\n45\n\n vgl. OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980 - II N 2/79-, \nBauR 1981, 251; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-\nKommentar, Stand der Bearbeitung: Februar 2004, § 17 \nRn. 59.\n\n46\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall, denn im Anschluss an den den Bebauungsplan \nNr. 163 „Westring\" betreffenden Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember 2000 sowie \nden am 14. Dezember 2000 erfolgten Erlass der ersten Veränderungssperre wurde \nseitens der Stadt D. -S. kein erneuter Planaufstellungsbeschluss betreffend \ndas vom Bebauungsplanentwurf Nr. 163 „Westring\" umfasste Plangebiet \ngefasst.\n\n47\n\nDie Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Erlass der erneuten \nVeränderungssperre ergeben sich aus § 17 Abs. 3 BauGB. Danach kann die \nGemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft \ngetretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die \nVoraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, also die allgemeinen - an jede \nVeränderungssperre zu stellenden -Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die erneute \nVeränderungssperre diese allgemeinen, sich vornehmlich aus § 14 Abs. 1 BauGB \nergebenden Voraussetzungen erfüllt, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da sie \njedenfalls eine hierüber hinausgehende Voraussetzung nicht erfüllt. Entgegen dem \nWortlaut des § 17 Abs. 3 BauGB reicht allein die Erfüllung der in § 17 Abs. 3 i.V.m. § \n14 Abs. 1 BauGB normierten Voraussetzungen nicht aus, um den Erlass einer \nerneuten Veränderungssperre als zulässig anzusehen, sofern dieser - wie hier - dazu \nführt, dass die Geltungsdauer aller hinsichtlich der betroffenen Grundstücksflächen \nangeordneten Sperren insgesamt den Zeitraum von drei Jahren übersteigt. Mit Blick \nauf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG setzt die Erneuerung einer \nVeränderungssperre in diesem Fall für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Jahres - \nebenso wie dies § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite, sich auf das vierte Sperrjahr \nerstreckende Verlängerung einer Veränderungssperre fordert - das Vorliegen \n„besonderer Umstände\" voraus,\n\n48\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 2983/89-, BauR 2001, \n1388; OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 1980, a.a.O.; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand der \nBearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 47.\n\n49\n\nAuf diese Weise soll verhindert werden, dass das Instrument der Erneuerung \neiner ausgelaufenen Veränderungssperre zur unzulässigen Umgehung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB missbraucht werden kann. \n\n50\n\nErsetzt die Gemeinde in zeitlicher Hinsicht die zweite Verlängerung durch den \nErlass einer erneuten Veränderungssperre ohne dass „besonderen Umständen\" \nvorliegen, so ist die gleichwohl verhängte Veränderungssperre jedenfalls für die Zeit \nnach dem Ablauf des dritten Sperrjahres unzulässig und infolgedessen \nunwirksam,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.\n\n52\n\n„Besondere Umstände\" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen vor, wenn ein \nPlanverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem \nallgemeinen Rahmen der städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, \nwobei es sich um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des \nVerfahrensablaufs handeln kann. Weiterhin muss gerade die Ungewöhnlichkeit des \nFalles ursächlich dafür gewesen sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die \nübliche Zeit erfordert. Schließlich muss die jeweilige Gemeinde die - \nverzögerungsverursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben. Insoweit \nmuss die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten vertreten, wobei im \nAllgemeinen - im Sinne einer widerlegbaren Regel - davon ausgegangen werden \nkann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf ein Fehlverhalten \nder Gemeinde zurückzuführen sind,\n\n53\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 2. März 2001, a.a.O.; OVG Saarland, \nUrteil vom 11. Januar 1980, a.a.O.; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand der \nBearbeitung: Februar 2004, § 17 Rn. 37.\n\n54\n\nDiesen Anforderungen wird die am 3. April 2003 beschlossene erneute \nVeränderungssperre nicht gerecht. Zum einen werden „besondere Umstände\" \nentgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht durch die am 12. Dezember 2002 \nerfolgte Zustimmung des Rates der Stadt D. -S. zum Zentren- und \nEinzelhandelskonzept und die damit verbundene Änderung der Planungsziele \nbegründet. Sowohl Änderungen der städtebaulichen Ausgangslage für die Planung \nals auch aus anderen Gründen seitens der Gemeinde betriebene Änderungen des \nPlanungskonzepts gehören zu den üblichen Varianten des Ablaufs eines \nPlanaufstellungsverfahrens, deren eventuelles Auftreten im Verlauf des Verfahrens \nschon zu dessen Beginn mit zu berücksichtigen ist. Sie können deshalb nicht aus \nsich heraus als „besondere Umstände\" im oben dargestellten Sinne gewertet werden. \nVielmehr kommt es auch bei Änderungen des Planungskonzepts, das durch die \nVeränderungssperre gesichert werden soll, darauf an, ob die Umstände, die zu \ndieser Änderung geführt haben, sich im Sinne der angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n55\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, \na.a.O.\n\n56\n\n„von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit \nwesentlich\" abheben und deshalb als „besondere Umstände\" zu qualifizieren sind. \nDabei müssen die „besonderen Umstände\" dadurch gekennzeichnet sein, dass sie \neine frühere Bewältigung der planerischen Aufgabestellung der Gemeinde \nverhinderten,\n\n57\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1990 -7 A 1935/88-\n.\n\n58\n\nEine solche Situation ist hier nicht gegeben. Aus den der Kammer vorgelegten \nUnterlagen - speziell aus den Begründungen der die Ratsbeschlüsse vom 12. \nDezember 2002 (Zustimmung des Rates zum Zentren- und Einzelhandelkonzept) \nsowie vom 3. April 2003 (Beschluss der erneuten Veränderungssperre) betreffenden \nSitzungsvorlagen sowie der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 163 \n„Westring\" - ergeben sich keine aktuell aufgetretenen und ungewöhnlichen, eine \nÄnderung des ursprünglichen Plankonzepts veranlassenden Umstände, die der Stadt \nD. -S. nicht selbst zuzurechnen sind. Die vorgenannten Unterlagen enthalten \nkeine Hinweise auf eine Änderung planungsrechtlicher Ziele, die der Planung der \nStadt D. -S. gegenüber verbindlich und übergeordnet sind. Vielmehr liegt der \nGrund für die Verzögerung in der Sphäre der Stadt D. -S. selbst. Der \nBeschluss, die ursprüngliche planerische Zielsetzung im Sinne des Zentren- und \nEinzelhandelskonzepts zu ändern, beruht nach Durchsicht der dem Gericht \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge allein auf einer autonom getroffenen \nEntschlussfassung der Stadt D. -S. . \nDarüber hinaus vermögen auch die weiteren seitens des Beklagten angeführten \nGründe keine „besonderen Umstände\" zu begründen. Diese sind weder in dem \nangeführten besonderen Schwierigkeitsgrad, den das Aufstellungsverfahren des \nBebauungsplans Nr. 163 „Westring\" mit sich bringe, noch in der angeführten Vielzahl \nder bei der Planung zu berücksichtigenden städtebaulichen Rahmenbedingungen zu \nsehen. Weder ist der künftige Planbereich Nr. 163 „Westring\" besonders \numfangreich, noch bestehen Anhaltpunkte dafür, dass sich der in dem betroffenen \nGebiet vorhandene Nutzungsbestand nach dem Erlass der ersten \nVeränderungssperre am 14. Dezember 2000 wesentlich verändert hat und eine \nerneute Überplanung des Bereichs erforderlich war. Schließlich erfolgte die \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs Nr. 163 „Westring\" erst in der Zeit nach dem \nErlass der erneuten Veränderungssperre, so dass ein möglicher Eingang besonders \nschwieriger Anregungen in der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls \nkeine „besonderen Umstände\" und damit jedenfalls für die Zeit nach dem 20. Mai \n2004 keine Wirksamkeit der erneuten Veränderungssperre zu begründen vermag. \n\n59\n\nb) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin stehen \nentgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht die Festsetzungen der 3. \nÄnderung sowie der 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -\nS. entgegen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Insoweit kann dahinstehen, ob die - unter \nanderem zur Anwendbarkeit des § 11 Abs 3 Nr. 2 BauNVO 1977 führende - textliche \nFestsetzung F 2 der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 und die textlichen \nFestsetzungen F 1 der 3. Änderung sowie F 2 der 1. Ergänzung des \nBebauungsplans Nr. 36 - diese lassen Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. \n2 Nr. 1 BauNVO 1977 im Plangebiet nur ausnahmsweise zu -, bei Unterstellen ihrer \nWirksamkeit eine Versagung des Vorhabens begründet hätten.\n\n60\n\nDenn die vorgenannten Festsetzungen sind ebenso wie der gesamte \nBebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. in seiner Urfassung, der Fassung \nseiner 1. bis 3. Änderung sowie der Fassung der 1. Ergänzung unwirksam.\n\n61\n\nDer Ausgangsbebauungsplans Nr. 36 der Stadt D. -S. ist bereits im Jahre \n1969 nicht wirksam geworden, weil die Stadt D. -S. die seitens der \nLandesbaubehörde Ruhr am 3. April 1969 unter Auflagen erteilte Genehmigung des \nBebauungsplans Nr. 36 bekannt gemacht hat, ohne zuvor einen Beitritt zu den der \nGenehmigung beigefügten Maßgaben zu beschließen, um sich die Änderungen der \nLandesbaubehörde Ruhr so zu eigen zu machen.\n\n62\n\nWird ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt \nvon der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und ist der mit Maßgaben \ngenehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und \nder Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden, so kann ein solcher \nBebauungsplan nicht wirksam werden,\n\n63\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 -4 C 31.85- \nBRS 46 Nr. 13; BVerwG, Urteil vom 14. August 1889 -4 NB \n24/88-, DVBl 1989, 1105; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli \n2003 -7 A 188/02-.\n\n64\n\nDie Kammer geht vorliegend von einem Fehlen des Beitrittsbeschlusses aus, da \nsich ein solcher nicht in den seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen \nbetreffend das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 findet. Auch die \nBehauptung des Beklagten, er gehe davon aus, ein solcher Beitrittsbeschluss sei \nseinerzeit erfolgt und befinde sich lediglich nicht (mehr) in den Akten, steht dem nicht \nentgegen. Die Kammer hat keinerlei Anlass an einer Vollständigkeit der seitens des \nBeklagten vorgelegten, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 betreffenden \nUnterlagen zu zweifeln. Vielmehr lassen weitere Indizien darauf schließen, dass der \nRat der Stadt D. -S. den Maßgaben der Genehmigungsbehörde niemals \nbeigetreten ist. So lässt sich auch der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 36 \nselbst ein Beitrittsbeschluss nicht entnehmen. Weiter lässt sich die ebenfalls \nerforderliche Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses weder den \nAufstellungsvorgängen noch der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 36 \nentnehmen. Darüber hinaus spricht auch der zeitliche Ablauf dafür, dass der Rat den \nMaßgaben der Landesbaubehörde Ruhr nicht beigetreten ist, denn zwischen dem \nZeitpunkt der unter Auflagen erfolgten Genehmigung vom 3. März 1969 und der \nortüblichen Bekanntmachung dieser Genehmigung am 26. März 1969 liegen lediglich \nrund 3 Wochen. Bei lebensnaher Betrachtung ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass \ninnerhalb einer derart kurzen Zeit ein Beitrittsbeschluss - über den der Rat nach \nFertigung der üblichen Verwaltungsvorlage hätte erneut beraten und abstimmen \nmüssen - gefasst worden ist. Schließlich findet sich in den Verwaltungsvorgängen zur \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 ein Vermerk vom 22. Dezember 1971, in \ndem seitens des Beklagten selbst die Frage der Wirksamkeit des \nAusgangsbebauungsplans vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrittsbeschlusses \naufgeworfen worden ist.\n\n65\n\nEntgegen den Ausführungen des Beklagten war der hier fehlende \nBeitrittsbeschluss auch nicht entbehrlich. Ein Beitrittsbeschluss der vorliegend in \nRede stehenden Art ist (nur) erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der \nAufsichtsbehörde beigefügte Nebenbestimmung eine materielle Änderung des \nGesamtplans bewirkt wird. Handelt es sich dagegen um lediglich redaktionelle \nErgänzungen, durch die der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans nicht \nverändert wird, ist ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich,\n\n66\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989, a.a.O; OVG \nNRW, Urteil vom 18. Juli 2003, a.a.O.\n\n67\n\nLetzteres trifft hier nicht zu.\n\n68\n\nMit der Genehmigungsverfügung vom 3. März 1969 gab die Landesbaubehörde \nRuhr der Stadt D. -S. als „Auflage\" unter anderem auf, innerhalb der \nVerkehrsfläche westlich der Flurstücke Nr. 15, 66, 67, 71 und 75 der Flur 2, \nGemarkung C.--ringhausen in 3 m Abstand zur westlichen Grenze der oben \ngenannten Flurstücke eine 7 m breite Grünfläche - Parkanlage - festzusetzen. Diese \n„Auflage\" stellt nicht lediglich die klarstellende Ergänzung einer bereits vorhandenen \nFestsetzung dar, sondern sie hatte eine erstmalige Festsetzung und damit eine \ninhaltliche Änderung des Plans zum Gegenstand. Ob auch die weiteren Auflagen der \nLandesbaubehörde Ruhr eine inhaltliche Änderung oder eine rein redaktionelle \nÄnderung des Plans zum Gegenstand hatten, kann damit dahinstehen.\n\n69\n\nDer nach alledem zunächst den Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 betreffende \nMangel eines fehlenden Beitrittsbeschlusses ist als sogenannter Ewigkeitsmangel \nauch im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB beachtlich. \n\n70\n\nDieser zunächst nur den Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 betreffende \nWirksamkeitsmangel setzt sich bezogen auf die Wirksamkeit des derzeit aktuellen \nBebauungsplans Nr. 36 in der Fassung der 3. Änderung sowie der 1. Ergänzung fort \nund hat auch deren Unwirksamkeit zur Folge. Denn die im Anschluss an den Erlass \ndes Ausgangsbebauungsplan Nr. 36 in Kraft getretenen Änderungen 1. bis 3. stellen \nebenso wie die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 36 gegenüber der früher \nerlassenen Urfassung keine selbständigen Bebauungspläne, sondern lediglich \nunselbständige Planänderungen dar, mit der Folge, dass noch beachtliche Mängel \nder Wirksamkeit der Urfassung auf die Wirksamkeit der Planänderungen \ndurchschlagen. \n\n71\n\nOb ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen \nBebauungsplans ändert, ein von dem zu ändernden Plan unabhängiger \nBebauungsplan ist und er als das später erlassene gemeindliche Satzungsrecht nach \ndem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die \nfrühere verdrängt, für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen der Urfassung auch \nohne deren ausdrückliche Aufhebung überlagert und damit diese nicht wirksam sein \nlässt, sofern und solange er Bestand hat und dessen Wirksamkeit von einer etwaigen \nUngültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht beeinflusst wird,\n\n72\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 -4 C 3.90-, \nBVerwGE 85, 289 (293): OVG NRW, Urteil vom 25. April \n1997 -7a D 3/95.NE-.\n\n73\n\nhängt weniger vom Umfang des durchlaufenen Verfahrens ab, als vielmehr \ndavon, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner \nFestsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 \n-4 NB 22.92-, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des BVerwG 310 § 47 VwGO Nr. 70; \nOVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 -7a D 3/95.NE-.\n\n75\n\nWerden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der \n„Änderung\" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den \nplanerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan \nentstanden, bei dem ein „Fortwirken\" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr \nsachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der \nUrsprungsplanung im übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet \ndies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den \nAbwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr \ngeltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als \nEinheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden,\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, \na.a.O. \n\n77\n\nKeine Verselbständigung liegt dann vor, wenn die Festsetzungen des \nÄnderungsplans dergestalt mit den Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich \nverwoben sind, dass sie ohne deren Fortbestand nicht selbständig Grundlage der \nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung sein können, dies vielmehr nur durch die \nEinheit der alten und der geänderten Planung bewirkt werden könnte. \n\n78\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die 1. und 2. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 36 keine gegenüber der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 36 \nselbständigen Bebauungspläne dar, denn sie betreffen lediglich einen geringen und \nklar umgrenzten Teilbereich des Bebauungsplangebietes.\n\n79\n\nAuch bei der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 handelt es sich um eine \nunselbständige Planänderung, mit der Folge, dass der Mangel der Wirksamkeit der \nUrfassung auch auf diese Änderung durchschlägt. Die mit der textlichen Festsetzung \nF1 vorgenommene Umstellung von der BauNVO 1962 auf die BauNVO 1977 vermag \nfür sich betrachtet keinen verselbständigten Bebauungsplan zu begründen, \n\n80\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 -7a D 92/99.NE-\n.\n\n81\n\nAber auch unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung F2, nach der die \ngemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelbetriebe \nnur ausnahmsweise zulässig sein sollen, ist mit der 3. Änderung kein eigenständiger \nPlan entstanden. Die Änderung hat sich gegenüber den in dem \nAusgangsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht derart verselbständigt, \ndass sie auch ohne den Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage \nder städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann, sie ist \nvielmehr mit dem Ursprungsplan inhaltlich derart verwoben, dass eine städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung nur durch ihre Einheit mit der Urfassung bewirkt werden \nkann, \n\n82\n\n vgl. so auch das OVG NRW im Falle einer Planänderung \nvergleichbaren bzw. weiterreichenden Inhalts: OVG NRW, \nUrteil vom 3. Juni 2002, a.a.O.\n\n83\n\nDarüber hinaus bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der Rat der Stadt \nD. -S. im Zusammenhang mit dem Beschluss der 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 36 inhaltlich nochmals in den Abwägungsprozess bezüglich der \nGesamtheit des Planes eingetreten ist. Insbesondere ergibt sich ein derartiger \nAbwägungsprozess nicht aus der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 36. Dieser lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich das Ziel der 3. Änderung im \nwesentlichen darauf beschränkte, eine mögliche Ansiedlung zentrenschädlicher \nBetriebe im betroffenen Gebiet zu unterbinden, während „die bestehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans unberührt\" bleiben sollten. Eine derartige \nBeschränkung des Gegenstandes des Änderungsverfahrens ergibt sich auch aus der \nBegründung der Sitzungsvorlage betreffend den 3. Änderungsbeschluss des \nBebauungsplans Nr. 36.\n\n84\n\nSchließlich handelt es sich auch bei der 1. Ergänzung gegenüber der Urfassung \ndes Bebauungsplans Nr. 36 nicht um einen selbständigen Plan. Auch im \nZusammenhang mit der 1. Ergänzung hat der Rat der Stadt D. -S. nicht \nsämtliche bestehende Festsetzungen erneut in den planerischen Abwägungsprozess \neinbezogen. Mit der 1. Ergänzung wurde lediglich der räumliche Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 36 - und zwar unter bloßer Übernahme des den \nAusgangsbebauungsplan tragenden Plankonzepts - in nordwestliche Richtung \nausgeweitet. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung zur 1. Ergänzung des \nBebauungsplans Nr. 36, laut der die Erweiterung des Planbereichs im wesentlichen \nder Ergänzung der bereits im Bebauungsplan Nr. 36 getroffenen Festsetzungen \ndiente. Zum anderen legt bereits die verhältnismäßig geringe Größe des von der 1. \nErgänzung umfassten Planbereichs nahe, dass es sich bei den aneinander \ngrenzenden Bereichen der 1. Ergänzung sowie des Ausgangsbebauungsplans um \nein städtebaulich und funktional aufeinander bezogenes Gebiet handelt, für welches \nsich die Gestaltung in einem einheitlichen Plankonzept - unter bloßer Übernahme \nwesentlicher Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans - nahezu \naufdrängte.\n\n85\n\nc) Sind nach alledem der Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 der Stadt D. -S. \n, seine 1. bis 3. Änderung sowie seine 1. Ergänzung unwirksam, richtet sich die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens nicht nach § 34 BauGB, \nsondern nach § 35 BauGB. Denn die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche \nliegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im \nAußenbereich der Stadt D. -S. .\n\n86\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, \nwie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört,\n\n87\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C \n15.90 - BRS 54 Nr. 65.\n\n88\n\nUnter den Begriff der Bebauung in diesem Sinne fällt aber nicht jede bauliche \nAnlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr eine Bebauung, \ndie maßstabsbildend ist. Maßstabsbildend sind ausschließlich bauliche Anlagen, die \noptisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet \nsind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter \nmitzuprägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen \nAufenthalt von Menschen dienen sollen,\n\n89\n\nvgl BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39/00-, \nBRS 63 Nr. 101; BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, \na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1992 -4 B 35/92-, \nBRS 54 Nr. 64.\n\n90\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt der sich unter anderem auf dem \nVorhabengrundstück befindliche Stellplatz für ungenutzte Container und \nBaustoffsilobehälter keine bauliche Anlage dar, die maßstabsbildende Kraft besitzt \nund selbst geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dies gilt um \nso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Vorhabengrundstück in einer \nOrtsrandlage befindet, denn es grenzt in westlicher Richtung an den Landwehrbach, \nder sich seinerseits an eine sehr große im wesentlichen unbebaute Fläche \nanschließt. Eine solche Lage am Ortsrand kann regelmäßig nicht den Eindruck der \nGeschlossenheit (Zusammengehörigkeit) des Ortsteils vermitteln.\n\n91\n\nDas bedeutet allerdings nicht, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche \nvon vornherein nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnehmen kann. Zu \neinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nämlich auch Grundstücke \ngehören, auf denen sich ausschließlich bauliche Anlagen ohne maßstabsbildende \nKraft befinden. Denn selbst unbebaute Flächen im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB \nkönnen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den \noptischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen, \n\n92\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 -4 B 26/01-, \nBauR 2002, 227.\n\n93\n\nDies ist sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich - wie im vorliegenden \nFall - um eine Grundstückslage am Ortsrand handelt,\n\n94\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.\n\n95\n\nEine zusammenhängende Bebauung setzt nämlich keine ununterbrochene \nAufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus. Unbebaute Flächen bzw. Flächen ohne \nmaßstabsbildende Bebauung, können am Bebauungszusammenhang teilhaben, \nsofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht \nverloren geht,\n\n96\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.; \nBVerwG, Beschluss vom 6. März 1992, a.a.O.\n\n97\n\nOb eine Zusammengehörigkeit vorliegt, lässt sich nicht nach geographisch-\nmathematischen Maßstäben beurteilen, sondern ist aufgrund einer umfassenden \nWertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu \nentscheiden. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die \ngesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im \nEinzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen,\n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967 - IV C \n94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - \nBRS 50 Nr. 84.\n\n99\n\nGrundlage und Ausgangspunkt einer solchen Beurteilung sind die tatsächlichen \nörtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, \nsowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie etwa \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, \nFlüsse und ähnliches). Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, \nd.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und \nder übrigen Geländeverhältnisse,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG, 406.11, § 34 BauGB Nr. \n186.\n\n100\n\nDie Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu \nführen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies der Regel \nentspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere \nunbebaute Grundstücke bzw. Grundstücke ohne maßstabsbildende Bebauung bis zu \neiner sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen \nsind,\n\n101\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 \n-, BRS 25 Nr. 36 und vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -\n, BRS 50 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 \nA 2233/96 -.\n\n102\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt das Vorhabengrundstück nach dem \nEindruck von der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und \nden übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat und der durch die vorliegenden \nLuft- und Lichtbilder und das Kartenmaterial bestätigt wird, nicht innerhalb eines \nBebauungszusammenhangs. \n\n103\n\nEntsprechend dem Regelfall, dass der Bebauungszusammenhang am letzten \nBaukörper endet, endet der Bebauungszusammenhang hier aus östlicher Richtung \ngesehen hinter dem Gebäudekomplex, der sich ca. 200 m östlich des \nLandwehrbachs befindet und aus südlicher Richtung gesehen hinter dem Gebäude \ndes Gartencenters.\n\n104\n\nÖrtliche Besonderheiten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem \nBebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere \nGrundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind bzw. keine maßstabsbildende \nBebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB aufweisen, sind nach der Kartenlage, \nden Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin, die diese der Kammer \nvermittelt hat, und nach den vorliegenden Fotos nicht gegeben. Als einzig \nbestehende örtliche Besonderheiten sind vorliegend - wie sich besonders deutlich \ndem Luftbild (Beiakte Heft 14) entnehmen lässt - der östlich des \nVorhabengrundstücks liegende Landwehrbach sowie die nördlich des \nVorhabengrundstücks befindliche Trasse der Emschertalbahn in Betracht zu ziehen, \ndie das Vorhabengrundstück als örtlich in Erscheinung tretende Einschnitte nach \nzwei Seiten abgrenzen. Diese örtlichen Besonderheiten rechtfertigen aber nicht, den \nBebauungszusammenhang über die genannten letzten maßstabsbildenden \nBaukörper hinaus auf die Antragsfläche zu erstrecken. Einer Einbeziehung dieses \nFlächenbereichs in den Bebauungszusammenhang steht die vorhandene \nUmgebungsstruktur sowie der vor Ort gewonnene tatsächliche Eindruck des Gerichts \nentgegen. Danach erscheint die als Lagerfläche für Container und Baustoffsilos \ngenehmigte Fläche, innerhalb der sich auch das Vorhabengrundstück befindet, \ngemeinsam mit der sich südlich anschließenden, zum Gartencenter gehörenden \nStellplatzanlage, als eine sehr große Fläche - mit einer Ausdehnung von ca. 200 \nMetern in der Länge bei einer Tiefe von ca. 125 Metern -, auf der sich jedenfalls \nkeine maßstabsbildende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet. \nLetzteres wurde bzgl. des Container- und Siloabstellplatzes bereits ausgeführt und \ngilt ebenso für die zum Gartencenter gehörenden Stellplätze. Nach dem in der \nÖrtlichkeit gewonnenen optischen Einruck wirkt sich die vorhandene \nUmgebungsbebauung auf diese Fläche wegen deren Größe nicht prägend aus. Einer \nsich auf das Vorhabengrundstück auswirkenden lenkenden Wirkung der \nUmgebungsbebauung steht vielmehr entgegen, dass die vorgenannte ca. 25.000 m² \ngroße Fläche einer eigenständigen baulichen Entwicklung zugänglich ist.\n\n105\n\nDas nach alledem nach § 35 BauGB zu beurteilende, nicht privilegierte Vorhaben \nder Klägerin ist unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 \nBauGB den öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung \nbeeinträchtigt. Denn das in Rede stehende Vorhaben kann mit Rücksicht auf seinen \nUmfang, seine Bedeutung und insbesondere seine Auswirkungen auf die Umgebung \nohne eine verbindliche Bauleitplanung nicht durchgeführt werden.\n\n106\n\nDie Zulassung eines Aussenbereichsvorhabens kann nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Belang des \nPlanungserfordernisses scheitern, der zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht \nausdrücklich benannten öffentlichen Belangen zählt,\n\n107\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 -VII C 69/74-, \nBRS 30 Nr. 34; BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 -4 C \n5.01-, DVBl 2003, 62; ebenso OVG NRW, Beschluss vom \n15. Juli 1982 -7 B 1009/82-.\n\n108\n\nOb eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im \nSinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche \nBelange beeinträchtigt, hängt im wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab. \nWann dieser Umfang erreicht ist, bestimmt sich danach, wann ein spezifisches, nur \ndurch eine abwägende Planung zu befriedigendes Koordinierungsbedürfnis für die \nvom Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Interessen besteht. Lässt sich \ndie Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung \nsicherstellen, so ist dies ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante \nAuswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen,\n\n109\n\n BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Juli 1982 \n-7 B 1009/82-.\n\n110\n\nDas Vorhaben der Klägerin hat einen Umfang, der ein Planungserfordernis \nauslöst. Von dem geplanten Elektro-Fachmarkt gehen Auswirkungen sowohl für das \nGebiet der Stadt D. -S. selbst als auch für das Gebiet benachbarter \nGemeinden aus, die eine Koordinierung der von ihm potentiell betroffenen Interessen \nnicht mehr nur unter Maßstäben zulassen, wie sie typischerweise für ein Gebäude \nangelegt werden, sondern die eine spezifische planerische Abwägung erfordern.\n\n111\n\nDie das Gebiet der Stadt D. -S. betreffenden Auswirkungen ergeben sich \nbereits daraus, dass es sich bei dem streitigen Vorhaben mit seiner geplanten \nVerkaufsfläche von 3804,92 m² - und damit einer Geschossfläche von weit über \n1.200 m² - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, der sich auf die Verwirklichung der Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Die Zulassung eines solchen \nBetriebes ohne spezielle Planung läuft grundsätzlich auf eine Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange hinaus,\n\n112\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.; OVG \nKoblenz, Urteil vom 25. April 2001 -8 A 11441/00.\n\n113\n\nZwar trifft § 11 Abs. 3 BauNVO zu der Frage, ob Vorhaben, die die \ntatbestandlichen Merkmale dieser Vorschrift aufweisen, im Außenbereich zugelassen \nwerden können, ausdrücklich keine Aussage. Vorgenannte Norm regelt jedoch, dass \ngroßflächige Handelsbetriebe, die die tatbestandlichen Anforderungen des § 11 Abs. \n3 BauNVO erfüllen, außer in Kerngebieten nur in eigens festgesetzten \nSondergebieten, nicht aber in sonstigen Baugebieten zulässig sind. Dem ist im \nRahmen eines Erst-Recht-Schlusses die Wertung zu entnehmen, dass der \nAußenbereich als geeigneter Standort für diese Handelsbetriebe ausscheidet, wenn \nletztere - hier ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - wegen der mit ihnen \nverbundenen nachteiligen Wirkungen ohne spezielle Planung nicht einmal in den \nGebieten verwirklicht werden dürfen, für die sie an sich nach der Gebietstypologie \nder BauNVO bestimmt sind,\n\n114\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.\n\n115\n\nAuch mit Blick auf die Gebiete der benachbarten Gemeinden gehen von dem \nVorhaben der Klägerin derart gewichtige Auswirkungen aus, dass ein Bedürfnis nach \nplanerischer Bewältigung gegeben ist. Bei dem hier streitgegenständlichen Elektro-\nFachmarkt handelt es sich um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung \nnur nach Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauBG \nals zulässig festgesetzt werden könnte. Dieses interkommunale \nAbstimmungserfordernis darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine förmliche \nPlanung unterbleibt. Der Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nergibt sich vorliegend wiederum bereits daraus, dass es sich bei dem Vorhaben der \nKlägerin um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 BauNVO handelt, der allein von seinem Zuschnitt her nicht darauf \nausgerichtet ist, den örtlichen Bedarf zu decken. Insoweit bedarf es nicht eigens der \nFeststellung, welche nachteiligen Auswirkungen der Handelsbetrieb im Einzelnen auf \neine Nachbargemeinde hat. Vielmehr ist § 11 Abs. 3 BauNVO Ausdruck der \nErkenntnis, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten \nVoraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger \nWeise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem \nAbstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen \nwerden dürfen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben - unabhängig von einer Einzelfallprüfung - generell nicht \nausschließen lassen, \n\n116\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O.\n\n117\n\nIst der öffentliche Belang des Planerfordernisses beeinträchtigt, hat dies \nzwingend zur Folge, dass das Bauvorhaben der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 2 \nBauGB planungsrechtlich unzulässig ist.\n\n118\n\n2. Das Hilfsbegehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der \nFortsetzungsfestellungsantrag ist - sofern er überhaupt zulässig ist, denn das seitens \nder Klägerin vorgetragene erledigende Ereignis in Gestalt der am 20. Juli 2004 in \nKraft getretenen neuen Fassung des § 34 Abs. 3 BauBG betrifft lediglich im \nunbeplanten Innenbereich befindliche Vorhaben - jedenfalls unbegründet. Der \nBeklagte war bis zum 19. Juli 2004 nicht verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin \nvom 26. Juli 1999 positiv zu bescheiden, weil ihrem Vorhaben Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegengestanden haben (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW). Auch vor dem 20. Juli 2004 handelte es sich bei dem Elektro-Fachmarkt um \nein Außenbereichsvorhaben, dem als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 \nBauGB der öffentliche Belang des Planerfordernisses entgegenstand. Insoweit wird \nauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen entstandene Kosten nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit kein \neigenes Kostenrisiko übernommen hat. \n\n120\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n121\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Zulassung der \nBerufung durch die erkennende Kammer liegen nicht vor.\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-08/10-k-4188-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-12-08/10-k-4188-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283271","retrieved":"2026-07-09 02:58:35.232736+00:00"}}