{"status":"available","doknr":"OLD283463","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1129.11L2460.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"11 L 2460/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 12. \nNovember 2004 bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG in Höhe von 80 % des \nmaßgeblichen Regelsatzes zu gewähren sowie die Miet- \neinschließlich Nebenkosten von 309,- Euro ab dem 1. \nNovember 2004 zu übernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, er ist jedoch \nunbegründet. \n\n6\n\nDie einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-\nordnung (VwGO) kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn \ndies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein \nbestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist und \ndurch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. \n3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n7\n\nDaran fehlt es hier. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 des \nBundes-sozialhilfegesetzes (BSHG) auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nglaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDenn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im hier \nmaßgeblichen Zeitraum für die erstrebten Hilfeleistungen örtlich zuständig ist.\n\n10\n\nFür die Hilfeleistungen örtlich zuständig ist nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der \nTräger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.\nZur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltes kommt es allein auf die körperliche \nAnwesenheit an. Da der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche \nauf Sozialhilfe gegen diesen ist, muss der Hilfesuchende im Verfahren nach § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er im maßgeblichen Zeitraum seinen \nLebensmittelpunkt tatsächlich in Gelsenkirchen hat. Die Nichtaufklärbarkeit bzw. die \nNichtglaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses \nTatbestandsmerkmals geht dabei zu seinen Lasten. \n\n11\n\nGemessen daran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen \nAufenthalt zur Zeit in der Wohnung U.----straße 10 in H. hat.\n\n12\n\nVielmehr sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Antragsteller sich unter \nder vorgenannten Adresse tatsächlich nicht aufhält. Der Außendienst des Beklagten \nstellte bei einem gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführten Wohnungsbesuch \nlaut Bericht vom 30. September 2004 folgendes fest:\n„Es bestand keine Namensführung am Klingelregister. Herr H1. führte mich in der \nWohnung herum. Die Stromzufuhr war gesperrt. Im Bad waren keine Hygieneartikel \nersichtlich. In der Küche waren keine Lebensmittel und Geschirr vorhanden. Es war \nkeine Bekleidung vorhanden.\"\n\n13\n\nBei einem am 25. November 2004 versuchten Hausbesuch machte der \nAußendienst folgende Feststellungen:\n„Der Briefkasten ist inzwischen mit einer Namensführung versehen, am \nKlingelregister ist weiterhin keine Schelle mit dem Namen des HE beschriftet. Herr G. \nkonnte nicht angetroffen werden.\"\n\n14\n\nDie vom Antragsteller zu dem am 30. September 2004 vorgefundenen Zustand \nder Wohnung in seinem Widerspruchsschreiben vom 13. Oktober 2004 sowie in der \nAntragsbegründung vom 12. November 2004 abgegebenen Erklärungen begründen \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung, \ntatsächlich unter der Adresse U.----straße 10, H. zu wohnen. \nHiergegen spricht insbesondere, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben in \ndieser Wohnung seit dem 9. Februar 2004 über keine Strom- und \nHeizungsversorgung mehr verfügte und sich auch nach Übernahme der \nZahlungsrückstände durch den Antragsgegner im August 2004 nicht um die \nBeseitigung der Stromsperre gekümmert hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe \nanzugeben. Der geltend gemachte Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 19. \nOktober bis zum 8. November 2004 liegt erkennbar zeitlich nach dem Hausbesuch \nam 30. September 2004 und vermag deshalb den zu diesem Zeitpunkt \nvorgefundenen Zustand der Wohnung nicht zu erklären.\n\n15\n\nGegen einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung spricht \nauch, dass sich dort nicht nur, wie er in seinem Widerspruch einräumt, keine leicht \nverderblichen, sondern nach den Feststellungen des Außendienstes gar keine \nLebensmittel und keine Hygieneartikel von ihm befanden. Seine diesbezügliche \nEinlassung, er habe keinen Strom gehabt, erklärt allerdings nicht, warum er nach \nBezahlung der Rückstände und der Nachzahlung eines weiteren Betrages von \n182,90 Euro an ihn nicht unverzüglich alles daran gesetzt hat, den unbewohnbaren \nZustand umgehend zu beseitigen. \n\n16\n\nNicht plausibel zu machen vermochte der Antragsteller weiterhin, warum der \nMitarbeiter des Außendienstes am 30. September 2004 in seiner Wohnung kein \nGeschirr, kein Besteck und keine Bekleidung vorgefunden hat. Sein pauschaler \nVortrag im Widerspruch, dies alles sei vorhanden, entkräftet die vorgenannte \nFeststellung nicht, zumal der Antragsteller selbst eingeräumt hat, Mahlzeiten bei \neinem nicht namentlich bezeichneten Freund einzunehmen.\n\n17\n\nWeitere Zweifel daran, dass der Antragsteller die Wohnung tatsächlich bewohnt, \nwirft zudem der Umstand auf, dass der Antragsteller nach wie vor eine \nNamensführung auf dem Klingelregister vermeidet. Ob die Einlassung, er wolle damit \nvermeiden, dass andere - wiederum nicht näher namentlich benannte - Personen \nseinen „Wohnort\" herausbekommen, überwiegend wahrscheinlich ist, begegnet \nangesichts des vom Antragsteller dargestellten Lebenslaufes Zweifeln, zumal die \nAnnahme näher liegen dürfte, er wolle sich auf diese Weise dem unmittelbaren \nZugriff staatlicher Stellen entziehen. Dies legt es nahe, dass er die Wohnung lediglich \nzum Leeren des Briefkastens aufsucht, jedoch unter einer anderen Adresse lebt. \n\n18\n\nNach alledem hat der Antragsteller demnach nicht glaubhaft gemacht, dass er in \nder vorgenannten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Dass er an einem \nanderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wohnt, hat er ebenfalls \nnicht vorgetragen. Diese Unklarheit geht zu seinen Lasten. \n\n19\n\nAus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Antragstellers \naus § 15 a Abs. 1 BSHG auf Übernahme seiner Mietschulden durch den \nAntragsgegner, weil er dessen örtliche Zuständigkeit nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-29/11-l-2460-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-29/11-l-2460-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283463","retrieved":"2026-07-09 02:58:51.260560+00:00"}}