{"status":"available","doknr":"OLD283481","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1126.7L2061.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"7 L 2061/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.159,31 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen \nRubrums 7 K 5241/04 gegen den Beitragsbescheid \nder Antragsgegnerin vom 14. Juni 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet.\n\n5\n\nDer Beitrag zu Apothekenkammer stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, so dass gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nnur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsmittels rechtfertigen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen in \nAbgabensachen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur \ndann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der \nErfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein \nUnterliegen. \n\n6\n\nVgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom \n31. August 2001 - 7 L 1286/01 - und 21. Februar \n2002 - 7 L2621/00 - nebst \nBeschwerdeentscheidungen des OVG NRW vom \n21. Dezember 2001 - 9 B 1277/01 - und 28. Mai \n2002 - 9 B 468/02 - , jeweils mit weiteren \nNachweisen. \n\n7\n\nDies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem Ausschluss \nder aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben zum Ausdruck gebracht hat, dass Abgaben im \nZweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis \nmöglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den \nZahlungspflichtigen trifft. \n\n8\n\nHiervon ausgehend ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil der \nangefochtene Bescheid jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich \nrechtswidrig ist. Der Antragsteller rügt einen Verstoß der dem Bescheid zu \nGrunde liegenden Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember \n1995 i.d.F. der Änderung vom 19. November 2003 (SMBl. NRW 21210) \ngegen das Äquivalenzprinzip, weil durch die am 1. Januar 2004 in Kraft \ngetretene Änderung die bis zum 31. Dezember 2003 in der Beitragsordnung \nenthaltene Kappungsgrenze von 3 Millionen Euro Apothekenumsatz \ngestrichen worden ist. Dadurch wird nunmehr auch der diesen Betrag \nübersteigende Teil des Apothekenumsatzes mit jährlich 0,11% in die \nBeitragsberechnung einbezogen. Dies belastet den Antragsteller erheblich, \nweil der zuletzt von ihm angegebene Apothekenumsatz, von dem auch der \nangefochtene Bescheid ausgeht, ca. 6,9 Millionen Euro betrug.\n\n9\n\nNach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des \nverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der \nBeiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten \nsollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen \nübermäßig hoch belastet werden.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, \n1167.\n\n11\n\nDie Beitragsordnung der Antragsgegnerin knüpft an den \nApothekenumsatz an und stellt damit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit \nder Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, \nden der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke \nApotheker aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des \nGesamtinteresses der ihr zugehörenden Apotheker in der Regel höheren \nNutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Dies ist eine rechtlich \nnicht zu beanstandende Betrachtungsweise. Insoweit gilt für \nApothekenkammern nichts anderes als für andere berufsständische \nEinrichtungen oder für die Industrie- und Handelskammern.\n\n12\n\nVgl. hierzu: BVerwG, a.a.O.\n\n13\n\nEs mag sein, dass Umstände eintreten, unter denen der von der \nAntragsgegnerin angewandte Umlagemaßstab tatsächlich zu \nunverhältnismäßig hohen Beiträgen für besonders umsatzstarke Apotheker \nführt. Ob dann ein Höchstbetrag für die Umlage festgelegt oder auf andere \nWeise Vorsorge getroffen werden muss, dass die Beitragshöhe nicht \nunbegrenzt ansteigt, kann dahinstehen. Zumindest bei der in diesem \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher Höchstbetrag oder eine \nsolche Begrenzung niedriger sein müsste, als der im Falle des Antragstellers \nfestgesetzte Beitrag. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass in Beitragsordnungen \nder vorliegenden Art eine Kappungsgrenze oder ähnliche Vorkehrungen \nverfassungsrechtlich grundsätzlich geboten sind.\n\n14\n\nVgl. hierzu: BVerwG, a.a.O.\n\n15\n\nDie von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für die Abschaffung \nder ursprünglich in ihrer Beitragsordnung enthaltene Kappungsgrenze sind im \nÜbrigen nachvollziehbar und nicht willkürlich. In Art. 20 des Gesetzes zur \nModernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November \n2003 (BGBl. I S. 2190) ist den Apothekern das Recht eingeräumt worden, \nneben seiner Hauptapotheke noch bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. \nDie Erwartung der Antragsgegnerin, dadurch werde ein Trend zu weniger, \naber dafür größeren Unternehmen eingeleitet, ist nicht von der Hand zu \nweisen. Dies könnte dazu führen, dass immer größere Teile des von den \nApotheken erzielten Umsatzes auch dann, wenn die Gesamtumsätze der \nApotheken in Übereinstimmung mit den Hoffnungen des Gesetzgebers nicht \nweiter steigen, von der Kappungsgrenze erfasst würden mit der Folge, dass \ndie Beiträge entsprechend sänken. Dieser Entwicklung soll die umstrittene \nÄnderung der Beitragsordnung Rechnung tragen. Es spricht viel dafür, dass \nsie vor diesem Hintergrund rechtmäßig ist und dass die Antragsgegnerin \nabwarten und beobachten darf, wie sich die Unternehmensstruktur der \nApotheken und die Kammerbeiträge entwickeln, bevor sie ggf. darauf mit \nweiteren Änderungen ihrer Beitragsordnung reagiert.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Sie entspricht nach ständiger Rechtsprechung in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen einem Viertel \ndes in der Hauptsache streitigen Betrages. Dies ist vorliegend der \nKammerbeitrag für ein Jahr, weil es sich gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der \nBeitragsordnung um einen quartalsweise zu erhebenden Jahresbeitrag und \nentgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um wiederkehrende \nLeistungen handelt. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-26/7-l-2061-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-26/7-l-2061-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283481","retrieved":"2026-07-09 02:58:52.651815+00:00"}}