{"status":"available","doknr":"OLD283482","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1126.11K4859.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"11 K 4859/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre geborene Kläger gehört zum Personenkreis der \nKriegsbeschädigten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes E. \nvom 13. November 1997 sind folgende Schädigungsfolgen anerkannt:\n\n3\n\n1. Teilverlust des rechten Oberschenkels nach \nExplosivgeschossverletzung mit ungünstigen Stumpfverhältnissen \nund Sekundärarthrose im rechten Gelenk. \n\n2. Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei deform \nverheiltem Stauchungsbruch des Speichenkopfes.\n\n4\n\nDer Kläger bezieht neben einem monatlichen Altersruhegeld in Höhe von \n1.510,00 Euro Leistungen des Versorgungsamtes. Wegen deren Höhe wird auf \ndie Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nDer Kläger bewohnt ein von ihm im Jahre 1957 errichtetes Einfamilienhaus in \nE1. , für das er nach eigenen Angaben rund 261,00 Euro monatlich an \nAufwendungen zu tragen hat. Mit einem am 10. Oktober 2003 beim Beklagten \neingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten der \nGartenpflege einschließlich der Rasenmäherwartung in Höhe von 522,00 Euro \njährlich.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der \nlaufenden Kosten für Gartenpflege und Rasenmäherwartung ab und führte zur \nBegründung aus, dass das anzurechnende Einkommen des Klägers die \nmaßgebliche Einkommensgrenze nach § 25 e Abs. 1 BVG erheblich \nüberschreite, so dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht gewährt werden \nkönnten. Hiergegen erhob der Kläger am 14. November 2003 Widerspruch und \nführte aus, dass die begehrte Hilfe aufgrund des ausschließlich \nschädigungsbedingten Bedarfs einkommens- und vermögensun-abhängig zu \ngewähren sei.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 wies der Beirat bei der \nHauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch zurück. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. August 2004 mittels \nPostzustellungsurkunde zugestellt.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 23. August 2004 beim erkennenden Gericht \nKlage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten \nseines Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober \n2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beirates bei der \nHauptfürsorgestelle des Beklagten vom 13. Juli 2004 zu verpflichten, dem \nKläger für die Gartenpflege und Rasenmäherwartung einen Betrag von \n552,00 Euro jährlich aus Kriegsopferfürsorgemitteln zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nund weist ergänzend darauf hin, dass die vom Kläger angeführten \nRundschreiben für das Begehren des Klägers nicht einschlägig seien.\nDurch Beschluss der Kammer vom 05. Oktober 2004 ist der Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 22. Oktober 2004 ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und die \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte der zur Entscheidung \nberufene Vorsitzende gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO- ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der \nKläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser ihm aus \nMitteln der Kriegsopferfürsorge die Kosten für die laufende Gartenpflege und die \nRasenmäherwartung i. H. v. jährlich 522,00 Euro bewilligt.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt für den geltend gemachten \nBedarf eine einkommensunabhängige Gewährung von \nKriegsopferfürsorgeleistungen nicht in Betracht. Der insoweit einschlägige § 25 c \nAbs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- setzt nämlich voraus, \ndass es sich bei dem geltend gemachten Bedarf um einen ausschließlich \nschädigungsbedingten Bedarf handelt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht \nin seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 - u. a. \nausgeführt, ein solcher Anspruch bestehe nur dann, wenn die Notwendigkeit der \nkonkreten Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung \nim Sinne von § 1 BVG zurückzuführen sei, andere gesundheitliche Faktoren als \nbedarfsbegründende Ursachen also fehlen. Hiervon gehen auch die vom Kläger \nangeführten Rundschreiben vom 04. Januar 1985 und vom 27. Dezember 1988 \naus. So werden in dem Rundschreiben vom 04. Januar 1985 als ausschließlich \nschädigungsbedingte Bedarfe solche angesehen, die ohne die Schädigung nicht \neingetreten wären. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die \nGartenpflege und die Rasenmäherwartung werden dort allerdings nicht als \nausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe aufgeführt. Gleiches gilt für das \nRundschreiben vom 27. Dezember 1988.\n\n21\n\nAusgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist das Gericht zu der \nÜberzeugung gelangt, dass ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf \nbeim Kläger nicht vorliegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufwendungen für \ndie jährliche Wartung des Rasenmähers, die keinerlei schädigungsbedingten \nBezug erkennen lässt. Die Wartung des Motors sowie das Schärfen der Messer \ndes Mähers wird angesichts der erforderlichen technischen Kenntnisse sowie \ndes notwendigen Spezialwerkzeugs auch bei Nichtbeschädigten üblicherweise \nvon einer Fachfirma außerhalb des Grundstücks des Hauseigentümers \nvorgenommen.\n\n22\n\nSoweit es die Aufwendungen für die Gartenpflege betrifft, übersieht der \nKläger zunächst, dass es durchaus auch Grundeigentum ohne zugehörigen \nGartenanteil gibt, wie die auch von Kriegsbeschädigten bewohnten \nEigentumswohnungen verdeut-lichen.\n\n23\n\nUngeachtet dessen teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Beirates \ndes Beklagten, dass der Kläger neben den schädigungsbedingten Gründen auch \naufgrund seines hohen Alters und wegen der zahlreichen \nschädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, wie sie in der ärztlichen \nBescheinigung vom 17. Oktober 2002 ausführlich festgehalten worden sind, nicht \nmehr in der Lage ist, die Garten-pflege eigenständig auszuführen. Ein \nausschließlich schädigungsbedingter Bedarf liegt danach zur Überzeugung des \nGerichts nicht vor. \n\n24\n\nKommt nach alledem nur eine einkommensabhängige Hilfegewährung in \nBetracht, so ergeben sich - was auch der Kläger nicht verkennt - keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Beklagten Fehler zu Lasten des \nKlägers aufweist. \n\n25\n\nDa der Kläger nach alledem unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO \ndie Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 \nVwGO nicht erhoben.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-26/11-k-4859-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-26/11-k-4859-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283482","retrieved":"2026-07-09 02:58:52.727979+00:00"}}