{"status":"available","doknr":"OLD283543","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1124.9A.K365.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"9a K 365/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs soll durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines \nGutachtens des Instituts für Afrikakunde zu folgenden Fragen Beweis erhoben \nwerden:\n\n1\n\n Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist kamerunische \nStaatsangehörige. Sie lebt seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter in \nder Bundesrepublik Deutschland. Der Vater der Klägerin, Herr T. O. \nF. , lebt in den Niederlanden. Die Mutter der Klägerin gehört dem \nVolksstamm der Bamileke an, der Vater ist Bayingi (so die Angaben der \nMutter der Klägerin) oder Ejagam (Angabe des Vaters der Klägerin in seinem \nniederländischen Asylverfahren). Zur Begründung des Asylantrags der \nKlägerin hat deren Mutter vorgetragen, der Klägerin drohe in Kamerun die \nZwangsbeschneidung. Verwandte des Vaters der Klägerin bemühten sich um \ndas Sorgerecht für diese und hätten aus diesem Grund bereits mehrfach die \nFamilie der Mutter der Klägerin aufgesucht. Die Verwandten des Vaters der \nKlägerin beabsichtigten, die Klägerin einer Zwangsbeschneidung zu \nunterziehen, nachdem sie die Personensorge über diese erlangt hätten.\n\n2\n\n1.\nIst zu erwarten, dass in einer Situation wie der geschilderten Verwandte \nväterlicherseits das Sorgerecht für ein Kleinkind erhalten, wenn dieses \ngemeinsam mit seiner Mutter nach Kamerun zurückkehrt, die Mutter bereit \nund in der Lage ist sich um dieses zu kümmern und der Vater in Europa \nlebt?\n\n3\n\n2.\nWird bei der Volksgruppe der Ejagam die Beschneidung der weiblichen \nGenitalien praktiziert?\nIn diesem Zusammenhang sind der Kammer die Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes an das VG Potsdam vom 12. September 2002 und vom 26. \nSeptember 2002 bekannt, wonach einige Volksgruppen (u.a. die Bayingi) \ndies noch praktizieren, eine solche Tradition bei den Ejagam jedoch nicht \nerwähnt wird. Hierzu liegt der Kammer allerdings ein Bericht aus dem \nInternet-Angebot der BBC \n(http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/africa/2547503.stm, Ausdruck vom 15. \nOktober 2004) über eine Prinzessin vor, die bei der Volksgruppe der Ejagam \ngegen die Beschneidung der weiblichen Genitalien kämpft.\n\n4\n\n3.\nWerden Beschneidungen bei den Bayingi und ggf. bei den Ejagam auch \ngegen den Willen der Betroffenen bzw. ihrer Mutter durchgeführt?\n\n5\n\n4.\nIst gegebenenfalls zu erwarten, dass Zwangsbeschneidungen auch dann \ngegen den Willen der Mutter bzw. der Betroffenen durchgeführt werden, \nwenn die Betroffene ihr gesamtes bisheriges Leben außerhalb des \nFamilienverbandes sowie des Siedlungsgebietes ihres Volksstammes, \nsondern z.B. in Europa verbracht hat?\n\n6\n\n5.\nDie Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll S. F1. -F. heißen, \nam 00.00.0000 in Kembong - Manyu-Division geboren und unter der \nAnschrift Q. D. , M. , Kamerun erreichbar sein. Der verstorbene \nGroßvater der Klägerin väterlicherseits soll E. P. F. geheißen und \nebenfalls in L. geboren worden sein. Lässt sich anhand dieser Angaben \ndie Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin ermitteln und wie lautet diese \ngegebenenfalls?\n\n7\n\n6.\nDie unter 5. genannte Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll mehrfach \nVerwandte zu der Großmutter der Klägerin mütterlicherseits (Q1. T1. \nG. , O1. , R. , Kamerun, Handy-Nr) geschickt haben, um \nfestzustellen, ob sich die Klägerin in Kamerun aufhält. Hierbei sollen die \nVerwandten väterlicherseits geäußert haben, die Klägerin solle nach ihrer \nEinreise nach Kamerun einer Zwangsbeschneidung unterzogen werden. \nKönnen Sie diese Angaben verifizieren?\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-24/9a-k-365-03-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-24/9a-k-365-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283543","retrieved":"2026-07-09 02:58:58.555833+00:00"}}