{"status":"available","doknr":"OLD283625","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1119.3K1815.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"3 K 1815/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nFrau B. V. , die Mutter des Klägers, lebt seit dem 22. Februar 2002 in einem \nSeniorenheim. Mit Bescheid vom 4. März 2002 gewährte der Beklagte im Auftrag und \nzu Lasten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Wirkung vom 1. März \n2002 stationäre Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG.\n\n2\n\nMit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 4. August 1995 hatte Frau \nV. ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstuck Gemarkung C. G. 2, G1. \n102, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Wohngebäude Nr. 1 des \nAufteilungsplanes, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der zur Wohnung \ngehörenden Gartenterrasse an ihren Sohn X. , den Kläger, zu dessen alleinigem \nEigentumserwerb übertragen, wobei die Übertragung unentgeltlich und im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge erfolgen sollte. Diesen übertragenen \nMiteigentumsanteil hatte Frau B. V. als alleinige Erbin ihres am 2. Januar \n1995 verstorbenen Ehemannes erworben. Der Kläger verpflichtete sich, seine Mutter \n„in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu versorgen und beköstigen, soweit eine \nVersicherung oder eine dritte Stelle nicht einzutreten hat\". Im Jahr 1996 verkaufte der \nKläger sein Wohnungseigentum an seinen Bruder V1. für 170.000 DM.\n\n3\n\nMit gleichlautenden Schreiben vom 4. März 2002 forderte der Beklagte den \nKläger und seinen Bruder V1. V. gemäß § 116 BSHG auf, den beigefügten \nVordruck „Selbstauskunft\" über die Einkommens- und Vermögenslage auszufüllen, \ndamit geprüft werden könne, ob aufgrund des nach § 91 Abs. 1 BSHG \nübergegangenen Unterhaltsanspruchs von Frau B. V. gegen ihre Söhne \nUnterhaltszahlungen zu leisten seien. Diese Überprüfung ergab, dass der Beklagte \nderzeit keine Ansprüche aus übertragenem Recht hätte geltend machen können.\n\n4\n\nNeben der Frage der Unterhaltsansprüche prüfte der Beklagte, ob ein \nRückforderungsanspruch der Mutter des Klägers nach § 528 BGB gegen den Kläger \nbestehen könnte. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem \nGrundstücksübertragungsvertrag vom 4. August 1995 um einen Schenkungsvertrag \nhandele und leitete den vermeintlichen Anspruch nach § 528 BGB mit \nÜberleitungsanzeige vom 24. Juni 2002 gemäß § 90 BSHG an sich über. Zugleich \nerging eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1.207,26 Euro bzw. ab Juli 2002 in \nHöhe von 366,34 Euro monatlich für geleistete Sozialhilfeaufwendungen.\n\n5\n\nGegen die Überleitungsanzeige erhob der Kläger Widerspruch, den der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe mit folgender Maßgabe durch Bescheid vom \n6. März 2003 zurückwies:\n\n6\n\n1. Übergeleitet werden sämtliche Ansprüche der Frau \nB. V. gegen Herrn X. V. auf Herausgabe \nder Zuwendung, eventueller Surrogate und der gezogenen \nNutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528 \nAbs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 \nAbsätze 1 und 2 BGB ergeben.\n2. Die vorgenannten Ansprüche werden auf die Stadt E. \nübergeleitet.\n3. Der Übergang der Ansprüche wird nur in dem Umfang \nbewirkt, als bei rechtzeitiger Leistung durch Herrn X. \nV. an Frau B. V. Sozialhilfe nicht gewährt worden \noder durch Frau B. V. ein Aufwendungsersatz zu \nleisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG).\n4. Die Überleitung der vorstehend genannten Ansprüche wird \nin der Höhe begrenzt auf die für Frau B. V. \ngeleisteten Sozialhilfeaufwendungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG), soweit sie nicht durch vorrangig einzusetzende, \nanderweitige Mittel bereits gedeckt sind.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 10. April 2003 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung führt er aus: Der der Überleitung zugrundeliegende Anspruch \nbestehe offensichtlich nicht. Von einer Schenkung könne keine Rede sein, weil der \nKläger die Verpflichtung übernommen habe, seine Mutter zu pflegen. Dies habe er \nund seine Ehefrau auch getan, bis eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich \ngewesen sei. Im Übrigen sei auf folgendes zu verweisen: Die durch \nÜbertragungsvertrag vom 4. August 1995 auf ihn, den Kläger, übergegangene \nImmobilie habe er an seinen Bruder, Herrn V1. V. , verkauft. Sein Bruder habe \nseinerzeit die Hälfte des Eigentums an dem Grundstück, J. den F. 34, E1. , \nvon seinen Eltern übertragen bekommen, um seinerseits eine Immobilie zu errichten. \nVon dieser Schenkung, die sein Bruder seinerzeit erhalten habe, profitiere er noch \nheute. Diese Schenkung habe ihn, seinen Bruder, überhaupt erst in die Lage \nversetzt, den Miteigentumsanteil an dem Grundstück J. den F. 34, E1. , zu \nerwerben. Seine Mutter besitze noch ein eingetragenes Wohnrecht für diese \nImmobilie. Dieses Wohnrecht richte sich gegen den Eigentümer der Immobilie, das \nheißt gegen seinen Bruder. Zunächst sei daher eine Inanspruchnahme des \ngeldwerten Vorteils dieses Wohnrechts geboten. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\nden Bescheid des Oberbürgermeister der Stadt E1. vom \n24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 6. März 2003 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nvom 6. März 2003.\n\n12\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO \nklagebefugt. Die Überleitungsanzeige entfaltet sowohl gegenüber dem \nHilfeempfänger als auch gegenüber dem Drittschuldner, somit dem Kläger, \nRechtswirkungen mit der Folge, dass auch er geltend machen kann, in seinen \nRechten verletzt zu sein.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 7.91 -, \nBVerwGE 92, 281.\n\n16\n\nDie Klage richtet sich auch zu Recht gegen den Oberbürgermeister der Stadt E. \nals Beklagten, der gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung \nvon Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (GVNW 462) ab dem \n1. Januar 2004 als örtlicher Träger für Hilfen in besonderen Lebenslagen für \nPersonen mit Beginn des Kalenderjahres der auf die Vollendung des 65. \nLebensjahres folgt, zuständig ist, wenn die Hilfe u.a. in einem Heim gewährt \nwird.\n\n17\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten \nvom 24. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2003 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113, 114 \nVwGO.\n\n18\n\nHat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch \ngegen einen anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an \nden anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf \nihn übergeht, § 90 Abs. 1 BSHG. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 6. März \n2003, dessen Begründung sich die Kammer anschließt, verwiesen, § 117 Abs. 5 \nVwGO.\n\n19\n\nDie vom Kläger erhobenen Einwendungen hiergegen überzeugen nicht. J. der \nobergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Rechtmäßigkeit der \nÜberleitung nicht davon abhängt, dass der übergeleitete Anspruch, mit Ausnahme \ndes Falls sogenannter Negativevidenz, tatsächlich besteht. Für die Rechtmäßigkeit \nder Überleitung ist es ausreichend, dass nach objektivem materiellen Recht ein \nAnspruch bestehen kann.\n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. April 1996, BVerwG 5 B \n12.96 in Buchholz, 436.0, § 90 BSHG Nr. 24.\n\n21\n\nDas ist hier der Fall. Ein Rückforderungsanspruch eines verarmten Schenkers ist in \n§ 528 BGB geregelt. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, bleibt gegebenenfalls \nder Prüfung der Zivilgerichte vorbehalten. Insbesondere wird im Zivilrechtsstreit zu \nprüfen sein, ob und inwieweit die in § 3 des Grundstücksübertragungsvertrages vom \n4. August 1995 übernommene schuldrechtliche Verpflichtung, die Übertragsgeberin \nin alten und kranken Tagen zu pflegen, der Annahme einer unentgeltlichen \nZuwendung des Miteigentumsanteils an dem oben näher bezeichneten Grundstück \nim Sinne von § 516 BGB entgegensteht. Die Frage der Abgrenzung zwischen \nunentgeltlicher und entgeltlicher Zuwendung wird in diesen Fällen kontrovers \ndiskutiert und hängt insbesondere von den getroffenen Einzelfallregelungen und den \ngesamten Umständen des Einzelfalles ab, die im zivilgerichtlichen Streitverfahren zu \nprüfen sind.\nVgl. Fichtner, BSHG, § 90 Rn. 16 zum Stand der \nzivilgerichtlichen Rechtsprechung, Brähler-Boyan, Mann, Zur \nÜberleitung des Rückforderungsanspruchs des verarmten \nSchenkers auf den Sozialhilfeträger, NJW 1995, 1866.\n\n22\n\nDie Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG steht im Ermessen des \nBeklagten. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Besondere familiäre oder soziale \nBelange, die gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des \nNachranges der Sozialhilfe vorrangig wären, sind nicht ersichtlich. Die Mitteilung des \nBeklagten vom 27. Mai 2002, wonach eine Überprüfung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse ergeben habe, dass derzeit kein Unterhaltsbeitrag vom \nKläger gefordert werden könne, besagt nicht, dass es dem Beklagten verwehrt wäre, \nvon der Möglichkeit Gebrauch zu machen, vermögensrechtliche Ansprüche \nüberzuleiten zu dem Zweck, diese gegebenenfalls auch zu realisieren.\n\n23\n\nSoweit der Kläger weiter vorträgt, es sei zu prüfen, ob auch sein Bruder in \nAnspruch zu nehmen sei, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass konkrete \nAngaben hierzu fehlen, lässt der Umstand, dass eventuell noch weitere \nRückforderungsansprüche überzuleiten sein könnten, die Rechtmäßigkeit der \nÜberleitung gegenüber dem Kläger unberührt. Die Klage ist somit abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-19/3-k-1815-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-19/3-k-1815-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283625","retrieved":"2026-07-09 02:59:09.257781+00:00"}}