{"status":"available","doknr":"OLD283646","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1118.3L2318.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"3 L 2318/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 17. \nMai 2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter \nAnrechnung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich \n12,71 EUR, Unfallrente in Höhe von monatlich 259,78 EUR \nund Wohngeld in Höhe von monatlich 117,00 EUR zu \nbewilligen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nVorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit \nvor Eingang des Antrags bei Gericht geht, scheidet der Erlass der begehrten \nRegelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine \nbestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am \n19. Oktober 2004 bei Gericht eingegangen ist.\n\n8\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \nden Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n9\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n11\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n12\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 19. Oktober 2004 bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es \nebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n14\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - \nund 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n15\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller \nkann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines \nRegelsatzes geltend machen.\n\n16\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der monatliche Bedarf des \nAntragstellers nach seinen Wohnkosten und den Regelsätzen bemisst. Nach den \nvorliegenden Unterlagen entstehen monatlich Mietkosten in Höhe von 186,35 EUR, \nauf die die monatlichen Wohngeldzahlungen in Höhe von 117,00 EUR anzurechnen \nsind. Dem Regelsatz von 296,00 EUR stehen die monatliche Arbeitslosenhilfe von \n12,71 EUR und die Unfallrente in Höhe von 259,78 EUR gegenüber. Dem somit \nzugrundeliegenden Bedarf in Höhe von 482,35 EUR stehen somit monatlich \nsozialhilferechtlich zu berücksichtigende Einnahmen von 389,49 EUR gegenüber, so \ndass zunächst 92,86 EUR nicht zur Verfügung stehen.\n\n17\n\nWie die aufgezeigte Rechtsprechung belegt, ist ein Anordnungsgrund aber schon \ndann nicht anzunehmen, wenn der sozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf nicht \nvollständig, sondern nur in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes dem Hilfesuchenden \nzur Verfügung steht. Dem Antragsteller ist es mithin zuzumuten, bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache monatlich mit einem um 59,20 EUR unter dem \nRegelbedarf liegenden Betrag auszukommen.\n\n18\n\nDabei wird deutlich, dass der Anordnungsgrund nicht allein von einem möglichen \nAnspruch, sondern von den tatsächlich vorhandenen und verfügbaren Mitteln \nabhängt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller über die genannten \nmonatlichen Mittel von 389,49 EUR tatsächlich monatlich weitere 118,00 EUR \nGrundrente zur Verfügung stehen. Diese ist zwar auf den Anspruch auf Sozialhilfe \nnicht anzurechnen. Das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller sich auch \ndieses Betrages bedienen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bezahlen. Steht aber \nsomit ein das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zweifelsfrei zur Verfügung, ist für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung schon mangels einer eine sofortige \ngerichtliche Entscheidung erzwingenden Notlage kein Raum.\n\n19\n\nFür das laufende Widerspruchsverfahren merkt das Gericht nur noch folgendes \nan: Es versteht sich angesichts der Bedarfsabhängigkeit der Sozialhilfe von selbst, \ndass der Antragsteller seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse \nschonungslos und wahrheitsgemäß offenlegen muss. Das schließt selbstverständlich \nauch Nachweise über die aktuellen Einkommensverhältnisse ein, die vorliegend \nschon deshalb nicht vorliegen, weil der letzte Auszug der Konten des Antragstellers \nam 14. Mai 2004 endet.\n\n20\n\nIm Übrigen ist der Antragsteller seiner am 19. Dezember 2003 im \nErörterungstermin übernommenen Verpflichtung, die Kontoauszüge ab Juni 2003 \nvorzulegen, schon deshalb nicht nachgekommen, weil nicht nachgewiesen wurde, ab \nwann neben dem Girokonto bei der T. I. auch ein Konto bei der Q. \nbesteht und welche Umsätze hierbei seit Juni 2003 getätigt wurden.\n\n21\n\nDie fehlende Bereitschaft zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt \nsich im Übrigen daraus, dass der Antragsteller keinerlei Unterlagen über die von ihm \nbehauptete Beleihung seiner Lebensversicherung vorgelegt hat. Es kann überhaupt \nkeinem Zweifel unterliegen, das über diese Vorgänge (Beleihungen über 2800,00 \nEUR und 1000,00 EUR) schriftliche Unterlagen vorhanden sind; jedenfalls ist nichts \nerkennbar, was den Antragsteller hindert, eine aktuelle schriftliche Erklärung seiner \nLebensversicherungsgesellschaft über den Stand der vertraglichen Beziehungen \nbeizubringen.\n\n22\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass die bisher vorliegenden \nKontoauszüge ein tragfähiges Bild von der Bewältigung der Kosten der täglichen \nLebenshaltung nicht erkennen lassen. Die Auszüge weisen allein die Eingänge der \nöffentlichen Leistungen sowie Belastungen aus Kosten für Miete, Energie und \nTelefon aus. Hinzu kommen vereinzelte Überweisungen über kleinere Beträge, die \njedenfalls nicht für den Lebensunterhalt aufgebracht wurden.\n\n23\n\nBarentnahmen, die der Antragsteller für Güter des täglichen Bedarfs verwenden \nkonnten, ergaben sich ab Januar 2004 nur folgende:\nvom Konto der Q. am 19.02.04 50,00 \nEUR\nvom Konto der T. I. am 14. Mai 2004 150,00 EUR.\n\n24\n\nDass mit einem Barbetrag von 200,00 EUR auch bei sparsamster Lebensführung \neine Einzelperson den Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, der für Essen, \nReinigung und kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens unabweisbar notwendig \nist, ist offenkundig. Auch hierzu wird der Antragsteller im laufenden \nWiderspruchsverfahren ergänzende Angaben machen müssen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-18/3-l-2318-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-18/3-l-2318-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283646","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.135125+00:00"}}