{"status":"available","doknr":"OLD283648","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1118.16K3162.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"16 K 3162/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur Hundesteuer durch den \nBeklagten.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte am 16. August 2000 eine Anzeige über eine seit etwa \n11/2 Jahren andauernde Hundehaltung des Klägers erhalten und der Kläger dem \nBeklagten am 22. August 2000 telefonisch mitgeteilt hatte, er habe zwei Hunde aus \nden O. regelmäßig für längere Zeit - jedoch längstenfalls für zwei Monate - in \nPflege, forderte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2000 zur Mitteilung \nauf, seit wann der Kläger die Hunde habe und ggf. den Nachweis der Versteuerung \nzu erbringen. Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilte der Kläger mit, zwei im \nEigentum von Herrn I. T. in den O. stehende Hunde befänden sich \nzeitweise für maximal 6 Wochen bei ihm. Der Beklagte forderte den Kläger mit \nSchreiben vom 16. November 2000 unter Bezugnahme auf § 90 der \nAbgabenordnung - AO - zur Einreichung weiterer Unterlagen zu den Zeiten der \nHundehaltung und zur Vesteuerung der Hunde in den O. auf. Der Kläger \nteilte darauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 mit, er habe die Daten des \nAufenthalts der Hunde bei ihm nicht notiert, jedenfalls habe die Aufenthaltsdauer \neinen Zeitraum von 6 Wochen nie überschritten. Die O1. Gemeinde, in der \ndie Hunde gehalten würden, erhebe keine Hundesteuer. Nach einer Mitteilung von \nNachbarn im Haus des Klägers gegenüber dem Außendienst des Beklagten am 21. \nFebruar 2001, der Kläger habe zwei Hunde, die auch ständig dort seien, forderte der \nBeklagte den Kläger zur Vorsprache zur Erteilung mündlicher Auskünfte auf und \nkündigte an, andernfalls die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen. \n\n4\n\nMit Heranziehungsbescheid vom 26. April 2001 zog der Beklagte den Kläger \nrückwirkend zur Hundesteuer für zwei Hunde für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 \nbis zum 31. Dezember 2001 heran. Der jährliche Steuersatz für einen Hund betrug \n204,- DM, so dass der Beklagte insgesamt 1.224,- DM festsetzte.\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. Mai 2001 erhob der Kläger Widerspruch und \nmachte geltend, nicht Eigner oder Halter der Hunde zu sein.\n\n6\n\nAm 30. Mai 2001 gaben zwei namentlich benannte Nachbarn im Haus des \nKlägers gegenüber dem Außendienst des Beklagten an, im Haus lebten „seit ca. 2 - \n5 Jahren\" zwei Hunde („kleine Mischlingshunde\") „in der Wohnung\".\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 wies der Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Der Beklagte verwies auf die Definition der \nHundehaltereigenschaft in § 1 Abs. 2 und 3 der Hundesteuersatzung der Stadt \nS. vom 19. Dezember 1997 in der geltenden Fassung - HStS -. Da der \nKläger die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Informationen nicht mitgeteilt \nhabe, sei die Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung erfolgt. Der Bescheid wurde \nam 13. Juni 2001 zugestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 9. Juli 2001 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, er \nhabe die Hunde stets nur leihweise aus den O. mitgebracht, da er und seine \nLebensgefährtin sich nach dem Verlust von anderen Hunden nicht zu einem \ndauernden Erwerb hätten entschließen können. Am 6. Juli 2001 habe man jedoch \nbeschlossen, die Hunde zu erwerben, die Lebensgefährtin des Klägers habe die \nHunde daher angemeldet und versteuert. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sich die \nHunde allenfalls gelegentlich in der Wohnung des Klägers aufgehalten, er habe sie \naber weder in Pflege oder Verwahrung genommen, noch auf Probe zum Anlernen \ngehalten. Die Steuerpflicht müsse sich nach niederländischem Recht richten, da die \nHunde dort gehalten würden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger habe die \nbeiden Hunde bereits nach seinem eigenen Vorbringen in Verwahrung genommen \nund gelte somit gemäß § 1 Abs. 3 HStS als Halter der Hunde.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 2001 hat die Lebensgefährtin des Klägers, Frau \nO2. K. , zwei Mischlingshunde nach Erwerb von Herrn I. T. beim \nBeklagten steuerlich angemeldet. Daraufhin hat der Beklagte Frau K. mit \nBescheid vom 24. Juli 2001 zur Hundesteuer für zwei Hunde für den Zeitraum vom 1. \nJuli bis 31. Dezember 2001 herangezogen. Mit Änderungsbescheid vom 15. August \n2001 hat der Beklagte die mit Bescheid vom 26. April 2001 gegenüber dem Kläger \nfestgesetzte Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 auf \nNull festgesetzt. \n\n15\n\nDer Kläger hat den Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. September \n2001, der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 für erledigt erklärt, soweit \nsich die Klage gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 \nfestgesetzte Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 \nrichtet.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben im Erörterungstermin am 9. September 2004 \nübereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n20\n\nSoweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Festsetzungsbescheid vom 26. April 2001 und der \nWiderspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 sind - soweit sie für den \nBesteuerungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2001 aufrecht erhalten \nwerden - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer beruht auf § 7 Abs.1 in \nVerbindung mit § 1 Abs.1 HStS. \n\n24\n\nDurchgreifende rechtliche Mängel dieser Satzung werden vom Antragsteller nicht \ngeltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. \n\n25\n\nGegenstand der Steuer ist gemäß § 1 Abs.1 HStS das Halten von Hunden im \nStadtgebiet; steuerpflichtig ist der Hundehalter, § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS. Der Begriff \ndes Hundehaltens im Sinne der HStS wird durch § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HStS in der \nWeise definiert, dass Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im \nInteresse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Dabei kommt es allein auf \ndie tatsächliche Aufnahme des Hundes an; außer Betracht bleibt das bürgerlich-\nrechtliche Eigentum an dem Hund.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -.OVG NRW -, \nUrteil vom 17. März 1975 - II A 620/73-, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 4. Oktober 1995 - 16 L 2161/95 -.\n\n27\n\nDer Akt der Aufnahme eines Hundes beinhaltet zunächst ein finales Element, \ndas heißt, es es muss ein bewusster und zielgerichteter Aufnahmeakt bezüglich \neines bestimmten Hundes (bzw. mehrerer Hunde) vorliegen. \n\n28\n\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 16 L 1286/93 -\n.\n\n29\n\nWie § 1 Abs. 3 HStS, wonach als Hundehalter lediglich gilt, wer einen Hund in \nPflege oder Verwahrung genommenen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, \nzeigt, beinhaltet der Begriff der „Aufnahme\" zusätzlich ein Zeitmoment von \nerheblicher Dauer, das bei mehrfacher Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt \nund nachfolgender Abgabe in einer überschaubaren Zeitperiode nicht vorliegt. \n\n30\n\nGemessen daran ist im vorliegenden Fall nicht ohne weitere Aufklärung des \nSachverhaltes feststellbar, dass der Kläger die beiden hier in Frage stehenden \nMischlingshunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS durchgehend in seinen Haushalt \naufgenommen hätte. \n\n31\n\nIndessen kann dahin stehen, ob der Kläger die Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 \nHStS aufgenommen hat, jedenfalls ergibt sich die Hundehaltereigenschaft des \nKlägers aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS, auf den die Steuerfestsetzung \ndes Beklagten (auch) gestützt ist.\n\n32\n\nDer Kläger hat die beiden Hunde im Sinne der Vorschrift in Verwahrung \ngenommen, ohne dass er die Versteuerung der Hunde bzw. die Befreiung von der \nSteuer in einer Gemeinde der Bundesrepublik hätte nachweisen können. Durch die \nvom Kläger unbestrittene Annahme der beiden Hunde und deren Versorgung in \nseinem Haushalt, die sich über einen Zeitraum von mindestens 2 1/2 Jahren im \nEinzelfall auch über mehrere Wochen erstreckte, ist das Tatbestandsmerkmal der \nVerwahrung eines Hundes im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS, die neben der \nGewährung von Raum auch die Ausübung von Obhut voraussetzt,\n\n33\n\nvgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 16 L \n1286/93 -,\n\n34\n\nohne Weiteres erfüllt. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 HStS, die \nklarstellen soll, dass die Haltungsfiktion bereits dann eintritt, wenn die erstmalige \nPflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von \nzwei Monaten überschreitet, kommt es insoweit nicht mehr an. Ob die Hunde vom \nKläger daneben auch noch im Sinne von § 1 Abs. 3 HStS „in Pflege genommen\" \noder „auf Probe gehalten\" worden sind, kann ebenfalls dahin stehen. \n\n35\n\nNicht entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in Verwahrung \ngenommen\" ist auch in diesem Fall das zivilrechtliche Eigentum an den Hunden. Es \nist durchaus möglich, dass die Hunde im fraglichen Zeitraum im Eigentum des \nniederländischen Staatsangehörigen I. T. standen und sich auch bei diesem \naufgehalten haben. Ob in der fraglichen O3. Gemeinde eine Hundesteuer \nerhoben wurde, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 HStS \ndemgegenüber unerheblich. Die Möglichkeit, durch Nachweis der Versteuerung bzw. \nSteuerbefreiung eines Hundes in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik eine \nSteuerbefreiung zu erreichen, ist geschaffen worden, um eine bei Aufenthalt von \nHunden (etwa im Wege der „Pflege\" oder „Verwahrung\") in mehreren Gemeinden \nprinzipiell mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die vom Satzungsgeber dabei \nvorgenommene Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist \nvor dem Hintergrund ordnungspolitischer Gesichtspunkte und aus \nPraktikabilitätserwägungen nicht zu beanstanden. \n\n36\n\nDer Kläger selbst gilt unabhängig von der Aufnahme der beiden Hunde in den \ngemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin O2. K. als Halter der \nHunde, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedürfte, ob die Fiktion der \nHaltung eines Hundes durch alle aufnehmenden Personen nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 \nund 3 HStS auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 HStS Anwendung findet. \n\n37\n\nDer Kläger hat nämlich bereits im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. \nSeptember 2000 vorgetragen: „Die Tiere befinden sich lediglich aus privaten \nGründen in sporadischen Abständen zeitweise bei mir.\" Im Klageverfahren \n(Klagebegründungsschriftsatz vom 25. Juli 2001) ließ der Kläger überdies mitteilen, \ner (der Kläger) habe die Hunde aus I1. mitgebracht. \n\n38\n\nDer jährlich zu Grunde gelegte Steuersatz in Höhe von 204,- DM je Hund im \nSinne von § 2 Buchst. b) HStS für das Halten von zwei Hunden ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n39\n\nSteuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungstatbestände nach den §§ 3 - 5 HStS \nliegen nicht vor. \n\n40\n\nSchließlich bestehen keine Bedenken gegen den vom Beklagten zu Grunde \ngelegten Besteuerungszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001. Der \nBeklagte hat den Beginn der Steuerpflicht, der nach § 6 Abs.1 Satz 1 HStS mit dem \nErsten des Monats beginnt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, nach § 162 \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO geschätzt und die erstmalige Aufnahme.der Hunde im \nHaushalt des Klägers für den Januar 1999 angenommen. Diese Einschätzung \nbegegnet keinen Bedenken. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die \nBesteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige \nüber seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Dieser \nSchätzungstatbestand ist erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16. \nNovember 2000 aufgefordert, Angaben zu den Zeiten der Aufnahme der Hunde zu \nmachen und auf die Möglichkeit der Steuerschätzung hingewiesen. Darauf hat der \nKläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 erwidert, er habe es nicht für \nerforderlich gehalten, über die Zeiten Buch zu führen und er werde sich nicht zu \nSpekulationen hinreißen lassen. Wenigstens die - wenn auch ungefähre - Angabe \nder erstmaligen Aufnahme der Hunde dürfte dem Kläger indessen ohne Weiteres \nmöglich gewesen sein. Die Schätzung des erstmaligen Aufnahmezeitpunktes auf den \nJanuar 1999 durch den Beklagten geht zurück auf die Ermittlungen seines \nAußendienstes. Bestätigt wird die Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung \nletztlich durch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 25. Juli 2001, vor etwa drei Jahren - d.h. also etwa Mitte 1998 - seien \nHunde des Klägers und seiner Lebensgefährtin verstorben. Danach habe der Kläger \ndann immer wieder für einige Wochen Hunde mit nach Hause gebracht.\n\n41\n\nDie Klage ist danach mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die Kosten \nfür den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ohne das erledigende \nEreignis, nämlich die steuerliche Anmeldung der beiden Hund, wäre der Kläger auch \nin diesem erledigten Teil des Rechtsstreits unterlegen.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-18/16-k-3162-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-18/16-k-3162-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283648","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.295962+00:00"}}