{"status":"available","doknr":"OLD283731","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1116.3K2222.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"3 K 2222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Viertel. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger bezogen seit Oktober 1989 Hilfe zum Lebensunterhalt durch den \nBeklagten. Nachdem im März 1999 festgestellt worden war, dass auf den Kläger zu \n1. zwei Pkw´s zugelassen waren, stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt \nab dem 1. Mai 1999 ein. Diese Entscheidung wurde mit Einstellungsbescheid vom \n6. Juli 1999 damit begründet, dass die Vermögensverhältnisse der Kläger unklar \nseien und dieser Sachverhalt trotz der Bemühungen des Beklagten mit Hilfe der \nKläger nicht habe aufgeklärt werden können.\n\n3\n\nDen Widerspruch der Kläger gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Oktober 1999 zurück, die auf Bewilligung von \nergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete Klage des Klägers zu 1. - 3 K \n5812/99 - wurde vom Kläger zu 1. am 13. Januar 2000 zurückgenommen. Anträge \ndes Klägers zu 1. vom 11. November 1999 und der Kläger vom 12. Januar 2000 auf \nErlass einstweiliger Anordnungen hatte die Kammer mit Beschlüssen vom 7. \nDezember 1999 und 21. Januar 2000 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse \nabgelehnt.\n\n4\n\nAm 3. Februar 2000 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt. Dem Kläger zu 1. wurde daraufhin die Vorlage \numfangreicher Unterlagen aufgegeben, wegen der Einzelheiten der Aufforderung \nwird auf Beiakte Heft 1, Bl. 251 und 252 verwiesen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. November 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt erneut ab. Es wurde ausgeführt, der Kläger zu 1. sei in \nden vergangenen Monaten wiederholt aufgefordert worden, seine Einkommens- und \nVermögensverhältnisse rückhaltlos und der Wahrheit entsprechend offenzulegen. \nDiesen Aufforderungen sei er bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. \nInfolgedessen sei der Sachverhalt nach wie vor nicht aufgeklärt mit der Folge, dass \nvon einer Notlage der Kläger nicht ausgegangen werden könne. \n\n6\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n25. April 2002 zurück. Der Sachverhalt habe hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse, den Besitz von Kraftfahrzeugen, dem Verbleib von \nNebenkosten sowie der Finanzierung „enormer\" Telefonkosten in der Vergangenheit \nnicht aufgeklärt werden können. Sozialhilfeanträge, die für die Gegenwart und die \nZukunft gestellt würden, könnten nur bewilligt werden, wenn die Ungereimtheiten der \nVergangenheit rückhaltlos und wahrheitsgemäß aufgeklärt werden. Die vom Kläger \nüberreichten Unterlagen ließen eine Neubewertung des Sachverhalts nicht zu. Es sei \nvom Kläger nachzuweisen, dass eigene Mittel nicht vorhanden seien, um den \nLebensunterhalt finanzieren zu können. Soweit der Beweis der fehlenden Mittel nicht \nerbracht werde, gehe dies zu Lasten des Hilfesuchenden. Infolgedessen habe dem \nAntrag nach wie vor nicht entsprochen werden können. Der Widerspruchsbescheid \nwurde am 30. April 2002 zugestellt.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 13. Mai 2002 Klage erhoben. Sie führen aus, der Kläger \nhabe einen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht deckendes Einkommen, es sei \nauch kein Vermögen vorhanden. Im einzelnen wird ausgeführt:\n\n8\n\na) Kraftfahrzeuge:\nSoweit dem Kläger entgegengehalten werde, er sei 1998 Halter eines Kraftfahrzeugs \nmit dem Kennzeichen E. -M. 786 gewesen, sei festzuhalten, das es sich bei diesem \nPkw um ein Fahrzeug des U. -J. N. für N1. e.V. gehandelt habe, für \ndas der Kläger lediglich als Versicherungsnehmer aufgetreten sei. Dieser Pkw sei im \nJahr 1998 abgemeldet worden, nachdem er für 2000 DM verkauft worden sei. Ein \nKaufvertrag könne allerdings nicht vorgelegt werden.\n\n9\n\nb) Lebensversicherungen:\nWas die durch die Kläger zu 1. und 2. im Jahr 1996 abgeschlossenen \nLebensversicherungen angehe, seien die bei der C. Lebensversicherung AG \nabgeschlossenen Versicherungen mit den Ziffern 120.015.565 sowie 120.015.562 im \nJuli 1999 gekündigt worden. Die Rückkaufwerte von 5.727,20 DM bzw. 2.124,10 DM \nseien an die Anwälte der Kläger ausgezahlt worden. Von dort sei das Geld an den \nSohn bzw. die Schwiegertochter der Kläger zu 1. und 2. weitergeleitet worden, da \ndiese auch die Versicherungsbeträge in der Vergangenheit gezahlt hätten.\n\n10\n\nc) Telefonkosten:\nDie Angabe des Beklagten beruhe allein auf Telefon- und Handyrechnungen für Mai \n1999. In diesem Monat seien außergewöhnliche Kosten dadurch entstanden, dass \ndie Schwiegermutter des Klägers zu 1., die in der Türkei lebe, an einem Nierentumor \nerkrankt gewesen sei und der Kläger deshalb täglich mit dem Schwiegervater \ntelefoniert habe.\n\n11\n\nd) Einkommen aus Gewerbebetrieb:\nDer Kläger habe zwar ein Reisegewerbe in der Zeit von Oktober 1991 bis Januar \n1999 angemeldet. Das Gewerbe sei aber niemals ausgeübt worden, es seien auch \nkeine Einnahmen erzielt worden. Dies ergebe sich auch aus den \nEinkommenssteuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 1998.\n\n12\n\ne) Bestreiten des Lebensunterhalts für die Zeit von Juni 1998 - September 1999:\nSoweit den Klägern entgegengehalten werde, dass sie während des \nSozialhilfebezugs drei Monate ohne Zahlungen des Arbeitsamtes geblieben seien, \nohne dass sie dies gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, sei die Angabe \nnicht richtig. Das Arbeitsamt habe die Arbeitslosenhilfe fortwährend ausgezahlt. Im \nÜbrigen habe der Kläger am 28. Juni 1998 ein Darlehen des U. -J. N. \nN1. e.V. erhalten in Höhe von 2.500,00 DM, das er inzwischen zurückgezahlt \nhabe.\n\n13\n\nDie Kläger führen weiter aus, die Kläger hätten in der Zeit vom 3. Februar 2000 \nan im wesentlichen von den Einnahmen des Klägers zu 1. gelebt. Dieser habe \nmonatliche Nettoeinnahmen von 310 DM aus einem Beschäftigungsverhältnis, \ndarüber hinaus habe der Kläger zunächst eine Rente für Bergleute und ab dem \n1.12.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Hinzu träten Einnahmen \ndes Klägers aus der Arbeitslosenhilfe und das Kindergeld sowie ab dem 1. \nSeptember 2001 monatliche Wohngeldzahlungen. Der Kläger zu 4. sei seit dem 1. \nAugust 2001 in einem Ausbildungsverhältnis und erhalte eine \nAusbildungsvergütung.\n\n14\n\nDie Kläger sind durch Verfügung vom 30. Juli 2004 gebeten worden, den \nVerbleib der Auszahlungen für die Rückkaufwerte der abgeschlossenen \nLebensversicherungen zu belegen. Weiter sind sie gebeten worden, zunächst für die \nZeit vom November 1999 bis April 2000 Kontoauszüge vorzulegen. Dieser \nAufforderung sind die Kläger mit Schriftsätzen vom 5. September 2004 und 3. \nNovember 2004 teilweise nachgekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nAnlagen dieser Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. \nIn dem Erörterungstermin am 16. November 2004 haben die Kläger erklärt, weitere \nUnterlagen würden nicht vorgelegt.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\nden Bescheid des Beklagten vom 5. November 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 3. Februar 2000 \nbis zum 30. April 2002 zu bewilligen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet und sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nErörterung im Termin am 16. November 2004 waren, Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a \nAbsätze 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung \nweiterer Hilfe zum Lebensunterhalt. Die angefochtenen Entscheidungen sind \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nIn den angefochtenen Entscheidung ist zutreffend dargestellt, dass Hilfe zum \nLebensunterhalt nur bei Bestehen einer Notlage bewilligt werden kann, die sich \ndaraus ergibt, dass die betroffenen Hilfesuchenden nicht aus eigenem Vermögen \noder Einkommen ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Diese Angewiesenheit \nauf Hilfe ist von den Klägern als Hilfesuchenden darzulegen und zu beweisen. Im \nErgebnis hat der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend \nfestgestellt, dass den Klägern schon die Darlegung einer Notlage in dem \nvorgenannten Sinn nicht gelungen ist.\n\n23\n\nDabei ist der Ansatz des Beklagten bereits zutreffend, dass - wenn wie hier - \nschon in einem dem Antragszeitraum vorausgehenden Zeitraum die Hilfeleistung mit \nder Begründung abgelehnt worden ist, dass die Vermögensverhältnisse der \nbetroffenen Hilfesuchenden ungeklärt sind, eine daran anschließende Hilfeleistung in \naller Regel erst in Betracht kommt, wenn die sich aus dem vorangegangenen \nabgeschlossenen Lebenszeitraum ergebenden Unklarheiten beseitigt sind. Das gilt \nnur dann nicht, wenn ein Fortwirken der in der Vergangenheit liegenden unklaren \nVerhältnisse ausgeschlossen werden kann. Das ist bei den Klägern nicht der Fall. \nDazu gilt im einzelnen:\n\n1. Das Gericht ist nach den vorliegenden Unterlagen schon nicht davon überzeugt, \ndass die Kläger sich vor dem 1. Mai 1999, als der Beklagte erstmals die Hilfe zum \nLebensunterhalt eingestellt hat, in einer Notlage befunden haben. Unabhängig \ndavon, dass die Kläger die diesbezügliche Klage zurückgenommen haben, ist \nfestzustellen, dass nach den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen \nerhebliche Indizien dafür sprechen, dass die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt über \nVermögensbestände verfügten, die den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt \nausgeschlossen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit dem \nSchriftsatz vom 22. April 2003 im vorliegenden Verfahren ein Kontoauszug vom \n20. Oktober 1998 vorgelegt haben, aus dem sich ergibt, dass am 24. September \n1998 ein Betrag von 4.500,00 DM vom Konto der Kläger abgebucht worden ist, ohne \ndass sich für das Ansammeln eines derart hohen Betrages auf einem Konto eines \nSozialhilfeempfängers eine schlüssige Erklärung auch nur in Ansätzen erkennen \nlässt. Dass es sich bei dem hohen Bestand von Guthaben auf dem Konto des \nKlägers zu 1. nicht um einen Einzelfall handelt, belegt im Übrigen der Kontoauszug \nvom 31. Dezember 1998, den der Kläger zu 1. gleichzeitig mit dem vorgenannten \nSchriftsatz eingereicht hat. Dieser weist für den 31. Dezember 1998 ein Guthaben \nvon 6.679,93 DM aus und bestätigt die aus dem vorgenannten Kontoauszug \nherzuleitende Vermutung, dass das Konto der Kläger gerade nicht geeignet ist, \ntragfähige Aussagen zu deren Bedürftigkeit zu machen und die dort festgestellten \nGuthabenbeträge auch den Schluss zulassen, dass den Klägern nicht lediglich die \nvon ihnen angegebenen Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit und öffentlichen \nKassen zur Verfügung gestanden haben. Dieser Eindruck wird auch durch die im \nVerwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszüge im \nÜbrigen bestätigt, die sich in nahezu typischer Weise dadurch auszeichnen, dass die \nauf ihnen dokumentierten Guthaben und Sollbuchungen sich auf Regelumstände \nbeschränken, aber die Bewältigung des täglichen Finanzbedarfs gerade nicht \nerkennen lassen. Die Kontoauszüge weisen letztlich nur die Eingänge der Zahlungen \naus öffentlichen Kassen sowie des Lohns für geringfügige Tätigkeiten nach und \nweisen andererseits die Abbuchungen auf, die durch die Zahlung von Miete, \nEnergiekosten und Telefon hervorgerufen werden. Tragfähige Aussagen dazu, wie \ndie Kläger die Kosten der sonstigen Güter ihres täglichen Bedarfs bewältigt haben, \nlassen sich den vorgelegten Kontoauszügen dagegen in gar keiner Weise \nentnehmen. Festzuhalten ist vielmehr, dass auch auf den Kontoauszügen von \nOktober 1999 bis Dezember 1999, die die Kläger mit dem Schriftsatz vom \n3. November 2004 vorgelegt haben, lediglich eine Auszahlung innerhalb von \nzweieinhalb Monaten über 1.250,00 DM dokumentiert ist, eine Summe, die für die \nVerwendung täglichen Bedarfs ungewöhnlich hoch ist. Auch die im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge aus den Jahren 1999 sind durch \ndie aufgezeigten Besonderheiten gekennzeichnet. So sind vom Kläger zu 1. etwa am \n25. November 1999 5.000,00 DM bar abgehoben worden (Beiakte Heft 1, Bl. 173), \nder Habensoldo beim Abschluss des Monats März am 31. März 1999 wies trotzdem \ndie Summe von 4.013,47 DM aus. Schon diese bruchstückhaften Nachweise über \ndie Vermögensverhältnisse der Kläger lassen eine Notlage nicht erkennen. Der \nAufforderung, Kontoauszüge über längere Zeiträume geschlossen vorzulegen, sind \ndie Kläger trotz mehrfacher Aufforderung ohne tragfähige Angabe von Gründen nicht \nnachgekommen. Insbesondere überzeugt in keiner Weise, dass die Kläger im \ngerichtlichen Verfahren angeblich nicht in der Lage waren, für einen Zeitraum für nur \nsechs Monate von Ende 1999 bis zum April 2000 geschlossen die Kontoauszüge \nvorzulegen. Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel an der Angabe, diese \nKontoauszüge stünden den Klägern nicht zur Verfügung, da die Kläger im Rahmen \nder Klagebegründung ohne Aufforderung in der Lage waren, Kontoauszüge aus den \nJahren 1998 und 1999 vorzulegen (Bl. 42, 43 der Gerichtsakte). Warum dann die \ngeforderten Kontoauszüge, die zeitlich nach den vorgelegten angefallen sind, \nplötzlich nicht mehr vorhanden sein sollen, obwohl die Kläger wussten, dass diese \nbereits im Verwaltungsverfahren angefordert worden waren, ist für das Gericht nicht \nerklärlich. Angesichts des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger \nim Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt hat, die Kläger würden keine weiteren \nUnterlagen mehr zur Verfügung stellen, lässt sich schon auf dieser Basis feststellen, \ndass den Klägern der Nachweis einer Notlage in der Vergangenheit nicht gelungen \nist. Das gilt erst recht für den klagebefangenen Zeitraum. Für diese Zeit liegen \ntragfähige Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger \nüberhaupt nicht vor. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren sind für \nden Zeitraum ab dem 3. Februar 2000 überhaupt irgendwelche Belege vorgelegt \nworden, aus denen sich die gegenwärtige Situation der Kläger auch nur in Ansätzen \nableiten lässt. Mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kläger den Bezug von \nArbeitslosenhilfe, Kindergeld, Wohngeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und geringfügiger \nBeschäftigung nachgewiesen haben, gibt es keine Belege dafür, ob und welche \naktuellen Vermögenswerte den Klägern noch für ihren Lebensunterhalt zur \nVerfügung stehen. Dazu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass für den Beginn \ndes in Rede stehenden Zeitraums tragfähige Belege über die Vermögenssituation \nwenigstens anhand auf diesen Zeitraum bezogener Kontoauszüge nachgewiesen \nworden wäre und aus diesen Kontoauszügen auch die Praxis der Deckung des \nLebensbedarfs ableitbar wäre. Auch dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. \nSchon am schlichten Erfordernis der Vorlage von Kontoauszügen mangelt es. Es \nkann angesichts der bisherigen Praxis der Dokumentation des Lebensunterhalts \nallerdings auch nur vermutet werden, dass die Kontoauszüge über den Zugang und \ndie Abbuchung regelmäßiger Leistungen tragfähige Aussagen über die \nwirtschaftliche Betätigung der Kläger zur Bewältigung des täglichen Lebensbedarfs \nnicht enthalten. \n\n24\n\n2. Die Kläger haben auch Nachweise über den Verbleib der für die \nLebensversicherungen, die im Jahr 1996 abgeschlossen sind, die ausgezahlten \nBeträge bzw. die Tatsache, dass diese Lebensversicherungen verbindlich gekündigt \nworden sind, nicht erbracht. So ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger im Jahr \n1996 - während des Sozialhilfebezugs - drei Lebensversicherungen abgeschlossen \nhaben, die ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge auch alle drei von ihnen \nbedient worden sind. Dabei ist festzuhalten, dass die von den früheren \nProzessbevollmächtigten der Kläger vorgenommenen Kündigungen dieser \nLebensversicherungen lediglich zwei, nämlich die bei der C. \nLebensversicherungs AG, erfassen, der Verbleib des Geldes, das für die Securitas \nVersicherung aufgebracht worden ist, jedoch nicht nachgewiesen worden ist. Aus \ndem von den Klägern im Verwaltungsverfahren überreichten Kontoauszug vom 2. \nFebruar 1999 (Beiakte Heft 1, Bl. 174) ergibt sich, dass jedenfalls im Februar 1999 \ndiese Versicherung noch mit einem Monatsbetrag von 86,80 DM bedient worden ist, \ndie Kläger haben für diese Versicherung auch den Versicherungsschein vom 18. \nMärz 1996 über den Lebensversicherungsvertrag Nr. vorgelegt.\n\n25\n\nUnabhängig davon ist festzuhalten, dass die Unterlagen, die über den Verbleib \nder gekündigten Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG zu \nden Versicherungsnummern 120015562 und 120015656 vorgelegt worden sind \n(Bl. 96 bis 100 der Gerichtsakte) zumindest auch unvollständig sind. Aus den \nvorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass die entsprechenden Beträge - zu \nLasten der Kläger zu 1. und 2. - von deren früheren Prozessbevollmächtigten \neingezogen worden sind. Ob und in welcher Höhe diese Gelder weitergeleitet \nworden sind, lässt sich den überreichten Unterlagen nicht entnehmen, die pauschale \nAngabe des Sohnes der Kläger zu 1. und 2., er habe die ausgezahlten Beträge \nerhalten, gibt keine verlässliche Gewissheit darüber, ob und in welchem Umfang \ndiese Gelder überhaupt an die Kläger weitergeleitet worden sind und welche Beträge \nletztlich an den Sohn bzw. die Schwiegertochter der Kläger zu 1. und 2. ausgezahlt \nworden sein sollen.\n\n26\n\n3. Das Gericht hat keine Veranlassung, den Ausführungen der Kläger zu folgen, \nsoweit diese geltend gemacht haben, die zu Recht als hoch bewerteten \nTelefonkosten seien im Mai 1999 wegen einer Erkrankung der Mutter bzw. \nSchwiegermutter der Kläger zu 1. und 2. verursacht worden. Für eine derartige \npunktuelle, durch ein aktuelles Ereignis hervorgerufene Erhöhung der Telefonkosten \nwäre der Nachweis nur zu erbringen, wenn durch Vorlage von Rechnungen oder \nKontoauszügen, die die Telefonkosten für die Monate im Umfeld des Mai 1999 \nbelegen, nachgewiesen worden wäre, dass es sich insoweit tatsächlich kostenmäßig \num „Ausreisser\" handelt. Einen solchen Nachweis haben die Kläger nicht einmal \nangeboten. Gegen das Vorbringen der Kläger spricht jedenfalls, dass der vorgelegte \nKontoauszug vom 2. Oktober 1998 Telefonkosten in Höhe von 168,17 DM und \nzusätzlich Kosten für Mobilfunk in Höhe von 269,76 DM ausweist, also vergleichbare \nBeträge wie im Mai 1999, ohne dass hierfür erkennbar wäre, dass eine entsprechend \naktuelle Notwendigkeit für Telefonate bestanden hat wie angeblich im Mai 1999.\n\n27\n\n4. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 7. Dezember 1999 \n- 3 L 2685/99 - auf weitere Unstimmigkeiten hingewiesen, diese sind im vorliegenden \nVerfahren von den Klägern nicht ausgeräumt worden. Das gilt, lediglich zur \nKlarstellung, selbstverständlich auch für die Frage, ob der Kläger zu 1. Eigentümer \ndes Pkw´s E. -M. 768 war. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, über den Pkw, der \nangeblich der U. -J. N. für N1. e.V. gehört, Kaufverträge \nvorzulegen, ist schon seinerzeit von der Kammer zu Recht als ungewöhnlich \ngewürdigt worden. Zu den Ungewöhnlichkeiten gehört auch, dass der Kläger zu 1. im \nJahr 1999 aus Anlass der ersten Einstellung der Hilfeleistung angegeben hat, dieser \nPkw sei für 500 DM nach Griechenland verkauft worden. Mit dieser zeitnahen \nAngabe lässt sich der Vortrag im Klageverfahren nicht in Ansätzen in \nÜbereinstimmung bringen, wonach nunmehr unter Beweis gestellt werden sollte, der \nPkw sei im Jahr 1996 durch den früheren Vorstandsvorsitzenden des Vereins für \n2000 DM verkauft und der Verkaufserlös dem Vereinsvermögen zugeführt worden. \nDa die Kläger selbst angegeben haben, auch dies könne schriftlich nicht \nnachgewiesen werden, kann angesichts der unterschiedlichen Angaben zum Verkauf \ndieses Fahrzeugs, für die es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, auch dann nicht \nvon einer tragfähigen Darlegung ausgegangen werden, wenn man unterstellt, die \nbenannten Zeugen würden den nunmehrigen Vortrag des Klägers zu 1. bestätigen \nkönnen.\n\n28\n\n5. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass das Klagevorbringen auch \ninsofern nicht verständlich ist, als dort mit großem Aufwand dargelegt wird, der \nKläger habe in der Zeit von Mai bis August 1998 regelmäßig \nArbeitslosenhilfezahlungen durch das Arbeitsamt erhalten. Die vom Kläger \neingereichten Unterlagen belegen solche Zahlungen gerade nicht. Darüber hinaus ist \nfestzustellen, dass in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 172 der Beiakte \nHeft 1) ein Beleg vom Konto der Kläger zu 1. und 2. abgelichtet ist, wonach das \nArbeitsamt am 16. September 1998 für den Zeitraum vom 23. Mai 1998 bis zum \n31. August 1998 3.250,90 DM an die Kläger nachgezahlt hat. Es ist deshalb \nerwiesen, dass die von den Klägern behaupteten regelmäßigen monatlichen \nZahlungen in diesem Zeitraum jedenfalls nicht stattgefunden haben. Die Einstellung \nder Zahlungen ist auch im Grundsatz geeignet, zu belegen, warum die Kläger in \ndieser Zeit durch den U. -J. N. für N1. e.V. letztlich ein Darlehen \nin Höhe von 2.500,00 DM erhalten haben, dass nach Angaben des Vereins auch im \nSeptember 1998 zurückgezahlt worden ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses \nUmstandes bleibt aber unverständlich, was zur Hergabe eines Darlehens in solcher \nHöhe ohne Sicherheiten geführt hat. Jedenfalls kann zum Zeitpunkt der Auszahlung \ndes Darlehens im Juni 1998 ein aktueller Bedarf des Klägers die Darlehenssumme \nnicht erklären. Wenn es darum ging, einen Kurzfristigen Bedarf der Kläger wegen \nAusbleibens der Zahlungen des Arbeitsamtes zu decken, hätte eigentlich zunächst \nnähergelegen, dies gegenüber dem Beklagten zu offenbaren oder aber sich kleinere \nSummen in überschaubaren zeitlichem Rahmen zur Verfügung stellen zu lassen. Die \nAuszahlung von 2.500,00 DM in einem Betrag ist dagegen zur Bewältigung einer \naktuellen und erkennbar kurzfristigen Notlage eher ungewöhnlich und bedürfte der \nErklärung. Dem nachzugehen, erübrigt sich aber angesichts der dargelegten \nvielfältigen Ungewissheiten über die Vermögensverhältnisse der Kläger.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-16/3-k-2222-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-16/3-k-2222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283731","retrieved":"2026-07-09 02:59:18.617407+00:00"}}